ZUR_03_05



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ZURZeitschrift für Umweltrecht Immissionsschutz Gewässerschutz Kreislaufwirtschaft Naturschutz Bodenschutz Energiewirtschaft Gentechnik Chemikaliensicherheit Klimaschutz Das Forum für Umwelt und Recht Das Thema Meeresumweltschutz Meeresumweltschutz für Nord- und Ostsee im Überblick Friederike Mechel/Moritz Reese Meeresschutzgebiete in der Ausschließlichen Wirtschaftszone Detlef Czybulka Wege zu einer nachhaltigen Fischerei Gerd Hubold Schiffssicherheit nach der »Prestige« Peter Ehlers Windenergienutzung in der AWZ Hans-Joachim Koch/Tobias Wiesenthal Erhaltung lebender Meeresressourcen im Lichte des Nachhaltigkeitsgrundsatzes: Völker- und gemeinschaftsrechtliche Voraussetzungen Nina Wolff Rechtsprechung EuGH Freier Zugang zu Informationen – Informationen über die Umwelt BVerwG Abgrenzung Verwertung/Beseitigung bei Abfallverbringung und »Ökologieeinwand« BVerwG Bolzplatzlärm kein Sportlärm OVG Münster Anspruch auf behördliches Einschreiten gegen Verkehrslärm Gesetzgebung Neueste Entwicklungen im Europäischen Umweltrecht Josef Falke Neueste Entwicklungen im Bundesumweltrecht Malte Kohls / Moritz Reese / Peter Schütte Rechtsprechung in Leitsätzen, Tagungsbericht, Buchneuerscheinungen, Zeitschriftenschau, Termine 5 / 2003 NOMOS Verlagsgesellschaft Baden-Baden Jahrgang 14 · Seiten 321 – 384 · E 10882 Nomos Strom aus erneuerbaren Energien im Europarecht Erneuerbare Energien wie Sonne,Wind und Wasser können den Klimawandel abmildern und die Abhängigkeit von Erdöl- und Gasimporten verringern. Die Europäische Gemeinschaft hat vor diesem Hintergrund die Richtlinie zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien verabschiedet. Mit ihr soll der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung auf über 22 % im Jahr 2010 erhöht werden. Die Dissertation bereitet Hintergründe der Richtlinie und ihre Entstehungsgeschichte auf. Erstmals wird dabei die Energiepolitik und das Energierecht der EU aus dem Blickwinkel der erneuerbaren Energien analysiert. Die hochaktuelle Untersuchung arbeitet die wesentlichen primärrechtlichen Maßstäbe für die Richtlinie heraus und prüft sie anhand dieser Vorgaben. Die Arbeit geht zudem der Frage nach, wie die Richtlinie umgesetzt und inwieweit das Erneuerbare-EnergienGesetz angepasst werden muss. Die Untersuchung richtet sich an die universitäre und außeruniversitäre Wissenschaft sowie an die Praxis, die sich mit dem Recht erneuerbarer Energieträger befasst. Der Autor ist Referent für erneuerbare Energien im Bundesumweltministerium und hat die Richtlinie in ihrer Entstehung intensiv begleitet. Strom aus erneuerbaren Energien im Europarecht Die Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt Von Volker Oschmann 1. Auflage 2002, 372 S., brosch., 58,– €, ISBN 3-7890-8046-2 (Forum Energierecht, Bd. 4) Fax0 72 21/21 04-43 · www.nomos.de · [email protected] Oschmann Strom aus erneuerbaren Energien im Europarecht 1. Auflage 2002, 372 S., brosch., 58,– €, ISBN 3-7890-8046-2 Brandt/Reshöft/Steiner EEG ErneuerbareEnergien-Gesetz Handkommentar 1. Auflage 2001, 336 S., geb., 71,– €, ISBN 3-7890-7457-8 Tipp EEG Erneuerbare-Energien-Gesetz Handkommentar Von Edmund Brandt, Jan Reshöft und Sascha Steiner 1. Auflage 2001, 336 S., geb., 71,– €, ISBN 3-7890-7457-8 Der Kommentar liefert präzise Informationen zu den zahlreichen Fragen, die sich bei der Anwendung des EEG stellen. Darüber hinaus ermöglicht er einen Einstieg in die zentralen rechtlichen Regelungsbereiche, die bei der Förderung erneuerbarer Energien betroffen sind. Name Straße PLZ, Wohnort Telefon Datum, Unterschrift Sie haben das Recht, die Ware innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung ohne Begründung an Ihre Buchhandlung oder an den Nomos Verlag, Waldseestr. 3-5, 76530 Baden-Baden, zurückzusenden, wobei die rechtzeitige Absendung genügt. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt der Empfänger. Inhalt Schriftleitung RA Dr. Harald Ginzky RA Dr. Niels Griem Prof. Dr. Hans-Joachim Koch Redaktion: Dr. Katja Böttger Prof. Dr. Christian Calliess Priv. Doz. Dr. Andreas Fisahn Carola Glinski Dr. Ekkehard Hofmann Jan Karstens Prof. Dr. Wolfgang Köck Dr. Malte Kohls Dr. Silke R. Laskowski Christian Maaß Dr. Moritz Reese Dr. Sabine Schlacke RA Dr. Peter Schütte Prof. Dr. Bernhard Wegener Redaktionsbeirat RA Prof. Dr. Martin Beckmann, Münster Prof. Dr. Monika Böhm, Phillipps-Universität-Marburg Prof. Dr. Michael Bothe, Johann Wolfgang Goethe Universität, Frankfurt am Main Prof. Dr. Martin Führ, Fachhochschule Darmstadt RA Dr. Reiner Geulen, Berlin Dr. Werner Görtz, Umweltamt Düsseldorf Prof. Dr. Günter Heine, Universität Bern Dr. Günther-Michael Knopp, Bayer. Staatsministerium, München Prof. Dr. Ludwig Krämer, Europäische Kommission Dr. Hans-Heinrich Lindemann, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Prof. Dr. Gertrude Lübbe-Wolff, Universität Bielefeld Dr. Stefan Paetow, Bundesverwaltungsgericht, Berlin RA Ursula Philipp-Gerlach, Frankfurt am Main Helmut Röscheisen, Deutscher-Naturschutz-Ring, Bonn Prof. Dr. Alexander Roßnagel, Universität-Gesamthochschule Kassel Dr. Karsten Sach, Bundesumweltministerium Dr. Alexander Schink, Landkreistag NRW, Düsseldorf Peter Vonnahme, Bayer. VGH, München Beate Weber, Oberbürgermeisterin von Heidelberg DAS THEMA Meeresumweltschutz für Nord- und Ostsee im Überblick Friederike Mechel/Moritz Reese . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .321 Meeresschutzgebiete in der Ausschließlichen Wirtschaftszone Detlef Czybulka . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .329 Wege zu einer nachhaltigen Fischerei Gerd Hubold . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .338 Schiffssicherheit nach der »Prestige« Peter Ehlers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .342 Windenergienutzung in der AWZ Hans-Joachim Koch/Tobias Wiesenthal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .350 Erhaltung lebender Meeresressourcen im Lichte des Nachhaltigkeitsgrundsatzes: Völker- und gemeinschaftsrechtliche Voraussetzungen Nina Wolff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .356 RECHTSPRECHUNG EuGH Freier Zugang zu Informationen – Informationen über die Umwelt Urteil vom 12. Juni 2003 – C-316/01 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .363 BVerwG Abgrenzung Verwertung/Beseitigung bei Abfallverbringung und »Ökologieeinwand« Urteil vom 13. März 2003 – 7 C 1.02 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .364 BVerwG Bolzplatzlärm kein Sportlärm Beschluss vom 11. Februar 2003 – 7 B 88.02 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .367 OVG Münster Anspruch auf behördliches Einschreiten gegen Verkehrslärm Urteil vom 21. Januar 2003 – 8 A 4230/01 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .368 Rechtsprechung in Leitsätzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .371 GESETZGEBUNG Neueste Entwicklungen im Europäischen Umweltrecht Josef Falke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .374 Neueste Entwicklungen im Bundesumweltrecht Malte Kohls/Moritz Reese/Peter Schütte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .377 TA G U N G S B E R I C H T Bericht über den Rostocker Umweltrechtstag 2003 »Die Umweltverträglichkeitsprüfung: Neuregelungen, Entwicklungstendenzen« Jana Kenzler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .379 Zeitschrift für Umweltrecht Das Forum für Umwelt und Recht 14. Jahrgang, S. 321 - 384 RUBRIKEN Buchneuerscheinungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .380 Zeitschriftenschau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .383 Termine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VI ZUR 5/2003 ZUR 5/2003 I März 2002. Warnsignale aus Nordsee und Wattenmeer. (134 f. die aktuellen Forderungen des ICES für die Kabeljaufischerei: http://www.B. eine vollständige 1 Vgl. (Hrsg. in Kooperation mit: Forschungsstelle Umweltrecht. Biologische Meereskunde. 1). 87. Fischerei – Fischbestände Ein konstantes Bestandsniveau zu erhalten ist – jedenfalls bezüglich der fangtauglichen Arten – nicht nur ein altruistisches Erhaltungsziel.bfa-fisch.2 Die wirtschaftlich relevanten Fischbestände von Nord. Weitere negative ökologische Folgen ergeben sich daraus. Biolocial Effects of Eutrophication in the Baltic Sea. In den aktuellen Zustandsberichten der regionalen Schutzorganisationen und wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen1 wird eindrucksvoll dargelegt. Die exzessive Fischerei hat jedoch inzwischen bei vielen der intensiv befischten Arten zu (auch weltweit) sehr bedrohlichen Bestandsrückgängen geführt. teilweise auch giftige Algenblüten. 409 ff. 2003. 132 ff. Schließung der Kabeljaufischerei für mehrere Gebiete in Nord. die vor allem durch landseitige Maßnahmen des Immissionsschutzes und verbesserte Abwasserreinigung erreicht werden konnten. des sog.V.Zeitschrift für Umweltrecht Das Forum für Umwelt und Recht Herausgeber: Verein für Umweltrecht e. S. u.und Ostsee Die Meeresumwelt von Nord. OSPAR Commission. S. Ambio 1990. 38.).): Warnsignale aus der Ostsee. Hubertus Baumeister und Dr. Bremen (Dr. Trotz der beachtlichen Entlastungen. 36. S. Die augenfälligsten Effekte dieses vermehrten Algenwachstums sind eine Vertrübung des Wassers sowie verstärkte. dass die kurzlebigen Algen nach dem Absterben auf den Meeresgrund sinken und dort in sauerstoffzehrenden Prozessen zersetzt werden. Nährstoff. bei Sommer.und Schadstoffeinträge.).und Ostsee zu fordern. Cederwall/Elmgren.dk. dass die bestandserhaltende Reproduktion dieser Populationen nicht mehr sichergestellt ist. Particularly the Coastal Zone. Durch den Nährstoffüberschuss kommt es zu einer unnatürlichen Vermehrung der im Wasser treibenden Algen. dass die mittelbaren und langfristigen Wirkungen und Wechselwirkungen noch wenig erforscht sind. I. 41 f. Environmental Status of the European Seas. S. Niels Griem) 52003 13. ZUR 5/2003 321 .de). Nicht nachhaltige Nutzung der Nordsee durch die Fischerei. dass der Meeresumweltschutz für Nord. 109 ff. Gertrude Lübbe-Wolff) Institut für Umweltrecht GbR. ist der Druck bis heute beträchtlich geblieben. ferner Lozan u. Dr.und Ostsee eine zentrale Herausforderung gerade auch der europäischen Umweltpolitik bleibt. Die Berichte weisen zugleich darauf hin.: Progress-Report der Fünften Internationalen Nordseeschutzkonferenz. Schifffahrt und Tourismus sowie bauliche Eingriffe die marinen Ökosysteme auf vielfältige Weise schädigen und beeinträchtigen. S. 2003. Die dramatischen Bestandsrückgänge hatten den Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) im vergangenen Jahr sogar dazu veranlasst. für die Ostsee insb.. ICES (Fn. Nährstoffeinträge – Eutrophierung Die durch übermäßige Nährstoffeinträge – insbesondere von Phosphat und Stickstoff – verursachte Eutrophierung zählt nach wie vor zu den gravierendsten Bedrohungen der Meeresökosysteme.10. Pflanzen und anderen Organismen und schließlich zu weitreichenden Veränderungen in den betroffenen aquatischen Lebensgemeinschaften.a. Jahrgang • Seiten 320 . Dr. 1). S. Phytoplanktons. 2 Siehe die zusammenfassende Darstellung im Grünbuch der EU-Kommission über die Zukunft der Gemeinsamen Fischereipolitik.a.a. 4 Pressemitteilung der Bundesforschungsanstalt für Fischerei. sondern auch etliche mittelbar betroffene Arten und Lebensräume aufgrund hoher Beifänge und der mitunter zerstörerischen Wirkung von bodengängigem Fangmaterial (Schleppnetze/ Baumkurren). Der Beitrag gibt einen einführenden Überblick über die heutige Belastungssituation. 6 Detailliertere Darstellungen der Eutrophierungsfolgen in der Meeresumwelt z. 5 Lozan.und Ostsee bewegen sich bereits überwiegend außerhalb »biologisch sicherer Grenzen«. 366 vom 28. Gerd Winter) Institut für Umweltrecht.6 A.und Ostsee im Überblick Die gemeinsame Ministerkonferenz der Meeresschutzkonventionen für die Ostsee und den Nord-Ost Atlantik im Frühsommer dieses Jahres hat der Öffentlichkeit erneut vor Augen geführt. Fakultät Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld (Prof. The Baltic Marine Environment 1999-2002 – BSEP No.). in ders. Dadurch entstehender Sauerstoffmangel und hohe Schwefelwasserstoffkonzentrationen führen zu einem großflächigen Absterben von bodennahen Tieren. Warnsignale aus Nordsee und Wattenmeer.02 (abrufbar unter www.4 Unter der exzessiven Fischerei leiden jedoch nicht allein die kommerziellen Zielbestände. 1). 90% zurückgegangen. Quality Status Report 2000 – Region II Greater North Sea. Dr. Hans-Joachim Koch) Forschungsstelle für Europäisches Umweltrecht.384 Friederike Mechel / Moritz Reese Meeresumweltschutz für Nord. die aktuellen Schutzregime und Akteure sowie über Politiken und Maßnahmen in den zentralen Problemfeldern. 2003. (Hrsg.5 II. 3 ICES (Fn. Helcom (Fn.a. 1996. ferner Lozan u. Von der Überfischung besonders stark betroffen ist gegenwärtig der Kabeljaubestand. Zum Zustand von Nord. KOM (2001) 135.: Helcom. Nr. 1998.ices. (Hrsg. sondern zugleich Existenzbedingung der europäischen Fischereiwirtschaft. 7. 2003. Universität Hamburg (Geschäftsführung Prof. Berlin u.3 was bedeutet. für eine allgemeine Bestandsaufnahme: ICES. für die Nordsee siehe insb. Nach Schätzungen des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) ist in den zurückliegenden 25 Jahren die Anzahl der Rundfische in europäischen Gewässern um ca. Diese Empfehlung hat der Rat jüngst erneut bekräftigt und auf das gesamte Jahr 2004 ausgedehnt. wie Fischerei.und Ostsee ist durch die Industrieländer Nordeuropas seit Langem einem erheblichen Belastungsdruck ausgesetzt. S. Universität Bremen (Prof. Die Ende der 1980er Jahre von Nord. 229 ff.). Erika: 1999) mit Öleinträgen von ca.13 Trotzdem liegen die Konzentrationen persistenter organischer Schadstoffe in der Meeresumwelt mancherorts noch immer im Bereich toxikologischer Wirkgrenzen oder gar darüber.24 Am Beispiel der Prestige ist außerdem wieder einmal deutlich geworden. 15 OSPAR Kommission (Fn. 20. 24-25.000 t verbunden. 235 ff. 104.und Ostsee. 34 f. Bauliche Eingriffe – Störung und Zerstörung von Habitaten Entgegen dem ersten Eindruck. S. Stand März 2000. S. Besondere Probleme erzeugen diese Stoffe dann.1988 on the reduction of inputs of nutrients to the Paris Convention area. Ministererklärung der Fünften Internationalen Konferenz zum Schutz der Nordsee. der sich beim Blick auf das Meer vermitteln mag. 1) S. 21).. Nr. Helsinki Kommission (Fn. in: Lozan u. insbesondere in den Belastungsschwerpunkten der Deutschen Bucht und den Mündungsbereichen der großen Flüsse. 67 ff.18 Beträchtlich sind zudem die atmosphärischen Emissionen des Seeverkehrs. in: Lozan u.eu.). Solche Risiken gehen heute insbesondere von den Schwermetallen. Quality Status Report 2000.15 Hauptquellen der Ölverschmutzungen sind die Flüsse. S: 34.a. Helsinki Commission (Fn. ölbehaftete Nahrung. S. S. Cu. Bergen. S. 39. 1). 107 ff. 8. Bohrplattformen sowie Einleitungen aus der Schifffahrt zusammen mit den Seeunfällen.1988. (Hrsg.14 Dies gilt auch für Stoffe. zeichnet sich ein starker Rückgang dieser Einleitungen ab. in: Lozan u.fi/pollution/hazardous/cadmium. So hatte die Havarie des Holzfrachters Pallas durch die Freisetzung 245 m3 schweren Heizöls den Tod von schätzungsweise 16. Vielmehr sind diese Meere seit Langem und in immer noch rasch zunehmendem Maße von bauli7 INK. Währenddessen ist das Reduktionsziel für Stickstoff bis heute weit verfehlt worden und zwar ganz wesentlich aufgrund der hohen Stickstoffeinträge aus der landwirtschaftlichen Düngung.. (108).12 Die von den organischen Schadstoffen ausgehenden Risiken sind erst für wenige Stoffe oder Stoffgruppen erforscht. Neben äußeren Verölungen stehen dabei verschiedenste toxische Wirkungen von mineralölbürtigen Stoffen und deren Oxidationsprodukten. Einfluss von Ölen auf marine Organismen und Lebensräumen.und Stickstoffeinträge um jeweils 50 %7 bis zum Jahre 1995 konnten nur hinsichtlich der Phosphateinträge weitestgehend erfüllt werden8 und zwar im Wesentlichen durch die sehr kostenaufwändige Modernisierung industrieller und kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen und den Verzicht auf Phosphate in Waschmitteln. S. In den 10 Jahren zuvor waren bereits drei Havarien (Braer: 1993. 23 van Bernem. die vor allem dem Einsatz schwerer. die meisten Nordseeanrainerstaaten haben die Einträge von Cr. 1) S. 22 KOM(2002) 595 endg. 25 OSPAR Kommission (Fn.a. v. Einfluss von Öl auf Seevögel und Meeressäuger. 1). wie nicht nur die Meeresumwelt. 3. 1). 9 Helsinki Commission (Fn. Allerdings lässt sich an den gemessenen Belastungen entlang der Hauptschifffahrtsrouten erkennen. abrufbar unter www. BMU. 15. 1). 1) S. Rn. von persistenten organischen Stoffen – POPs) sowie von Öleinträgen aus. 24 Reineking/Fleet. DDT. 93 in Bezug auf Cd-Konzentrationen im Wasser einiger Flussmündungen. 1).a. (Hrsg. handelt es sich bei Nord. Schifffahrt: normalbetriebs. 48 f..). (Fn. III.und Ostseeanrainern gleichermaßen vereinbarten Reduktionen der Phosphat. die meisten Nord. 25 ff. 24. Bd. 30. Schadstoffeinträge – chemische Gewässergüte Die Meere sind Schadstoffsenken.. in Luftüberwachungen des Ostseeraumes werden jährlich etwa 400 illegale Ölableitungen entdeckt. (Fn. 34. 104. S. 1). 10. 1).html 13 OSPAR Kommission (Fn. PAK. Ministererklärung. 1). 17 Reineking/Fleet.22 Die gravierenden Folgen von Öltankerunfällen sind durch die Havarie der Prestige wiederum augenfällig geworden. 99. Ni und Zn um 50 % und die Einträge von Cd. 18 OSPAR Kommission. 1).23 Die immer wieder auftretenden Unfälle führen zu schwerwiegenden lokalen Schädigungen der Meeresumwelt. PARCOM Recommendation 88/2 of 17. 15. HELCOM (Fn. London 2000. Küstenabwässer. 16 Fn. 170.und Ostsee keineswegs um baulich unberührte Naturflächen. S.9 Entsprechend sind die Konzentrationen im Wasser spürbar zurückgegangen. in: Lozan u.16 IV.25 V. Letztere bilden daher eine ganz zentrale Herausforderung der Meeresumweltschutzpolitik.2002.1987. Second International Conference on the Protection of the North Sea. S.europa. nahezu alle vom Menschen emittierten Schadstoffe finden sich letztlich auch in der Meeresumwelt wieder. S.Das Thema Die Eutrophierung ist trotz beträchtlicher Vermeidungserfolge bei den Phosophoreinträgen vor allem wegen der weiterhin hohen Stickstoffeinträge ein großes Problem geblieben.10 Cadmium bleibt für die Meeresumwelt weiterhin ein besonderes Problem. London. 19 Brenk. wenn sie entweder aufgrund hoher Einträge oder aufgrund ihrer Persistenz und Akkumulation zum Umweltrisiko werden oder gar unmittelbar toxisch wirken. insbesondere der Nord. sondern auch die gesamten betroffenen Küstenregionen existenziell geschädigt werden.a. 1). die in Heringen nachgewiesenen Konzentrationen ansteigend.11. S. Helsinki Kommission (Fn. S. Die Zeit der massiven Schwermetalleinträge ist zwar vorüber.und unfallbedingte Schadstoffeinträge Illegale Ableitungen von Schwerölrückständen sowie von Tankwaschwasser sind die Hauptquelle konzentrierter Ölkontaminationen auf der Wasseroberfläche von Nord. Öle und deren Bestandteile können die Meeresumwelt mit ihren Organismen in vielfältiger Weise schädigen. Im Nordseebereich erreichen die Konzentrationen vielfach ökotoxikologisch bedenkliche Werte.11. Warnsignale aus Nordsee und Wattenmeer (Fn. Warnsignale aus Nordsee und Wattenmeer (Fn. Declaration on the Protection of the Marine Environment of the Baltic Sea Area. Nonylphenol und Tributylzinn als besonders problematisch identifiziert. I. 75 ff.2002. Quantifizierung der Emissionen von Schiffen in EU-Gewässern auf der Grundlage der Schiffsbewegungen im Jahr 2000.000 Individuen aus 35 Vogelarten zur Folge.11 In einigen Gebieten der Ostsee sind v. 11 OSPAR Kommission (Fn. 235 ff. 11.a. 20.htm-transport.und Schweröle geschuldet sind. in den Sedimenten und der Biota finden sich hingegen mitunter noch hohe Konzentrationen. Sea Empress:1996. Sie erleiden Verklebungen am Gefieder und tödliche Vergiftungen durch ölhaltiges Wasser bzw. darunter zwischen 11 und 18 % der gesamten in der Nordsee vorkommenden Bestände an Eider.19 Die SO2-Emissionen der Seeschifffahrt erreichen bereits 45%20 sämtlicher in der EU an Land verursachten Emissionen und werden 2010 voraussichtlich an die 75% erreichen. 322 ZUR 5/2003 . Bericht des BMU zum Schutz der Meeresumwelt. S. Bunker. Immerhin sind inzwischen eine Reihe dieser Stoffe – wie insbesondere PCB. OSPAR-Kommission.helcom. Dioxine.a. hoch schwefelhaltiger sog.-21. 52 ff. Ein weiteres meeresökologisches Risiko stellt die Einschleppung gebietsfremder Arten durch das Ballastwasser von Seeschiffen dar. Seitdem das Waschen von Öltanks im Jahre 1999 vollständig verboten und die Beseitigung ölhaltiger Rückstände aus der Brennstoffaufbereitung stark beschränkt worden ist. 60. Lindan). 20 ENTEC. HELCOM. 1). 31. dass erhebliche Ölmengen nach wie vor – illegal – in die See beseitigt werden. reguliert und die Einträge deutlich gemindert worden. Hg und Pb um 70 % reduzieren können. 21 KOM(2002) 595 endg.21 Die NOx-Emissionen der Seeschifffahrt werden bis 2010 voraussichtlich in einer Größenordnung von 68% aller landseitigen NOx-Emissionen liegen. 1). 16 Fn. 2002. Warnsignale aus Nordsee und Wattenmeer (Fn. S. (Hrsg. S.und Ostseeanrainerstaaten haben die Einträge vieler Substanzen seit Mitte der 1980er Jahre ganz erheblich reduzieren können. Helsinki. 1). S. 10 OSPAR Kommission (Fn. einigen Organischen Verbindungen (so v.int/comm/environment/air/background. S. S. 14 OSPAR Kommission (Fn. deren Verwendung bereits seit Jahren eingeschränkt oder sogar verboten ist (PCB.17 Von solchen konzentrierten Ölverschmutzungen sind am auffälligsten die an der Meeresoberfläche lebenden Seevögel betroffen. 8 INK.und Ostsee. 1).2. Helsinki Commission (Fn..6. Lindan.und Trauerenten.3. para.: Warnsignale aus Nordsee und Wattenmeer (Fn. 12 http://www.. 10. Maßnahmen des Küstenschutzes haben in vielen Küstenregionen die Morphologie.1973.36 Die Staaten sind danach einerseits dazu verpflichtet. in der Fassung des Londoner Protokolls v. T. BGBl. BGBl. Neben den weltweit geltenden Übereinkommen (unten I. »Besonders empfindlichen Meeresgebieten« (Particularly Sensitive Sea Areas) zu beantragen. BGBl. sind die völkerrechtlichen Vorgaben zur Verschmutzung durch die Schifffahrt besonders umfangreich und detailliert. Verpflichtungen zur Verhütung. S. 31).30 Als politische Maxime beschreibt dieser Ansatz freilich ein Ideal – nämlich ein den vielfachen Zusammenhängen der marinen Ökosysteme angepasstes Schutzkonzept – für das die wissenschaftlichen Grundlagen noch weitgehend fehlen. M e e re s u m w e l t s c h u t z f ü r N o r d . 193 SRÜ). 197 bis 201) sowie zur ständigen Überwachung und ökologischen Beurteilung der Meeresumwelt (Art.T. 17 ILM (1978). international in Kraft getreten am 17. 21 ILM 1982. Weniger Seegraswiesen und das Aufkommen der Grünalgenmatten. 1742. 1).). dazu Reise. 217).. ZUR 5/2003 323 .u n d O s t s e e i m Ü b e r b l i c k chen Eingriffen insb. S. Teil XII des SRÜ statuiert darüber hinaus u. 36 Beyerlin (Fn. Aus meeresökologischer Sicht besonders interessant ist die Möglichkeit des Küstenstaates nach Artikel 211 Abs. in Kraft getreten am 16. I. 27 ff. mit ihren weitreichenden Kompetenzen zugleich eine herausragende Verantwortung für den Schutz von Nord. 2.). 224. bei der International Maritime Organisation (IMO) besondere gebietsbezogene Schutzmaßnahmen zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe bzw. 1994 II.).). S. Convention on Biological Diversity v. sondern partiell auch zur Verstärkung von Schutzzielen (IV.1978. (Hrsg. 1). Pipelines. Baggergutverklappung.1994.und des Helsinki-Übereinkommens geworden ist. Salzwiesenschutz im Wattenmeer. 2002. S. Ferner trägt die Europäische Gemeinschaft.9. Stock. beide in: Lozan (Hrsg. Nrn.und Tidenverhältnisse und damit auch die natürlichen Habitate vieler Meerestiere und -vögel maßgeblich verändert.2. die Ausweisung von sog. 1994 II. S. 1360. 1993 II. 29 Auch dem Biodiversitätsabkommen liegt eine ökosystemare Schutzkonzeption zugrunde. Unter der Ägide der IMO steht auch das »Internationale Übereinkommen von 1973/78 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe« (MARPOL). 1982 II. Globaler Meeresumweltschutz Den Kern des globalvölkerrechtlichen Meeresumweltschutzes bildet das SRÜ. 6-9. ganz maßgeblich geprägt. nicht nur bei der Instrumentenwahl. 6 lit a) und c) SRÜ. S. 1397.1992.28 Die Problematik der baulichen Eingriffe und ihrer vielfältigen erkennbaren oder möglichen Auswirkungen auf die Meeresumwelt findet gegenwärtig einen Kristallisationspunkt bei den Ausbauplänen der Bundesregierung für die Nutzung der Offshore-Windenergie (s. in: Ehlers/MannBorgnese/Wolfrum (Hrsg. die ökosystemaren Zusammenhänge und deren Wechselwirkungen mit anthropogenen Einflüssen weiter aufzuklären.37 MARPOL regelt die Einleitung von Schadstoffen in die Meere für alle Seefahrzeuge einschließlich schwimmender Plattformen. 871 ff. 32 Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen v.1992. 7. BGBl. 2000. 12 ILM (1973). 1319. Bremen 2003. Umweltvölkerrecht. Letzteres ist Ziel und Gegenstand des von Wissenschaft und Politik29 gleichermaßen proklamierten »ökosystemaren Ansatzes« des Meeresumweltschutzes. 1994 II S. 10. 157 ff. die Meeresumwelt zu schützen und zu bewahren (Art. 1). Grüner Wechsel im Wattenmeer. VI. Rn. 1798. Der ökosystemare Ansatz bedeutet also zunächst in erster Linie noch einen Auftrag an die Meeresforschung. Erklärung des Gemeinsamen Ministertreffens der Helsinki. Schließlich verbleiben auch den Nationalstaaten durchaus relevante Handlungsspielräume.1982. Strömungs. international in Kraft getreten am 29.). Marine Issues. 31 ILM 1992.Warnsignale aus Nordsee und Wattenmeer (Fn. durch Küstenbau. Warnsignale aus Nordsee und Wattenmeer (Fn. Dem multilateralen Kooperationsbedarf entspricht heute ein seit dem zweiten Weltkrieg gewachsenes31 ausgeprägtes Geflecht aus völkerrechtlichen Übereinkommen. gravierenden sichtbaren Auswirkungen auf die Meeresumwelt. Diese Pflichten sind Ausdruck des Völkergewohnheitsrechts35 und haben bereits vor Inkrafttreten des SRÜ den Inhalt der regionalen Meeresschutzabkommen z. Da die Schifffahrt als traditionelle Meeresnutzung im Völkerrecht einen hohen Stellenwert genießt. 22. dass über die geschilderten unmittelbaren Effekte der einzelnen Belastungsfaktoren hinausgehend auch die kumulativen Wirkungen der jeweils örtlich zusammentreffenden Belastungen und vor allem auch die Wechsel. Auflage 2002. international in Kraft getreten am 25.11. 220 ff.M e c h e l / R e e s e . Durch seine institutionelle Verankerung in der IMO ist MARPOL nach wie vor ein zentrales Forum und B.) wie insbesondere dem UN-Seerechtsübereinkommen von 1982 (SRÜ)32 stehen dabei die speziellen regionalen Kooperationen des OSPAR-Übereinkommens33 für den Nordost-Atlantik-Raum und des Helsinki-Übereinkommens34 (HELÜ) für den Ostseeraum (II.1998. S. 1069. Kabeltrassen und nunmehr auch durch OffshoreWindenergieanlagen geprägt. ihre natürlichen Ressourcen im Einklang mit bestimmten Umweltschutzerfordernissen zu nutzen (Art. andererseits aber auch schon seit Langem als wesentliche Quelle von Umweltverschmutzungen erkannt ist.5. International Law and the Environment.a.26 In Ermangelung gesamtplanerischer Lenkungsinstrumente sind diese Eingriffe in nahezu willkürlicher räumlicher Verteilung und ohne Rücksicht auf besondere Schutzwürdigkeiten erfolgt mit z. 1261. Neben den Rechts. BGBl.12. Bergbau. 194). die ihrerseits Mitglied des OSPAR.und der OSPAR-Kommissionen.und Fernwirkungen in den marinen Ökosystemen mit betrachtet werden. Mythos »Offene See«: Nutzungskonflikte im Meeresraum. Salzwiesen im Wattenmeer.). 31 Zur Geschichte Heintschel von Heinegg. 818. 27 OSPAR Kommission (Fn. in: Lozan u.2000.11. internationalen Kooperationen und Institutionen.1993. 37 Übereinkommen v.4. Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt (Art. 246.und Durchsetzungsbefugnissen des Küstenstaates aus Artikel 211 und 220 SRÜ verpflichtet das Übereinkommen die Staaten auch dazu. Abschnitt – auch allgemeine Pflichten zum Meeresumweltschutz. 33 Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks v. zur weltweiten und regionalen Zusammenarbeit bei der Erarbeitung von Meeresschutzrecht (Art. 32 ILM 1993. die internationalen Regeln zur Verhinderung der Verschmutzung gegenüber den ihre Flagge führenden Schiffen durchzusetzen (Art. dazu den Beitrag von Koch/Wiesenthal in diesem Heft). 30 Vgl. 351 f. Das Übereinkommen regelt die Zuständigkeiten und Befugnisse der Staaten auf See und bestimmt daran anknüpfend – im 12. Rn. 17.1992. 26 Wirtz/Tol/Hooss. Andererseits wird ihnen das souveräne Recht gewährt. Die zentralen Akteure und Regime des Meeresumweltschutzes Der vorstehende Überblick über die Belastungssituation der Meere macht deutlich.a. The Developement of environmental standards for the North-East Atlantic including the North Sea. 4. 192 SRÜ).. 22. 9. dass Meeresumweltschutz unterschiedlichste Verursacherkreise.1. I. Beyerlin. Zudem gewährt es dem Hafenstaat Durchsetzungsbefugnisse zur Bekämpfung völkerrechtswidriger Einleitungen aus Schiffen auf hoher See. 28 Vgl.27 Paradigmatisch ist insoweit der Rückgang der sog. Ungeachtet der insoweit noch sehr lückenhaften Erkenntnislage bleibt aber aufgrund der dargestellten unmittelbaren Belastungen auch ohne ökosystemare Betrachtung vielfältiger evidenter Handlungsbedarf. 204 bis 206).3. 35 Birnie/Boyle. Sektoren und Politiken betrifft und aufgrund der globalen Verursachungszusammenhänge und der staatenübergreifenden Ausdehnung der Meere in nahezu allen betroffenen Sektoren zugleich in besonderem Maße eine internationale Angelegenheit ist.12. Kumulative Wirkungen und Wechselwirkungen – ökosystemare Gesamtbetrachtung Eine wirklichkeitsnahe Ermittlung der Belastungslage setzt voraus. 34 Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebietes v. die Erklärung von Bergen der Fünften INK. 2.und Ostsee (III. Die Internationale Nordseeschutzkonferenz (INK) wird seit 1984 in unregelmäßigen Abständen von den für den Schutz der Nordsee jeweils zuständigen Ministern der Nordseeanrainerstaaten und Vertretern der EU als ständigen Beobachtern durchgeführt. zu den Feldern Eutrophierung. Schiffe und auf See errichtete Bauwerke). ist im neuen Übereinkommen ein generelles Dumping-Verbot verankert.3. hat zum Ziel.iksr. unten C. Die Kommission hat für eine völkerrechtliche Institution vergleichsweise weitreichende Kompetenzen. Während das Londoner Übereinkommen von 1972 Einbringungsverbote für bestimmte Abfallstoffe (sog. in: Koch/Lagoni (Hrsg. die Verschmutzungen der Ostsee bewirken können.bzw. Große Bedeutung kommt dabei auch der weitgehend institutionalisierten Zusammenarbeit von Verwaltung und Wissenschaft der Wattenmeeranrainer zu.197238 liegt nunmehr für beitrittswillige Staaten zur Zeichnung offen.40 Durch das HELÜ fanden sich die Ostsee-Anrainerstaaten erstmals 1974 zu einer Zusammenarbeit für den Schutz der Ostsee bereit. Die OSPAR-Kommission hat inzwischen vier zentrale Strategien. Maßnahmeprogramme und entsprechende Beschlüsse der OSPAR-Kommission.und Ostsee mündenden Flüsse zu nennen.12. Zentrale Funktion für die Umsetzung und Fortschreibung des Übereinkommens kommt der OSPAR-Kommission zu. auf der Basis von Zustandsberichten. verstärkten Kohärenz und des »Zusammenwachsens« der beiden Konventionen eröffnet. Die INK ist zwar kein völkerrechtlich verfasstes Gremium. Die Europäische Union Die Europäische Gemeinschaft ist. S. Das OSPAR-Übereinkommen von 1992 und der Schutz der Nordsee: Einwirkungen auf das deutsche Umweltrecht. welche für alle diejenigen Vertragsparteien verbindlich werden.Das Thema Motor für den Bereich des schiffsbezogenen Meeresumweltschutzes (zu einzelnen Regelungen noch unten C.und Habitatschutz als eigenständige Aufgabe in das Handlungsprogramm des Übereinkommens aufgenommen worden. Die regelmäßig auf Ministerebene tagenden trilateralen Regierungskonferenzen zum Schutz des Wattenmeeres erörtern fachübergreifend die Umweltprobleme des Wattenmeeres.ikse. Als zentrale von der INK beschlossene Zielsetzungen sind hervorzuheben die Minderung der Nährstoffeinträge sowie aller toxischen und zur Bioakkumulation neigenden Stoffe um 50% im Zeitraum von 1985 bis 1995. beschlossen und einen Aktionsplan 1998-2003 dazu erstellt. 39 Dazu instruktiv Lagoni. Das HELÜ ist das Pendant zu dem OSPAR-Übereinkommen für den Bereich der Ostsee.a.a. Der Schutz des Wattenmeeres. Die Kommission überwacht außerdem den Vollzug der Konvention.und Ostsee Das OSPAR-Abkommen von 1992 zum »Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks«. 2000. Die aktuellen Ziele. Bergen-Deklaration. III. http://www.de/ikse/deutsch/index_d. Generationenziel im Hinblick auf die Reduzierung des Eintrages gefährlicher Stoffe. 41 Ausführliche Darstellung bei Schütte. gemeinsame Grundsätze und Schutzziele (Qualitätsziele) vereinbart werden konnten. 39). die Einstellung der Verwendung von PCBs und gefährlichen Ersatzstoffen bis 1999 sowie das sog. wie bereits angedeutet. schwarze Liste) vorsieht. die nicht in einer bestimmten Frist diese Wirkung förmlich abgelehnt haben. In den Anhängen sind Maßnahmen zur Verminderung der wesentlichen Schadstoffeinträge festgelegt worden (Anhang III zur Verschmutzung vom Lande aus/Anhang IV für die Einleitung von Schiffsabwässern/Anlage VI für Meeresbergbau/Anlage VII für die Beseitigung starker Verschmutzungen). Die Vertragsstaaten sind verpflichtet. die Meeresumwelt des Nordostatlantiks vor Risiken durch anthropogene Verschmutzungen im Hinblick auf sämtliche Verschmutzungsquellen zu schützen. durch Anwendung der best verfügbaren Vermeidungstechnologie zu beschränken sind. 42 Informationen über die Arbeit der Flusskommissionen sowie deren rechtliche Grundlagen können im Internet abgerufen werden. Seit 1992 ist auch der Arten. Baggergut. 3. Elbe vor Verunreinigungen unter: http://www. Ostsee beitragen. 324 ZUR 5/2003 . insbesondere hat sie keine eigenen Zuständigkeiten oder Rechtssetzungskompetenzen. S. gefährliche Stoffe. Wie die Nordseeschutzkonferenz besitzt auch die trilaterale Regierungskonferenz kein selbständiges völkerrechtliches Mandat. der mächtigste und bedeutendste Akteur des Nord.a. Es bringt Vorsorgeprinzip und Verursacherprinzip sowie den Grundsatz zur Anwendung. Effektive Sanktionsmaßnahmen für den Fall des Nichtvollzugs stehen ihr indessen noch nicht zur Verfügung. Fischereiabfälle. Als mächtigstes politisches Forum für den Nordseeschutz ist die INK jedoch zentraler Wegbereiter für Zielsetzungen. Denn sie umfasst mit ihren Mitgliedstaaten die überwiegende Zahl der für die Belastungen faktisch verantwortlichen Nationen und verfügt über weitreichende Regelungskompetenzen in den zentralen Verur38 London-Übereinkommen:Text in: UNTS 932. Meeresumweltschutz für Nord. in deren Rahmen u. das – in Nachfolge des Paris-Abkommens zur »Verhütung der Verschmutzung vom Lande« aus von 1974 und des Oslo-Abkommens zum »Schutz des Nordostatlantiks« von 1972 – am 25. Auch sonst ist das 1992 revidierte Übereinkommen sehr ähnlich beschaffen wie das OSPAR-Übereinkommen. u.41 Als für den Meeresumweltschutz gleichsam sehr bedeutende regionale Kooperationen sind schließlich die internationalen Kommissionen zum Schutz der in die Nord.und Ostseeschutzes. II. Insbesondere kann sie Beschlüsse zur Umsetzung des Übereinkommens treffen. die Minderung der Einträge von Dioxinen. dass die (potentiellen) Emittenten schädlicher Stoffe auf die Verwendung der best verfügbaren Emissionsminderungstechniken verpflichtet werden (s. für die Internationalen Kommissionen zum Schutz von Rhein bzw.). zwei Komitees und neun Unterarbeitsgruppen besteht. dass Einleitungen. IV. 79 ff. Cadmium und Blei um 70%.und Ostsee. Quecksilber.org/ (Rhein).htm (Elbe). radioaktive Substanzen sowie Schutz und Erhaltung der biologischen Vielfalt entwickelt. die aus Vorsitz. Das revidierte Helsinki-Übereinkommen in: Koch/Lagoni (Fn. Das 1996 überarbeitete »Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen« vom 29. für mögliche Verschmutzungsquellen eine Genehmigungspflicht einzuführen und im Rahmen der Genehmigung die Umsetzung der bindenden Beschlüsse der Kommission sicherzustellen. Diese Konferenz hat vielversprechende neue Perspektiven der Kooperation. V. Strategien und Maßnahmeforderungen der INK sind zusammengefasst in der sog. 1996.39 Dabei sollen insgesamt das Vorsorgeprinzip und das Verursacherprinzip angewandt werden. Ehlers. Klärschlamm. in all ihren Aspekten und beschließen – in Übereinstimmung mit den Beschlüssen von OSPAR sowie der INK – politische Maßnahmen zur Verbesserung des Zustandes des Wattenmeeres. 40 Vgl.42 Diese konnten zum Teil beachtliche Erfolge bei der Verbesserung der Ökosysteme der Flüsse erzielen und damit auch zur Entlastung von Nord. insbesondere dadurch. Das Abkommen erfasst – wie OSPAR – alle Verschmutzungstatbestände. die in der Bundesrepublik bereits 1989 eingestellt worden ist. mit Ausnahmen für bestimmte Abfallkategorien (u. die die Minister auf der letzten INK im März 2002 verabschiedet haben.1998 international in Kraft getreten ist. Obwohl die Minister also keine unmittelbar verbindlichen Beschlüsse fassen können. Auf der gemeinsamen Ministerkonferenz im Juni dieses Jahres haben die Kommissionen von OSPAR und HELÜ erstmals zusammen getagt. Regionale Verträge und Kooperationen zum Schutz von Nord.). Außerdem verbietet das Übereinkommen generell und weltweit die Abfallverbrennung auf See. konnten durch die Konferenzen durchaus erhebliche Verbesserungen für den Meeresumweltschutz im Wattenmeerraum erzielt werden.). so bspw. 76 ff. taz. durch Fangmengenquoten zu gewährleisten (Art. 677/2003 v. Mitteilung an den Rat und an das Europäische Parlament. 2406/96 v. den 3. sondern vielmehr als Verwalterin der vielfältigen vom Meeresschutz betroffenen Interessen. 20. Die EU-Kommission hat daher im sechsten Umweltaktionsprogramm den Auftrag erhalten.greenpeace. eine gezielte Strategie für den Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt zu entwickeln. EU Nr. 1. ABl. 14.2002. Mit der im Dezember letzten Jahres beschlossenen GFP-Reform sind zwar die Subventionen verringert und Erschleichungswege verschlossen worden. hatte – wie im Bereich der Landwirtschaft – erhebliche Überproduktionen und die Vernichtung beträchtlicher Ressourcen zur Konsequenz. Neben der Fangmengenbegrenzung kommt den Anforderungen zu umweltschonenden Fischereitechniken.2002. Fischerei Die fischereiwirtschaftliche Ausbeutung der Meere ist seit jeher ein prekäres Feld zwischenstaatlicher Auseinandersetzungen. Diese Pflicht aufgreifend hat die Welternährungsorganisation (Food and Agriculture Organisation – FAO) im August 1995 detaillierte Empfehlungen zu einem dauerhaften. Art. ABl. sowie die Stellungnahme von Greenpeace unter http://www.1996. 1 der Verordnung (EG) Nr. die aufgrund ihrer ausschließlichen Kompetenz im Bereich der Fischereipolitik47 im Rahmen ihrer Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) die maßgeblichen Rahmenbedingungen für die Fischereiwirtschaft in Nord. Nr. Die aktuellen oben geschilderten Bestandsentwicklungen bezeugen.und Ostsee bestimmt. 47 Vgl. 1600/2002 v.5. Mit den Regelungsbefugnissen auf diesen Politikfeldern hält die EG einen »Zentralschlüssel« zum Nord. Die Aufteilung der fischereilichen Nutzungsrechte ergibt sich für Nord. S. Die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischressourcen (s. ABl. L 356 v. »Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei«46 angenommen. 49 Kritisch Weingärtner. Dennoch haben die Mitgliedstaaten zahlreiche Möglichkeiten – insb.u n d O s t s e e i m Ü b e r b l i c k sachungsbereichen. Im Mittelpunkt der grundliegenden völkerrechtlichen Regelungen steht dementsprechend die Verteilung und Abgrenzung der Nutzungsbefug- 43 Rat von Sachverständigen für Umweltfragen.nf/text.2002. so vor allem für die Bereiche der Fischerei. Gleichwohl hat sie den Schutz ihrer »Haus-Meere« bisher noch kaum als einen zentralen Steuerungsaspekt und als eigenes Politikfeld adressiert. Slg.org/fi/agreem/codecond/german. 46 http://www. Urt. L 242 v.52 Offensichtlich ist der Rat nicht dazu bereit und in der Lage. S. 95 EG als Vorschriften zur vollständigen Rechtsangleichung und Verwirklichung des Binnenmarktes erlassen mit der Folge. TAZ vom 23. L 97 v. EG Nr. Fischereiwirtschaft und Chemikalienpolitik ganz wesentlich von – für die Mitgliedstaaten verbindlichen – EU-rechtlichen und politischen Vorgaben geprägt sind. 2. 26. EG Nr. EG Nr.M e c h e l / R e e s e . 51 Vgl. 94. Indessen werden zentrale Belastungsfaktoren wie die Landwirtschaft nur unzureichend behandelt.7. als der Meeresumweltschutz darin erstmals als eigenes Politikfeld und als ein integraler Bestandteil der gemeinschaftlichen Umweltschutzaufgaben behandelt wird. dass die ausschließlichen Wirtschaftszonen der Küstenstaaten nach dem SRÜ auch das ausschließliche Recht zur Nutzung der lebenden marinen Ressourcen beinhalten. www. 2 lit. v.m. 4 und 5 EG zu weitergehenden Schutzmaßnahmen berechtigt sind. ABl. 52 Verordnung (EG) Nr. Art. Februar 2003. nisse. umweltverträglichen Fischereimanagement in dem sog. 2341/2002 v.fao. v. dass die Gemeinschaft dieser Verantwortung weitgehend nicht gerecht geworden ist.asp. die bindenden Beschlüsse und Empfehlungen von OSPAR und HELCOM in die Tat umzusetzen. 31. 10. Die nationale Ebene Den einzelnen Staaten obliegt es. 61 Abs. Dass die Gemeinschaft mit einer solchermaßen inkrementalen Behandlung des Meeresumweltschutzes den vernetzten Verursachungszusammenhängen und ihrer besonderen Verantwortung nicht gerecht wird. die abermals weit über den Empfehlungen des ICES und der Kommission liegen. EuGH.12..51 Dessen ungeachtet hat der Rat – gewissermaßen im selben Atemzug – Fangquoten beschlossen. und 4.12. weder in ihrer Rechtssetzung noch in ihren Entscheidungsgremien und Einrichtungen. 31. Stellungnahme zum Konzept der Europäischen Kommission für ein Strategie zum Meeresumweltschutz.4. den Erfordernissen einer langfristigen Bestandserhaltung Rechnung zu tragen. der für die Eutrophierung hauptursächlichen Landwirtschaft und der für die Schadstoffbelastung entscheidenden Chemikalienpolitik sowie für den Gewässerschutz. die wie insbesondere die Landwirtschaft. Zudem spiegelt sich der Umfang des Politikfeldes und die angestrebte Verankerung in den sektoralen Politiken nicht annähernd in der Organisation der Kommission und der Verteilung ihrer personellen Ressourcen wider.49 Die neue Grundverordnung50 zur GFP erweitert zwar die Bewirtschaftungsmaßnahmen und Schutzziele für die Festlegung der Fangmengenquoten (gemäß den wissenschaftlichen Empfehlungen des ICES) deutlich. v. Die gemeinsame »Marktordnung für Fischereierzeugnisse«48. S. M e e re s u m w e l t s c h u t z f ü r N o r d . IV. Nicht selten sind dabei allerdings Regelungsfelder betroffen.12. ZUR 5/2003 325 . die sodann die Kommission auf der Grundlage ihrer zeitlich eng begrenzten »Notkompetenzen« erlassen hat. Während die internationalen Regime von OSPAR und HELCOM regelmäßig als Mindestschutzvorgaben zu begreifen sind und insoweit den Mitgliedstaaten weitere Maßnahmen freigestellt sind.noch auf Länderebene offizielle strategische Konzepte zum Meeresumweltschutz existieren. ABl. Fn. Slg. 14. S.org/multimedia/ download/1/227764/0/ GFP_position.12.2002. 1279 ff.11. g).43 Lediglich in der Mitwirkung bei OSPAR und HELCOM tritt der Meeresumweltschutz auf Gemeinschaftsebene – gewissermaßen von außen her – als ein eigenständiges Politikfeld in Erscheinung.1976. 44 Beschl. v. dass der Bau und die Modernisierung von Trailern mit EU-Mitteln gefördert werden. 2371/2002. Urt. nach wie vor sollen aber Mindesterlöse auch für gar nicht absetzbaren Fisch gezahlt werden.und Ostsee abschließend daraus. ist durchaus erkannt worden. 2371/2002. 50 Verordnung (EG) Nr. 95 Abs.9. 15.2003. 1981. dass in der Bundesrepublik weder auf Bundes. die den Fischern Mindestpreise für ihre Anlandungen garantiert. eine dauerhafte Bewirtschaftung der Fischbestände insb. 12.1996 S.pdf. 1045 ff. im investiven Bereich – Fortschritte für den Meeresumweltschutz zu bewirken. 1). 23. 1. L 358 vom 31. 48 Verordnung (EG) Nr. Erwägungsgrund i. An das ausschließliche Nutzungsrecht des Küstenstaates in seiner AWZ knüpft das SRÜ aber auch die allgemeine Pflicht. 1976.53 werden diesen Mangel an nachhaltiger Ausrichtung nicht kompensieren können. S. Die kurzfristigen Fangverbote.und Ostsee steht ganz überwiegend in der Verantwortung der EG. EG Nr.10.2002. 22. 6 Abs.1981.V.2002.7. Umso ernüchternder ist der Umstand.und Ostseeschutz in der Hand. dass die Mitgliedstaaten nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 5. S.2003.12. L 334.4. 59 ff. zur Vermeidung von C. dazu ausführlich die Beiträge von Hubold und Wolff in diesem Heft) von Nord. 45 Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Auch insoweit agiert die EG aber nicht auf der Grundlage und als Promotor eines integrierten Schutzkonzepts.2002.44 Das im Oktober 2002 vorgelegte Konzept für eine »Strategie zum Schutz und zur Erhaltung der Meeresumwelt«45 darf jedenfalls insoweit als Fortschritt gelten. Meeresumweltschutz in den zentralen Problemfeldern I. werden entsprechende Regelungen der EG nicht selten auf der Grundlage von Art. und trotz weiterer Maßnahmen zur Begrenzung der Fangkapazitäten bleibt es jedenfalls bis einschließlich 2004 auch dabei. 53 Verordnung (EG) Nr.de/pt/2002/12/23/ a0092. 50. KOM(2002) 539 endg. 02. ABl. Fishery and Sustainability.3. KOM(2002) 539.1998. 190.12.2002. 17) vereinbart und von der OSPARund der Helsinki-Kommission aufgegriffen. agrarbezogene Maßnahmen. bis zum Jahre 2010 eine eutrophierungsfreie Meeresumwelt zu erreichen. Nachdem die Nährstoffeinträge aus der Abwasserbehandlung und aus der Luft bereits merklich verringert werden konnten.2000. 62 Abs. 2002. darunter die Verschärfung einschlägiger IMO Standards sowie die Erhebung einer NOx-Gebühr als finanzielles Anreizinstrument.2003. um die Stoffeinträge zu beenden und Ersatzstoffe nicht zur Verfügung stehen. 63 Diese Schutzmaxime wurde anlässlich der Vierten INK im Jahre 1995 (INK. Bei respektablen Verbesserungen im Regelwerk bleibt dieser Bereich aufgrund schwacher Einhaltungskontrollen allerdings von erheblichen Vollzugsmängeln geprägt. 1 und 4 sowie Nr. als die von Rat und Europäischem Parlament beschlossene Liste der prioritären Stoffe68 nicht vollständig die Prioritätenlisten von OSPAR und HELCOM abdeckt.61 Auch die künftig geltenden strengeren Abgasstandards des Straßenverkehrs62 stellen weitere Reduzierungen der atmosphärischen NOx-Einträge in Aussicht.6. I-5959. 195 ff.pdf. . L 271 v.69 Im Übrigen bietet aber das der Wasserrahmenrichtlinie zugrundeliegende Konzept der integrierten Bewirtschaftung von Flussein- 54 Hubold.10. Die EU trägt mit ihrer Gewässerschutzpolitik und ihrer Chemikalienpolitik eine zentrale Verantwortung für die Umsetzung des Generationenziels sowie allgemein für die Entlastung der Meere von Schadstoffeinträgen. Anhang II der OSPAR Strategy with Regard to Hazardous Substances enthält insgesamt 15 Stoffe bzw. Yankow. sollen wiederum die besten verfügbaren Technologien bzw. 55 OSPAR. INK. 56 Zu den Mitgliedstaaten. dass die Kommission Maßnahmevorschläge unterbreiten soll. 25.6. Prekäre Folgen hat dies insbesondere für die Meeresumwelt der Ostsee. Esbjerg 8. Ref.2001. Richtlinie 1999/96/EG v. Nr. 6. von der INK initiierte und von OSPAR und HELCOM übernommene »Generationenziel« hat zum Inhalt. 1. den Bericht der Kommission zum Stand der Umsetzung der Richtlinie am 31. .1999. EG Nr. um wirksame Rahmenbedingungen für eine nachhaltige Landwirtschaft zu schaffen. II. 1 der Anlage. 22. S. Nr.eu. wenn sie aufgrund fortlaufender meeresschutzbezogener Bewertungsverfahren als besonders gefährlich eingestuft werden. 1998-16. 1. 65 Anhang 3 der HELKOM-Empfehlung 19/5 qualifiziert insgesamt 45 Stoffe bzw. 26. 59 HELCOM. ABl. 13.1991. L 375 v.a. bis 2010 eine eutrophierungsfreie Meeresumwelt zu erreichen. Februar 2003.7. wann die Maßnahmevorschläge erfolgen und angenommen werden – mehr oder weniger weit über das Jahr 2020 hinaus.europa. 2455/2001/EG ABl.2002. Dadurch sollen Konzentrationen dieser Substanzen in der Meeresumwelt erreicht werden. Vor diesem Hintergrund erklären sich auch die eklatanten Vollzugsdefizite56 der Nitrat-Richtlinie. III. 60 Vgl. um Einleitungen. Slg. Ferner soll das Substitutionsprinzip dahingehend zur Anwendung gebracht werden. 26. die nach Annahme durch das Europäische Parlament und den Rat ergriffen werden sollen. EG Nr. S. da viele ihrer Anrainerstaaten in Zukunft der EU beitreten werden und damit der räumliche Geltungsbereich der GAP beträchtlich erweitert wird. Nrn.-21.2002.int/comm/environment/ water/water-urbanwaste/report2/2001_1669_de. i).und Fischerei v. Dennoch bestehen diesbezüglich noch immer Defizite. Stellungnahme zum Konzept der Europäischen Kommission für eine gemeinsame Meeresschutzstrategie. Begründungserwägungen Nrn. die INK-Minister und die EU-Kommission haben sich zum Ziel gesetzt. sehr lange Umsetzungsfristen eingeräumt wurden. Außerdem bleibt die EU auch insoweit hinter den Vorgaben von OSPAR und HELCOM zurück. 69 S. HELCOM Recommendation 19/5 v.consilium. d).6. Zur Reduzierung der NOx-Emissionen des Seeverkehrs hat die Kommission jüngst mehrere Maßnahmen vorgeschlagen. 5. die bei natürlich vorkommenden Stoffen den Hintergrundwerten entsprechen und bei anthropogenen synthetischen Substanzen nahe Null liegen. 66 Anhang 2 der HELKOM-Empfehlung 19/5.1 lit. werden aber auch (weitere) Stoffverbote verhängt werden müssen.Das Thema Beifängen und zu Schongebieten und Schonzeiten erhebliche Bedeutung zu. 5 f. Durch ihre verfehlte Subventionspolitik fördert die GAP jedoch seit jeher die landwirtschaftliche Intensivproduktion und erschwert es dadurch den Mitgliedstaaten. Eine Agrarreform des Umfanges. Punkt 4. 21). Schadstoffkontamination Das bereits erwähnte (B.63 Um dieses Ziel zu verwirklichen.bmu. 2.1991. ABl. S. 4 und 12 sowie Nr. in: Ehlers u. abrufbar unter: http://www. dass die schädlichen Substanzen möglichst durch unschädliche ersetzt werden. L 44 v. 67 Richtlinie 2000/60/EG v.1.55 Zentrale Hürde sind dabei – wie schon oben geschildert – die Stickstoffeinträge aus der landwirtschaftlichen Düngung. zu ergreifen und durchzusetzen.57 die gerade auf die Reduzierung der Nährstoffeinträge aus der landwirtschaftlichen Düngung abzielt. EG Nr. 13. Nr.64 Falls beste Techniken nicht ausreichen. 155. Stoffgruppen als Substanzen für sofortige prioritäre Maßnahmen. 12. (Fn. Nr. 31). Rat von Sachverständigen für Umweltfragen.pdf. 11.12. 31). v. 20.de/sachthemen/gewaesser/gewaesserstadt/pdf/ospar_strategy3_ eut. 57 Richtlinie 91/676/EWG v. S. setzt dies nunmehr eine bedeutende Reduzierung der Nährstoffeinträge aus diffusen landwirtschaftlichen Quellen voraus. 187 ff.3. 22.3. Strategy with Regard to Hazardous Substances.54 II. gehört auch die Bundesrepublik Deutschland: EuGH. Kandidatensubstanzen66 werden in Zukunft Eingang in die Prioritätenlisten finden. die Einleitungen. Bremen.1995. konnte jedoch auf der jüngsten Sitzung des Agrarministerrates abermals nicht verabschiedet werden. T.1998.2003. 326 ZUR 5/2003 .2000. Ziel 5. 16.58 Vor allem ist die vereinbarte Modulationsrate von lediglich 5 % unzureichend.1998. Reflagging of Fishing Vessels.-9. Ref. KOM(2002) 407 endg. die wegen unzureichender Umsetzung der Richtlinie vom EuGH verurteilt wurden.pdf.10. Presseerklärung der Kommission IP/03/898 v. Anhang III der OSPAR Strategy with Regard to Hazardous Substances. 31. S. (Fn.int/pressData/en/agricult/76151. U. Juni 2003: http://www. Fünfte Internationale Konferenz zum Schutz der Nordsee – Ministererklärung. 58 Protokoll der Sitzung des Ministerrates Landwirtschaft. Stoffgruppen für sofortige prioritäre Maßnahmen.2000. deutschsprachige Fassung: http://www. S. Der Generationenverpflichtung unterliegen diejenigen Stoffe. S. Emissionen und Verluste der als prioritär gefährlich bewerteten Stoffen innerhalb von 20 Jahren zu beenden.60 Insbesondere die Anwendung der Richtlinie in den Beitrittsstaaten. v.12. 1. Die bereits erzielten Erfolge bei der Verminderung der Einträge aus Abwasserbehandlungsanlagen sind maßgeblich auf die Umsetzung der AbwasserbehandlungsRichtlinie der EU zurückzuführen. EG Nr. Strategy to Combat Eutrophication. 62 Richtlinie 98/69/EG v. Die zentrale Wasserrahmenrichtlinie67 bestimmt denn auch in ihrem Art. 21. 23. 47. Nach Angaben der Kommission hat sich die Umsetzungsbereitschaft der Mitgliedstaaten innerhalb der zurückliegenden zwei Jahre verbessert. Die Frist zur Beendigung der Einleitung reicht damit freilich – je nach dem. S. Ministerial Declaration. 15. die auf eine Verminderung der Produktion gerichtet sind. die von der OSPAR. Auch hinsichtlich der Eutrophierung erweist sich eine zu schwache EU Politik einmal mehr als das wesentliche Hindernis für einen wirksamen Meeresumweltschutz. EG Nr. S. Emissionen und Verluste gefährlicher Stoffe in die Meeresumwelt kontinuierlich zu reduzieren und schließlich bis zum Jahre 2020 vollständig zu unterbinden. 17.59 Weitere Reduzierungen der Nährstoffeinträge aus anderen Quellen können auch in den Bereichen der Abwasserbehandlung und der Seeschifffahrt erreicht werden. Nr. in: Ehlers u. 1998-18. L 327 v.und der Helsinki-Kommission als Stoffe für prioritäre Maßnahmen identifiziert und auf die entsprechenden Prioritätenlisten gesetzt wurden. 64 OSPAR. Ministerial Declaration of the Fourth International Conference on the Protection of the North Sea.12. 68 Entscheidung Nr. 61 KOM(2002) 595 endg.1998. ABl. Eutrophierung Die OSPAR-Kommission. der für einen wirksamen Schutz der Meeresumwelt vor den Folgen der Eutrophierung erforderlich gewesen wäre.12. Überschrift III. S.eu. besten Umweltpraktiken verwendet werden. (Fn. Zwar hat sich die EU im Einklang mit den völkerrechtlichen Vorgaben dazu verpflichtet.. L 331 v.).a. 14.10. denen z. 16. Bergen. lässt eine weitere bedeutende Verminderung erwarten. S.12.65 Weitere sog. dass in allen Häfen der Mitgliedstaaten Auffangeinrichtungen für Schiffsabfälle bereitzustellen und von den Schiffen. in: Koch/Lagoni (Fn. die den Stand der Sicherheitstechnik nicht erfüllen. 2002. die Sicherheit des Schiffsverkehrs vor allem von Öltankern zu erhöhen. Für die Ermittlung der Umweltauswirkungen bietet die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 97/11/EG eine respektable. für Verschmutzungsdelikte«74 im Visier. dass das deutsche UVPG die Windkraftparks zumindest ab einer Zahl von 6 Anlagen einer UVP-Vorprüfung und ab 70 So die Kommission in ihrem Entwurf für eine Meeresschutzstrategie (Fn. Dieser Umstand wird für Deutschland allerdings dadurch gemildert. vorgeschrieben. Bauliche Eingriffe Gegenüber den verschiedenartigen baulichen Eingriffen in die Meeresumwelt soll nach den Grundprinzipien von OSPAR und HELCOM eine Verminderung nachteiliger Auswirkungen nach dem Stand der best verfügbaren Techniken angestrebt werden. Pestizide und Pharmastoffe erforderlich.u n d O s t s e e i m Ü b e r b l i c k zugsgebieten prinzipiell ein fortschrittliches Bewirtschaftungsinstrument mit der Möglichkeit zur weiträumigen Berücksichtigung aller gewässerrelevanten Schadstoffquellen – insbesondere auch im Hinblick auf die Schutzbelange der Meeresumwelt. 45). auch die Meeresumweltverträglichkeit unmittelbar zum verbindlichen Maßstab der Chemikalienzulassung zu erheben. 71 Siehe dazu das Weißbuch der Kommission.und Leitsysteme. allerdings dort auf weniger Widerstände stoßen dürfte als globale Beschränkungen. 36 sowie 8.75 Allerdings schreibt sie nicht für alle meeresschutzrelevanten Vorhaben zwingend eine UVP vor. Grundvoraussetzung einer solchen Vermeidungsstrategie ist. Zwar ist die UVP-Richtlinie mit ihrem ausschließlich vorhabenbezogenem Geltungsbereich prinzipiell auch auf See und auch in der AWZ anzuwenden bzw. S. 73 Richtlinie v. S. die zwar ebenfalls der internationalen Zu- stimmung durch die IMO bedarf. Eine räumlich beschränkte Möglichkeit für weitergehende Beschränkungen und Verbote für Einhüllentanker bietet die Ausweisung sog. die im mangelnden Vollzug. 75 Jarass. die im Rahmen von MARPOL zwar auch gefasst worden sind. ZUR 5/2003 327 . auch zwingend in Anspruch zu nehmen sind. gelten auch für Küstengewässer.und Schlepperdienste für sensible Bereiche sowie Notliegeplätze. – Anforderungen an den Schiffsbetrieb und die Ausbildung der Kapitäne und Seeleute.11. ohne Zustimmung der internationalen Vertragsgemeinschaften nur eingeschränkt zulässig sind und die Bereitschaft zu durchgreifenden Maßnahmen nicht bei allen Staaten vorhanden ist. 27. Die Handlungsspielräume einzelner Staaten wie auch der EU beschränken sich demgegenüber darauf. v.und Entsorgungseinrichtungen in den Häfen.2000.a. liegt. 27. die sich eine Seemeile seewärts der Basislinie befinden. die Vorschriften über Einleitungen und Emissionen zu verschärfen und vor allem deren Einhaltung besser zu überwachen (siehe dazu im Einzelnen den Beitrag von Ehlers in diesem Heft). Particularly Sensitive Sea Areas (PSSA). Schifffahrt Gegenüber den Belastungen und Unfallrisiken aus der Schifffahrt kommt es in erster Linie darauf an. 05. verbindliche Lotsen. Damit will die EU der größten Schwachstelle des MARPOL-Regimes begegnen. illegalen Einleitungen und fehlenden Kontrollen. dass die zu erwartenden und zu vermeidenden Auswirkungen möglichst weitgehend bekannt sind. – Haftung und Entschädigung. dass derlei Einschränkungen der freien Seeschifffahrt nach dem einschlägigen Völkerrecht. – Unfallhilfe und Schadensbekämpfung insbesondere durch verbesserte länderübergreifende Koordination.2003. die die Gemeinschaftshäfen anlaufen. bedarf es entsprechender internationaler Vereinbarungen. Maßnahmen zur Reduktion der »betriebsbedingten« Einleitungen beinhalten nach den einschlägigen Vorschriften des MARPOL-Übereinkommens insbesondere – Einleitungsverbote für Öl (Anlage 1 des MARPOL-Übereinkommens). IV. insbesondere dem Flaggenstaatsprinzip des rahmensetzenden SRÜ. Das integrierte Flussgebietsmanagement könnte damit zukünftig durchaus eine wesentliche Säule des gemeinschaftlichen Meeresumweltschutzes bilden. Tz. Der Begriff umfasst die Oberflächengewässer. 49. M e e re s u m w e l t s c h u t z f ü r N o r d . S. d. Nach der Richtlinie über Hafenstaatkontrollen sind bei stichprobenartigen Inspektionen Öl. weitere Prüfungen vorzunehmen.a. ABl. von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird. die aufgrund der Richtlinie an den »guten chemischen Zustand« der Oberflächengewässer gestellt werden. – die Verbesserung der Navigation durch weiträumige Trennung von Seewegen. Maßnahmen zur Verbesserung der Schiffssicherheit betreffen insbesondere – bauliche und technische Ausrüstungsanforderungen an die Seeschiffe wie insb. einschließlich strafrechtlicher Sanktionen. V. moderne Verkehrsüberwachungs. Die Anforderungen. für ihre Häfen Anlaufverbote für Seeschiffe zu bestimmen. EG Nr. Doppelhüllenkonstruktion bei Tankschiffen. Schiffskontrollen auf See. Erhöhte Sicherheitsauflagen sowie verschärfte Kontrollen begegnen regelmäßig der Schwierigkeit. Für Offshore-Windkraftanlagen sieht die UVP-Richtlinie ebenfalls keine zwingende UVP vor. v. mit der die Mitgliedstaaten insbesondere zur einheitlichen Einführung präventiv wirksamer Sanktionen veranlasst werden sollen. – Einhaltungskontrollen und Überwachung des Schiffsverkehrs sowie Sanktionen für Verstöße gegen die Sicherheitsbestimmungen. Beispielsweise werden unterseeische Kabel in den Anhängen der UVP-Richtlinie nicht erwähnt. wenngleich verbesserungsfähige Basis. Über diesen unmittelbaren Geltungsbereich hinaus entfaltet die Richtlinie aber auch Schutzwirkungen für die Meeresumwelt jenseits der 1-Seemeilen-Linie.und sonstige Tagebücher zu überprüfen und ggf. 72 Ehlers in diesem Heft. Eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Meeresumweltverträglichkeit erscheint allerdings über den Anwendungsbereich des REACH-Systems hinaus auch für den Bereich der Biozide.12. umzusetzen.70 Auch im Rahmen der Chemikalienpolitik kommt es darauf an. 81.72 Um beispielsweise die technisch überfällige doppelwandige Bauweise von Tankschiffen lückenlos durchzusetzen. KOM(2001) 88 endg. 181 ff.2. Naturschutz in der Ausschließlichen Wirtschaftszone. Insoweit bietet sich mit der geplanten Reform des EU-Chemikalienrechts und dem dazu von der EU-Kommission entworfenen REACH-System71 zur Kontrolle von Industriechemikalien eine Chance. Werbke.2000. s.03. Die EU hat zur Umsetzung dieser MARPOL-Anforderungen mit der Richtlinie 2000/59/EG73 u.1 – Maßnahme 5. Diese Schwachstelle hat schließlich auch der Kommissionsvorschlag für eine »Richtlinie über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen.h. 39). allerdings nur mit sehr großzügigen Übergangsfristen und Ausnahmebestimmungen. vom Menschen erzeugte Stoffe mit (potenziell) schädlichen Wirkungen auf die Meeresumwelt möglichst zu verbieten oder zumindest auf unbedenkliche Anwendungen zu beschränken. – Einleitungsverbote und Beschränkungen für sonstige umweltgefährdende Stoffe (Anlage 2 und 3 des MARPOL-Übereinkommens). 28. 74 KOM(2003) 92 endg. wenn diese Bücher nicht lückenlos die legale Entsorgung dokumentieren.M e c h e l / R e e s e .2001. L 332 v. – Einleitungsverbote für Schiffsabwässer (Anlage 4 des MARPOLÜbereinkommens) – Anforderungen an die Entsorgung zur Verhütung von Verschutzungen durch Schiffsmüll (Anlage 5 des Übereinkommens) – die verbindliche Bereitstellung von Auffang. 76 Richtlinie 96/61/EG v.1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzungen. soweit darin gemäß FFH.pdf. Regulierung der Rohstoffgewinnungstätigkeit im Seegebiet. L 257 v. D. 1. bedarf es eines effektiven. muss ein wirksames Schutzkonzept auch gebietsbezogene Schutzmaßnahmen einschließen. 328 ZUR 5/2003 . unspezifische Genehmigungsrecht für die Regulierung von Vorhaben im Küstenmeer in hohem Maße inadäquat. 133 ff. Bereichsübergreifende Maßnahmen. soll nun bis Ende dieses Jahres nach Kabinettsabstimmung und Beteiligung der betroffenen Kreise die Meldung erfolgen. wenn keine übergreifende Bewirtschaftungsplanung existiert. Damit ist schließlich ein ganz zentrales allgemeines Steuerungsdefizit des Meeresumweltschutzes angesprochen. BImSchV bedürfen folglich Windfarmen mit drei bis fünf Anlagen einer vereinfachten und mit sechs oder mehr Anlagen einer vollumfänglichen Genehmigung nach dem BImSchG. insbesondere Schutzgebiete und Meeresraumplanung Da die tatsächliche Belastung der Meeresumwelt regelmäßig nicht durch einzelne. Ohne planerische Ordnung droht eine nahezu willkürliche Streuung der Anlagenparks über die gesamte deutsche AWZ.78 Im Hinblick auf das spezifische Problemfeld Meeresumweltschutz.80 Für die AWZ hat die zuständige Bundesregierung noch gar keine Schutzgebiete gemeldet.V. die besonderen Konfliktfelder im Küstenmeer.B. Ergbuth. S. 77 Vgl. Wahrung möglicher Belange der Bundesraumordnung in der Ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland. 24. für D die VO über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben).1996 S.und Kiesbau sowie für Aufschüttungen (z. Keine UVP-Verpflichtung gilt nach der UVP-Richtlinie ferner für den marinen Sand. insbesondere auch die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung. Allerdings steht die Umsetzung des europäischen Gebietsschutzkonzepts Natura 2000 gemäß FFH. Im Übrigen bestehen jedoch erhebliche Defizite. 39). Das Anlagenzulassungsrecht der EG erfasst mit der IVU-Richtlinie76 allein die bedeutenden landseitigen Industrieanlagen aber keine der relevanten Offshore-Tätigkeiten. gilt in der AWZ ausschließlich die Seeanlagenverordnung mit dem bereits oben zum Beispiel der Windkraftanlagen beschriebenen gebundenen Genehmigungstatbestand. Deichungen. werden jedoch zum Teil als stark ergänzungsbedürftig beurteilt. Nachdem das Bundesamt für Naturschutz der Bundesregierung Vorschläge zur Gebietsauswahl unterbreitet hat. die nicht dem Bergwesen zugehören und der Energieerzeugung aus Wind. bedarf es zusätzlich zum Schutzgebietsnetz zwingend einer marinen Raumplanung. Ein dahingehendes meeresspezifisches Anlagenzulassungsrecht fehlt jedoch noch weitgehend. Um aber auch außerhalb der Reservate die Belastungen durch die zahlreichen Nutzungsansprüche möglichst verträglich zu halten. 81 Siehe BMU Pressemeldung Nr. Abgrabungen. Die Integration der unterschiedlichen Nutzungsansprüche kann freilich auch auf der Basis eines vorhabenbezogenen Bewirtschaftungsermessens nicht adäquat geleistet werden. (140). aus Baggergut).9. obwohl sie von den Fachkreisen schon lange nahezu einstimmig gefordert wird. Von daher fehlt ein gemeinschaftsrechtliches Gebot. Hier überlässt es die Richtlinie den Mitgliedstaaten. 80 Vgl das Hintergrundpapier des NABU vom November 2002 – http://www. Nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz i. die die konfligierenden Belange von Meeresnutzung und Meeresschutz abwägend und effizient räumlich koordiniert. Windkraftanlagen und ähnliche Vorhaben einem Genehmigungsvorbehalt zu unterwerfen.und Ostsee noch Vision. ABl. die dem jeweiligen örtlichen Schutzbedarf gegenüber sämtlichen anthropogenen Beeinträchtigungen und Nutzungsansprüchen Rechnung tragen. die auch eine effiziente Durchsetzung der Meeresschutzbelange erschweren.m. 78. Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen sowie für Unterwasserkabel.81 Vorerst bleibt aber das kohärente Schutzgebietsnetz (auch) für die Nord. mit dem die betroffenen Regionen auf freiwilliger Basis Koordinierungsforen für die Bewirtschaftung der Küstenzonen eröffnet haben. Im Küstenmeer findet das gleiche Genehmigungsrecht Anwendung wie für Anlagen an Land. das Fehlen einer marinen Gesamtplanung. 26. 78 Zimmermann. maßgeblich auch an die Bedingungen des Meeresumweltschutzes geknüpften Zulassungsvorbehalts.und Vogelschutzrichtlinie Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele unzulässig sind (dazu noch unten D). sondern durch die Summe der örtlich zusammentreffenden Belastungsfaktoren bestimmt wird und zudem maßgeblich von den spezifischen lokalen Empfindlichkeiten abhängt. 79 Fn. kann für eine verbindliche rechtliche Raumordnung keinen Ersatz schaffen.V. In Deutschland gelten unterschiedliche Regeln einerseits landwärts und andererseits seewärts der 12-Meilen-Zone.Das Thema 20 Anlagen der vollen UVP-Pflicht unterwirft. Aufgrund der weitreichenden Zusammenhänge und Wechselwirkungen und der komplexen Integrationsaufgabe müssen im Prinzip ähnliche Bewirtschaftungsgrundsätze Platz greifen wie gegenüber der Gewässerbenutzung auf dem Festland. Nr. die Entwicklung eines umfangreichen kohärenten Schutzgebietsnetzes rasch voranzutreiben. Das zeigt u. Für Anlagen zum Aufsuchen. dass durch Gebietsschutzbestimmungen große Erfolge und Akzeptanzgewinne für den Meeresumweltschutz auch im Konsens mit betroffenen Nutzergruppen erreicht werden können. integrierte Küstenmanagement. die Diskussion um den geplanten Ausbau der Offshore-Windenergie. in: Koch/Lagoni (Fn. TransitRohrleitungen und Forschungshandlungen (die so genannten Anlagen des Bergwesens) gilt wie im Küstenmeer auch auf dem gesamten – mit der AWZ identischen – Festlandsockel der Bundesrepublik das Bundesberggesetz mit seiner spezifischen bergrechtlichen Betriebsplanpflicht. insbesondere durch die möglichst weitgehende Bündelung potenziell störender Nutzungen auf eher unsensiblen Meeresflächen.und Landesrechts. Die Gemeinsame Ministerkonferenz von OSPAR und HELCOM hat insoweit den Gebietsschutz als zentrales Instrument hervorgehoben und bekräftigt.nabu. EG Nr. Im Rahmen dieser Genehmigung sind ferner die relevanten Vorschriften des Bauordnungsrechts und sonstige einschlägige Bestimmungen des Bundes. 10. Rechtsgutachten im Auftrag des BMVBW. den zunehmenden Nutzungsdruck durch Windkraftanlagen und eine effiziente Zentrierung der Zulassungsverfahren erscheint dieses zersplitterte. Das Gleiche gilt für die marine Raumplanung. Insbesondere erweist sich das Fehlen eines besonderen. 82 S. 4 Abs. Bohrinseln. Einen vorhabenbezogenen Meeresumweltschutz verlangt das Umweltrecht der Gemeinschaft allein im Rahmen der Natura-2000-Reservate.79 die der Sachnähe entsprechend in einem eigenen Abschnitt des WHG entwickelt werden könnten. 2 i. Dieses sehr heterogene Zulassungsrecht erfasst und unterstellt zwar nahezu lückenlos alle relevanten Nutzungen einer staatlichen präventiven Kontrolle. 109/03 – Deutschland weist erste MeeresschutzGebiete aus. Zu Recht wird daher die Schaffung eines spezifischen Genehmigungstatbestands und Anforderungsprofils gefordert.a. Was zunächst den Stand des Reservatenschutzes betrifft. Kühne.und Vogelschutzrichtlinie vor allem in der AWZ immer noch aus. November 2002 (unveröffentlicht).10.de/naturschutz/nabu-meeresschutzgebietskonzept.B. Die Gebietsmeldungen der zuständigen Bundesländer für ihre Küstenmeere sind zwar bereits erfolgt. DÖV 2003.77 Für Anlagen.m. z. Anhang II Schwellenwerte und Kriterien wie beispielsweise Senkungstiefen und Flächenbedarf zu bestimmen (s. Um den in der UVP ermittelten Risiken und Schutzerfordernissen angemessen Rechnung tragen zu können.82 Das sog. so belegen Beispiele wie vor allem das Wattenmeer. zu beachten. nach Art. Wasser oder Strömung oder anderen wirtschaftlichen Zwecken dienen (relevant sind de facto heute nur die Windkraftanlagen). einheitlichen Genehmigungsrechts für marine Anlagen als großes Defizit.6 der 4. 4 Vgl. bezwecken. Das Völkerrecht.und Schutzansprüche zu koordinieren. Der besondere Rechtsstatus der AWZ Die Ausschließliche Wirtschaftszone. Flügel West. Dokumentation der Sondertagung vom 27. Meeresumweltschutzrecht Dr. BfN-Skripten 27. speziell die Erhaltung der marinen Biodiversität des Meeres. Hamburg 2003. 57 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen2. Die Bundesrepublik Deutschland hat mit der Proklamation vom 25. Detlef Czybulka Meeresschutzgebiete in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Das Völkerrecht ermöglicht die Berücksichtigung von (Natur-)Schutzanforderungen in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) durch die Einrichtung so genannter Marine Protected Areas (MPAs). 20146 Hamburg. LOSC). im Internet unter http://www.de/09/awz. Völkerrechtliche Definition A. hat der Küstenstaat Rechte. II S. Einleitung I. gemessen von den sog. v.). sind die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten allerdings noch um Einiges entfernt. 29. ZUR 5/2003 329 . 1799).C z y b u l k a . Wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Sachverständigenrat für Umweltfragen. 564 f. dem Festlandsockel3. die den Schutz der marinen Umwelt. 6 BGBl. Wissenschaftliche Referentin Forschungsstelle Umweltrecht am Fachbereich Rechtswissenschaft. territorial sea) völkerrechtlich gesehen fraglich sein. II. Der Beitrag zeigt die maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Regelungen zu den Meeresschutzgebieten in der AWZ und den gegenwärtigen Stand bei der Einrichtung eines Schutzgebietssystems im Rahmen von Natura 2000. Basislinien (vgl. Rechtsvorschriften. 192 SRÜ zur Berücksichtigung dieser Belange ist die Ausweisung und Einrichtung sog. LL.und Nährstoffeinträgen sowie baulichen Nutzungen nach wie vor immens. Das bedeutet auch. Die regionalen Kooperationen durch OSPAR und HELCOM erweisen sich dabei als wichtige Protagonisten und Vorreiter des Meeresumweltschutzes. Warnsignale aus Nordsee & Wattenmeer. wäre völkerrechtswidrig (und im Übrigen auch europarechtswidrig und verfassungswidrig)7. das Europarecht und die Verfassung lassen eine modifizierte Raumplanung im Meer zu.M. UNCLOS bzw. in: Lozán/ Rachor/ Reise/ Sündermann/ von Westernhagen (Hrsg. Hamburg.). M e e re s s c h u t z g e b i e t e i n d e r A u s s c h l i e ß l i c h e n W i r t s c h a f t s z o n e ( AW Z ) E. 10785 Berlin. des Teils XII des SRÜ. 1420 ff. ermöglicht das Völkerrecht die Berücksichtigung von Naturschutzbelangen in der AWZ4. Universität Hamburg. in: Gesellschaft für Umweltrecht (Hrsg.2003 (im Erscheinen). Associate bei der International Max-Planck Research School for Maritime Affairs. also die Zone seewärts des Küstenmeers bis zu einer Ausdehnung von maximal 200 Seemeilen (sm). 2 Vom 10. 8 Czybulka/ Kersandt (Fn.pdf. abgekürzt SRÜ oder engl. Meeresschutzgebiete (Marine Protected Areas) in der AWZ 1. Das BNatschGNeuregG 20021 hat den erforderlichen Schritt zur Anpassung des marinen an den terrestrischen Naturschutz nicht vollzogen. Hoheitsbefugnisse und Pflichten.6. allgemeinen Verpflichtung des Art. gemeinsam mit H.. Nach Art. rechtliche Instrumentarien und zuständige Körperschaften mit Relevanz für marine Schutzgebiete („Marine Protected Areas«/MPAs) in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) und auf Hoher See des OSPAR-Konventionsgebietes. Schadstoff. Czybulka. unter 4 a) und 4 b). Weitere essentielle Entlastungen lassen sich dabei meist nicht mehr allein mit technischen Verbesserungen erreichen. D.. Tätigkeitsschwerpunkte: EU und Nationales Umweltrecht.. In der AWZ und auf dem dazugehörigen Meeresboden. ob und inwieweit der Küstenstaat mit Wirkung für Dritte Schutzmaßnahmen anordnen und marine Schutzgebiete ausweisen kann. 380. Das Europäische Gemeinschaftsrecht. 1994 II S. 3 Vgl. dass der Küstenstaat. die bis heute vor allem durch die starke Verminderung der direkten Stoffeinleitungen aus Industrie. Friederike Mechel. integrierte Handlungskonzepte und intensive internationale Zusammenarbeit. Die Umsetzung anspruchsvoller Schutzziele. März 2002 (BGBl. Kurz gesagt: Wer die AWZ nutzt. Die partielle Umsetzung nur des Nutzungsregimes ohne das Schutzregime.. Dezember 1982 (BGBl.und Kläranlagen erreicht werden konnten. S. NVwZ 2002. Insofern kann es anders als im Küstenmeer (engl. Aktuelle Veröffentlichungen: Die Urteile des EuGH zur Abgrenzung von energetischer Verwertung und thermischer Behandlung zur Beseitigung. Bonn-Bad Godesberg 2000. um mittelfristig unterschiedliche Nutzungs. Marine Protected Areas5 oder mariner Schutzgebiete. Kersandt. Bilanz und Ausblick Trotz mancher deutlich spürbarer Entlastungen. ein zulässiges Instrument im Rahmen der MPAs können – aus völkerrechtlicher Sicht – kurz definiert werden8 als geographisch festgelegte marine Gebiete (in drei Dimensionen). Die Gewerbeabfallverordnung. 562. die der Etablierung eines marinen Schutzgebietssystems in der (deutschen) AWZ noch entgegenstehen.J. von einer näheren Differenzierung wird aus Platzgründen abgesehen. Art. Koch: Fehlt dem Dosenpfand die Ermächtigungsgrundlage?. 76 SRÜ. sondern erfordern durchgreifende strukturelle Veränderungen. muss sie auch schützen. ist der Belastungsdruck aus Fischerei.. S. Naturschutzrecht im Küstenmeer und in der Ausschließlichen Wirtschaftszone. Reichpietschufer 60. 1193). dies. D. S. 1 Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften (BNatSchGNeuregG) vom 25. Art. das gesamte Rechtsregime der AWZ anerkennt und umzusetzen hat. 7 Czybulka (Fn. 4). 217 ff. November 19946 ihren Anspruch auf die AWZ umgesetzt. Es fehlt überdies ein taugliches Planungssystem. Von den strukturellen Veränderungen.a.bfn. Rechtliche Rahmenbedingungen. Czybulka/ P. ist kein Hoheitsgebiet des jeweiligen Küstenstaats. 4). aber auch regionale völkerrechtliche Vereinbarungen können die Einrichtung von Meeresschutzgebieten erzwingen. S. 1. I S. die vor allem in der Gemeinsamen Fischereipolitik und Agrarpolitik – nicht allein aus Gründen des Umweltschutzes – dringend erforderlich wären. Schifffahrt. 3769. -strategien und -maßnahmen liegt freilich ganz überwiegend in der Verantwortung der EU. 562 ff. der sich für die förmliche Erklärung einer AWZ entscheidet. Moritz Reese. Wie an anderer Stelle gezeigt. 5 Zur Definition des MPA siehe gleich unten II. Edmund-Siemers-Allee 1.. ZUR 2003. NuR 1999. 374 ff. 55 SRÜ unterliegt die AWZ einer (in Teil V des SRÜ festgelegten und durch weitere Vorschriften ergänzten) »besonderen Rechtsordnung«. Außerdem zeigt er beispielhaft einige normative Defizite auf. 237 SRÜ überbewertet. liefert demnach die maßgeblichen Regeln für die Ausübung der küstenstaatlichen Hoheitsgewalt in der AWZ. – Das so genannte absolute Veränderungsverbot nach nationalem (deutschen) Naturschutzrecht wird fehlinterpretiert (dazu unter B. Insgesamt lässt sich aber schon im Zusammenspiel mit dem SRÜ (Art. 20 Vgl. NuR 2002. Das SRÜ ist auf seine Ausgestaltung auf regionaler Ebene angelegt22. 8 lit. Eindämmung oder Verhinderung menschlicher. vorab das SRÜ als »Grundgesetz der Meere«. 666. L 206 S. S. 563 f. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten. sondern den Begriff der »geschützten Meeresflächen« gewählt. 1. 3a SeeAnlV zeigt. »im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen« an. Wichtig ist auch die Berücksichtigung der Staatenpraxis bei der Einrichtung von Marine Protected Areas23 in der AWZ und – beginnend – in der Hohen See. Stoll. näher Czybulka/ Kersandt (Fn. 211 Abs. S. In gewisser Weise wiederholt sich jetzt. 19. 2 BNatSchG. Bonn-Bad Godesberg 2000. Vorrangflächen. verbirgt sich in der oben (II. die vor Jahrzehnten auf dem Lande geführt wurde. Die rechtlichen Möglichkeiten der Einrichtung von Meeresschutzgebieten in der Ostsee. Die Geltung der FFH-Richtlinie in der Ausschließlichen Wirtschaftszone. 6 und 8 CBD sowie der jeweils einschlägigen Vorschriften des regionalen völkervertraglichen Umweltrechts – auf Grund ihrer Vielfalt oder Seltenheit und Empfindlichkeit bzw. die im OSPAR13oder HELCOM14-Prozess ausgewiesen werden können oder müssen. Es ist ferner so.). NuR 1999. § 33 Abs. vgl. in: Ssymank (Bearb. zumeist wirtschaftsbetonter Aktivitäten. speziellen Artenschutz. 235. der einen normativen und begrifflichen Bezug zu »geschützten Teilen von Natur und Landschaft« im Sinne des § 22 Abs. April 1992 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiet (BGBl. geregelt und verwaltet werden müssen. Es ist deshalb weniger starr. ders. 6 SRÜ wird zu restriktiv interpretiert (siehe zur Schifffahrt noch näher unten 3. was der Küstenstaat völkerrechtlich gesehen in einem MPA regeln darf. – Art. a) CBD hat jede Vertragspartei »soweit möglich und angebracht. Der fachlich erforderliche Paradigmenwechsel vom eingeschränkten bzw. EG Nr. 16 Czybulka (Fn. Die nationalen Hoheitsbefugnisse müssen durch das »Nadelöhr« des SRÜ. Fischerei. 1 in ihren Nummern 1-5 weitere Maßgaben.. 10 R. gekennzeichnet und ausgewiesen. 11 Richtlinie 92/43/EWG vom 21. 1360).). S. Es geht ganz wesentlich um die Lenkung. Anders ausgedrückt ermöglicht die nationale Regelung tendenziell weniger Schutz (und mehr Nutzung) in der AWZ. 562.. 192. 128 f. Mai 1992 des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. 14 Übereinkommen vom 9. International Journal of Marine and Coastal Law 17 (2002). Eine ausdrückliche Bezugnahmen auf das regionale Umweltvölkerrecht und damit auf Schutzgebiete.und Vogelschutz-Richtlinie12. fehlt ebenso wie ein Hinweis auf das Übereinkommen über die biologische Vielfalt15 (engl. 194 Abs. ein System von Schutzgebieten oder Gebieten. Czybulka. S. 19 Czybulka/ Kersandt (Fn. Nach Art. 192. Verringerung und Überwachung der Verschmutzung. die dem Ökosystem Schaden zufügen (können). Juni 1992 (BGBl. Es kann keinen Zweifel geben. Grehan. Schutzgebietssysteme und naturschutzfachliche Bewertung großer Räume in Deutschland. als mitunter behauptet wird. hin zum umfassenden Naturschutz (besser: Lebensraumschutz) stieß schon auf dem Land auf heftigen Widerstand der potenziellen Nutzer (vgl. 24 und bei G. 18 Die Verpflichtung der Staaten zum Schutz der Meeresumwelt bezieht den Ökosystem. ABl.und entsprechenden Schongesetzen auch in Bezug auf marine Bereiche seit langem betrieben wird. vgl. 12. September 1992 über den Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (BGBl. in de- nen besondere Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt erforderlich sind. Dahinter stehen regelmäßig auch schützenswerte Lebensraumtypen und Arten als Schutzobjekte. 1.. Naturschutz in der Ausschließlichen Wirtschaftszone. Sp. Art. 5) erkennen. Meeresschutz im Küsten. Long/ A. 16). 169. Der nationale Gesetzgeber erwähnt die CBD in diesem Zusammenhang nicht einmal im Text. während einige Autoren – wenn auch nicht durchgängig – engere Ansichten hierüber haben17..Das Thema deren Ökosysteme. 374.). 670 r. 17 Vgl. 194 Abs. 12 Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. wie er etwa in Form von Jagd-. 1 Nr. hervor. Berlin 2001. Außerdem formuliert die Vorschrift in Abs. 311 SRÜ – eine Schlussbestimmung – wird im Vergleich zu Art. Klinski. Zur systematischen Erfassung und Differenzierung der fraglichen menschli- 9 Hierzu unten B. Wozu braucht man Meeresschutzgebiete? Der Zweck der Einrichtung von Meeresschutzgebieten. 23 Nachweise zur Staatenpraxis bei Czybulka (Fn. Ersteres ist ein schwerwiegendes Defizit der Regelung. EG Nr. IV. 380. Jakarta Mandat der Vertragsparteien vorrangig auf die marine Biodiversität (und die der Küstenräume) bezieht20. 1 Abs. liefert hierzu schon Art. also der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der FFH11. ABl. Die jetzt vorliegende Regelung über geschützte Meeresflächen in § 38 BNatschG ordnet bei der Knüpfung des Netzes Natura 2000 in der AWZ eine entsprechende Anwendung der §§ 33. als dies das Völkerrecht zuließe. II 1993 S. 13 Übereinkommen vom 22. 24. 1994 II S. 3. Das ist politisch gewollt. The Jakarta Mandate on Marine and Coastal Biological Diversity. R. dass der völkerrechtliche marine Umweltschutz heute (auch) eine ökosystemare Ausrichtung hat18. 4). S. einzurichten«. 197. Baden-Baden 2002. 377 ff. dass sich das sog. Lagoni (Fn. 1397). die offensichtlich darauf abzielen. Rechtliche Probleme der Zulassung von Windkraftanlagen in der ausschließlichen Wirtschaftszone.. die Diskussion. so findet man vor allem folgende Gründe: – Das Zusammenspiel zwischen SRÜ und CBD wird bislang wenig beachtet. Will man die unterschiedlichen Auffassungen darüber analysieren. 78 (ff. Goote. D. IV. Gesetzliche Rahmenbedingungen für Vorrangflächen des Naturschutzes und Entwicklungsbedarf aus juristischer Sicht. 245 f. S. 7. Marine Habitat Protection in Sea Areas under the Jurisdiction of a Coastal Member State of the European Union: The Case of Deep-Water Coral Conservation in Ireland. S.). 181 ff. Das Verhältnis von Völkerrecht und nationalem Recht in der AWZ: »Nadelöhr« oder Rahmen für Meeresschutzgebiete? Das Völkerrecht. 5 SRÜ und Art. bezogen auf die marinen Gebiete. 1994 II S. Convention on Biological Diversity. 21 Zur rechtlichen Situation und Praxis der Gebietsmeldungen D. Ich habe hier stets eine weitere Auffassung vertreten16.und Offshore-Bereich im Hinblick auf nicht-stoffliche Einflüsse. die unzureichende FFH-Umsetzung21). Ich bin allerdings der Auffassung. Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes. Richtig betrachtet. 121 ff. Baden-Baden 2002. 1. 6 ff.) gegebenen Definition. 330 ZUR 5/2003 . die freilich dreidimensional und funktionsbezogen gedacht werden müssen.h. 4 SRÜ den Ansatz. CBD). 15 Vom 5. Jarass. 194. – Art. 121. d. Der nationale Gesetzgeber hat in § 38 BNatSchG nicht diesen Begriff.und Habitatschutz ein und bezieht sich nicht lediglich auf die Verhütung. 39 ff. Gefährdung und Bedrohtheit – mittels der geeigneten und notwendigen Erhaltungsmaßnahmen – gegen die nachteiligen oder schädlichen Auswirkungen von Vorgängen und Kategorien menschlicher Tätigkeit – im Hinblick auf die Verwirklichung bestimmter Erhaltungsziele geschützt. NuR 2001. dass speziell die CBD sich auch auf marine Gebiete einschließlich der AWZ bezieht19. 4). 1741). vermittelnd H. dass es sich hierbei eher um einen (angemessenen) Rahmen handelt. Arten und ökologische Prozesse – im Rahmen von Art. wie Lagoni10 formuliert hat. S. 2. International Journal of Marine and Coastal Law 12 (1997). Janssen. keine allzu rigiden Schutzvorschriften zuzulassen und so einen »Sicherheitsabstand« zum völkerrechtlich Zulässigen einzuhalten. 34 BNatSchG. wie insbesondere auch die Konstruktion der gebundenen Genehmigung für Anlagen und der Eignungsgebiete für Windkraftanlagen in §§ 3. 8). L 103 S. 22 Die Bedeutung der regionalen Meeresschutzabkommen hebt auch T. natürliche Lebensräume. M. 19. Lagoni. 10). Die Errichtung von Schutzgebieten in der ausschließlichen Wirtschaftszone aus völkerrechtlicher Sicht. 1 BNatSchG aufweist und somit an die allgemeine – nationale – Schutzgebietssystematik9 anknüpft. Rechtliche Rahmenbedingungen. verfassungstheoretische und rechtliche Vorüberlegungen zum Naturschutz. in: Konold/ Böcker/ Hampicke (Hrsg. 211 Abs. 132. insbesondere den Anforderun- ZUR 5/2003 331 . Czybulka (Fn. Dritter Warnemünder Naturschutzrechtstag. 6 SRÜ wird in § 38 Abs. 211 Abs.und Offshore-Bereich. S. Landsberg am Lech 1999. Baden-Baden 2003. gen des internationalen und europäischen Umweltschutzes«31. Nebelsieck. S.). zuletzt zusammenfassend Czybulka/ Kersandt. 30 Ausführlicher dazu D. Diese speziellen »Schutzgebiete«. 4). P. 37 zu Art. 34 Vgl.). III. Leider hat sich der Bundesgesetzgeber nicht zu einer allgemeinen Aussage zur Geltung des Naturschutzrechts in der AWZ bewegen lassen. allerdings in eigenartiger Systematik. Naturschutz für die Nordsee – Was ist erforderlich?. 19 ff. wenn kein »Umweltdumping« in einzelnen Staaten zugelassen wird. 2 ff. 25. 565. no-take areas). Windenergienutzung auf See. Lagoni.). SRU. wenn man an die Probleme der Auswirkungen von Marikultur oder beim Ablassen von Ballastwasser denkt. Das gilt auch für den marinen Bereich.. R. 43. 5 SRÜ legen wiederum »nahe«33. weil sich die mögliche innerstaatliche Geltung allgemeiner Regeln des Völkerrechts (natürlich) nach dem jeweiligen Bestand völkerrechtlicher Geltung richtet32. Denn marine Schutzgebiete (MPAs) sind vor allem wichtig für die unmittelbare Erhaltung der Biodiversität (Naturschutz). Berlin 2002. 123. 4 des Professorenentwurfes eines UGB hieß es. nachdem zuvor angeordnet wird. 25 Satz 1 GG entnommene Territorialitätsprinzip des Völkerrechts steht dem nicht entgegen. (und früher). Czybulka. das sich auf eine Verhinderung der Verschmutzung (pollution) bezieht. das Gesetz diene »auch den Belangen des Umweltschutzes außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes. 367. als es die Aus24 Czybulka/ Kersandt (Fn. in diesem Heft S. NuR 2001. dass »Beschränkungen der. 17). kritisch z. Ethische. 1 Nr. Vergleichbares sollte dann wohl aus der Sache heraus auch für das Naturschutzrecht gelten.. 192. 1-12. BT-Drs. D. Lebensgemeinschaften und Ökosystemfunktionen (»Habitat-Komplexe«) auch aus Gründen der Schutzökonomie für besonders sinnvoll erachtet. Rn. Naturschutz und Reaktorsicherheit. 39. Anforderungen des europäischen Gemeinschaftsrechts Aus heutiger Sicht erscheinen die vormaligen Auseinandersetzungen um die Geltung der Vogelschutz. Es bedarf wenig Phantasie. Hubold/ R. also jedenfalls seit 1994 das AWZ-Regime mit einschließt. 37 Czybulka (Fn.C z y b u l k a . inzwischen werden größere Schutzgebiete mit vielfältigen Habitaten. nicht zulässig« seien.N. dass die Staatszielbestimmung des Art. Verfassungsrechtliche Grundlagen 1.). UGB-KomE (Fn. S. Das Europäische Naturschutzrecht geht über das Völkerrecht insoweit hinaus. 25 Dazu H. (Fn. 10). In diese Situation hat sich der Gesetzgeber aber selbst gebracht. 29 Vgl. Auf Art.und Umweltschutzstandards angewendet würden. Fn. 8. Czybulka.). die ihren besonderen Schutzstatus rechtfertigen (sollen). Das Verfassungsrecht bestätigt dieses Ergebnis: Das Art. 852 m. 63 ff. S. 194 Abs. vgl. Ist die biologische Vielfalt zu retten?.. anerkannt und prinzipiell durchsetzbar ist29. Das Rechtsregime der Ausschließlichen Wirtschaftszone im Spannungsfeld von Nutzungs. Kommentar. 28 ff. 852. Man könnte sie deshalb auch maritime Schutzgebiete nennen27.und nationalem Recht. Für eine Stärkung und Neuorientierung des Naturschutzes. S. S. S. Die maßgeblichen nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Regelungen für Meeresschutzgebiete in der AWZ I. Welche Bedeutung hat die Zuordnung zum Meeresnaturschutz(recht)? Die Feststellung ist mittlerweile trivial. Fn. Lagoni (Fn. a) und c) SRÜ). Außerdem lässt ein derartiger Schutz letztlich eine längere und ergiebigere Nutzung zu. 31 und 39. ist also auch ökonomisch vernünftig. An fehlender Wettbewerbsneutralität kann die mangelnde Akzeptanz auch hier nicht liegen. die Frage ist definitiv geklärt37. Sicherlich gibt es Überschneidungsbereiche. 6 lit. Vierter Warnemünder Naturschutzrechtstag. Kersandt. Der Hauptgrund liegt offenbar in der schweren Vermittelbarkeit vom Nutzen des Naturschutzes aus der heute noch vorherrschenden überbetont anthropozentrischen Sicht30 und kurzfristigen Wettbewerbsvorteilen.und Schutzinteressen. 368 f. 1 Satz 2 BNatSchG hingewiesen. 436. wenn der Natur. 35 Czybulka (Fn. welche Zustände entstünden. 8. 31 Vgl.B. in: Sachs (Hrsg. 36 D. Anforderungen an Normsetzung und Vollzug. Hier gibt es große Probleme in Bezug auf Akzeptanz und Durchsetzbarkeit. 338.und FFH-Richtlinie in der AWZ schon fast als ferne Historie. die auf Antrag durch die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO) errichtet werden können (vgl. Die Anwendbarkeit der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Gemeinschaften auf die marine Umwelt. Naturschutz und Rechtsregime im Küsten. Integrativer Umweltschutz. 31). 20a GG ihren Zweck nur dann erfüllen kann. Europa. 27 Janssen (Fn. Naturschutz und Verfassungsrecht. 390. April 2003. schützen aber nur durch sektorale Reglementierung und zwar ausschließlich bezogen auf die Verschmutzung durch Schiffe. Wege zu einer nachhaltigen Fischerei. Entwurf der Unabhängigen Sachverständigenkommission zum Umweltgesetzbuch beim Bundesministerium für Umwelt. wenn auch Belange der Verschmutzungsverhütung etwa über das Instrument des »Besonders Empfindlichen Meeresgebiets« (PSSA) berücksichtigt werden können. Sie haben aber zu einer weiteren mehrjährigen Verspätung bei der Umsetzung des marinen Habitatschutzrechts geführt. 26 Vgl. wie es der EG-Vertrag vorsieht.. Streinz. Art. Dies betrifft auch das Instrument der marinen Schutzgebiete und planerische Instrumente. 43 ff. sich auszumalen. Schiffahrt.und Umweltschutz nicht an den nationalen Grenzen haltmacht34. S. S. Nordberg. 562 f. 20a GG und Art. 29). in: Czybulka (Hrsg. S. 374 ff. Ein solcher »Schutz bei der Nutzung« ist grundsätzlich wettbewerbsneutral. 16). Die Genehmigung von Offshore-Windenergieanlagen in der AWZ. Rachor. haben zwar ökologische Anknüpfungspunkte. Geltungsaspekte Das Problem der Geltung des nationalen Rechts in der AWZ ist noch recht neu. wenn diesseits und jenseits der 12-sm-Grenze unterschiedliche oder (in der AWZ) gar keine Natur. Tz. Zustimmend jetzt auch Jarass (Fn. weil die Nutzungsbeschränkungen in Schutzgebieten alle potentiellen Nutzer gleichermaßen treffen. wenn man nicht ohnehin der Auffassung ist. Grundgesetz. II. Daneben sind auch kleinere geomorphologische oder biogene Sonderstrukturen unter Schutz zu stellen25.. Die Rechtslage für Genehmigung von Offshore-Windenergieanlagen nach Völker-. i. Ballschmidt-Boog. 124. Baden-Baden 2002. dass Umweltschutz im technischen Sinne und das entsprechende rechtliche Instrumentarium. vgl. 4). 392 ff. S. 32 R. Die Einrichtung mariner Schutzgebiete gehört zum »Meeresnaturschutzrecht« und nicht zum »Meeresumweltrecht«26. 78 (ff. In § 1 Abs.).E.. dass auch die Umwelt außerhalb der territorialen Grenzen des Staatsgebietes einzubeziehen ist.). M e e re s s c h u t z g e b i e t e i n d e r A u s s c h l i e ß l i c h e n W i r t s c h a f t s z o n e ( AW Z ) chen Aktivitäten muss ich auf frühere Beiträge verweisen24. schon L. Sondergutachten. Stellungnahme. die in der derzeitigen Übergangssituation beim »Windhundrennen« um günstige Standorte für WEA in der AWZ ausgenutzt werden sollen. Rechtliche Vorgaben und Defizite beim Schutz der Küstenökosysteme der Ostsee.). 119. aus ökosystemarer Sicht vgl. 33 Vgl. Berlin 1998. September 2002. Czybulka. in: Lozán/ Rachor/ Reise/ Sündermann/ von Westernhagen (Hrsg. Ein wichtiges Argument für eine sachliche Geltung des Naturschutzrechts und der Regelungen über Schutzgebiete in der AWZ ist das Prinzip der Einheit (und Widerspruchsfreiheit) der Rechtsordnung35 sowie das Untermaßverbot aus Art. in: Czybulka (Hrsg. dazu an den Sonderfall der nachhaltigen Fischerei28. UGB-KomE (Fn. Die ersten Vorschläge zu Meeresschutzgebieten sind wohl im Zusammenhang mit der Fischerei erörtert worden (sog. Handbuch Naturschutz und Landschaftspflege. Anders liegt es beim »Schutz vor Nutzung« und dem damit zusammenhängenden rechtlichen Instrumentarium des (marinen) Naturschutzrechts. A. Art. 20a GG36. 562. S. 14/9852.. ferner ders. Hamburg 2002. jetzt auch zu Nutzungen und Konflikten mit Naturschutzbelangen Rat von Sachverständigen für Umweltfragen (SRU). 302. S. Farke/ E. in: Lozan/ Rachor/ Reise/ Sündermann/ von Westernhagen (Hrsg. 4). 5. B. 31). Baden-Baden 2000. in: Kumpfer/ Schlacke (Hrsg.w. UGB-KomE. So gesehen sollte die AWZ jedenfalls dem sachlichen Geltungsbereich des UGB unterfallen. 28 Dazu G. 23).1. S. vgl.E. Es gibt aber auch Konstellationen. also insbesondere Gebietsschutz. 4 GG. sind schon von der Nichtmeldung von FFH-Gebieten auf dem Lande bekannt38. die Gebietsvorschläge für (u. Maßgeblich hierfür sind die Vorschriften der Vogelschutzund der FFH-Richtlinie. Betroffen sind gerade Regelungen über marine Schutzgebiete. S. 39 Art. 1 Nr.a. weil § 38 BNatSchG insoweit keine Konkretisierungen enthält. so zutreffend Stoll (Fn. Art. 1. Natura 2000 – Zur Umsetzung der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG. dass die Ausgestaltung der Genehmigungsnorm als Kontrollerlaubnis der naturschutzfachlichen Problematik und einem vorsorgeorientierten Aufbau der Windkraft in der AWZ nicht gerecht wird43. Für die FFH-Richtlinie gilt ein etwas komplizierteres und mehrstufiges Verfahren. 666.m. Hier sind die erforderlichen naturschutz. 1 lit. die auf Art. so wären etwa stets von Seehunden aufgesuchte Sandbänke solche abgrenzbaren Teillebensräume. in diesem Heft S. 3 BNatSchG geschehen ist47. Bd. 1 UAbs. hierzu H. der für das Leben und die Fortpflanzung dieser Arten ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweist«39. dass der Bundesgesetzgeber für den Schutz der marinen Natur in der AWZ die erforderlichen Regeln als unmittelbar geltende Vorschriften im Rahmen des BNatSchG schaffen. b) Nr. welches die gesamte AWZ der Ostsee zum Totalreservat erklärte48.-J. NVwZ 2000. 122 (Karte). Fricke. die dem Bund zur vollen Umsetzung des AWZ-Regimes die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz einräumte. vergleichbares gilt auch für submarine Pflanzen. wobei der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. Graf Vitzthum. 44 Denkbar sind künftig auch Anwendungsbeispiele im Recht der Raumordnung und des Wasserhaushalts. zumindest eine »Negativplanung« etwa bezüglich künftiger Standorte von Windkraftanlagen etc. wobei die Agenden (u. Janssen (Fn. 4 Abs.). Strömung und Wind. das in Art. Bonn-Bad Godesberg 2000. 72 Abs. kein Zweifel daran. 726. die Verordnung bedarf »nicht der Zustimmung des Bundesrates«. II (für besonders schützenswerte Arten) und III (Auswahlverfahren) geregelt ist. in: Isensee/ Kirchhoff (Hrsg. 56 Abs. die unter Gebietsschutz zu stellen sind. 2 GG). 45 BGBl.B. 42 Für die Nutzungen auf dem Festlandssockel schon W. Gesetzgebungskompetenz Obwohl aus verschiedenen Gründen eine Lösung vorzugswürdig wäre. 75 Abs. 74 Nr. Koch. Der Schutz von Tier. Insofern geht es aus nationaler Sicht um das Recht der Wirtschaft. also jener auch in Art. begrenzt wird auf den Fall. 23). vgl. Schall. also hier des Abbaus etwa von Kiesen und Sanden. Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland. 49 Die HELCOM-Empfehlung 15/5 »enthält auch Elemente einer raumbezogenen Planung«. Unzulässig wäre z. oder um unmittelbar geltende Regelungen. Bei bestehender Rahmenkompetenz des Bundes (vor allem also im Bereich des Naturschutzrechts)44 ist stets eine (klarstellende) gesetzliche Regelung erforderlich.V. den Beitrag von O. Art. Meldung und Unterschutzstellung bestimmter Meeresflächen in der AWZ nicht nur ermöglicht. die AWZ hat aber für den Erhalt des Seehunds wohl nur geringere Bedeutung. Art. wie dies jetzt auch in § 38 Abs. Soweit der Bund unmittelbar geltende Regelungen qua Gesetz treffen darf. 710. 673 f.Das Thema wahl.a. Es besteht m. je nachdem ob es sich um Rahmenvorschriften handelt.). Diese Versuche. in: Petersen/ Hauke/ Ssymank (Bearb. ein nationales Gesetz. dass der Wahl von Standorten für Windkraftanlagen keine sog. verfolge ich diesen Gedanken hier nicht weiter41. mit ein. weil das europäische Naturschutzrecht insoweit ökosystemar und nicht anthropozentrisch ausgerichtet ist. faktischen Vogelschutzgebiete entgegenstehen dürfen. dass ein Großteil der Eingriffe und somit des erforderlichen Schutzes sich als Resultat wirtschaftlicher Betätigung in der AWZ darstellt. 1096. H. die von den Ländern umzusetzen sind (vgl. 4 Abs. Anforderungen des nationalen Rechts 1. Auf einem anderen Blatt steht. soweit sie das SRÜ beachten. 11 GG beruht und die übrigens europarechtskonform dahingehend auszulegen ist. in: Czybulka (Hrsg. Der »Fall Butendiek« ist bereits aktenkundig. Verträglichkeitsprüfung) keine Rolle spielen. die im Wasser leben und große Lebensräume beanspruchen. Der Seehund ist hier als marine Art zu qualifizieren. Marine Schutzgebiete mit entsprechenden Schutzgebietsverordnungen sind also in der AWZ zulässig.. aber auch den Maifisch (Alosa alosa) oder die Finte (Alosa fallax)40. 4 Abs. »wenn sich ein Raum klar abgrenzen lässt. sondern die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet. Auch völker38 Vgl. Die Voraussetzungen der Art. 75 Abs.a. 75 Abs. 75 Abs. die direkt (als Arten) in den FFH-Anhängen gar nicht erfasst sind. D. Es handelt sich um naturschutzfachliche Kriterien. weil er wohl eine Änderung des Grundgesetzes voraussetzt. denen kein »Trägerverfahren« in Bezug auf wirtschaftliche Aktivitäten zugrunde liegt. den das BNatSchGNeuregG auch gegangen ist: Nach Art. Art. Allgemeine Probleme der Gesetzgebungskompetenz des Bundes. III. 1093. (in der Nordsee) dem OSPAR-Prozess zu entnehmen sind49. 2 GG sind auch nach Verschärfung dieser Vorschriften durch das 42.).und Pflanzenarten bei der Umsetzung der FFH-Richtlinie.und Umweltschutzes. 29. Juristisch gibt es in Bezug auf marine Gebiete die Besonderheiten. 113 ff. 3 GG). 3 FFH-RL. 2 des Gesetzes hat man u. 22). 74 Nr.und umweltschutzrechtlichen Vorschriften ohne Weiteres auf Grundlage einer Annex-Kompetenz mitzuregeln – ein Weg. I S. 56 SRÜ angesprochene Schwerpunkt menschlicher Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeutung der Zone wie Energieerzeugung aus Wasser. Erwägungen ökonomischer Art dürfen bei der Gebietsauswahl (anders nach Etablierung des Netzes bei der sog. 120. Fn. da eine einheitliche Regelung für die gesamte AWZ aus gesamtstaatlichem Interesse zwingend erforderlich ist und unterschiedliche gesetzliche Maßstäbe zu enormen Wettbewerbsverzerrungen führen würden.a) Maifisch und Finte bei R. ÄndG vom 27. 75 Abs. dies korrespondiert völkerrechtlich mit den nach Art. das Europäische Naturschutzrecht zu unterlaufen. S. so ergibt sich zunächst. Oktober 199445 erfüllt. Wichtig sind in diesem Zusammenhang insbesondere Art. kann er auch zu BundesRechtsverordnungen (Schutzgebietsverordnungen) ermächtigen46. Betrachtet man die in der AWZ anstehenden. tun es aber auf Grund hohen wirtschaftlichen und politischen Drucks doch. weil prinzipiell mehrere Körperschaften als Gesetzgeber in Frage kommen (Bund und Küstenländer). wo es um die gesetzliche Regelung von »rein« naturschutzrechtlichen Sachverhalten geht. 350 ff. die der Bund erlässt (vgl. 332 ZUR 5/2003 . 40 Vgl. 11 GG hat (einschließlich des Bergbaus.). iii) SRÜ dem Küstenstaat zuerkannten Hoheitsbefugnissen in Bezug auf den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt. Das Völkerrecht schließt von der Sache her die Schaffung gesetzlicher Grundlagen für eine vorsorgende Planung. 4 FFH-RL im Zusammenspiel mit seinen Anhängen I (für schützenswerte Lebensraumtypen). aber auch (in der Ostsee) dem Helsinki-Übereinkommen und den HELCOM-Empfehlungen bzw. 46 Vgl. 47 Die Verordnung erlässt das BMU »unter Beteiligung der fachlich betroffenen Bundesministerien«. dass die Meldepflicht für Gebiete hinsichtlich jener Tierarten. aber auch von Kohlenstoffen)42. 4 (in Verbindung mit Anhang I) sowie für die Zugvogelarten Art. dass die Genehmigung für Windkraftanlagen zu versagen ist. 48 Hierzu noch näher unter IV. Das ist eine naturschutzrechtliche Annexregelung. dringendsten Probleme aus der Sicht des Natur. Auch § 33 BNatSchG stellt keine eigenen materiellen Kriterien auf. 1 S. die Errichtung von Anlagen und Bauwerken u. 2 i. Jarass. § 3 Satz 2 der Seeanlagenverordnung (SeeAnlV) dahingehend ergänzt. Heidelberg 1987. zu deren Umsetzung in der AWZ § 38 BNatSchG ja ausdrücklich angetreten ist. 41 Schweden hat ein – sehr knappes – AWZ-Gesetz erlassen. S. 3146. Die materiellen Auswahlkriterien sind aber weiterhin dem Gemeinschaftsrecht zu entnehmen. Danach richtet sich auch das derzeit laufende Verfahren zur fachlichen Identifizierung der Schutzgebiete durch das Bundesamt für Naturschutz (unten C. »wenn der Vogelzug gefährdet« wird.sowie Biotopschutzbestimmungen für die AWZ erlassen durfte. 43 Vgl.) dem Europäischen Gemeinschaftsrecht (Netz Natura 2000). 95 ff. Dies betrifft beispielsweise den Schweinswal und den Großen Tümmler. 2 VSRL. 3 sowie des Art. Außerdem ist die Liste der schützenswerten marinen Lebensraumtypen unvollständig. Deshalb ist der Unterschied zwischen den nationalen Schutzgebietskategorien und einem Schutzansatz in der AWZ. 61 Die jetzigen (aktuellen) völkerrechtlichen Fragestellungen beziehen sich auf die Hohe See. die Baltic Sea Protected Areas (BSPAs) in der Ostsee und die OSPAR-Schutzgebiete in der Nordsee. Pieroth. Europäisches Gemeinschaftsrecht. Diesem Ansatz ist der Bundesgesetzgeber nur in Bezug auf das Netz Natura 2000 gefolgt. II 1984 S. S. Kommentar. 1 und 2 VSRL und der Vorschlagsgebiete gemäß Art. 673. 1 zulässt. vgl. eine neue Schutzgebietskategorie ist nicht eingeführt worden. 57 Eine abweichende Regelung zugunsten der Länder enthalten §§ 136 und 137 BBergG für den Vollzug des Bundesberggesetzes im Bereich des Festlandsockels. G. 91 ff. SRÜ) – ich nenne sie einmal »Fangschutzgebiete« -. MPAs) durch einen Küstenstaat möglich ist. insbesondere S. ob neben Schutzgebieten. 710. Schutzgebietskategorien für marine Schutzgebiete 1. der Nationalpark] zwar alle Handlungen verbietet. II 1993 S. 54 Ausführlich Czybulka (Fn. 10. 666. 65 ff. 569). die als Kehrseite der Einrichtung von Fanggebieten etwa für Fische (oder Meeressäugetiere) eingerichtet werden können (vgl. 286 ff. Rn. daneben auch das technische Umweltrecht. 4a i.und OSPAR-Überreinkommen ergeben sich Möglichkeiten zum marinen Gebietsschutz53. dass auch die schärfste Schutzkategorie des nationalen Rechts. der die (abschließende) Erklärung zu Schutzgebieten betrifft. aber auch der militärischen Nutzung. Bonn-Bad Godesberg 2001. Rz.und Ostsee (BGBl.). ASCOBANS52) liefern weitere Hilfen bei der Umsetzung der Schutzerfordernisse. in gebotener Tiefe über diesen Vorschlag und über die angemessenen Schutzgebietskategorien für marine Schutzgebiete allgemein zu referieren: Wichtig erscheint mir zum einen. keineswegs unüberbrückbar. 64 Janssen (Fn. 52 Abkommen vom 31. Es stellt sich die Frage. 2. der Freiheit der Schifffahrt. nur Graf Vitzthum (Fn. Landschaftsplanung. H. Insbesondere in der Zusammenschau mit regionalen völkerrechtlichen Abkommen wie dem Helsinki. September 1979 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (BGBl. II 1984 S. 2 BNatSchG berücksichtigt werden können und zum anderen ob sich bestimmte Kategorien von vornherein als völlig ungeeignet erweisen. 62 Vgl. 3 BNatSchG . 1113). wie die völkerrechtlichen und europarechtlichen Anknüpfungen in der »Verweisungsregelung« des § 33 Abs. 1 Nr. Aufl. welche Kategorien von Schutzgebieten für marine Schutzgebiete in der AWZ geeignet sind. ZUR 5/2003 333 . Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes führen können. 42). 4 Abs. März 1992 zur Erhaltung der Kleinwale in Nord. 23). 50 Übereinkommen vom 19. Die Regelungen im Ausführungsgesetz des SRÜ55. 65 Janssen (Fn. 56 Siehe § 2 SeeAnlV. 55 Siehe § 9 Abs. Koslow (Eds. die zu einer Zerstörung. Jarass/ B. 30 GG kann für die Vollzugskompetenzen in der AWZ nicht ohne weiteres gelten. Konkrete Streitfragen und Einzelprobleme verbleiben etwa im Bereich der Fischerei.). Diese Diskussion ist für die AWZ als abgeschlossen zu betrachten61. Bonner Konvention51. Auch hier fehlt jeder Bezug zum regionalen Völkerrecht.m. man spricht deshalb vom »absoluten Veränderungsverbot«. Managing Risks to Biodiversity and the Environment on the High Sea. soweit es sich um reine Offshore-Gebiete handelt65. 620). 726. § 1 Nr.und völkerrechtlicher Regelungen« nicht befahren werden. vom Völkerrecht geprägten Diskussion wurde zunächst problematisiert. Ein Unterbleiben der Unterschutzstellung im marinen Bereich entsprechend § 33 Abs. 2. pSCI). Die Vollzugskompetenzen in der AWZ. Bei der nach § 38 BNatSchG vorgesehenen Übertragung der im BNatSchG vorhandenen Schutzgebietskategorien auf den marinen Bereich der AWZ muss vorab klargestellt werden. Dasselbe Problem stellt sich künftig aber auch für Schutzgebiete im OSPAR. Janssen hat kürzlich eine umfangreiche Untersuchung vorgelegt.B. weil es auch hier einen absoluten Schutz kraft Gesetzes nicht gibt. abgekürzt SPA) nach Art. S. das Verfahren der Auswahl der geschützten Meeresflächen und die Unterschutzstellung. Deshalb kommt auch eine Inkommunalisierung der AWZ nicht in Betracht. Es ist hier nicht der Platz. die sich zentral mit naturschutzrechtlichen und -fachlichen Anforderungen an Meeresschutzgebiete befasst64. § 23 Abs. 2. D.B. Im Ergebnis seiner Analyse plädiert er nachdrücklich für eine eigene Kategorie »Meeresschutzgebiet«. D. 53 Vgl. 58 Vgl. 371 f. 59 So z. Diese Bezeichnung ist jedoch irreführend. Die »föderale Verteilungsregelung« des Art. Art. 4 BNatSchG ist zu Recht nicht vorgesehen. 10a SeeaufgabenG. Czybulka. der auf die zugewiesenen Hoheitsbefugnisse rekurriert. M e e re s s c h u t z g e b i e t e i n d e r A u s s c h l i e ß l i c h e n W i r t s c h a f t s z o n e ( AW Z ) rechtliche Übereinkommen (etwa Berner Konvention50. weil in der AWZ mangels Eigentümern z. weil diese Vorschrift eindeutig auf dem Territorialprinzip beruht. Allgemeines In der früheren. weil auch diese Gebiete schlussendlich nach nationalem (Naturschutz-)Recht zu sichern sind63.C z y b u l k a . Heidelberg 2002. S. das in der AWZ keine Anwendung findet. Damit finden die üblichen Schutzgebietskategorien Anwendung. Meeresschutzgebiete als besondere Kategorie in der AWZ? § 38 Abs.oder HELCOM-Prozess.E.. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. diese Frage stellt sich auch bezüglich der Besonderen Schutzgebiete (BSG oder engl. CBD. München 2000. die demnächst benannt werden sollen. 60 Siehe auch Graf Vitzthum (Fn. 2 BNatSchG. sie darf »unbeschadet bundes. 30 a.. Including Tools such as Marine Protected Areas. 5. 18 ff. Die Kernzone unterliegt danach einem Schutz ähnlich einem Naturschutzgebiet. BfN-Skripten 43. 725. 4 Abs. Das Totalreservat ist – juristisch gesehen – auch im nationalen Recht ein Mythos. 42). in der SeeAnlV56 sowie in § 38 BNatSchG sind verfassungsrechtlich unbedenklich57. das Naturschutzgebiet [bzw. 51 Übereinkommen vom 23. H. 30). bezogen auf marine Schutzgebiete a) Grundsatz Auf das spezifische Thema zugeschnitten ergibt sich die Zuständigkeit des Bundes zum Vollzug des Meeresnaturschutzrechts in der AWZ aus seiner residualen Zuständigkeit zur effektiven Umsetzung der von ihm als Völkerrechtssubjekt und als Mitgliedstaat der EU eingegangenen Verpflichtungen54. IV. Die Regelung ist aber in § 137 Abs. insbesondere die hergebrachte Fischerei.V. Das Grundgesetz besagt in seinem Text unmittelbar nichts (mehr) zu seinem (räumlichen) Geltungsbereich. 1 FFH-Richtlinie (engl. S. Soweit Satz 2 der durch den Einigungsvertrag geänderten Präambel als indirekte Festlegung des »Staatsgebietes« verwendet wird59. Thiel/ A. der seinerseits eine Erklärung der Gebiete im Netz Natura 2000 »entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen« [ganz allgemein] zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 22 Abs. in: Riedel/ Lange (Hrsg. 367. der wissenschaftlichen Meeresforschung. zu. Aufl. sondern nur das Küstenmeer gemeint sein60. kann damit nicht die AWZ. Hier besteht weiterer Forschungsbedarf. Das schließt auch marine Schutzgebiete unter kommunaler Trägerschaft aus. kein Vertragsnaturschutz denkbar ist. 2 BBergG ausdrücklich als Übergangslösung bis zur endgültigen Klärung der Kompetenzen bezeichnet. Stoll (Fn. verweist zunächst auf § 33 Abs. 63 Zum Verfahren der Gebietsmeldung und zur Umsetzung im deutschen Recht im terrestrischen Bereich vgl. das Verbot ist »nach Maßgabe näherer Bestimmungen« zu konkretisieren62. 23). 710. auch die Errichtung besonderer (Natur)-Schutzgebiete (mariner Schutzgebiete. 2 BNatSchG. 22). Sein Vorschlag sieht regelmäßig eine Zonierung des Meeresschutzgebietes vor und lässt in der oder den Pufferzonen bestimmte Nutzungen. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (BGBl. b) Aktuelle Regelungen § 38 BNatSchG trifft eine detaillierte Regelung für Aufbau und Schutz des Netzes Natura 2000. Die AWZ ist kein Staatsgebiet58. M. 569 und NuR 2001. ob der Schutzstatus nicht nur auf dem Papier steht. Bei der Schifffahrt ist neben den Verschmutzungsgefahren noch die Ballastwasserproblematik anzuführen. 393. Dies ist z. wird deutlich. § 22 Abs. 2 BNatSchG ist allein an die Länder gerichtet. soweit nicht durch FFH.B. Dies ist offensichtlich nicht der Fall. Im Übrigen sind derzeit keine bestimmten Strukturen erkennbar. 3762). International gesehen liegt der Vergleich zur IUCN-Kategorie V nahe (Protected Landscape and Seascape)66. 88 ff. 108 In dieser Art auch der Verweis auf das Seerechtsübereinkommen und auf die Grundlagen der wissenschaftlichen Meeresforschung in der Nr.a. 1110 (Anhang I). 3 und 5 BNatSchG) im Mittelpunkt der Verträglichkeitsprüfungen stehen werden. EU-Code 1113). Baden-Baden 1999. für den die AWZ als Lebensraum vermutlich von geringerer Bedeutung ist. die allerdings neben dem Ökosystemschutz auch einen Forschungs-. 2 Satz 2 LNatG MV)68. insbesondere die Schutzziele auf entsprechendem Niveau in die Schutzgebietsverordnung umsetzt. dass Beschränkungen dieser Nutzungen »nur nach § 34 zulässig« seien. ein Verstoß gegen regionales Völkerrecht zeichnet sich ab. Auch die Kategorie des Nationalparks ist in der AWZ einsetzbar. diesmal mit seinem Abs. danach habe ich die für den Wasseraustausch Ausschlag gebende Kadetrinne in der Ostsee als potenzielles FFH-Gebiet bezeichnet. prioritäre Arten) geht bezüglich der Lebensraumtypen in der deutschen AWZ ins Leere. die für sein Vorkommen entscheidend sind72. dass man sich keine Mühe gemacht hat. 1 und 2 auch bestimmte FFH-Gebiete einordnen können. HELCOM-Gebiete (BSPAs) vorgesehen sind. 2001. weiter mit. I S. Gerade in flachen Gebieten in der AWZ (in der Ostsee etwa die Oderbank) kommt – unter rein wirtschaftlichen Aspekten betrachtet – die Ansiedlung von WEA oder die Gewinnung von Bodenschätzen in Frage. Es zeichnet sich also bereits ab. Auf der anderen Seite muss sichergestellt sein. auch das »Seascape«-Schutzgebiet einzufangen. nur in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaften und nach Maßgabe des Seefischereigesetzes (SeeFischG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. S. Hier ergeben sich dann beim Management Möglichkeiten der Kooperation mit den Küsten-Bundesländern. Ein Territorialanspruch ist mit der Bezeichnung »Nationalpark« (Kategorie II) nicht notwendig verbunden.bzw. die bei der erstmaligen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts im früheren § 19c BNatSchG schon terrestrisch gemacht wurden. S. Sandbänke mit nur schwacher ständiger Überspülung70 bezwecken. die § 38 Abs. 3 Nr. inwiefern diese Schutzgebietskategorie auch in der AWZ zum Einsatz kommen kann. § 34 Abs. Es wird also wohl unabhängig von den einzusetzenden Gebietskategorien darauf ankommen. dass das BMU (§ 38 Abs. § 34 BNatSchG betrifft die Verträglichkeitsprüfung in den Gebieten des (künftigen) Netzes Natura 2000. 209 der Verordnung vom 29. weil Kohärenz im marinen Bereich ohnehin anders zu definieren sein dürfte74. 23). 3 BNatSchG dürfte – bei traditioneller Nutzung von Fischen und Meeresfrüchten – gegeben sein77. Naturschutzgebiete/Nationalparke Sehr oft wird es in marinen Gebieten aber vorrangig um den Schutz bestimmter Arten und Lebensgemeinschaften gehen. 5 BNatSchG) wird noch mehr gestritten werden als im terrestrischen Bereich. 4 BNatSchG (für prioritäre Lebensraumtypen bzw. der Vogelschutz-RL übereinstimmt. Vom 21.w. Gleichwohl wird man unter die weiten Schutzzwecke der Nr. Die ebenfalls erforderliche Kennzeichnung der marinen Schutzgebiete und Biotope wurde trotz entsprechender Hinweise nicht in das BNatSchG aufgenommen. Vorarbeiten zur Ableitung fachlicher Kriterien für die Identifizierung und Abgrenzung von marinen Besonderen Schutzgebieten (BSG) nach Art. Danach sind »Beschränkungen der Fischerei. 5. soll also z. Der Landesgesetzgeber hat in Mecklenburg-Vorpommern im LNatG67 die Möglichkeit der Ausweisung (u. B. 1 Nr. Somit griffe wohl die oben73 erwähnte Ausnahme des § 4 Abs. Melter/ M. 1 Nr. »nur« die »Verbauung« des Gebiets mit (Windkraft-) Anlagen verhindert werden. Diese Verweisung ist schon handwerklich schlecht gearbeitet. Rechtsgrundlagen für die Errichtung von Nationalparken in Deutschland. S. so dass sich die Frage stellt. 4 der FFH-Richtlinie bzw. 31 ff. Näher P. so dass sich dann die Kategorie des Naturschutzgebietes anböte (vgl. Auf der anderen Seite kann nicht ohne weiteres eine zusammenhängende »Gebiets«Ausweisung verlangt werden. Zu Recht anderer Auffassung M. Zum effektiven Schutz gefährdeter Arten und Lebensgemeinschaften könnten immerhin Beschränkungen der Schifffahrt oder andere Beschränkungen erforderlich werden. Diese Kategorie bietet sich insbesondere dort an. 390. eine textliche Anpassung an marine Gebiete ist auch hier nicht erfolgt. Die Tatbestandsvoraussetzung des § 25 Abs. NuR 1999. II. 253 ff. Vgl. 4 FFH-RL bzw. dass die Ausnahmebestimmungen des Art. so dass als einzige prioritäre Arten der (ausgerottete) Stör (Accipenser sturio.oder Wasserfläche) sein. 562. z. 1 Satz 1 BNatSchG aber apodiktisch ausschließt75. Bildungs. 73 74 75 76 77 78 334 ZUR 5/2003 . Die organisatorisch-programmatische Kernaussage in § 25 Abs. der unelegante Hinweis auf die Fundstellen78 lässt eine statische Verweisung vermuten. Landschaftsschutzgebiete/ Protected Seascapes Geht man von einem weniger anspruchsvollen Schutzregime aus. Der größte rechtliche Hemmschuh für die Einrichtung und Entwicklung mariner Biosphärenreservate ist wiederum § 38 BNatSchG. Die Kategorie ist jetzt in § 25 BNatSchG neuer Zählung erfasst. Die Verschärfung des Schutzes nach § 34 Abs. 3. 1 Nr. 19.) von Landschaftsschutzgebieten in den Küstengewässern eröffnet und in diesem Zusammenhang bereits den Begriff »Marine Schutzgebiete« verwendet (§ 21 Abs. 2. Aufl. 25). Oktober 2001 (BGBl. Marine Biosphärenreservate Das von Janssen vorgeschlagene Modell ähnelt der Konzeption des Biosphärenreservats. 562. Betrachtet man sich § 26 BNatSchG. zulässig«. bietet sich die Kategorie des Landschaftsschutzgebietes (§ 26 BNatSchG) an. die als OSPAR. 1 der FFH-Richtlinie für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone. S. Juli 1998 (GVOBl.Das Thema 3. Dies lässt für den Naturschutz nichts Gutes ahnen. 6 Abs.N. Zu den völkerrechtlichen Möglichkeiten Janssen (Fn. Nach den IUCN-Kategorien von 1994 können Nationalparke alle Naturgebiete (Land. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie bzw. Dies ist natürlich zu eng. S. I S. Österreich. im Bereich des schleswig-holsteinischen Nationalparks Wattenmeer und dem geplanten anschließenden Amrum-Außengrund (SPA Östliche Deutsche Bucht. 2 Satz 2 BNatSchG) den Gebieten einen Schutzstatus (nationalen Rechts) gewährt. Vorschlagsgebieten gemäß Art. Scharinger. EU-Code 1101) und der nahezu ausgerottete NordseeSchnäpel verbleiben (Coregonus oxyrhinchus. 179 m.B. bei den Arten entfallen nach überwiegender Auffassung die Vogelarten nach Anhang I der VSRL)71. Gellermann.. 1 Satz 3 FFH-RL. 4. 4 Abs. Gellermann/ J. die noch großzügigeren Interpretationen des deutschen Gesetzgebers (§ 34 Abs. Bejahend Janssen (Fn. Juli 1998 (BGBl. 1 Nr. Über fällig werdende marine Kohärenzausgleichmaßnahmen (Art. Kennziffer DE 1011-401) der Fall. 5 BNatSchG. zuletzt geändert durch Art.und Erholungsaspekt haben76. 1791). die den Schutz der Lebensraumtypen (unterseeische) Riffe69 bzw. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die HELCOM-Empfehlung 15/5. in NuR 1999.B.und Vogelschutz-RL bereits alle Gebiete in der deutschen AWZ abgedeckt wären. wo ein Küstennationalpark aus fachlichen Gründen der Fortsetzung in die offenen marinen Bereiche bedarf. vgl. 4 Abs. naturschutzfachlich zur Vernetzung jetzt Farke/ Rachor (Fn. Das Problem habe ich wiederholt angesprochen. Hier bestimmt § 38 Abs. 3 BNatSchG ist eine Ermächtigung für die Länder. 569. Natura 2000. weil das Medium Wasser die Kohärenz herstellt. S. 1 BNatSchG). 6 FFH-RL bzw. S. 647). 23). der Schweiz und Italien. was sicherlich un66 67 68 69 70 71 72 Näher Janssen (Fn. 23). FFH-Code Nr 1170 (Anhang I). Schreiber.. 2003. 2. § 22 Abs. der mit den Vorgaben aus Art. Im Übrigen schleppt der ansonsten unveränderte § 34 BNatSchG alle Fehler. FFH-Code Nr. Eine textliche Anpassung des § 22 BNatSchG an marine Gebiete ist nicht erfolgt. Im Übrigen »passt« aber die Beschreibung des Biosphärenreservats in seiner derzeitigen Fassung nicht sehr. 23. 211 Abs.de/marinehabitate/downloads/erlaeuterungstexte/Karte1_Schutzgebiete. FFH-RL)80 hinausgehen muss. a) und Abs.HabitatMareNatura2000. obwohl bereits die inzidente Kontrolle evtl. EG) kann Maßgabe des SeefischereigeFangquoten und Fangschutzsetzes« – dort Gleichstellung gebiete festlegen (Art. 58 Abs. 1 SRÜ) Verlegung unterseeischer Kabel und Rohrleitungen • Freiheit aller Staaten (Art. 2 SeeFischG übersieht z. Der Verweis auf das SeeFischG schließlich ist wenig hilfreich: Die dortigen Ermächtigungen für das BMVEL gelten auch ohne ihre Bezugnahme im BNatSchG. das Flugroutenurteil des BVerwG vom 28. aber § 34 BNatSchG zulässig auch Verbot möglich (FFH-Verträglichkeitsprüfung) Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) ist nach § 38 Abs. b) Nr. 87 SRÜ) Dumping • ausdrückliche vorherige Genehmigung des Küstenstaates erforderlich (Art. 65 SRÜ) Errichtung und Nutzung von künstlichen Inseln. Eine gewisse Annäherung beider Bereiche dürfte erst im Zuge der Revision der Gemeinsamen Fischereipolitik stattfinden. Anders ist die Regelung im estnischen Wildtiergesetz. Ungeeignet für eine Ausweisung in der AWZ scheinen schließlich die Kategorien Naturparke (§ 27 BNatSchG)81. während auf der anderen Seite Regelungen und Begriffsbestimmungen des SeeFischG mit dem Völkerrecht nicht vereinbar sein dürften. 6. 208 SRÜ). April 2002. 87 SRÜ) Schutz Restriktionsmöglichkeiten im SRÜ aus naturschutzrechtlicher Sicht Probleme im Rahmen des § 38 BNatSchG Diese Problemauswahl kann ergänzt werden durch einen Hinweis auf die neu eingeführten gesetzlich geschützten marinen Biotope nach § 30 Abs. die auch Naturparke einbezieht. Tabelle 1: Nutzung und Schutzgebiete in der AWZ (Beispiele) Nutzung • souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse der Küstenstaaten • Rechte anderer Staaten Erhaltung und Nutzung der lebenden Ressourcen (Fischerei. obwohl die dortigen Biotope auch in der AWZ vorkommen. ZUR 5/2003 335 . im Internet unter: http://www. sie also nicht einfach mit Fischen gleichgesetzt werden dürfen.C z y b u l k a . Westliche Rönnebank. Adlergrund und (die südliche) Pommersche Bucht mit Oderbank) und ein großes SPA nach der Vogelschutz-RL in der Pommerschen Bucht. Naturschutzrecht und Landschaftsplanung in Estland. 1 lit. 65 SRÜ. das an marine Gebietsvorschläge der Küstenländer angrenzt. Der Verweis auf das Recht der Europäischen Gemeinschaften hingegen ist substanzlos und daher überflüssig. 58 Abs. 1 Nr. allerdings nicht für die (eigentliche) Unterschutzstellung und auch nicht für (künftige) FFH-Verträglichkeitsprüfungen. 83 Unter www. Rechtsschutz Verwaltungsgerichtliche Kontrollverfahren potentieller Nutzer sind wahrscheinlich. 56 Abs.pdf]. Schutzgebiete. Eine Übersicht über die aufgrund der Fassung des § 38 BNatSchG zu erwartenden Probleme bei der Schaffung von Schutzgebietsverordnungen in der AWZ gibt die Tabelle 1. Seit Juli 2003 stehen nun die Gebietvorschläge vom 13. 1 lit. Art. weiteres Ungleichgewicht zugunsten ökonomischer Interessen. ein von der Sache her schädliches. Kadetrinne. 208 SRÜ) Meeresbergbau • souveräne Rechte des Küstenstaates (Art. ablehnender Bescheide nach der SeeAnlV für ausreichenden Zündstoff sorgen dürfte. Anlagen und Bauwerken • ausschließliches Recht des Küstenstaates (Art. Bereits heute aber stellt sich die Frage. Naturdenkmale (§ 28 BNatSchG) und geschützte Landschaftsbestandteile (§ 29 BNatSchG) zu sein. geändert. Gegenwart und Zukunft bei der Auswahl und der Ausweisung von Schutzgebieten in der Deutschland vorgelagerten AWZ I. ASCOBANS im regionalen Bereich). 80 Auch hierüber enthält das BNatSchGNeuregG 2002 nichts Neues für den marinen Bereich. 79 Abs.. der ja über die ohnehin zu ergreifenden Artenschutzmaßnahmen (vgl. 82 Vgl. i). Czybulka. 61 SRÜ) • Vorrang des Küstenstaates hinsichtlich der Nutzung der lebenden Ressourcen (Art. I S.bfn. Sylter Außenriff und Borkum Außenriff) sowie ein großes SPA in der östlichen Deutschen Bucht. 2 lit. Juni 2000 und die Anmerkung von D. Die Begriffsbestimmung des § 1 Abs. Bekanntlich ist die Nichteinführung eines »ordentlichen« Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO auf Bundesebene kein Grund für die Unzulässigkeit einer Klage82. 56 Abs.B. Bis heute ist das Verhältnis des europäischen Habitatschutzrechts zum europäischen Fischereirecht nicht abschließend geklärt. vgl. [Siehe Karte 1. hier werden sich aber künftig die entscheidenden Entwicklungen abspielen. 1250. S. Ausnahmen nur ➔Küstenstaat kann nach Jagdrecht Gesamtfangmenge (TAC) grundsätzlich allein nutzen (oder schützen) ➔bei Meeressäugetieren weitere Beschränkungen und Verbote möglich ➔Verhinderung der Verschmut. 12 ff. Dezember 2002 im Internet83. 4 SRÜ) Schifffahrt • Freiheit aller Staaten (Art. zumindest aber Verhinderung der Verschmutzung (Art. ZUR 2001. 56 von Fischen und MeeresAbs. Diese haben allerdings eine andere Charakteristik als die Naturparke »westlicher« Prägung. 77 SRÜ) 79 Das SeeFischG wurde inzwischen schon durch die Verordnung vom 5. 87.de. 1. Uebe. 4 S. Baden-Baden 2001. C. Der Fachvorschlag des BfN für die Schutzgebiete nach der FFH-Richtlinie und der EU-Vogelschutzrichtlinie bezeichnet für die Nordsee drei psCIs (Doggerbank. 3 SRÜ) ➔Verbot durch den Küstenstaat zumindest in Bezug auf gefährliche Stoffe möglich • Beschränkungen »nur nach § 34 zulässig« Im Bereich der Ostsee gibt es in der (deutschen) AWZ vier FFH-Gebietsvorschläge (Fehmarnbelt. 210 Abs. das ausschließlich seinen Anwendungsbereich auf die AWZ erstreckt. Adlergrund und (südliche) Pommersche Bucht sind Doppelmeldungen nach beiden Richtlinien. 6 SRÜ) ➔Küstenstaat kann aus Gründen • Beschränkungen »nur nach § 34 zulässig« des Naturschutzes Zustimmung verweigern. 81 Anders aber für marine Schutzgebiete im Küstenmeer die Regelung nach § 21 Nr. wie der Schutz der pSCi in der AWZ ausgestaltet werden kann. Die Gegenwart • Beschränkungen nur »nach ➔Küstenstaat (bzw. Für Rechtsbehelfe der nach § 59 BNatSchG anerkannten Vereine wird man auf den Wortlaut des § 61 BNatSchG abstellen und die Verbandsklage ausschließen wollen. 1 lit.• Beschränkungen »nicht zulässig« zung ➔Schiffswegeführung und PSSAs unter Beteiligung der IMO (Art. Mangels Eigentums und sonstiger subjektiver öffentlicher Rechte in der AWZ könnte die Klagebefugnis der Antragsteller zweifelhaft sein. ➔für Rohrleitungen kann Küstenstaat die Lage vorgeben (Art. Meeressäugetiere) • souveräne Rechte des Küstenstaates (Art.• Beschränkungen bei der Energieerzeugung nur nach zung (Art. 60 Abs. BGBl. 3. Dies wird eine erhebliche Rechtsunsicherheit nach sich ziehen. ➔Verhinderung der Verschmut. Im Bereich der Östlichen Deutschen Bucht ist das FFH-Gebiet überwiegend zugleich Vogelschutzgebiet (und vice versa).1 Satz 2 LNatG M-V. M. die Ausbeutung der Meeressäugetiere stärker zu verbieten. dass das Völkerrecht spezifische Regelungen für Meeressäugetiere enthält (wichtig vor allem Art. 2 BNatSchG für die Identifizierung der Schutzgebiete und für die Vollzugsaufgaben beim Aufbau und Schutz des Netzes Natura 2000 zuständig. a) SRÜ) • ausschließliche Kompetenz des Küstenstaates für die Erhaltung der lebenden Ressourcen (Art. b) und c) SRÜ säugetieren. 62 SRÜ) • Recht des Küstenstaates. M e e re s s c h u t z g e b i e t e i n d e r A u s s c h l i e ß l i c h e n W i r t s c h a f t s z o n e ( AW Z ) angemessen wäre79. zu begrenzen oder zu regeln (Art. 56 Abs. 6 BNatSchG. Die Norm ist ausschließlich an die Länder adressiert. Das BNatSchG gibt keine Hinweise. 1. 266 ff. die ihm das SRÜ zuweist (siehe oben A. in: Czybulka (Hrsg.wie Nordsee auf den vorkommenden Lebensraumtypen Sandbänke und (unterseeische) Riffe. Dazu bedarf es auch nicht der »Verleihung« durch entsprechenden Völkerrechtsakt. 88 Siehe zuletzt Lozán/ Rachor/ Reise/ Sündermann/ von Westernhagen (Hrsg. 8. Laufende Forschungsvorhaben des BfN/BMU betreffen u. die im Rechtssinne unbewohnt ist. vor allem im Bereich des Küstenmeers. 87 Vgl. FFH-Schutzgüter. I. Schutzgebiete. 23). [Siehe Karte 7. [Siehe Karte 2. G. 2 ROG ist das ROG noch sehr anthropozentrisch ausgerichtet. wenn auch mit sicherlich unvollkommen Daten und Methoden.pdf]. die zur Abgrenzung der PSAs herangezogen werden. Die Ausübung dieser Befugnisse kann der Küstenstaat (selbstverständlich) auch planen.Das Thema [Siehe Karte 6. 495. 89 Im ROG finden sich keine auf marine »Räume« bezogene Grundsätze oder sonstige Aussagen. Die Gebietsvorschläge nach der FFH-Richtlinie beruhen in Ost. 336 ZUR 5/2003 . 92 Vgl. auch soweit diese mit einer allgemeinen Ausschlusswirkung verbunden wären. Umschlagseite. Damit ist der Küstenstaat bei einer auf dieses Gebiet bezogenen Planung auf die souveränen Rechte und Hoheitsbefugnisse beschränkt. II. Juli 2003) die Karte »Nordsee: Beantragte Windparks und Schutzgebiete«.). dass mehrere Riffe nördlich Rügen im äußersten Norden der AWZ vom Schutz ausgeklammert blieben. Völkerrecht In diesem Bereich wird argumentiert. vielmehr ist in den durch das SRÜ zugewiesenen Entscheidungsbefugnissen die »Planung« als Vorstufe oder Sekundärinstrument mit enthalten. Baden-Baden 2003. 84 Vgl.bsh. 15. so ergeben sich gegenüber den Vorschlägen für »Offshore-BSPAs« – Stand Mai 2002 – im Bereich der AWZ keine signifikanten Änderungen84. Es gilt. Inventory of coastal and marine Important Bird Areas in the Baltic Sea. S. 16 f. Genauso wenig steht das Völkerrecht der Ausweisung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen entgegen.de/marinehabitate/downloads/erlaeuterungstexte/Karte7_FFH_Schutzgueter. 141 ff. D.und Offshore-Bereich.bfn. Betrachtet man die jetzigen Gebietsvorschläge für die Ostsee. 90 W. 85 Vgl. dass frühere Fachvorschläge für »ökologische Schutzgebiete« nicht berücksichtigt wurden85.und Umweltschutzrechts. was nicht immer mit der Zunahme der fachwissenschaftlichen Erkenntnisse zu erklären sein dürfte.pdf]. im Internet unter: http://www.bfn.a. Das Völkerrecht steht deshalb der »planerischen« Betätigung im marinen Bereich der AWZ nicht entgegen. Einige Überlegungen zur Raumplanung in der AWZ Unter Fachleuten ist unbestritten. FFH-Schutzgüter. hier gibt es vor allem Nachholbedarf für die Küstenländer im Bereich des Küstenmeers. nicht jedoch im Völkerrecht. die immer noch davon auszugehen scheinen. abgesehen von den Problemen nicht immerwährender Konstanz auch der Vogelpopulationen.und Rastvögel in der AWZ. Das Verständnis einer »Raumplanung« als »Kompetenztitel« ist zwar im Grundgesetz angelegt. Derartige Planungen wären für die vorliegenden Zwecke nach hiesiger Auffassung für einen effektiven Schutz nützlich. wenn die Planung sich auf das durch das Völkerrecht zugewiesene »Funktionsbündel« beschränkt. im Internet http://www. Aus Platzgründen muss auf die Darstellung der aktuellen Gebietsidentifzierung für EU-Vogelschutzgebiete hier verzichtet werden. Fn. Bei den Gebietsvorschlägen für die Nordsee zeigt sich bereits in dieser Phase. bei den Arten bisher ausschließlich auf den Vorkommen von Schweinswalen. dass »das Meer« unendlich sei. Dazu kommt der enorme Druck der (potentiellen) Nutzer.oder Aquitorrialansprüche hat und auch nicht durchsetzen kann. Zug. Neue Aufgaben in den deutschen Küstenzonen. S. I. die Politik hat diesen Gedanken aber unverzüglich aufgegriffen und damit zunächst verhindert. Birdlife International. Und hier sieht das Bild ganz anders aus. Nach Darstellung des BfN wurden 25 wichtige Vogelarten in der AWZ festgestellt.E. Cambrigde 2000.de/marinehabitate/downloads/erlaeuterungstexte/Karte6_Schutzgebiete.pdf]. abzusichern und im Zusammenwirken mit der EU-Kommission Begehrlichkeiten auf diese Kerngebiete mariner Biodiversität abzuwehren. Nun ist es zunächst schon nicht ganz einfach. Biologische Vielfalt – regional betrachtet.und Ausbuchtung auf. 91 D. Dies betrifft zum einen die Küstenländer. 24). er ist keineswegs zu »planlosem« Handeln verpflichtet. trotz der (neuen) Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung in § 1 Abs. in der AWZ fehlt aber noch vieles86. Czybulka (Hrsg. NuR 1999. im Internet unter: http://www. Hannover 2001. Erbguth. Auch bei den offiziellen BfN-Vorschlägen fällt manche Ein.a. Skov u. die Karte bei Janssen (Fn. In der Zwischenzeit gibt es aber entsprechende Überlegungen bei Landesplanern92 und – vor allem – im Rat von Sachverständigen für Umweltfragen93.). dass entsprechende Ansätze weiterverfolgt wurden. aus Naturschutzsicht ergänzende Informationen zu gewinnen. SRU (Fn. Unbestritten ist außerdem. dass der Küstenstaat in der AWZ keine Territorial. In der Ostsee stellt sich die Situation bezüglich der abgrenzungsrelevanten Lebensraumtypen und Arten ähnlich dar. i. diesen Begriff für die schon küstenfernere Planung im Bereich der AWZ.). dass »gesamtplanerisches Handeln« (wie auch räumliche Fachplanungen) in der (deutschen) AWZ »ausgeschlossen« sei. Es gilt aber auch im marinen Bereich das Prinzip der regionalen Verantwortung87.jsp (Stand: 14. die freilich als faktische (VSRL) bzw.).. Müller-Motzfeld. 491. Die bestehenden und künftigen Raumbeanspruchungen erforderten künftig eine ausgewogene raumordnerische Planung88. Seehunde sowie die Brut-. im Internet unter: http://www.a. Dazu gehören aber u. Insoweit ist zunächst zu überprüfen. Tafel 1. Diesem von Erbguth auf dem Vierten Warnemünder Naturschutzrechtstag entwickelten Ansatz habe ich in der Diskussion widersprochen91. dass der Nordsee und wohl auch der Ostsee eine Übernutzung droht.de/marinehabitate/downloads/erlaeuterungstexte/Karte2_FFH_Schutzgueter. 93 Vgl. S. 50. Sicherlich ist zunächst richtig. dass es sich insoweit »nicht um deutsches Hoheitsgebiet« handele und die im Gefolge des SRÜ »enumerativ zugewiesenen Hoheitsbefugnisse Zuständigkeiten der Planung nicht« begründeten90. Naturschutz und Rechtsregime im Küsten. das marine Netz mit den Nachbarküstenländern zu vervollständigen und rasch – vor allem – die Erhaltungsziele und den Schutzweck der künftigen Schutzgebiete. Raumplanung im Meer – unter besonderer Berücksichtigung des Natur. FFHAnhang-II-Fischarten. 29. Die Schwächen und Schwierigkeiten einer (endgültigen) Unterschutzstellung nach nationalem Recht habe ich bereits gestreift. wobei auffällt. dies ergebe sich daraus.bfn. Akademie für Raumforschung und Landesplanung (ARL).de/de/Meeresnutzung/Wirtschaft/Windparks/index. Fn. 86 Für die Ostsee siehe H. souveräne Rechte in Bezug auf die Energieerzeugung durch Wind und Hoheitsbefugnisse in Bezug auf die Errichtung und Nutzung von künstlichen Inseln und der Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt. potentielle (FFH-RL) Schutzgebiete schon heute einen entsprechenden Status genießen. es müsste also neues Recht geschaffen werden. Infolge der langjährigen Forschungen auch des ehrenamtlichen Naturschutzes – die »IBA«-Gebiete haben es ja zu einer gewissen Berühmtheit gebracht – gibt es zwar eine Fülle ornithologischer Daten mit langjährigen Nachweisen. dass die bestehenden Gesetze zur Raumordnung (und Landesplanung) auf diesen Bereich nicht ausgerichtet sind. ob eine »Raumplanung im Meer« mit höherrangigem Recht vereinbar wäre. Die Zukunft Mit einer enormen Anstrengung hat das BfN die Meeresschutzgebiete jedenfalls im Netz Natura 2000 in der AWZ im Wesentlichen identifiziert. zu verwenden89. aber auch den Bund für die AWZ. 30). Knust/ J.und Ostsee.und Ostsee vor. Heuers/ A.und Verwaltungsrecht. Naturschutz und Rechtsregime im Küsten. in: H. Ziekow (Hrsg. dass hier ein planerischer Ansatz verfolgt wird. Als zweiter Schritt ist aber an eine planerische Bewältigung unter Einbeziehung aller relevanten Nutzungsansprüche in der (deutschen) AWZ zu denken. wobei dessen strategisches Kernelement die genannten Eignungsgebiete (für Windkraft) sein sollen. 2 GG dürfte wie im Falle des Naturschutzrechts in der AWZ zu nehmen sein. Dem steht nicht entgegen. um das Eignungsgebiet zu einem echten planerischen Instrument (Vorranggebiet) zu machen. Auch bei der terrestrischen Schutzgebietsausweisung ist die Integration in die Raumplanung eher schwach. die Anlagen im Eignungsgebiet errichten möchten102.. Schröder et. S. wie eine Untersuchung der einschlägigen Vorschriften ergibt: Besondere »Eignungsgebiete für Windkraftanlagen« sind gemäß § 3a SeeAnlV Gebiete. Umweltrechtlich spielt hier das Vorsichtsprinzip101 eine Rolle.oder Vorsorgeprinzip. ob es für den Prozess der Gebietsauswahl der Netz-Natura-2000-Gebiete einer weiter formalisierten Landschaftsplanung des Bundes und – damit einhergehend – einer marinen Raumplanung des Bundes für diesen Zweck bedürfte und ob diese verfassungsrechtlich zulässig wäre. Die erste Frage ist. Die Planung durch das BfN ist »gutachterlich« und – insofern – der terrestrischen Landschaftsplanung auf dem Lande in fast allen Bundesländern vergleichbar. 56 Abs. 11 GG) und entsprechende (planerische) Annexe geht98. ein strukturiertes bauliches Verfahren zu erzielen99.Sodan/J. 370 f. DVBl.und Offshore-Bereich. 164 ff. 133 VwGO. Baden-Baden. das BfN verfügt schon seit längerem über erhebliche Kenntnisse in Bezug auf marine Ökosysteme und Arten und bereitet – hierauf basierend – das Schutzgebietssystem in Nord. Verwaltungsprozeßrecht. 2003. Öffentliches Wirtschaftsrecht. Nationales Recht Tatsächlich werden die Meeresschutzgebiete in der AWZ derzeit in diesem Sinne »geplant«.). Insbesondere im Bereich der Windenergienutzung auf See wurde von der Bundesregierung offiziell ein stufenweises Ausbauverfahren angestrebt. 169. näher Czybulka (Fn. Aufl. nationales und supranationales Umweltrecht. 138 ff. Anschrift: Universität Rostock. 1 lit. Tätigkeitsschwerpunkte: Staats. in: W. dass im Bereich der naturwissenschaftlichen Grundlagenforschung noch erhebliche Lücken bestehen dürften100. i) und iii) SRÜ verliehenen Hoheitsbefugnisse. Baggergut. sondern – im Gegenteil – um eine Verfahrensverkürzung und Investitionserleichterung für diejenigen Antragsteller. 77.de/files/windenergie_strategie_br_020100. von denen nach dem Stand der vorhandenen Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen anzunehmen ist. sondern wird in § 38 BNatschG vorausgesetzt. 4 GG nur die Rahmenkompetenz für die Raumordnung hat. ob die Integration der Schutzgebietsplanung in die Raumplanung hier bessere Ergebnisse (für den Naturschutz) erzielen könnte.und Forschungsaufträge. weil sie der Zustimmung des BMU und der Beteiligung der fachlich betroffenen Bundesministerien bedarf. BVerfGE 3. b) Nr. ist oben bereits gezeigt worden. Die Entwicklung des Handwerksrechts 1995-2001. Die ungeschriebene (Voll-) Kompetenz braucht aber nicht einmal bemüht zu werden. Aktuelle Veröffentlichungen: Kommentierung u.a. NordÖR 2003. die das Eignungsgebiet als Instrument problematisch macht. allerdings ohne ein Verfahren für die Integration der »Landschaftplanung« in eine – bisher nicht vorhandene – »Raumplanung in der AWZ«. Denn so wenig Raumordnung an den Grenzen der Länder haltmachen kann. Tübingen.bmu. b) Nr. 24). vorgestellt worden. Czybulka (Fn. sie sind auf Mittelfristigkeit angelegt95. 31. 1 lit. Neben dieser Beschleunigungskomponente. Als Planungsobjekt in Frage kommen u. Prof. 367. Ähnlich jetzt Erbguth. kann ein planerisches Vorgehen bei Überschreiten der 12sm-Grenze in das Chaos übergehen. Die Genehmigung von Kabeln zur Ableitung von Strom aus Offshore-Erzeugung. Zunächst ist fraglich. ZUR 5/2003 337 . 2002. z. Es geht also bei diesem Instrument nicht um eine Umsetzung des Vorsichts. al. Januar 2002.). so bedürfte es einer entsprechenden Gesetzgebungskompetenz. Außerdem sind die raumplanerischen Instrumente allesamt nicht besonders schnell. wie sich Errichtung und Betrieb der Offshore-Anlagen auf Lebensräume. R. 10 f. Auch die Hürde des Art. Juristische Fakultät. Nun ließe sich ja annehmen. M e e re s s c h u t z g e b i e t e i n d e r A u s s c h l i e ß l i c h e n W i r t s c h a f t s z o n e ( AW Z ) denn auch der unmittelbare Ausschluss Dritter wäre wegen Art. Sie würde den Identifizierungsprozess der Gebiete allenfalls behindern. Für die Meeresschutzgebiete kommt daher eine Raumplanung in der AWZ zu spät. stationäre Meeresnutzungen und vieles andere. BNatSchG fehlt jede Bezugnahme auf marine Landschaftsplanung. 2002. 195 ff. Europäisches Gemeinschaftsrecht. Sie ist vom Grundsatz durchaus veränderbar. Ein Blick in das aktuelle Forschungsprogramm des BMU/BfN belegt dieses »planvolle« Vorgehen. Die planerische Festlegung der Eignungsgebiete unter Berücksichtigung der Naturschutzbelange ist nichts anderes als eine geordnete Steuerung der Art. Es stünden einer entsprechenden – empfehlenswerten – Gesetzesänderung auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. Eine – wie auch immer geartete – »gesamthafte« Raumplanung in der AWZ gehörte an sich in ein AWZ-Gesetz. Detlef Czybulka. Der derzeitige Stand dieser Planung ist oben unter C. soweit es um das Recht der Wirtschaft (Art. DVBl. 11 GG beruht ja bereits die derzeit geltende Regelung in Bezug auf Eignungsgebiete für Windkraftanlagen. 75 Abs. Richard-Wagner Str. 102 Zutreffend SRU (Fn. Diese Eignungsgebiete nach § 3a SeeAnlV sollen vorrangig mit dem Ziel festgelegt werden.u. 625. fehlt auf der anderen Seite die Ausschließlichkeitswirkung.und betriebsbedingter Auswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf die Meeresumwelt der Nord. Ist die biologische Vielfalt zu retten? Baden-Baden. 1996. Dem ist aber nicht so. 20a GG. Leitungskorridore96. 94 In den §§ 13 ff.Riedel/H. Berlin. 2003. dass dort errichtete Windenergieanlagen weder die Schifffahrt beinträchtigen noch die Meeresumwelt gefährden. Heidelberg. Auf Art. 631. Will man Einzelaspekte aufgrund ihrer Dringlichkeit – Windenergie – vorziehen. im Internet unter http://www. sondern geht vom gegenwärtigen (lückenhaften) Kenntnisstand aus. Brandt/ J.B. Empfehlungen zu Mindestanforderungen an die projektbezogene Untersuchung möglicher bau. Umwelt. Zudem haben die Eignungsgebiete nach § 3a Abs. Dass eine solche Ausschlusswirkung völkerrechtlich zulässig wäre. 2002. Baden-Baden. Diese Planung ist im BNatSchG aber nicht als »Landschaftsplanung« oder »Seascape-planning« formalisiert94. dass der Bund nach Art. Umweltschutz als Verfassungsrecht – Zum neuen Art. 1 lit. 74 Nr. 21). Art. Wirtschaft und Recht (Mit-Hrsg. 56 Abs. Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung. der auch der Tatsache Rechnung trägt. 1 ROG macht die Ausweisung von Eignungsgebieten die Errichtung von Anlagen außerhalb dieser Gebiete nach gegenwärtiger Rechtslage keinesfalls unzulässig. Lange. Schiffsverkehr. 427 f. II. 96 Zur jetzigen Rechtslage bei der Genehmigung von Kabeln E. 2003. Dreher.der §§ 132. 18119 Rostock-Warnemünde. 4 Nr. Landschaftsplanung.Dr. insbesondere Recht der marinen und terrestrischen Biodiversität. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nationaler und internationaler Antragsteller ist die planerische »Gebiets«-Lösung sogar unproblematischer und transparenter. I. a). 1 Nr. 95 Vgl. 75 Abs. 74 Nr. 75. NvWZ 2003. Bremerhaven 2001.pdf. 99 Strategie der Bundesregierung zur Windenergienutzung auf See. S.a. 2 SeeAnlV »im Hinblick auf die Wahl des Standorts von Anlagen die Wirkung eines Sachverständigengutachtens«. Im Unterschied zu § 7 Abs. Für die »funktionsbezogene« Raumplanung in der AWZ hätte der Bund die Gesetzgebungskompetenz wohl kraft Natur der Sache97. 2. Kloepfer. i) SRÜ rechtens. Arten und das Ökosystem auswirken. 98 Vgl. § 3a SeeAnlV beinhaltet also keine (zusätzlichen) Planungs. 101 M. 97 Vgl. 56 Abs. 407. Diese »planen« dann letztlich mit. 100 Vgl.C z y b u l k a .a. Weitere Fangsteigerungen sind deshalb in der Zukunft nicht mehr zu erwarten. Statt Kabeljau fischt man dort jetzt deren ursprüngliche Beutetiere. Künstlich erzeugter oder gezüchteter Fisch wird in sehr unterschiedlicher Qualität angeboten: vom ökologisch kontrollierten »Biofisch« bis hin zum Billigfisch aus Massentierhaltung. Kabeljau. Allen Fischereien gemeinsam ist also die Tendenz. Steinbutt usw. Sardinen. werden die Nachrücker verdrängt oder von den eigenen Eltern gefressen. Diese Balance verschwindet. dass die Fangkraft der Flotten nicht im Gleichgewicht mit der natürlichen Produktionskraft der Fischbestände steht. allenfalls die Aquakultur verspricht noch eine Produktionsausweitung. die ursprüngliche Population auf ein Zehntel oder weniger ihrer Größe reduziert wird. Das zuviel Gefangene wird noch auf See verworfen. Vergessen werden darf aber auch nicht. das im Gleichgewicht mit der Produktionskraft der Fischbestände steht. Die Mehrzahl der wildlebenden Fischbestände der Meere ist heute bis an die Grenze des Möglichen genutzt oder sogar überfischt. die bestehenden Fangmöglichkeiten zu erhalten und überfischte Bestände wieder aufzubauen. Im Populationsaufbau überwiegen die Altfische. Als Resultat der schwindenden Ausbeute der zunächst befischten Raubfischarten wie z. wo sich ein Fischbestand auf der Dezimierungsskala befindet. die im Abgleich mit den sogenannten Vorsorgereferenzwerten eine nachhaltige Bewirtschaftung der wildlebenden Fischbestände ermöglichen. Zusammen mit einem intensiven Ausbau der Fischzucht (Aquakultur) konnte im Jahr 2000 eine WeltFischproduktion von 130 Mio. Die Fangkraft der Flotten müsste hierzu auf ein Maß reduziert werden. Wenn auch hier überfischt wird. Die Krabben sind sehr wertvoll und haben die Erlöse der Kabeljaufischerei inzwischen weit übertroffen. wo die ehemals prosperierende Fischerei auf Kabeljau (Raubfisch) im Jahr 1992 zusammenbrach und bis zu 40. Gleichzeitig steigt die Produktivität.Das Thema Gerd Hubold Wege zu einer nachhaltigen Fischerei Die Mehrzahl der nutzbaren Meeresfischarten ist heute bis an die Grenze des Möglichen befischt oder sogar überfischt. sondern dass in Zukunft alle Kraft darauf verwendet werden muss. wünschenswert oder als Minimum zu erhalten ist. jüngeren Fischen entwickeln. Nach der klassischen Produktionsbiologie ist die Produktivität eines Fischbestandes etwa bei der halben ursprünglichen Bestandsbiomasse maximal. Die verbleibenden Fischer könnten ihre Fangmengen mit weniger Aufwand – und damit weniger Kosten erzielen. dass eine nachhaltige Steigerung der Weltfischproduktion aus der Fangfischerei nicht mehr zu erwarten ist. Es ist daher davon auszugehen. Wichtigste Ursache der Überfischung ist. t pro Jahr. die Tiefseekrabben. t (davon 36 Mio. wenn wie in der oben zitierten Arbeit von Myers und Worm (2003) kürzlich beschrieben. die aus wildlebenden Fischen gewonnen werden (Fischmehl und Fischöl aus der Industriefischerei) und sich damit ebenfalls der Nutzungsdruck auf die Meere erhöhen kann. sanken bisweilen sogar ab. allerdings um den Preis möglicher Umweltbelastungen. Bei einer weiter wachsenden Weltbevölkerung wird der Bedarf an Fisch insgesamt weiter steigen – eine Verknappung und Verteuerung. hat sich die Fischerei in vielen Meeresgebieten verstärkt kleineren. und eine noch stärkere Gefährdung der natürlichen Ressourcen durch weitere Überfischung sind die zu erwartenden Folgen. Die tatsächlichen Fänge der überdimensionierten Flotten sind weitaus größer als die erlaubten Fangmengen. In dieser Situation ist im schlimmsten Fall die Gefahr eines Bestandszusammenbruchs gegeben. da nun von den (bei genutzten Meeresfischen üblichen) Milliarden Nachkommen ein größerer Teil in den Bestand hereinwachsen und die Alterszusammensetzung verjüngen kann. t auf ca. Diese Fischerei hat sich seit dem nicht wieder erholt – aber die Erlöse des kanadischen Fischereisektors sind dennoch in den letzten Jahren wieder stark angestiegen. in den neunziger Jahren stagnierten die Fangzahlen. Sardellen zugewendet. Diese Neuzugänge wachsen schnell und produzieren neue Biomasse. 2003). Ehemals ergiebige Fischbestände sind auf einen Bruchteil ihrer ursprünglichen Größe zusammengeschmolzen. die (zumindest in der EU) aber nur als angelandete Mengen gezählt werden. um erst in der jüngsten Zeit wieder anzusteigen. Dann.B. in jedem Fall liegt der fischereiliche Ertrag weit unter dem Optimum. Unter dem Einfluss von Befischung ändert sich diese Situation: Die Zahl der Altfische wird schnell reduziert. so dass sich die Fischerei im Extremfall vorwiegend nur noch auf wirbellose Arten wie Krebse und Weichtiere stützt (»fishing down the foodweb«. weniger wertvollen planktonfressenden Arten wie Hering. die von dem Ausfall der räuberischen Fische profitieren. können über kurz oder lang die produktiven Ressourcen eines Meeresökosystems noch weiter an die Basis des Nahrungsnetzes verlagert werden. Ökologische Auswirkungen Unberührte Fischgemeinschaften zeichnen sich durch eine relativ große Biomasse bei vergleichsweise geringer Produktivität aus. dass jeder gezüchtete (carnivore) Fisch überwiegend mit Futtermitteln ernährt wird. Insbesondere die Bestände der wertvollen Raubfische wie Tune. Allerdings gehen Weltfischerei Nach Angaben der Welternährungsorganisation (FAO) steigerte sich der globale Fischfang in der zweiten Hälfte des 20. die Biomasse sinkt stark ab. Um genau festzustellen. Pauly et al. Produktionszuwachs wird sich in den nächsten Jahren vor allem im Bereich der Aquakultur verwirklichen lassen – allerdings um den Preis potentieller Umweltbelastungen in den wenigen für solche Anlagen geeigneten Küstengebieten und einer Qualitätsverschlechterung des heute noch weitgehend natürlichen Produktes »Fisch«. 338 ZUR 5/2003 . 1998) Ein Beispiel für eine solche Entwicklung war in den vergangenen Jahren an der Ostküste Kanadas zu beobachten. Der zahlreich erzeugte Nachwuchs kann nur in geringem Maß in den Elternbestand »rekrutieren«. damit die erlaubten Quoten bei Anlandung eingehalten werden. Diese jährlich neu entstehende Fischbiomasse kann bei den Fischarten mit hoher Nachkommenzahl eine lohnende Fischerei dauerhaft tragen. die von den Fischereiwissenschaftlern aus 19 Ländern regelmäßig für über 100 genutzte Fischbestände erarbeitet werden. Eine Lösung der Überfischungsprobleme im Nordatlantik erfordert eine möglichst genaue Umsetzung der wissenschaftlichen Empfehlungen des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES). Eine nachhaltige Bewirtschaftung muss die Balance zwischen verminderter Laichfischbiomasse und Nachwuchsproduktion halten. t aus der Aquakultur) erreicht werden (ANON 2002). und bestandserhaltende Maßnahmen wären leichter umzusetzen. Auf Grund dieser Informationen können in Modellrechnungen die entsprechenden Parameter erzeugt werden. Die Fischereiprodukte trugen damit ca. Da alle Nischen im Lebensraum besetzt sind. Jahrhunderts von 20 Mio. 90 Mio. 15 % zur globalen Versorgung mit tierischem Protein bei. die bei Annäherung an ihre Maximalgröße keine nennenswerte Gewichtszunahme mehr erzielen. dass sie sich im Laufe ihrer Entwicklung von den zunächst erbeuteten großen Individuen hin zu kleineren. und welche Elternfischbiomasse optimal. Seehecht.000 Fischer arbeitslos wurden. werden umfangreiche biologische Datenerhebungen auf See durchgeführt. Schwertfische und Haie sind wahrscheinlich auf unter 10 % ihrer ursprünglichen Größe – im wahrsten Sinne des Wortes – dezimiert worden (Myers und Worm. Vor allem legen die Zahlen den Schluss nahe. die angestrebte Biomasse (B pa) beträgt 150.116.000 t immer noch weit über der vom Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) ausgesprochenen Empfehlung eines Moratoriums. Bereits im Jahr 1983 unterschritt die Biomasse den heutigen Vorsorgereferenzwert (B pa). Die für den Nordsee-Kabeljau typische Folge von guten (bis 900 Mio. Durch die Wertschöpfung der Verarbeitungskette kann sich dieser virtuelle Betrag verzehnfachen. und hier besonders in den europäischen Meeren eine eindeutig negative Entwicklung.und Fischereierhalt notwendige Elternbiomasse (B lim) des Nordseekabeljaus 70. Geht man von einem sehr grob angesetzten Rohwert von 1 Euro pro Kilogramm gefangenen Bodenfisch aus.000 t ab. Abbildung 1: Die Entwicklung des Nordsee-Kabeljaubestandes seit 1965 dargestellt auf der Grundlage von Ergebnissen internationaler Forschungsschiffeinsätze und Fangbeprobungen durch die europäischen Fischereiforschungsinstitute unter dem Dach des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES).2 Mio. 1 oben).000 t auf weniger als 40. und durch die Biomasseverschiebung haben sich die Stoffflüsse im Ökosystem stark verändert. die Fischerei mit dem Schutz der unmittelbar betroffenen Beifangarten und lokalen Ökosysteme zu vereinbaren.u. Die Biomasse der im Meer vorhandenen Altfische (Laicherbiomasse) nahm im gleichen Zeitraum von über 250. Euro gegenüber dem Basisjahr durch diesen Niedergang der Konsumfischfischerei. Sprotte. Fischereientwicklung in der Nordsee Während die Erträge der globalen Fischerei insgesamt etwa stagnieren. spätestens ab 1983 hätte die Fischerei zeitweise eingestellt werden müssen.1 Mio. Dagegen waren die Fänge von (weniger wertvollen) Schwarmfischen wie Hering. Dramatisch war die Fangentwicklung bei den (wertvollen) Bodenfischarten (Kabeljauartige und Plattfische) wo die Menge von 1. Vor dem Hintergrund der kanadischen Erfahrungen mit dem misslungenen Wiederaufbau des dortigen Kabeljaubestandes erhebt sich die Frage. nach denen die Fänge nunmehr zumindest deutlich reduziert werden sollen. Nach den heute verwendeten wissenschaftlichen Modellen. Stintdorsch) stiegen im gleichen Zeitraum dagegen von 834. die zuvor Kabeljau gefischt haben.000 t pro Jahr absank. Der Vorsorgereferenzwert für die Fischereiliche Sterblichkeit (Fpa) wurde sogar bereits 1971 überschritten und der entsprechende Grenzwert (Flim) im Jahr 1983. We g e z u e i n e r n a c h h a l t i g e n F i s c h e re i mit dieser Entwicklung sozioökonomische und ökosystemare Veränderungen einher. deren Risiken wir nicht in allen Fällen einschätzen können: So sind die heutigen Krabbenfischer nicht dieselben Personen. um den Bestand wieder aufzubauen. Makrele und Holzmakrele stark schwankend. Lokal lassen sich hingegen deutliche Veränderungen der Zusammensetzung der Fischpopulationen und auch der Meeresbodenfauna in den stark befischten Gebieten nachweisen. ab 1991 wurde auch der untere Referenzwert (B lim) unterschritten (Abb.000 t. F2-8 in Abbildung 1 unten). Die Kombination von schwindender Altfischbiomasse und ausbleibendem Nachwuchs führte zu einer seit 1965 kontinuierlich ansteigenden relativen Entnahmerate (»Fischereiliche Sterblichkeit«. Dieses Beispiel einer gut dokumentierten Überfischung unter dem Regime der Gemeinsamen Europäischen Fischereipolitik (GFP) zeigt den Handlungsbedarf für eine nachhaltigere Fischerei. 1 oben).000 t auf 1. Der Gesamtfang dieser Fische stieg ab 1965 auf bis zu 350.H u b o l d . t auf 2.000 t an. aber nahmen nur von 900. die auf eine Bewirtschaftung nach dem Vorsorgeansatz abzielen.000 t. die Entwicklung der Fischbestände in den Meeren zu modellieren und künftige Entwicklungen zu prognostizieren. Individuen) Nachwuchsjahrgängen wurde ab 1987 durch eine konstante Reihe schlechter bis sehr schlechter Jahrgänge abgelöst.000 t auf 700. Der ökonomische Verlust ist also evident.000 t dramatisch ab.000 t im Jahr 1972 an und sank dann von Beginn der 80er Jahre bis heute auf unter 50. Diese Entwicklung entspricht im Großen und Ganzen den oben dargestellten systematischen Veränderungen bei Überfischung. verzeichnen wir im Nordatlantik. So lässt sich beispielsweise für den Nordseekabeljau recht genau die Geschichte seines Niedergangs seit den 1970er Jahren zeigen (Abbildung 1). Schweinswale) in den Fangnetzen beobachtet werden. Alle wesentlichen Ressourcen sind erschlossen und werden maximal genutzt. Bis heute gibt es keinen Nachweis einer durch Fischerei im Meer ausgerotteten Fischart. Individuen auf. und der immer weiter steigende technische Aufwand resultiert in einer Überfischung vieler Bestände. Weniger deutlich lassen sich die ökologischen Folgen dieser Fehlentwicklung darstellen. Vor diesem Hintergrund konzentriert sich die aktuelle Diskussion über die Auswirkungen der Fischerei im Meer vor allem auf die Veränderungen in den genutzten Beständen selbst und auf die Möglichkeiten. so ergibt sich heute ein jährlicher Minderertrag von 900 Mio. Die Industriellen Anlandungen (Sandaal. t auf 311.000 t ab (Abb. Ende der 1990er Jahre traten nur noch minimale Nachwuchszahlen von 100 – 200 Mio. t (ICES 2002). Auch können negative Effekte durch den Beifang von seltenen und geschützten Meeressäugern (in der Nordsee v.) ist es heute möglich. dass der Bestand des Nordseekabeljaus aus heutiger Sicht bereits ab 1971 überfischt wurde. So zeigen die Anlandungen aus der Nordsee im Zeitraum von 1970 bis 2001 eine Abnahme der Gesamtmenge von 2. Allerdings liegt die von den Fischereiministern für 2003 vereinbarte Anlandemenge von 27.9 Mio. Entsprechende Beschlüsse sind aber erst im Jahr 2003 gefasst worden.a. Beispiel Nordsee Kabeljau Aufgrund einer in den fischereitreibenden Ländern gut etablierten internationalen Fischereiforschung (s. beträgt die minimale für Bestands. ob ein Wiederaufbau zusammengebrochener Fischbestände ZUR 5/2003 339 . Hieraus folgt. dass eine geringere Befischung in früheren Jahren die heutige schwierige Lage der betroffenen Fischereien vermutlich hätte verhindern können. Individuen) und schlechten (200 bis 500 Mio. auch die Biodiversität der großen Unterwasserlebensräume etwa in der Nordsee hat sich gegenüber früheren Jahrzehnten nicht verringert. eine bestimmte Art zu schonen oder stärker zu befischen. Ein totales Fangverbot für Kabeljau würde zum Beispiel bedeuten. dass ein Wiederaufbau eines überfischten Bestandes für lange Zeit unmöglich ist. sondern mit »Rollergeschirren« über den Boden laufen. alle anderen Fischereien. deshalb treten in der regulären Fischerei auch wenig Beifänge auf. Anderenfalls müssen die Beifänge wieder über Bord gegeben werden (discard). Der Heringsbestand der Nordsee war – wie zuvor der Atlantoskandische Hering vor Norwegen – Ende der 1970er Jahre aufgrund von Überfischung bis auf eine kleine Restpopulation zusammengeschmolzen und die Fischerei wurde für drei Jahre eingestellt. Das Managementziel. Die Mehrzahl der Kabeljaufänge wird mit Grundschleppnetzen (Trawls) oder Stellnetzen getätigt. Problem Managementziele Die wissenschaftlichen Modelle des ICES sind heute ausreichend präzise. die von der ca.dk). ist die Fischerei auf Massenfischarten wie Kabeljau oder Hering für die Meeresumwelt nicht besonders schädigend.ices. den Fischbeständen. Je nach »Zielart« befinden sich in den Netzen unvermeidliche Beifänge anderer nutzbarer Arten. bewegen will. Jede Forschung im Meer muss zudem supranational angelegt sein. die »quasi-synoptischen« Gebietsbeprobungen durchzuführen. Da sich die relativen Anteile der verschiedenen Fischarten laufend verändern. Durch die Schwarmbildung der Fische ist die Vermischung mit anderen Arten gering. Es gilt. forderlich sind. Meereschemie und Meeresumweltforschung betrieben. entsprechende Regelungen zum Schutz der Schweinswale zu erarbeiten und schnell umzusetzen. Im Fall des Hering gelang der Konsens zwischen der EU und Norwegen auch deshalb. Durch das Moratorium erholte sich der Bestand zügig und die Fischerei konnte wieder freigegeben werden. zu unterscheiden zwischen dem untermaßigen Beifang 340 ZUR 5/2003 . Auswirkungen auf das Ökosystem Neben den biologischen Auswirkungen. unter dem ASCOBANS Abkommen bemühen sich darum. Für die Nordsee beantwortet sich diese Frage positiv. dass sie möglichst wenig direkte Grundberührung haben. Problematische Beifänge verursacht die Kabeljaufischerei. Planktologie. um Empfehlungen für den Erhalt der Bestände abzugeben. ist also immer mit Auswirkungen auf andere Fischereien verbunden. 200. Die umfangreichen Jahresgutachten des ICES dienen unmittelbar als Grundlage für Managemententscheidungen im Fischerei. Nur eine ganze Flotte von Forschungsschiffen in koordiniertem Einsatz ist in der Lage. Nachwuchsaufkommen und Populationsstruktur der Fischbestände im Meer zu gewinnen. wenn man sie nur umsetzen würde. Anders stellt sich das Problem der nachhaltigen Bewirtschaftung bei den sogenannten gemischten Fischereien auf Bodenfische dar. Die etwa 2 m hohen Netzwände werden am Meeresgrund verankert und die Fische schwimmen auf ihren Wanderungen hinein. um eine nachhaltige Fischerei zu erlauben. den Bestand so aufzubauen. So hat man in Europa bereits vor mehr als 100 Jahren (1902) unter maßgeblicher deutscher Beteiligung aus Sorge um – damals noch sehr lokale – Überfischung eine Meereskonvention geschlossen. die zu berücksichtigen sind. Die Netzwände sind aus feinen Netzgarnen gefertigt. z. wenn sie mit Stellnetzen betrieben wird. in dem feste Quoten für die Industriefischerei auf Jungheringe festgelegt wurden.B. NASCO (North Atlantic Salmon Convention). die zu kleine und in ihrer Zusammensetzung veränderte Populationen von Meeresfischen auf die genetische Vielfalt und die Strukturen des marinen Ökosystems möglicherweise ausüben können. und können von der hydroakustischen Orientierung der Schweinswale nicht wahrgenommen werden. 1964 wurde die Konvention überarbeitet. 1600 Meeresforscher rund um den Nordatlantik in einem Netzwerk zusammen. Das Managementziel »Kabeljauschutz« muss also mit den anderen Zielen wie »Schellfischfischerei« oder »Schollenfischerei« abgestimmt werden. ICES) mit Sitz in Kopenhagen zählt heute 19 Mitgliedsstaaten und ist die älteste und größte staatliche Meereskonvention. während in den Fischereien auf Bodenfische keine Heringsbeifänge auftreten. Zur Umsetzung bedarf es allerdings eines Konsenses. wenn sie sich auf den relevanten großräumigen Skalen ihrer Forschungsobjekte. ermöglichte es.und Meeresumweltbereich. deren Ziel es ist. Als Beifänge treten hier andere Fischarten auf. um ein Bild von Biomasse. Deshalb fangen sich in der nördlichen Nordsee in solchen Netzen bis zu 2. Hier werden beispielsweise Kabeljau. In der »ICES Forschergemeinde« arbeiten ca. Diese weitgehend unkontrollierte Entnahme brachte den Heringsbestand schnell wieder in die Nähe eines erneuten Zusammenbruchs. Die Netze werden so eingestellt. Forschungsbedarf Eine Bewirtschaftung wild lebender Meeresfischbestände und der Erhalt der Ökosysteme ist ohne eine umfängliche Forschung nicht denkbar. In der Folge entwickelte sich allerdings eine intensive Fischerei auf Jungheringe. t Laichfischbiomasse anwuchs und heute als vollständig saniert gelten kann (ICES 2003).500 Kleinwale jährlich – eine Zahl. die in den turbulenten Flachmeeren schnell wieder verwischt wird. IBSFC (International Baltic Sea Fisheries Convention) sowie die Umweltkonventionen OSPAR (Oslo und Paris Konvention) und HELKOM (Helsinki Konvention). die benötigt wird. Kunden des ICES sind neben den Fischereiministerien und der »Generaldirektion Fisch« der EU auch Fischereikonventionen wie NAFO (North Atlantic Fisheries Organisation).000 Tiere umfassenden Nordseepopulation auf Dauer nicht ertragen werden kann. Wittling und die Plattfische zusammen gefangen. der Heringsfang erfolgt mit Schwimmschleppnetzen oder Einkreisungsnetzen (Ringwaden). NEAFC (North East Atlantic Fisheries Organisation). Neben den fischereibezogenen Arbeiten werden Ozeanographie. auch wenn die jeweilige Zielart in großen Mengen vorhanden ist. die der Fischer vermarkten kann. es liegen hierüber aber keine alarmierenden Zahlen vor. weil die Heringsfischer wenig mit anderen Fischereien interagieren. der zwischen den Nutzern in verschiedenen Fischereizweigen und Nationen hergestellt werden muss. gibt es keinen festen Fang/BeifangSchlüssel.Das Thema überhaupt möglich ist. dass er im Jahr 2003 wieder auf eine Größe von 2. die er- Das Discard Problem Der unvermeidbare Beifang von Nicht-Zielarten stellt sich als eines der Hauptprobleme in den gemischten Fischereien der EU Gewässer dar.000 – 300. die Wissenschaft zu fördern und zusammenzuführen. Internationale Anstrengungen. Erst ein neues Fischereimanagement ab 1997. In Einkreisungsnetzen können sich allerdings auch hier Meeressäuger fangen und verenden. sofern er Quoten hierfür besitzt. So treten in den Heringsfängen kaum Beifänge anderer Arten (außer Sprotten und Holzmakrelen) auf. Schellfisch. ebenfalls zu verbieten. Der zu treffende Kompromiss kann dazu führen. Die Scherbretter der Trawls graben Spuren in den weichen Meeresgrund – eine Einwirkung. und anlässlich des 100-jährigen Bestehens 2002 in der »Kopenhagener Deklaration« durch die Mitgliedsländer bestätigt (http://www. Die zum Heringsfang verwendeten Netze haben keine Auswirkungen auf den Meeresboden. und es gibt Beispiele.2 Mio. in denen Kabeljau mitgefangen wird. Der Internationale Rat für Meeresforschung (International Council for the Exploration of the Sea. die zu Fischmehl und Fischöl verarbeitet wurden. In den Netzen der Kabeljaufischer der westlichen Ostsee hingegen finden sich bis zu 60 % zu kleine Kabeljau. Raumplanung im Meer Die derzeit geübte Praxis. Selbst hier bestehen aber Defizite. Es ist jedoch unklar wie groß der Kapazitätspuffer ist: ein Beispiel in USA zeigte vor Jahren.B. Ein Abbau der Überkapazitäten (in der EU 30 – 50 %) wird von Seiten der Fischereiwissenschaftler und der Europäischen Kommission seit langem gefordert. in den Logbüchern falschen Gebieten zugeschrieben werden.B.und nicht als Anlandemenge eingehalten und korrekt registriert werden. muss auf Dauer zu Übernutzung und Nutzungskonflikten führen. oder aber sich völlig ausschließen. Die Vorschläge scheiterten aber bisher stets an der Uneinsichtigkeit einiger Mitgliedstaaten. das im Gleichgewicht mit der Produktionskraft der Fischbestände steht. dass Fischer Gebiete verlassen. da sie die Mindestgröße nicht haben.000 t Schellfische angelandet. Eine deutliche Reduktion der Fangkraft konnte die Europäische Kommission in den vergangenen Jahren nicht durchsetzen. und Schwarzanlandungen werden ZUR 5/2003 341 . Obwohl diese Argumentation eine gewisse Logik hat. Lösungsansätze Aus Sicht eines Fischereiwissenschaftlers wäre die einfachste Lösung der Probleme die möglichst genaue Umsetzung der wissenschaftlichen Empfehlungen des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES). inwieweit sich bestimmte Nutzungsarten und Schutzziele miteinander verbinden lassen. sowie Schutzgebiete für den Meeresnaturschutz werden den Flächenverbrauch im Meer dramatisch ansteigen lassen. Solche Schutzgebie- Die Kontrolle Neben der legalen Praxis des Discarding können weitere – illegale – Praktiken zu einer Bestandsgefährdung beitragen.000 t wurden nur 40. Strafen sind oft niedrig und nicht abschreckend. z. immer wieder beobachtet. die sie nicht anlanden dürfen. Aus diesem Grund wird eine Aufwandbegrenzung von derzeit 9 Fangtagen pro Monat für die Kabeljaufischer der Nordsee möglicherweise noch nicht zu den erwünschten Fangmengenbegrenzungen führen. dass wir bis heute in der Nordsee keinen fischereibedingten Artenschwund oder Biodiversitätsverluste zu verzeichnen haben. Alle unvermeidbaren Beifänge müssen berücksichtigt und auf die Quoten angerechnet werden. Kontrollen auf See sind jedoch schwierig und nur in sehr geringer Intensität finanzierbar. dass sich ein Markt für untermaßige oder geschützte Fische überhaupt entwickelt. In der reformierten Fischereipolitik setzt die Kommission deshalb jetzt auf eine neue Variante der Aufwandsverringerung: die Reduktion der Fangtage auf See. an denen nicht mit Schleppnetzen gefischt werden kann. Diese Praxis ist nach geltendem EU-Recht legal. etwa durch einen »Jahrhundertjahrgang« verbessern. dass die Fischerei auf den Pazifischen Heilbutt den Gesamtfang eines Jahres innerhalb von nur wenigen Tagen anlanden konnte. Der mögliche Gewinn durch illegale Mitnahme und Anlandung von Fischen steht damit in keinem Verhältnis zum Risiko. We g e z u e i n e r n a c h h a l t i g e n F i s c h e re i der Zielart (Jungfische) und dem Beifang von anderen Arten. Schollen u. Für die Fischerei bedeutet das deutliche Einschränkungen im Zugang zu Fangmöglichkeiten. dass sich die Fangmöglichkeiten kurzfristig. in denen sie Fische fangen.000 t – vor allem Jungfische (ICES 2002 b). auf See kontrolliert zu werden weniger als 1 %.a. Diese Fische stehen im folgenden Jahr zur Auffüllung des Bestandes nicht mehr zur Verfügung. In Zukunft werden neue Nutzer mit großem Raumbedarf in das Geschehen eingreifen: Offshore Windparks von mehreren hundert Quadratkilometer. Auf Grund der technischen Veränderungen werden diese Gebiete ebenfalls nicht als natürliche Habitate unter Schutz zu stellen sein. Die verbleibenden Fischer könnten ihre Fangmengen mit weniger Aufwand – und damit weniger Kosten erzielen. Sie soll eigentlich bewirken. Es ist bislang völlig offen. um die auch dort zu fangenden wenigen maßigen Fische mit zu nutzen. damit die erlaubten Quoten bei Anlandung eingehalten werden. kleine Kabeljau. Fischerei (und andere Nutzungsarten) im Meer fast überall und jederzeit ausüben zu dürfen. In der Vergangenheit konnten sich Flächennutzer wie Fischerei und Schifffahrt mit den zumeist punktuellen technischen Eingriffen (Wracks. Besser kontrollierbar sind die angelandeten Mengen in den Häfen. Kabeljau) nur eine begrenzte Zeit auf See verbringen.H u b o l d . die aber nur als angelandete Mengen gezählt werden. Für jedes Kilogramm Seezunge werden ca. oder Arten falsch verbucht werden. Die Fangkraft der Flotten müsste hierzu auf ein Maß reduziert werden. um den Druck auf die Bestände und den Konkurrenzdruck unter den Fischern zu verringern. Bestandserhaltende Maßnahmen wären leichter umzusetzen. ohne dass dies die Fischerei oder die Schifffahrt wesentlich beeinträchtigt hätte. Die Überkapazitäten Wie entseht diese Verschwendung? Wichtigste Ursache ist. Kabel) in der Weite des Meeres arrangieren. So geht man zur Zeit davon aus. dass die Fangkraft der Flotten nicht im Gleichgewicht mit der natürlichen Produktionskraft der Fischbestände steht. die nicht angelandet werden dürfen. So können Fänge mit nicht erlaubtem Fanggerät erzielt werden. Diese intendierten Effekte sind jedoch nicht eingetreten. Die im Übertretungsfall verhängten Strafen sind oft gering. 6-8 kg andere Fische mitgefangen. Auch diese Übertretungen werden nicht oder nur schleppend verfolgt. Die restriktiven Regelungen für das Anlanden sollen verhindern.000 Hindernisse oder Gebiete. Nach diesen Regelungen dürfen Flotten. Die Zahl der Schiffe wird nicht verringert. Der Konkurrenzdruck und die Überkapazitäten verstärken diesen Effekt. ist das Vorhalten hoher Überkapazitäten mit den skizzierten Folgen für die Fischbestände auf Dauer weder ökologisch noch ökonomisch vertretbar. so dass in der Folge die Fischerei eingeschränkt oder beendet werden muss. dass in den künftigen Windparks aus Sicherheitsgründen keinerlei Fischereitätigkeit stattfinden kann. Das zuviel Gefangene wird noch auf See verworfen. Vielmehr verbleiben die Flotten erfahrungsgemäß auch in Gebieten mit hohem Jungfischaufkommen. Viele Länder möchten eine möglichst große Flotte vorhalten für den Fall. Pipelines. Möglicherweise haben diese traditionellen Fischereihindernisse als Netzwerk kleiner Schutzzonen sogar dazu beigetragen. Denn dann könnten zu kleine Flotten nicht schnell genug alle Fangmöglichkeiten ausschöpfen. sie könnten aber als Rückzugsgebiete für Fische durchaus einen Schutzgebietscharakter im Sinne von Bestandserhaltungsmaßnahmen erlangen. Solche Verstöße müssen auf See und bei der Anlandung festgestellt werden. Nach einer britischen Studie beträgt die Chance für einen Fischer. die auf dezimierte Bestände zielen (z. Die erlaubte Entnahme müsste als Fang. Gefangen – und discarded – wurden aber weitere 118. Die tatsächlichen Fänge der überdimensionierten Flotten sind weitaus größer als die erlaubten Fangmengen. So bestehen in der Nordsee nach einer Erhebung einer Arbeitsgruppe des ICES ca. die im Fischereirat über die Maßnahmen zu befinden haben. Vielmehr wurde die Verkleinerung der Flotten durch technische Aufrüstung weitgehend wettgemacht oder sogar überkompensiert. 20. Ein noch höherer Prozentsatz von Jungfischen wurde 2002 in der Schellfischfischerei der nördlichen Nordsee vernichtet: Bei einer erlaubten Quote von 61. dazu Jenisch. Utilization and Trade. R. mit denen Unfallfolgen so weit wie möglich minimiert werden können. Nature 423: 280-283 Pauly D. wie sich bereits abzeichnet. Heft 494. Sofern sich das nicht erreichen lässt. 2 Es handelt sich dabei um den außerhalb der Hoheitsgewässer zwischen Dänemark und Deutschland gelegenen und teilweise als Tiefwasserweg. Zusätzliche Anforderungen. Gleichwohl sollte auch die Deutsche Bucht als eines der am stärksten befahrenen Seegebiete der Welt nicht aus dem Auge verloren werden: Die Auswirkungen der Strandung des Holzfrachters »PALLAS« sind noch in Erinnerung3. und könnten so einen wichtigen Beitrag in Richtung auf eine nachhaltige und umweltverträgliche Fischerei darstellen. Christopher Zimmermann von der Bundesforschungsanstalt für Fischerei möchte ich für die Erstellung der Grafiken über die Entwicklung des Nordseekabeljaubestandes herzlich danken. Zitierte Literatur: ANON 2002: FAO World review of fisheries and aquaculture. November 2002 ist auch das Prestige der Seeschifffahrt als umweltfreundlicher Verkehrsträger gesunken. Wolfrum (eds. 5 Internationale Seeschifffahrtsorganisation (International Maritime Organisation). nicht völlig ausschließen lassen. Das erfordert vor allem ein leistungsfähiges Unfall. Meeresumweltsymposium 2001: Aktuelle Probleme der Meeresumwelt. 170 ff.dk) Myers und Worm (2003): Rapid worldwide depletion of predatory fish communities. Entschädigungs.und Sanktionsregelungen sowie eine aussagekräftige Unfalluntersuchung. Das gibt Anlass.Das Thema te zum Erhalt stark befischter Arten werden seit längerem als mögliche ergänzende Maßnahme zu den bisher wenig erfolgreichen traditionellen Managementwerkzeugen diskutiert. The Status of Fishery Resources. Im Wesentlichen handelt es sich um zwei große Bereiche: Von vorrangiger Bedeutung ist die Prävention. Froese R. von der sich die betroffene Küstenregion nur langfristig erholen wird1. In kaum zu überbietender Deutlichkeit zeigt dieser Unfall. betreffen vor allem den Einsatz von Doppelhüllentankern. Schriftenreihe des Bundesministeriums für Verbraucherschutz. wie leidvolle Erfahrungen immer wieder zeigen. Danksagung Herrn Dr. dazu im einzelnen den Bericht der Europäischen Kommission an den Europäischen Rat über die angesichts der Folgen der Prestige-Katastrophe zu ergreifenden Maßnahmen vom 5. Seiten: 170 -177. lenkt in Deutschland den Blick auf die 1 S. Fisheries Resources: Trends in Production. Kluwer Law International 2002: Seite 187-193. Christensen V.und Bekämpfungsmanagement.2003 (KOM (2003) 105). Sanktionen und Unfalluntersuchung ein. dass alle Anstrengungen erforderlich sind. Da dennoch Unfälle nicht völlig ausgeschlossen werden können. Science 279:860-863 Dr. 4 Europäische Union. schließt letztlich aber auch Haftung. Aktuelle Veröffentlichungen: Hubold G 2002: Fishery and sustainability. die Verwendung von AIS sowie die Einrichtung von Notliegeplätzen.htm#P746_35154 ICES (2002 a): ACFM Cooperative Research Report No. ist ein wirksames Unfallmanagement mit ausreichenden Eingriffsbefugnissen und internationaler Zusammenarbeit genauso erforderlich wie umfassende Haftungs-.fao. 342 ZUR 5/2003 .und Forstwirtschaft. Peter Ehlers Schiffssicherheit nach der »Prestige« Der Untergang der »Prestige« hat die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zur Verhütung von Meeresverschmutzungen durch die Schifffahrt nachdrücklich aufgezeigt. Ernährung und Landwirtschaft. Part II.ices. 255. regionaler und europäischer Ebene tätig. dass die »Prestige« ihre unheilvolle Fahrt in der Ostsee begonnen hatte. A. Hubold G 2002: Umsetzung von Nachhaltigkeitsprinzipien in der Europäischen Fischerei – Theorie und Praxis. 215 ICES (2002 b): ACFM Cooperative Research Report No. http://www. In: Biologische Vielfalt mit der Land. Palmaille 9. Marine Issues. Torres F (1998): Fishing down marine food webs. Einführung Mit dem Untergang der »Prestige« vor der Küste Galiziens am 13. zunehmend auf nationaler. zu denen vor allem die Kadetrinne2 gezählt wird. dann auseinandergebrochen und schließlich auf 4000 m Tiefe gesunken ist. Verkehrstrennungsgebiet ausgewiesenen Hauptschifffahrtsweg vom Großen Belt in die Ostsee. und der für den Schutz der Ostsee zuständigen Helsinki-Kommission. werden die von Meeresverschmutzungen bedrohten Küstenstaaten. die Verbesserung der navigatorischen Sicherheit durch Wegeführung. Angewandte Wissenschaft. Entschädigung. Hamburg und Rostock 2002: Seite 221 – 226. Mann-Borghese. insbesondere aber auch in der IMO5 geworden. Ehlers. ein Tankerunfall vor der deutschen Nordseeküste hätte ungleich verheerendere Auswirkungen. S. NordÖR 1999. hat zu einer Umweltkatastrophe gewaltigen Ausmaßes geführt. 231 ICES (2003): Extract of the Report of the Advisory Committee on Fisheries Management. E. S.3. S. 22767 Hamburg.). das bei schwerer See leck geschlagen.189-202 (www. In: P. 3 S. um die Sicherheit des Seeverkehrs zu gewährleisten und Meeresverschmutzungen durch Schiffsunfälle zu verhüten. Da sich jedoch Unfälle. P. um Schiffsunfälle nach Möglichkeit zu vermeiden. das entschlossene Vorgehen gegen unternormige Schiffe. Angesichts der Internationalität der Seeschifffahrt und des davon geprägten Seerechts bedarf es bei Anforderungen an die Schifffahrt nach Möglichkeit weltweiter Normierungen im Rahmen der IMO. Ein offenbar altersschwaches Tankschiff. Hubold G 2002: Der Vorsorgeansatz in der Fischerei. müssen auch die Maßnahmen vorangetrieben werden. Rechtsfragen zur Schiffssicherheit – Das Sicherheitskonzept für die deutschen Küsten. Daher ist die Erhöhung der Sicherheit zu einem ganz wesentlichen Punkt nicht nur auf der nationalen Agenda. also die Vermeidung von Schiffsunfällen mit Auswirkungen auf die Meeresumwelt. Dalsgaard J. Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrografie.org/docrep/005/y7300e/y7300e04. den gegenwärtigen Stand und zusätzlich erforderliche Maßnahmen näher zu untersuchen. 255. Gerd Hubold Leiter des Instituts für Seefischerei der Bundesforschungsanstalt für Fischerei. besonders gefährdeten Bereiche der Ostsee. bzw. Lotsendienste. Die Tatsache. sondern auch in der EU4. 2000 (KOM(2000)142) und 6. 1996 II S. 2. wenn es in einem bestimmten Gebiet der AWZ aus anerkannten technischen Gründen im Zusammenhang mit den ozeanographischen und ökologischen Verhältnissen.12. 92) sowie das derzeit geltende. seine Ausrüstung und Bemannung. trifft die IMO. II S. Entsprechendes gilt für Regelungen. IMO-Res. Statt auf globale Regelungen zu dringen. The HELCOM Copenhagen Declaration: A Regional Environmental Approach for Safer Shipping. Daraus folgt. dass zusätzliche Sicherheitsanforderungen durch nationale Regelungen im wesentlichen nur Schiffe unter der eigenen Flagge erfassen können und daher kaum geeignet sind. dass Auslöser jeweils Aufsehen erregende Schiffsunfälle gewesen sind. 11 Ausschließliche Wirtschaftszone. Jahrhunderts zurückverfolgen lässt. Gerade in einer Weltorganisation mit mehr als 160 Mitgliedstaaten kann es jedoch durchaus schwierig sein. NordÖR 2002. 2002 II S. das ständig weiter entwickelt wird19. 9 Art.org.2003 (Fn. kann es sich in derartigen Fällen anbieten. notwendig erachtete zusätzliche Sicherheitsanforderungen als allgemein anerkannte internationale Regeln und Normen vorzugsweise in der IMO zu vereinbaren14. 17 Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. Die für den Schutz der Ostsee eingerichtete Helsinki-Kommission hat im Jahre 2001 nach der Kollision der »Baltic Carrier« mit der Kopenhagen-Deklaration zusätzliche Maßnahmen zur Erhöhung der Schiffssicherheit in der Ostsee beschlossen und diese teilweise durch Ergänzung des Helsinki-Übereinkommens für die Ostseestaaten verbindlich gemacht21. 6 SRÜ. in denen das Zustimmungsverfahren. über internationale Regelungen hinaus mit Zustimmung der IMO nationale oder regionale Vorschriften zu erlassen.und Ostsee empfunden wird. 20 Diese Maßnahmenpakete enthalten vor allem verschärfte Vorschriften über die Hafenstaatkontrolle und die Überwachung der Klassifikationsgesellschaften. die keine Anforderungen an die Schifffahrt. 23 S. ob es sich um ein solches »besonders empfindliches Seegebiet«16 handelt. ggf. im Folgenden als SOLAS-Übereinkommen bezeichnete Übereinkommen von 1974 (Neufassung s. 211 Abs. aber auch Informationsdienste und Vorsorgemaßnahmen für Schiffsunfälle. dazu den Bericht der Europäischen Kommission vom 5. 2002 II S. B. die in einem ihrer Häfen liegen. 18 Die IMO hat für die Ausweisung von PSSAs Richtlinien erlassen. 8 Art. letzte Änderung durch VO vom 19. 2. die gebotenen Maßnahmen zu ergreifen. nicht hingegen auf das Schiff selbst.und Ostsee hätte das allerdings keine praktische Bedeutung. grundsätzlich ist der jeweilige Flaggenstaat für die Sicherheit der Schiffe unter seiner Flagge verantwortlich7. BGBl. 13 Entsprechende Verpflichtungen sind z. 21 S.2. 15 Art. durch das Übereinkommen von 1992 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets – Helsinki-Übereinkommen ( BGBl. so können die durch das MARPOL-Übereinkommen17 für Sondergebiete geltenden Regeln und Normen zur Anwendung gebracht werden. 1998 II S. Im Ostseebereich hat die Helsinki-Kommission nicht zuletzt auf ihrer 6 Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. 275 ff. Ehlers.2002 – BGBl. Weitergehende nationale Anforderungen sind möglich. s. wenn Schiffe einen Hafen oder die inneren Gewässer eines Staates anlaufen9. die sich weitgehend außerhalb der Hoheitsgewässer. 1798). 1965 II S. ob sie gegen anwendbare internationale Regeln und Normen verstoßen10. 1914. Außerdem können die Hafenstaaten auch fremde Schiffe. 211 Abs. Ausgangslage Aufgrund der Internationalität der Seeschifffahrt. Das gilt vor allem dann. 89. die beschleunigte Außerdienststellung von Einhüllen-Tankschiffen.E h l e r s . 211 Abs. was sich bis zum Titanic-Unfall zu Beginn des 20. Richtlinien und Resolutionen. ohne dass es eines mit allen Staaten vereinbarten internationalen Regelwerkes bedarf18. Diese schubweise Entwicklung der Schiffssicherheit findet ihre Fortsetzung in den durch den Untergang der »Prestige« angestoßenen Maßnahmen insbesondere der EU23. mit Zustimmung der IMO die küstenstaatlichen Befugnisse für bestimmte Seegebiete zu erweitern. 2942). vgl. Für Nord. 1 SRÜ postuliert. dazu im einzelnen z. A. 3 SRÜ. »Erika I und II-Pakete« der EU20. 1931 II S. 211 Abs. 10 Art.6.3. 1994 II S.und hafenstaatlichen Befugnisse enthalten. Sie dürfen sich jedoch nur auf das Einleiten von Stoffen oder auf Schifffahrtsgebräuche beziehen.imo.927(22). die Schiffssicherheit im jeweiligen Küstenbereich entscheidend zu erhöhen. Mit Zustimmung der IMO kann der Küstenstaat für ein solches Gebiet auch zusätzliche Vorschriften zum Schutz vor Meeresverschmutzungen durch die Schifffahrt erlassen.2003 zum Thema Sicherheit des Seeverkehrs.12. 4 SRÜ. die insbesondere der harmonisierten und wirkungsvollen Umsetzung internationaler Vereinbarungen dienen und ergänzende Maßnahmen im Rahmen der küsten. wie dies das SRÜ für Ausnahmefälle ermöglicht. wenn es um regionale Probleme geht. auch auf der Grundlage entsprechender internationaler Vereinbarungen13. S. im einzelnen Brusendorf/ Ehlers. die Verschärfung der Seeverkehrsüberwachung und die Einrichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs. 22 Convention Internationale pour la Sauvegarde de la vie humaine en mer. wie es auch im SRÜ6 seinen Niederschlag gefunden hat. S./21. die Bewertungskriterien und die Entscheidung über zusätzliche Schutzmaßnahmen im einzelnen festgelegt werden. 1355. die im Rahmen der regionalen Meeresschutzübereinkommen oder durch die EU erlassen werden. 14 Grundsatz wird auch durch Art. 12 Art. 399. 211 Abs. 219. B. sondern staatliches Tätigwerden im Interesse der Schiffssicherheit zum Gegenstand haben.1994 II S. Schiffssicherheit auf der Ostsee – Strategien der Helsinki-Kommission. 2579. hat sich im Seevölkerrecht das sogenannte Flaggenstaatprinzip herausgebildet. also mehr oder minder im hoheitsfreien Raum vollzieht. Stimmt sie einem entsprechenden Vorschlag eines oder mehrerer Küstenstaaten zu. s. IJMCL 2002.. geändert durch die Erste Ostseeschutz-Änderungsverordnung – BGBl. 5 SRÜ. 2953) begründet worden. für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen. 603) und von 1960 (BGBl. 2002. dazu unten Abschnitt 3. Die Entscheidung. zusätzlich Maßnahmen zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe zu ergreifen15.12. B. dazu die Berichte der Europäischen Kommission vom 21. Hinzu kommen in zunehmendem Maße europäische Gemeinschaftsregelungen.2000 (KOM (2000) 802). der Deutschland nicht beigetreten ist (in deutscher Übersetzung veröffentlicht in: Hansa 1914. Keine völkerrechtlichen Beschränkungen bestehen hingegen bei Maßnahmen. 228 SRÜ. der zum Abschluss des ersten internationalen Schiffssicherheitsvertrages22 führte. Hier bleibt es den einzelnen Staaten überlassen. 1523). und die dort abgedruckte Deklaration. Territoriale Hoheitsbefugnisse des Küstenstaates gegenüber allen Schiffen gleich welcher Flagge sind dem gegenüber eingeschränkt und beziehen sich vornehmlich auf das Verkehrsverhalten in den Hoheitsgewässern unter Beachtung des Rechts der freien Durchfahrt durch das Küstenmeer8. Dazu gehören z. 217 SRÜ. 19 S. S. 16 Im Folgenden als PSSA (particularly sensitive sea area) bezeichnet. Es besteht aus grundlegenden internationalen Übereinkommen sowie einem breitgefächerten Netzwerk von Codes. ZUR 5/2003 343 . in dem vom SRÜ vorgegebenen Rahmen darauf überprüfen.1) und Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 20.3. 1982 II S. wie es beim Schutz von Nord. Nach Maßgabe dieser völkerrechtlichen Ausgangslage ist durch die Arbeit der IMO ein umfassendes Regelwerk zur Schiffssicherheit entstanden. da sie bereits als Sondergebiete ausgewiesen sind. Seewärts des Küstenmeeres in der AWZ11 sind die Regelungsbefugnisse der Küstenstaaten im Grundsatz auf die Umsetzung der allgemein anerkannten internationalen Regeln und Normen beschränkt12. Guidelines for the Designation of Special Areas under MARPOL 73/78 and Guidelines for the Identification and Designation of Particularly Sensitive Sea Areas. die hydrographischen Dienste. von 1948 (BGBl. zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. 211 Abs.1982 (BGBl. S c h i f f s s i c h e r h e i t n a c h d e r » P re s t i g e « B.3. Dazu zählen die sog.). dem folgten die Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1931 (RGBl. h. 235). die Informationen der IMO unter www. 1953 II S. D. 7 Art. angesichts sehr unterschiedlicher Interessenlagen zu einer Einigung zu gelangen. Gemeinsam ist den Maßnahmen. mit seiner Nutzung oder dem Schutz seiner Ressourcen und mit der besonderen Art des Verkehrs in diesem Gebiet erforderlich ist. Das kommt in Betracht.2002 -BGBl. Diese Regelung eröffnet die Möglichkeit. Diese Rechtslage gebietet es. sondern der Minimierung des Ölaustritts im Falle eines Unfalls dient. 376 f. dazu auch die Beschlüsse der Helsinki.und OSPAR-Kommissionen im Juni 2003 erfolgt. 30 lit. um den Transport in Einhüllentankern einzudämmen. Allerdings wird die Notwendigkeit gesehen. strebt auch Norwegen für das Gebiet der Barentssee eine küstenferne Tankerroute an.. 2 SRÜ. gestützt auf die Ausweisung als PSSA. S. 25 Acht-Punkte-Programm für mehr Sicherheit auf See vom 23. Völkerrechtlich kommen sie als zusätzliche Schutzmaßnahmen infolge der Ausweisung der jeweiligen Gebiete als PSSA in Betracht. Nr. das Anlaufen ihrer Häfen von zusätzlichen Anforderungen abhängig zu machen. g und h der Deklaration (Fn. 33 Vgl. 2000 (Fn.und Hafenstaaten begründet. wenngleich das eigentlich nicht der vorbeugenden Schiffssicherheit. die keinen EU-Hafen anlaufen. I. s. Nr. dazu Abschnitt II der HELCOM Bremen Declaration.2002 (KOM (2002)780). Es bleibt abzuwarten. Schon vor Ablauf der Fristen sollen Einhüllentankschiffe aus europäischen Gewässern nach Möglichkeit verbannt werden. Zu der Frage. 211 Ab. die diesen Anforderungen nicht genügen. S. Verhütung von Schiffsunfällen Der Verhütung von Unfällen dienen zum einen bauliche Anforderungen an die Schiffe. Frankreich. MEPC. a der Deklaration (Fn. der Bauart und Größe der Tankschiffe bis zum Jahre 2015 reichen und darüber hinaus den Staaten noch Ausnahmemöglichkeiten eröffnen. dass die gesamte Westküste Großbritanniens.Das Thema Ministersitzung im Juni 2003 weitere Aktivitäten ergriffen24. 30 lit. veröffentlicht in: THB Deutsche Schiffahrts-Zeitung vom 27. Die Europäische Kommission bemüht sich um eine weitere Verkürzung der Fristen und hat den Entwurf einer Verordnung vorgelegt28. um auch die Tankschiffe zu erfassen. Heft 3. andere Staaten für entsprechende Regelungen zu gewinnen. Abschnitt B. einen Verstoß gegen das MARPOL-Übereinkommen sieht hierin Nöll (Nl) in: Deutsche Seeschiffahrt. den Einsatz von Einhüllenschiffen noch während einer Übergangsfrist zuzulassen. bestehen unterschiedliche Auffassungen30. eine grundsätzliche Unterstützung der Maßnahmen zur Erhöhung der Schiffssicherheit ist auch durch die Gemeinsame Ministersitzung der Helsinki. Zeitschrift des Verbandes Deutscher Reeder. Da ungewiss ist. 3. S.2002.2003. 2942). Befahrensbeschränkungen und -verbote lassen sich in diesen Fällen nur im Rahmen der IMO erreichen. ob die IMO ein so weiträumiges Gebiet als PSSA anerkennt und ein umfassendes Befahrensverbot für bestimmte Schiffsarten noch unter den Begriff »Schifffahrtsgebräuche« subsumiert. die Schweröl transportieren. 24). HELCOM 24/2003/8. 32 RGBl 1928 II S. Wie auch immer die völkerrechtliche Problematik gewertet wird. grundsätzliche Billigung durch das Europäische Parlament am 4.2/1/Rev1. in Kraft gesetzt durch die Sechste Inkraftsetzungsverordnung Umweltschutz See (BGBl. Für Schiffe. von derartigen weitergehenden Ausnahmen keinen Gebrauch zu machen. Auch das Übereinkommen und Statut über die internationale Rechtsordnung der Seehäfen32 steht dem nicht entgegen. Inzwischen sind durch entsprechende Änderung des MARPOL-Übereinkommens26 Fristen festgelegt worden. 25 Abs. o. 284 ff. Einhüllentankschiffen. aber auch für die Passagen durch die Nordsee. Unter Verzicht auf eine den Rahmen sprengende Gesamtdarstellung der Schiffssicherheitsbemühungen soll das Augenmerk im Folgenden auf die Maßnahmen gerichtet werden. die abhängig vom Baudatum. Andererseits muss allerdings auch berücksichtigt werden. 6. unter denen ein Schiff einen Hafen anlaufen darf31. dass ausschließlich Doppelhüllentankschiffe eingesetzt werden.und OSPAR-Kommissionen. Über diese Forderung besteht international grundsätzlich Einigkeit.12. Die nach dem MARPOL-Übereinkommen für bestimmte ältere Tankschiffe vorgeschriebene erweiterte Überprüfung nach Maßgabe eines Zustandsbewertungsschemas29 soll durch die EU-Regelung auf alle Einhüllentankschiffe ab dem Alter von 15 Jahren ausgedehnt werden. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung vor. sofern die IMO hierzu ihre Zustimmung erteilt34. S.und Hafenstaaten sprechen. Irland. wenn es dessen Zielen widerspricht. 35 So der von Belgien. auf der Gemeinsamen Ministersitzung der Helsinki.2002. deshalb seien alle darauf gerichteten Maßnahmen vertragskonform. Frankreichs. Allerdings könnte sich ein Anlaufverbot als Vertragsverletzung des MARPOL-Übereinkommens darstellen. 95(46). Bauund Wohnungswesen25 formuliert worden sind. von der Staatengemeinschaft hingenommen werden33. Sicher lässt sich nicht argumentieren. wird ebenfalls ein Hafenanlaufverbot statuiert. die über das MARPOL-Übereinkommen hinaus gehen. 1. Spaniens und Portugals als PSSA ausgewiesen und dort der Transport von Schweröl nur in Doppelhüllentankern erlaubt wird35. vom Landtag MecklenburgVorpommern). s.12. diese Mindeststandards ihrerseits als ausrei- chend anzuerkennen. Einer solchen Regelung bedürfte es eigentlich nicht. Irlands. wenn die Staaten ohnehin frei sind. wie sie vor allem in dem Acht-Punkte-Programm des Bundesministers für Verkehr. Nach Fristablauf soll das Anlaufen von Häfen der EU-Mitgliedstaaten verboten sein. 22. künftig nur noch Doppelhüllentankschiffe für den Öltransport einzusetzen. werden flankierend weitere Bemühungen ergriffen. Dazu gehören zum einen Bestrebungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten. ob ein solches europäisches Hafenanlaufverbot mit dem Völkerrecht vereinbar ist. 30 S. vgl. gilt z. selbst über die Bedingungen zu entscheiden. sondern nur die AWZ eines Mitgliedstaates passieren.5. Das trifft vor allem auf den Tankschiffsverkehr in der Ostsee von und zu russischen Häfen zu. Doppelhülle Auf die baulichen Anforderungen zielt die Forderung. 2003. also eine Selbstverpflichtung der Wirtschaft zu er- 24 S. dazu Herma/ Jenisch. dazu den Bericht der Europäischen Kommission vom 21. 344 ZUR 5/2003 . C. Transportrecht 2001. Ein entsprechender Vorschlag ist der IMO zugeleitet worden. 34 S. ob das Übereinkommen die Vertragsstaaten lediglich zur Beachtung von Mindeststandards verpflichtet. Das SRÜ geht grundsätzlich von der Souveränität des Staates aus. das Anlaufen von Häfen zu verbieten. 2002 II S. 28 Entwurf vom 20.und OSPAR-Kommissionen im Juni 2003 haben die Umweltminister die EU-Bestrebungen im Grundsatz begrüßt. Rechtliche Beurteilung der maritimen Sicherheit unter besonderer Berücksichtigung der Interessen des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Vorsorge gegen Schiffsunfälle im Küstenvorfeld: Gemeinschaftliches Schiffsmeldesystem und Hafenzugang im Notfall. 2003. klar ist. es begründet lediglich einen Anspruch auf Gleichbehandlung. 20). 28 33 der Declaration of the Joint Ministerial Meeting of the Helsinki and OSPAR Commission. das Übereinkommen solle Verschmutzungen durch die Schifffahrt verhüten. ob sich diese Vorstellungen international kurzfristig realisieren lassen. THB Deutsche Schifffahrts-Zeitung vom 12. Belgiens. B. Für die letztere Auffassung könnten vor allem die Vorschriften des Übereinkommens über die Kontrollbefugnisse der Küsten. 26 IMO-Res. sich also vornehmlich an die Flaggenstaaten richtet. zum anderen gehören dazu die sichere Navigation und das verkehrsgerechte Verhalten. Portugal. 31 Art. Nrn. Er sieht vor. Auf nationaler Ebene geht das einher mit Initiativen. Entscheidend ist vielmehr. Außerdem wird das Ziel verfolgt. da nur hierauf Schutzmaßnahmen gestützt werden können. dazu auch Lagoni. oder gleichsam als Reflex auch eine Verpflichtung der Küsten. 27 Regel 4 der Anlage IV des Helsinki-Übereinkommens. dass bereits seit längerem einschlägige US-amerikanische Regelungen. 92 ff. Bauliche Anforderungen 1. vgl. Spanien und dem Vereinigten Königreich vorgelegte Vorschlag für die 49. dass eine EU-Regelung nicht ausreicht. 29 Regel 13G der Anlage 1 zum MARPOL-Übereinkommen. JMM 2003/3 (final version)-E.12. s. in: Maritime Sicherheit im Ostseeraum (hrsg. mit der Mineralölwirtschaft Vereinbarungen abzuschließen. Die Ostseestaaten haben sich durch das Helsinki-Übereinkommen verpflichtet27. 24). 3. die entweder bereits in jüngster Zeit getroffen worden sind oder aktuell diskutiert werden. Sitzung des IMO-Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC 49/8/1).. den Kanal und die Biskaya. entsprechende Kontrollen durchzuführen51. 2. sofern es gelingt. 45 Auch als sub-standard-ships bezeichnet. 36 Vgl. s. 2002. dass die Ostsee im Winter bei Eisgang auch von Schiffen befahren wird. die im Auftrag des jeweiligen Flaggenstaates tätig werden. Sitzung des IMO-Schiffssicherheitsausschusses. wenn sie ein Schiff im Transit begleiten53. 41 S. Orimulsion ist ein Ölprodukt.II. Schiff & Hafen 2003. Maritime Sicherheit im Ostseeraum 2002. Dieser Ansatz erscheint erfolgversprechend.1. 49 Hafenstaatkontrollrichtlinie (Abl. in: Maritime Sicherheit im Ostseeraum. die für die Eisfahrt mangels ausreichender Eisverstärkung ungeeignet sind. auch die Europäische Kommission hat sich inzwischen dieses Themas angenommen. 42 Im Folgenden ISM-Code. Mit den erforderlichen Prüfungen und Besichtigungen zur Schiffssicherheit und Qualitätssicherung sind in der Praxis weitgehend die Klassifikationsgesellschaften betraut. 204 ff. Seit Juli 2003 wird Schiffen. sondern partnerschaftlich37 um Problemlösungen bemüht zu sein. Das entspricht einem modernen Ansatz. 52 Für die Kontrolle der Papierseekarten auf bestimmten Schiffen.7. Außerdem müssen die Kontrollen stärker auf die Überprüfung der Seetüchtigkeit der Schiffe sowie die Navigationsausrüstung ausgerichtet werden. 2002 I S. 1. dadurch werden vor allem Estland. 1998 I S. Nicht zuletzt wird dabei sicher eine Rolle spielen. 13. in die auch der ISM-Code einbezogen wird. dazu Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 6. in einem weiteren Fall enthält das Helsinki-Übereinkommen sogar eine entsprechende Verpflichtung. um einen sicheren Schiffsbetrieb und die Verhütung von Meeresverschmutzungen sicherzustellen. am internationalen Verkehr teilnehmen zu lassen47. 46 S. Danach muss ein durch Zertifikate nachzuweisendes Sicherheitsmanagementsystem landseitig für die Reederei und seeseitig für das Schiff vorhanden sein. 47 So z. Zusätzlich ist eine ausreichende Überwachung der Klassifikationsgesellschaften angezeigt. 4. 9). 239 f. IMO News 2003.2. 22. s. nach dem Unfall der »Prestige« hat die Europäische Kommission als Sofortmaßnahme eine schwarze Liste mit 66 mangelhaften Schiffen veröffentlicht. S. dazu den von der Helsinki-Kommission herausgegebenen Bericht über die Umsetzung der Kopenhagen-Deklaration. HELCOM 24/2004/8.2. 1. 2002 für alle Schiffe weltweit verbindlich ist. Abschnitt VI der Kopenhagen-Deklaration. 2002 (15626/02). den die Ostsee-Anliegerstaaten dann gemeinsam bei der IMO einbringen und vertreten sollen40. die Arbeit der Flaggenstaaten einer Bewertung zu unterziehen. 1. Fn. 7. 38 S. In einem ersten Schritt ist dies im Wege der Selbsteinschätzung erfolgt. 2002.1. Durchsetzung Neben zusätzlichen Regelungen ist die wirkungsvolle und weltweite Durchsetzung der bereits geltenden Regeln und Normen vorrangig. 19). da seitens der Industrie keine ernsthafte Bereitschaft zu derartigen Vereinbarungen bestehe.. S. 22. 2002. die sich erfolgreich einem Audit durch die internationale Staatengemeinschaft unterzogen haben. L 157 vom 7. 52. Litauen und Lettland zur Hafenstaatkontrolle verpflichtet. s. dazu Abschnitt 2. Auf Grundlage einer internationalen Verwaltungsvereinbarung48 und einer EG-Richtlinie49 haben sich die daran beteiligten Staaten verpflichtet. 51 Regel 11 der Anlage IV des Helsinki-Übereinkommens. 22. S. in ihren Häfen jeweils 25 % der ausländischen Schiffe zu überprüfen und bei schwerwiegenden Mängeln Auslaufverbote zu verhängen50.6 des Berichts der Europäischen Kommission vom 5. Weltweit müssen sie angehalten werden. 54 Richtlinie 2001/106/EG (ABl. die Eigenverantwortung der Betreiber von Schiffen stärker hervorgehoben werden43. Anhang 2). o. 2 lit. so wie dies die EG-Richtlinie über Schiffsbesichtigungsorganisationen44 vorsieht. Vom Landtag MecklenburgVorpommern). Kapitel IX der Anlage zu SOLAS und IMO-Res. al. das sich aus Bitumen und Wasser zusammensetzt und im Orinoko-Delta gewonnen wird.. veröffentlicht als Pressemitteilung des Bundesministeriums für Verkehr. Damit ist es jedoch nicht getan. im einzelnen Erbguth et. nicht nur auf obrigkeitliche Regelungen zu setzen. 43) S. S. in welchem Maße sich die Mineralölwirtschaft unter dem Druck der durch die Unfälle äußerst beunruhigten Öffentlichkeit einer maritimen Sicherheitskultur verpflichtet fühlt. die Erfolgsaussichten werden von der Kommission allerdings als gering eingeschätzt.1056) möglicherweise als Grundlage dienen. ist es erforderlich. 12.2. Hafenstaatkontrolle Durchsetzungsdefiziten in den Flaggenstaaten wird auch durch die Hafenstaatkontrolle entgegen gewirkt. die künftig aus den EG-Gewässern verbannt würden (s. 50 S. der seit dem 1. L 19 v.und Wohnungswesen vom 12. Nr.2002.1. 44 Richtlinie 2001/105/EG (Abl. 1. Gegenwärtig erarbeitet die Helsinki-Kommission einen Vorschlag.1995. L 19 v. Hat die Hafenstaatkontrolle versagt? Eine Bilanz 2002. Eisverstärkung Der zunehmende Tankschiffsverkehr erhöht das Risiko. Bau. 43 Vgl. wird sich zeigen müssen. es wird als schweres Heizöl in Kraftwerken verwendet.E h l e r s . 218 ff. bestehen nach wie vor Durchsetzungsdefizite bei einer Zahl von Flaggenstaaten. 4694) auch Eingang in die deutsche Gesetzgebung gefunden. Mitteilung der Europäischen Kommission vom 3. Band II (hrsg. 3013. wird durch das Helsinki-Übereinkommen eine ausdrückliche Verpflichtung statuiert. die letztlich aber keine Verbindlichkeit besitzen.. Das schließt auch eine genauere Überprüfung der mitzuführenden Seekarten ein. Um die Kontrollen noch zielgerichteter auf Problemschiffe auszurichten. Deshalb wird zur Zeit in der IMO in Anlehnung an die Luftfahrtpraxis die Einführung eines externen Auditierungsverfahrens erörtert46. auch Erbguth (Fn. die Lotsen auch dann zu Meldungen verpflichten. insbesondere Tankern. Heft 4. Die Kontrollen. Überprüfungen und Zeugnissen die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen gewährleistet werden. 892). 242 f. 37 Der Begriff der Sicherheitspartnerschaft hat mit § 3 Schiffssicherheitsverordnung (BGBl. dazu den Bericht über die 76. zu schärferen und international anerkannten Normen zu gelangen. vgl. Wie das Problem der unternormigen Schiffe45 zeigt. Im Ostseebereich werden die Anliegerstaaten zusätzlich durch das Helsinki-Übereinkommen verpflichtet. vgl. Nach dem SOLAS-Übereinkommen41 soll durch ein System aus regelmäßigen Besichtigungen. 4690. Hier wird insbesondere von Finnland und Schweden die Notwendigkeit hervorgehoben. L 019 vom 22. S. Ergänzend zu diesen unmittelbar auf das Schiff bezogenen Maßnahmen soll durch den Internationalen Code für die sichere Schiffsbetriebsführung42. S c h i f f s s i c h e r h e i t n a c h d e r » P re s t i g e « reichen36. dass dieses besonders problematische ölhaltige Gemisch nur noch in Doppelhüllentankern transportiert wird38. A. aber vereinbarungsgemäß entsprechende Schritte eingeleitet haben. 40 Vgl. 3123. 2002 S. künftig nur noch Flaggenstaaten. No.3. dazu unten Abschnitt C. KOM (202)681. 12. bei Schiffen mit hohem Risikofaktor die Abstände zwischen einzelnen Überprüfungen zu verkürzen. Ob dieser partnerschaftliche Ansatz zum Erfolg führt. Bisher basieren die baulichen Anforderungen an Schiffe in der Eisfahrt auf teilweise differierenden Richtlinien der Klassifikationsgesellschaften. dazu im einzelnen Heyna. S. Das setzt eine Regelung durch die IMO voraus39. Die Beauftragung allein reicht jedoch nicht aus.1. 48 Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (BGBl. 2000 II S. 39 Dabei könnten die von der IMO erlassenen Richtlinien für Schiffe in arktischen Gewässern (MSC/Circ. Regel 9 Abs. 13 ff. müssen weiter intensiviert und noch stärker auf unternormige Schiffe konzentriert werden. die Forderung in der Gemeinsamen deutsch-spanischen Erklärung über die Sicherheit der Beförderung von Erdöl mit Seeschiffen. die in einem bestimmten Zeitraum mehrmals festgehalten worden sind.2003 (Fn. 17). 43) S. für die wirksame Anwendung der internationalen Regeln zu sorgen. Die IMO verfolgt das Ziel. 1).2003.741(18).B. b der Anlage IV des Helsinki-Übereinkommens. 53 S. Die Ostseestaaten haben diesen Gedanken in der Kopenhagen-Deklaration aufgegriffen: Mit den Importeuren von Orimulsion sollen Vereinbarungen erreicht werden. auch Erbguth (Fn. die noch nicht der Pariser Vereinbarung beigetreten sind. 3. auf Grund verschärfter gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen der Zugang zum Hafen verweigert54. die häufig nicht dem neuesten Stand entsprechen52. Insbesondere bietet es sich an. ZUR 5/2003 345 . die dann in der IMO vertreten werden soll. Dadurch könnten die verschiedenen für einzelne Bereiche bereits bestehenden Wegeführungsmaßnahmen zu einem durchgehenden Schifffahrtsweg verbunden werden. Abschnitt II der Kopenhagen-Deklaration. indem die Küstenstaaten zur Einführung von Lotsenannahmepflichten unter näher zu bestimmenden Voraussetzungen ermächtigt werden. Notwendig ist eine Regelung im Rahmen der IMO. Da gerade aber die verbleibenden 4 % häufig ein Sicherheitsproblem darstellen. Das würde eine schwerpunktmäßige navigatorische Beratung und Beobachtung der Reiseroute erleichtern. dazu IMO-Res. 138(75) . 2561). Heft 6. Angesichts der Bedeutung der Lotsendienste für die Sicherheit hat die IMO bereits in den 70er Jahren bestimmten. a der Anlage IV des Helsinki-Übereinkommens.11. häufig besteht dort sogar eine Verpflichtung zur Annahme von Seelotsen64. 5 Seeaufgabengesetz (BGBl. 2. 137. Sie werden vor allem für Fahrtstrecken innerhalb der Hoheitsgewässer zu und von den Häfen angeboten. 4 des Kapitels V der Anlage zu SOLAS. V. Ehlers. 63 Regel 9 Abs. 1985 II S. die sogenannten ENCs. Regel 10 Kapitel V der Anlage zu SOLAS. 3338) i. Hydrographische Dienste Um die Gefahr von Grundberührungen auszuschließen. Dies könnte im Rahmen der IMO z. Schiff & Hafen. die für die erforderliche Vermessung der Seegebiete und die Herausgabe von Seekarten und anderen nautischen Informationen sorgen59. 221 SRÜ. Mueller. 3338). dazu Abschnitt I der Kopenhagen-Deklaration. Hierüber entscheidet die IMO auf der Grundlage von Vorschlägen der betroffenen Staaten55. Lotsendienste Auf Schiffen. Gegen derartige eher prinzipielle handels-. B. 1975 II S. S. die eine Anwendung durch die Küstenstaaten ermöglichen würde70. nach Art und Größe näher definierten Schiffen die Annahme von Lotsen im navigatorisch schwierigen Bereich der Ostseezugänge einschließlich der Kadetrinne dringend empfohlen65. bereit zu stellen.1 Nr. 3. Große Bedeutung für die Navigation hat das elektronische Seekartensystem ECDIS. 1984 I S. Vorsorge für den Bereich der deutschen Nord. vgl. Sitzung des IMO-Schiffssicherheitsausschusses. Sitzung des Schiffssicherheitsausschusses im Mai 2002 beschlossen worden. 2876. Wegeführung Ein wichtiges Sicherheitselement gerade in vielbefahrenen und navigatorisch schwierigen Gebieten stellt die Wegeführung in Gestalt von Verkehrstrennungsgebieten und Tiefwasserwegen dar. MSC. Die internationale Entwicklung der hydrographischen Dienste. 2002 I S. Die Praxis in den einzelnen Staaten ist unterschiedlich und hängt unter anderem von der verfügbaren Vermessungskapazität ab. das Recht auf Selbstschutz auf die Abwehr abstrakter Gefahren auszudehnen. im Bereich der Ostsee auf Initiative der Anliegerstaaten die Wegeführung in der Kadetrinne erweitert und verbessert worden56. Notwendig wäre also. 6. wird angesichts des zunehmenden Tankschiffverkehrs insbesondere für den Bereich der Kadetrinne mit Nachdruck die Einführung einer Lotsenannahmepflicht auch außerhalb der Hoheitsgewässer gefordert. Nr. Der sicheren Navigation dienen eine Vielzahl von regelnden und unterstützenden Maßnahmen. Dieses Recht wird den Küstenstaaten bereits seit längerem bei einem aktuellen Seeunfall durch das Interventionsübereinkommen68 eingeräumt. 1 lit. A safer Baltic needs international cooperation. NuR 2003. 13 ff. Damit würde eine allgemein anerkannte internationale Regel geschaffen werden. Die Helsinki-Kommission hat hierzu Beratungen aufgenommen mit dem Ziel. Weitere Maßnahmen im Finnischen Golf und vor der schwedischen Küste sind der IMO vorgelegt und teilweise schon gebilligt worden57. 62 S. 1998 II S. Hiergegen werden jedoch teilweise seerechtspolitische Einwände erhoben. den Bericht über die 76. Eine Befugnis. 59 Zur näheren Information s. auf weitere Schiffe ausgedehnt worden67. Das ist Aufgabe der hydrographischen Dienste. 414 ff.und Schifffahrtsdirektionen. 66 S.1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungsunfällen und Protokoll von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl (BGBl.. 69 Vgl. §§ 1 Nrn.138(76). 9. Vielbefahrene Seegebiete mit geringer Wassertiefe müssen je nach den morphologischen Gegebenheiten wiederholt vermessen und auf Unterwasserhindernisse abgesucht werden. 56 S. Von deutscher Seite ist zusätzlich der Vorschlag für einen Transitweg für Tanker durch die gesamte Ostsee zur Diskussion gestellt worden58. zu weiteren Einzelheiten vgl. einen ausreichenden Abstand zur Küste sicherstellen und die gezielte Positionierung von Notfallschleppern ermöglichen. 65 IMO-Resolutionen A. für das bisher allerdings keine internationale Ausrüstungspflicht besteht62. Nationale Regelungen reichen dafür nicht aus. ECDIS als Äquivalent zur Papierseekarte anzuerkennen und bis Ende 2004 die notwendigen elektronischen Daten. 58 S. Zugleich müssen die Ostseestaaten mit dem Schifffahrtsgewerbe Verhandlungen aufnehmen mit dem Ziel. den dazu erlassenen Lotsverordnungen der Wasser. Darüber hinaus können in Nord. 46). um den eigenen Küstenbereich zu schützen.579(14) und A. 10. einem Vorschlag der Helsinki-Kommission folgend66. Hier spielen Lotsendienste eine ganz wesentliche Rolle. B. 1. da sie nur Schiffe unter der eigenen Flagge erfassen könnten. Regel 19 Abs. 67 IMO-Resolution MSC. 593. Vor der deutschen Küste werden die Seegebiete vom BSH60 in regelmäßigen Abständen je nach den Gegebenheiten zwischen 1 und 30 Jahren neu vermessen. ist allerdings auf unmittelbar drohende Gefahren eines Seeunfalls beschränkt69. m. ist auch völkergewohnheitsrechtlich bisher nicht gegeben. eine gemeinsame Position zu entwickeln. Will. dass diese durch vertragliche Regelungen die Verwendung von ECDIS auf Tankern sicherstellen63. 346 ZUR 5/2003 . muss die Schifffahrt vor allem in küstennahen Flachwassergebieten über ausreichende und aktuelle Informationen über die jeweilige Wassertiefe und etwaige Unterwasserhindernisse verfügen. Etwas 96 % der betroffenen Schiffe folgen den Empfehlungen. Für die Nordsee und andere Seegebiete fehlt es bisher an einer vergleichbaren Regelung. 5 SRÜ. dazu auch Art. nach dem notwendige Maßnahmen neben völkerrechtlichen Verträgen auch auf Völkergewohnheitsrecht gestützt werden können. die ständig weiter entwickelt und ausgebaut werden müssen. 2002 I S. eine Lotsenannahmepflicht als Maßnahme der abstrakten Gefahrenabwehr durch völkerrechtlichen Vertrag zu begründen.620(15). Diese Empfehlungen sind inzwischen.und Ostsee seewärts des Küstenmeeres die Dienste von sogenannten Überseelotsen in Anspruch genommen werden. 60 Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. 30 ff. fehlen der Schiffsführung häufig die für eine sichere Navi- gation notwendigen regionalen und örtlichen Kenntnisse. 2. durch eine Ergänzung des Kapitels V der Anlage zu SOLAS erfolgen.Das Thema II Sichere Navigation Auch von einem sicheren Schiff können insbesondere bei Grundberührungen und Kollisionen Gefahren ausgehen. (Fn.und Ostsee. 61 Regel 9 Abs. die Erweiterung ist von der IMO endgültig auf der 75. 211 Abs. die nicht regelmäßig bestimmte Gebiete wie die Ostsee befahren. 64 § 5 Seelotsgesetz (BGBl. 70 Art. So ist z. 2 lit. in: Hansa 2003. a und b der Anlage IV des Helsinki-Übereinkommens. 1213. 68 Internationales Übereinkommen vom 29. angesichts der verheerenden Auswirkungen von Schiffsunfällen bereits im weiteren Küstenvorfeld Maßnahmen zu ergreifen. 57 S. S. Um die Einführung des Systems voranzutreiben und ECDIS für den gesamten Ostseebereich verfügbar zu machen. Nunmehr hat das Helsinki-Übereinkommen die Anliegerstaaten ausdrücklich zu regelmäßigen Wiederholungsvermessungen der wichtigen Schifffahrtsrouten verpflichtet61. 55 S. verpflichtet das Helsinki-Übereinkommen die Ostseestaaten. 2003. Bei einer Erweiterung der Befugnisse des Küstenstaates außerhalb des Staatsgebietes wird eine schleichende Aushöhlung der Schifffahrtsfreiheit in der AWZ befürchtet.und militärstrategische Bedenken spricht die Notwendigkeit. auch wenn insoweit keine Annahmepflicht besteht. S. schifffahrts. Mit Hilfe der Transpondertechnik werden wichtige Daten des Schiffes einschließlich Geschwindigkeit und Kurs automatisch ausgesendet und von allen Schiffen. die schrittweise zunächst bis 2008 auf alle Schiffe über 300 BRZ ausgedehnt werden sollte.. Im Falle einer komplexen Schadenslage übernimmt der Leiter des Havariekommandos unter Einberufung eines Havariestabes die Ein- 71 Nr. Jenisch. Hansa. zu entscheiden ist in diesem Zusammenhang auch darüber. Die für die Kadetrinne wichtige Revierzentrale Warnemünde ist bereits mit AIS ausgerüstet./19. S c h i f f s s i c h e r h e i t n a c h d e r » P re s t i g e « Anstelle einer internationalen vertraglichen Regelung. Schiffen in Problemfällen das Anlaufen von Nothäfen oder Notliegeplätzen in Küstennähe zu ermöglichen. 1 Nr. 2. Navigationsunterstützung Als zusätzliche Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit einer PSSA-Ausweisung kommen weitere Regelungen zur Unterstützung einer sicheren Navigation in Betracht. Schadstoffunfallbekämpfung. weitere Schiffsinformationen aus anderen Quellen hinzugefügt werden müssen. vgl. gefahrenabwehrbezogenen Bergung. Veröffentlichung des 41. 58) S. 75 Vgl. Darüber hinaus erfordern die bereits angesprochenen Gefahren des vermehrten Tankschiffsverkehrs in der Eisfahrt nicht nur die notwendige bauliche Eisverstärkung74 der Schiffe. 2003 von Bund und Ländern ein gemeinsames Havariekommando gebildet worden82. D.1. Durch das Havariekommando wird die Verantwortung für Planung. Nr. 72 Im Rahmen der Helsinki-Kommission soll eine Expertengruppe das System einer Lotsenannahmepflicht entwickeln. Die IMO wird auf ihrer Vollversammlung im November 2003 Richtlinien für Notliegeplätze verabschieden. Es erscheint denkbar. 77 Regel 19 Abs. die Ausweisung von Gebieten in der Ostsee als PSSA zu erwägen72. 2001. 16. Überlegungen zum Nothafenrecht. Nr. wie wichtig es ist. Eine entsprechende Verpflichtung ist in der Schiffsmelde-Richtlinie der EG79 verankert. empfangen.2002. bis zum 1. Heft 2. 73 Ein entsprechender Vorschlag wird gegenwärtig in der Helsinki-Kommission erörtert. den Ländern Mecklenburg-Vorpommern. das in seiner Bedeutung mit der seinerzeitigen Einführung des Radar vergleichbar ist. 5. wo erforderlich. Will (Fn. S. die entsprechend ausgerüstet sind. Bestandteil des Havariekommandos. die Dienste der Eisbrecher in Anspruch zu nehmen und deren Anweisungen zu folgen75. 76 Regel 19 Abs. AIS Eine außerordentlich wichtige Hilfe vor allem zur Kollisionsvermeidung stellt das neue automatische Schiffsidentifikationssystem AIS dar. 74 S. 82 Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Freien Hansestadt Bremen. 40). Im Ostseebereich haben sich die Anliegerstaaten durch das Helsinki-Übereinkommen78 verpflichtet. Als eine der Konsequenzen aus dem »Pallas«-Unfall ist in Deutschland zum 1.4 des Kapitels V der Anlage zu SOLAS.2002. 52. Noch im Sommer 2003 sollen die EU-Mitgliedstaaten ihre Pläne vorlegen. 4. Vorbereitung. 14 ff. Auch das Helsinki-Übereinkommen verpflichtet die Ostseestaaten zu Planungen für Notliegeplätze80. HELCOM-Bericht (Fn. während AIS nun ein automatisches und aktives Informationssystem ermöglicht. zur Ausweisung von PSSA-Gebieten s. Auf der Ministersitzung der Helsinki-Kommission im Juni 2003 haben sich die Ostseestaaten mit Ausnahme Russlands darauf verständigt. Deutschen Verkehrsgerichtstags 2003. Notliegeplätze Die Unfälle von »Erika« und »Prestige« haben deutlich gemacht. Auf diese Weise soll bei schweren Schiffsunfällen angesichts der unterschiedlichen Zuständigkeiten des Bundes und der Küstenländer ein einheitliches und koordiniertes Vorgehen aller Einsatzkräfte sichergestellt werden. Für AIS besteht seit 2002 eine Ausrüstungspflicht76. 5. die HELCOM Bremen Declaration (Fn. die aus der Zuweisung eines Notliegeplatzes entstehen können. da noch keine Einigung aller Ostseestaaten erreicht ist. Wichtige Voraussetzung dürfte jedoch sein. Von wesentlicher Bedeutung ist.2003. Für Tanker besteht die Ausrüstungspflicht bereits seit dem 1. L 208 v. 78 Regel 10 der Anlage IV zum Helsinki-Übereinkommen. 2003. die anderen deutschen Revierzentralen werden voraussichtlich noch vor Ende 2003 entsprechend umgerüstet. damit dann ein entsprechender Vorschlag bei der IMO eingebracht werden kann. 3. 2005 Verkehrsüberwachungssysteme mit Hilfe von AIS aufzubauen. 4 des Kapitels V der Anlage zu SOLAS in der geänderten Fassung vom 12. für Tankschiffe und andere Schiffe mit hohem Risiko in bestimmten Gebieten die Begleitung durch Schlepper anzuordnen73. dazu Rathmanner. 20 der Richtlinie 2002/59/EG (Abl. Übung und Durchführung von Maßnahmen zur Menschenrettung. Unfallmanagement Da sich Unfälle trotz aller Vorsorgemaßnahmen nicht ausschließen lassen. 6. 24).12. Die bisherigen Verkehrsüberwachungssysteme mit Hilfe von Radar haben den Nachteil.und Ostsee sorgt.6. der Freien und Hansestadt Hamburg. die wegen ihrer grundsätzlichen und möglicherweise auch präjudiziellen Bedeutung möglicherweise nur längerfristig zu realisieren ist.7.2002 (VkBl. 79 Art.2. HELCOM-Bericht (Fn. sondern auch Regelungen. Maßnahmen bei einem Unfall I. S. dass eine jederzeit einsatzbereite und entscheidungskompetente Organisation vorhanden ist und alle notwendigen Einrichtungen und Hilfsmittel für die Bewältigung schwerer Unfälle mit komplexen Schadenslagen bereit stehen.I. S. das ständig für ein aktuelles Lagebild von Nord. Brandbekämpfung sowie zur Hilfeleistung bei komplexen Schadenslagen auf See gebündelt. dass alle Schiffe bereits bis Ende 2004 mit AIS ausgerüstet sein müssen77.3 der Richtlinie (Fn. wer die nicht einbringlichen Kosten trägt. 10) 80 Regel 13 der Anlage IV zum Helsinki-Übereinkommen. In Deutschland wird die Einrichtung von Notliegeplätzen von Bund und Ländern zur Zeit im Rahmen der maritimen Notfallvorsorge vorbereitet81. Abschnitt II Nr. 6. Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Errichtung des Havariekommandos vom 23. ist ein Maritimes Lagezentrum. alle relevanten Informationen sammelt. Inzwischen ist diese Frist im Zusammenhang mit den Ende 2002 beschlossenen Maßnahmen zur Abwehr äußerer Gefahren auf See so verkürzt worden. mit denen Tankschiffe verpflichtet werden können. Zu denken ist insbesondere an die Befugnis. sondern ermöglicht auch den Küstenstaaten.E h l e r s . 31). ziehen Schweden und Finnland eigene Bemühungen in Betracht. 18). ZUR 5/2003 347 . 52. 40).5.8. das aus Beschäftigten des Bundes und der Küstenländer besteht. muss einem effektiven Unfallmanagement ein besonderes Augenmerk gelten. dass das jeweilige Radarecho gesondert identifiziert und ggfs. 81 Zur Problematik im einzelnen s. AIS dient aber nicht nur der direkten Information der Schiffe untereinander. Die Daten können auf dem Radarschirm oder der elektronischen Seekarte dargestellt werden und ermöglichen eine nahezu vollständige Erfassung des Verkehrsgeschehens mit umfangreichen Detailinformationen über jedes einzelne Schiff. den Schiffsverkehr von Land aus lückenlos zu überwachen und. 341 ff.1. dass zu einer nur regionalen Regelung in der IMO eher eine Einigung erreicht werden kann. dass die Staaten der jeweiligen Region – im Falle der Kadetrinne wären das die Ostseeanliegerstaaten – eine solche Maßnahme in der IMO gemeinsam befürworten. 7. zu unterstützen. aufbereitet und bewertet und erforderlichenfalls Alarmierungen auslöst und Sofortmaßnahmen einleitet. käme eine Lotsenannahmepflicht auch als zusätzliche Schutzmaßnahme nach Ausweisung des fraglichen Gebiets als PSSA in Betracht. S. Nothäfen. oben Abschnitt C. vgl. zumal die zur Ausweisung von PSSA erlassenen Richtlinien der IMO ausdrücklich die Lotsenannahmepflicht als mögliche Schutzmaßnahme vorsehen71. 943. 47). die Bedeutung ausreichender Notfallkapazitäten hat die Helsinki-Kommission mit der Empfehlung 24/9 auf ihrer Ministersitzung im Juni 2003 noch einmal unterstrichen. im einzelnen Erbguth (Fn. Sie ist mit der Einrichtung des Havariekommandos durch eine revidierte Vereinbarung den neuen Organisationsstrukturen angepasst worden85. Ein 2001 vereinbartes Übereinkommen. 43) S 316 ff. 95 BGBl. 639 ff.1. S. Wesentliche Elemente müssen die Pflicht des Eigentümers zur Beseitigung des Wracks. Nach geltendem Recht kann ein Schiffseigentümer nach einem Unfall außerhalb der Hoheitsgewässer das Eigentum an einem zum Wrack gewordenen Schiff oder an Containern und anderen Ladungsteilen aufgeben und sich jeder Verantwortung für die Beseitigung und Bergung zu Lasten des betroffenen Küstenstaats entziehen. die Gemeinsame deutsch-spanische Erklärung über die Sicherheit der Beförderung von Erdöl mit Seeschiffen (Fn. Daher ist sowohl für die Nordsee als auch den Ostseebereich die erforderliche Zusammenarbeit seit langem international geregelt87. Bisher gelten internationale Regelungen nur für Ölverschmutzungen durch Tankschiffe. S. 3798).2003 (Fn. s. Nr. dass die in den Übereinkommen verankerten Höchstsummen nicht ausreichen96. Eingriffsbefugnisse Die bei einem Unfall ggf.und Ostsee Schlepper gechartert. e der Declaration (Fn. 98 S. Scholz. der aus Beiträgen der Mineralölwirtschaft finanziert wird. das bei Tankern eine Gefährdungshaftung für Ölverschmutzungen und eine entsprechende Versicherungspflicht vorsieht.2003 (IP/03/701). ob diese Kompetenzverteilung auch seewärts der Hoheitsgewässer gilt.. gegenüber einem Schiff erforderlichen Maßnahmen der Gefahrenabwehr sind auch seewärts der Hoheitsgewässer völkerrechtlich durch das SRÜ92 und das Interventionsübereinkommen gesichert. muss auch in diesen Fällen eine Verantwortlichkeit des Schiffseigentümers für Erhaltung und Wiederherstellung der Verkehrssicherheit angestrebt werden.5. 86 So BVerwGE 87. Abschnitt 2. 900 Mio Euro erhöht. Als Grundlage dient eine Verwaltungsvereinbarung. die im Grundsatz eine hälftige Kostenteilung vorsieht. 352 ff. dazu Pressemitteilung des Bundesministeriums für Verkehr. Schiffssicherheit auf der Ostsee: Nationales Recht. 84 Zum deutschen Notschleppkonzept s. IV. Nr. 97 S. 85 Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Freien Hansestadt Bremen. Internationale Zusammenarbeit Gerade bei größeren Verschmutzungen reichen nationale Maßnahmen allein häufig nicht aus. 91 Vgl. 47 ff. 348 ZUR 5/2003 . Vor der deutschen Küste spielen dabei drei ständig auf See stationierte Schadstoff-Unfall-Bekämpfungsschiffe des Bundes eine wichtige Rolle. das dem deutschen polizei. Gerade der Prestige-Unfall hat jedoch erneut gezeigt. dass der Leiter des Havariekommandos als Beschäftigter des Bundes. 1995 II S. dazu z. Die Frage. Vielmehr bedarf es gemeinsamer Anstrengungen der Nachbarstaaten. 88 Übereinkommen über Vorsorge. 685. 1). das Recht der Ersatzvornahme durch die Küstenstaaten auf Kosten des Eigentümers und eine entsprechende Versicherungspflicht für den Eigentümer sein93. 89 Vgl. 43) S.3.2003. 181. 24). In Anwendung des Verursacherprinzips. 96 Zu den internationalen Regelungen vgl. 1996 II S. 2003. der zu einer weiträumigen Verschmutzung dänischer Strände geführt hatte. S. Nr. 16. 83 S. Nicht zuletzt ist sie Vorbild für inzwischen weltweit getroffene Zusammenarbeitsregelungen geworden88. II. 92 Art. 58). den Ländern MecklenburgVorpommern.2002 (VkBl. 179).und ordnungsrechtlichen Störer-Prinzip entspricht. 93 Vgl. um einem havarierten Schiff zur Hilfe zu kommen84. dazu den HELCOM-Bericht (Fn. der Freien und Hansestadt Hamburg. Deutschen Verkehrsgerichtstages 2003..Bau.. Unterstützung beim Aufbau von Bekämpfungseinrichtungen genauso wie die schnelle Information und Hilfeleistung bei Verschmutzungsereignissen89. 220 ff. die internationale Zusammenarbeit auch auf den Strandbereich auszudehnen. Internationale Grundlagen sind das Haftungsübereinkommen94. Dieses Thema hat inzwischen die Helsinki-Kommission aufgegriffen91. Im Jahr 2004 soll ein weiterer Neubau für den Ostseebereich dazu kommen. dazu König. Ein besonderes Augenmerk ist der Bekämpfung von Verschmutzungen im Eis zu widmen90. Der Zusatzfonds wird über Beiträge der Mineralölimporteure finanziert98.2. 40). Heft 2. 670. 943. das eine Entschädigung über einen internationalen Haftungsfonds ermöglicht. Nach dem Unfall der »Baltic Carrier« im März 2001.B. 1994 II S. Zusätzlich hat der Bund für Nord. Auf Grund einer europäischen Initiative97 hat eine Diplomatische Konferenz im Rahmen der IMO in einem Protokoll zu den Übereinkommen im Mai 2003 die Errichtung eines Zusatzfonds beschlossen. zeigte sich überdies die Notwendigkeit. Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Bekämpfung von Meeresverschmutzungen vom 23. handelt es sich bei der Bekämpfung bereits eingetretener Verschmutzungen um eine wasserrechtliche Aufgabe der Länder86. im Wege der Organleihe in deren Auftrag tätig wird83. 46.5. auch die Helsinki und OSPAR-Kommissionen haben in ihrer gemeinsamen Sitzung im Juni 2003 auf die Bedeutung des Übereinkommens hingewiesen. Havariekommando: Bund-Küstenländer-Einrichtung zur maritimen Notfallvorsorge.und Wohnungswesen vom 28. Von besonderer Bedeutung ist. ist bisher nicht abschließend geklärt. 1996 II S. dazu den HELCOM-Bericht (Fn. 87 S. 94 BGBl.6. Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung (BGBl. dazu Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 16. Die Zusammenarbeit erfasst gemeinsame Planungen und Übungen. kritisch zur Organleihe Erbguth (Fn. Schiffe im Notfall zu leichtern und Schlepper einzusetzen. 30 lit. DöV 2002. 90 Notwendigen Forschungs. ist noch nicht in Kraft getreten. Bei der Bekämpfung von Verschmutzungen als Folge eines unfallbedingten Austritts von Öl oder anderen Schadstoffen arbeiten Bund und Küstenländer seit langem zusammen. 13. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (BGBl. sowie das Fondsübereinkommen95. 1990 II S.und Entwicklungsvorhaben wird auch von der Europäischen Kommission Priorität eingeräumt. Auf diese Weise werden verfassungsrechtliche Probleme der föderalen Kompetenzverteilung umgangen. 14 und Anlage VII des Helsinki-Übereinkommens. 99 International Convention on Civil Liability for Bunker Oil Pollution Damage. 2002 II S. der bisher aber nicht vorangekommen ist. Im Ostseebereich soll die Bereitstellung von Einrichtungen für den Notfall weiter vorangetrieben werden.3. Dadurch wird die Entschädigungssumme auf ca. 70.Das Thema satzleitung und stellt im Wege der Auftragstaktik das einheitliche und koordinierte Vorgehen aller Einsatzkräfte des Bundes und der Küstenländer sicher. die jederzeit eingesetzt werden können. um Schiffsbrände zu bekämpfen. Das Problem der verfassungsrechtlich unzulässigen Mischverwaltung ist dadurch gelöst worden. 2002 II S. III. soweit es um Aufgaben der Länder geht. 40). die Bereitstellung ausreichender Bekämpfungsmittel. im einzelnen Will (Fn. Inzwischen wird auf Grund einer deutsch-niederländischen Initiative erwogen. S. Veröffentlichung des 41.4 des Berichts der Europäischen Kommission vom 5. 2001. Haftung und Entschädigung Da Bekämpfungsmaßnahmen mit erheblichen Kosten verbunden sind. zur Gesamtthematik vgl. Art. Ein zusätzlicher Regelungsbedarf besteht jedoch im Hinblick auf Wracks./19. 221 SRÜ. dass in ausreichendem Maße Einrichtungen vorhanden sind. im Jahr 2004 auf einer Diplomatischen Konferenz über ein Wrackbeseitigungsübereinkommen zu entscheiden. vgl. das eine Gefährdungshaftung und Versicherungspflicht für Verschmutzungen durch Bunkeröl vorsieht99. haben Entschädigungsmöglichkeiten große Bedeutung. Für die notwendigen internationalen Regelungen besteht seit langem ein erster Entwurf der IMO. 34). Während die präventive Verhütung von Verschmutzungen als Teil der Schifffahrtspolizei Aufgabe des Bundes ist. VIF 51. einschließlich strafrechtlicher Sanktionen. Schlussbemerkungen Angesichts der verheerenden Auswirkungen von Schiffsunfällen auf die Umwelt wird man es nicht bei den bereits getroffenen und geplanten Maßnahmen belassen können. der auf den Aufbau und die Stärkung einer maritimen Sicherheitskultur zielt. 1817. auch tatsächlich weltweit umgesetzt und angewendet wird. die die Helsinki. dass die Betriebsdaten des Schiffes verfügbar sind. lassen sich wesentliche Verbesserungen nur durch ein konstruktives Zusammenspiel der Völkergemeinschaft erreichen. im einzelnen Ehlers. 11 StGB werden auch Umweltstraftaten im Bereich der AWZ erfasst. 100 International Convention on Liability and Compensation for Damage in Connection with the Carriage of Hazardous and Noxious Substances by Sea. S c h i f f s s i c h e r h e i t n a c h d e r » P re s t i g e « Dasselbe gilt für ein Haftungsübereinkommen für den Transport anderer schädlicher Stoffe100.. 111 Die Europäische Kommission hat hierzu den Vorschlag für eine Richtlinie über die Zulassung von Befähigungsnachweisen von Seeleuten vorgelegt. Mit jedem weiteren Unfall. für Verschmutzungsdelikte vom 5. 103 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen. Von herausragender Bedeutung ist eine eingehende Ursachenaufklärung als Voraussetzung. in ihrer AWZ Schutzmaßnahmen über den bisherigen Rahmen hinaus zu ergreifen.3.und -regelungssysteme110. für neue Fahrgastschiffe bereits seit 2002.2003. was bereits international gilt. Das deutsche Strafrecht trägt der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit den Tatbeständen der Transportgefährdung und der Gewässerverschmutzung105 Rechnung. 391ff. SOLAS-Übereinkommen. Das neue Seeunfalluntersuchungsrecht. mit denen in der Praxis erfolgreich Zuwiderhandlungen auch dann geahndet werden.741(18). Hydrographic Services at the Crossroads. zu vermeiden und den Verantwortlichen persönlich zur Rechenschaft zu ziehen. dass die Befugnisse auf regionaler und nationaler Ebene im wesentlichen auf die Durchsetzung internationaler Regelungen beschränkt sind. Drs. 391-396. Die Bedeutung gemeinsamer Untersuchungsstandards als Voraussetzung für die notwendige Sicherheitskultur wird auch durch das Helsinki-Übereinkommen betont108. Gerade weil Schiffsunfälle sich nie völlig ausschließen lassen. Fn. 101 So z. The International Hydrographic Review. KOM (2000)802. 2003 für neue Schiffe über 3000 BRZ. Dr. 2002 I S. Auf deutsche Initiative ist im SOLAS-Übereinkommen eine Ausrüstungspflicht mit Schiffsdatenschreibern verankert worden. KOM (2003) 227. werden die Küstenstaaten entsprechende Rechte ungeachtet der gegenwärtigen völkerrechtlichen Lage für sich reklamieren. auch die Beschlüsse. in: Das Deutsche Bundesrecht. Erläuterungen zum Gesetz über das Seelotswesen. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation und das Freibord-Übereinkommen. S. s. In Anbetracht der Grenzen.E h l e r s . AK VIII des 41. 43) S. die zu Unfällen führen. 104 Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens zur Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe. Hamburg/Rostock. V. International ist eine entsprechende Verpflichtung in mehreren Sicherheitsübereinkommen festgelegt106. Nr. S.2004 von den Mitgliedstaaten umzusetzen ist. die bis zum 5. verstärkt sich für die Küstenstaaten die Notwendigkeit. die konkreten Folgen zu minimieren. NordÖR 2002. sowie Empfehlung 4. s. E. dass sie auch nach schweren Unfällen unversehrt geborgen und ausgewertet werden können. 23). Es wird jedoch zunehmend als unbefriedigend empfunden. die Schiffssicherheit ständig weiter zu erhöhen. Hierzu hat die Kommission einen Richtlinienentwurf103 und den Vorschlag für einen Rahmenbeschluss104 vorgelegt. die Fortentwicklung der Schiffsmeldedienste sowie der Verkehrsinformations. um künftig ähnliche Unfälle zu vermeiden. 109 BGBl. 15-30.1. Noch entscheidender ist jedoch. sind hierfür ein ernst zu nehmendes Zeichen. 245 ff. Mit der Richtlinie sollen die geltenden internationalen Regeln für die Meeresverschmutzung durch Schiffe ins Gemeinschaftsrecht aufgenommen. Im allgemeinen dürften strafrechtliche Maßnahmen allerdings eher bei Verschmutzungen durch das absichtliche Einleiten von betriebsbedingten Rückständen in Frage kommen. wann die für ein völkerrechtliches Inkrafttreten erforderliche Zahl von Ratifikationen erreicht sein wird. Das neue Seeunfalluntersuchungsrecht. nach § 5 Nr. NordÖR 2002. Das macht weitere internationale Regelungen notwendig. der die eigenen Küsten bedroht. Die EU sieht im Zusammenhang mit den von ihr angestrebten Sicherheitsmaßnahmen ein Bedürfnis. sehen eine schnellstmögliche Inkraftsetzung vor. Dazu gehören z. Aktuelle Veröffentlichungen: Peter Ehlers. das Anlaufen der Häfen von zusätzlichen Anforderungen abhängig zu machen. muss es in einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess darum gehen. 3 (2002). aber auch zusätzliche Anforderungen an Qualifikation und Arbeitsbedingungen der Schiffsbesatzungen111. Deutschen Verkehrsgerichtstages vom 31. Hier ist vor allem die IMO gefordert. die das Seevölkerrecht den einzelnen Staaten setzt. 24). die ein Mindestausbildungsniveau gewährleisten soll. 1815. 107 IMO-Res. das das frühere gerichtsähnliche Untersuchungsverfahren abgelöst hat. 108 Regel 12 der Anlage IV zum Helsinki-Übereinkommen. 110 Einen wesentlichen Schritt stellt die Schiffsmelderichtlinie (s. dazu im einzelnen Erbguth (Fn. auch den Antrag der Fraktionen der SPD und PDS des Landtages Mecklenburg-Vorpommern. 102 So Nr. Präsident und Professor des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie. Peter Ehlers. B. A. 4/281 vom 6. die Europäische Kommission. Prof. Peter Ehlers. National wird dem durch das 2002 in Kraft getretene Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz109 Rechnung getragen. vgl. Sie gilt ab 1. Trägt die IMO dem nicht ausreichend Rechnung. die ähnlich wie die aus der Luftfahrt bekannte »Black Box« alle für die Sicherheit des Schiffes und der Schiffsführung wichtigen Daten kontinuierlich aufzeichnen und baulich so beschaffen sind. MARPOL-Übereinkommen. S. B. S. 6-13. 105 §§ 315a. 7.2003 (2003/0037 (COD)).und OSPAR-Kommissionen auf ihrer gemeinsamen Sitzung im Juni 2003 getroffen haben. Die Ansätze der EU. S. Die IMO hat mit dem Code für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See107 hierfür einen internationalen Standard festgelegt. Nachlässigkeiten und gefährliche Praktiken.o. Peter Ehlers.2003. Übereinkommen Nr. vgl. ihr deliktischer Charakter festgelegt und Leitlinien für die Art der zu verhängenden Sanktionen vorgegeben werden. VI. dabei wird auch Fahrlässigkeit unter Strafe gestellt. Das wird ermöglicht durch neuartige Schiffsdatenschreiber. ZUR 5/2003 349 . KOM (2003)1. wenn die Meeresverschmutzung selbst nicht nachgewiesen werden kann. auch die strafrechtlichen Sanktionen für Verschmutzungsdelikte auf Gemeinschaftsebene zu regeln102. 3 No. 106 Es handelt sich dabei vor allem um das SRÜ. Der ergänzende Rahmenbeschluss dient dazu. 31 c der Deklaration (Fn. Trotz der im politischen Raum verschiedentlich geäußerten Überzeugung von der Notwendigkeit dieser internationalen Regelungen101 erscheint bisher noch unklar.und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten anzunähern und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zur Sanktionierung solcher Verstöße zu erleichtern und zu fördern. Eine gesicherte Ursachenermittlung nach Unfällen hängt häufig davon ab. während der Kommissionsentwurf nur grobe Fahrlässigkeit einbeziehen will. Sanktionen Neben der zivilrechtlichen Haftung wird auch in der strafrechtlichen Sanktion von Verschmutzungen eine Möglichkeit gesehen.79) dar. dass alles das. Im übrigen wird das deutsche Sanktionsrecht durch zahlreiche Bußgeldtatbestände ergänzt. 1996. 61. Unfalluntersuchung bei einem Unfall kann es nicht nur darum gehen. Vol. 56 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Fn.3.2. die einschlägigen Rechts. 324 StGB. 1 Siehe z. 11 Hier sind insbesondere die Forschungen im Rahmen des Zukunftsinvestitionsprogramms und das Projekt von BMU und Umweltbundesamt über »Untersuchungen zur Vermeidung und Verminderung von Belastungen der Meeresumwelt durch Offshore-Windenergieanlagen im Küstenfernen Bereich der Nordund Ostsee« zu nennen. 2 Europäische Kommission. S. mit denen rund 15 % des deutschen Stromverbrauchs des Bezugsjahres 1998 erzeugt werden könnten5 .000-2. Schwache Konjunktur und milde Witterung drücken den Primärenergieverbrauch.9 % des deutschen Bruttostromverbrauches. Herausforderungen beim Ausbau der Windenergienutzung auf See I. Genehmigungsverfahren von Offshore-Windenergieanlagen nach der Seeanlagenverordnung. der in der letzten Ausbaustufe 2.09. die instruktive Übersicht aus der Perspektive der Genehmigungsbehörde: Dahlke. Genehmigt sind bislang die Windparks Borkum West mit 12 An- B. 2002.2002. 5 Bundesregierung. den Einsatz fossiler Brennstoffe drastisch zu verringern. Der vorliegende Aufsatz stellt die mit dem Ausbau der Windenergienutzung auf See verbundenen Konfliktpotenziale und Herausforderungen dar und untersucht. mögliche Gefährdungen für die Schifffahrt und die technische Umsetzung des Vorhabens. S. Strategie der Bundesregierung zur Windenergienutzung auf See. Nr.000 MW als möglich. 3 RL des Rates vom 27. S. 305. gelegentlich auch abweichende oder weiterführende Auffassung. 1092. Inzwischen liegen der zuständigen Genehmigungsbehörde. Sie vertreten hier jedoch ihre persönliche. in denen OffshoreWindparks gebündelt werden sollen. hat die Bundesregierung eine umfangreiche ökologische Begleitforschung initiiert11. L 283. Bundesregierung (Fn. 97.09.und Ostsee erhoben und auf dieser Basis einerseits dem BMU die Ausweisung mariner Natura-2000-Gebiete vorgeschlagen12 und andererseits potenzielle Eignungsgebiete bezeichnet. 5. Zum Anderen sollen auf der Grundlage der bereits vorliegenden Vorschläge des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) Meeresschutzgebiete im Sinne des § 38 BNatSchG ausgewiesen werden. 12 S. sind Nutzungskonflikte mit den Belangen der Schifffahrt. Gebietsvorschläge des Bundesamtes für Naturschutz vom Juni 2003 unter http://www. DIW-Wochenbericht 6/2003.). Juli 2002 für eine Richtlinie über die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung.000 und 25. März 2002. das Sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft. zumal die Windausbeute auf See gegenüber der an Land deutlich höher ist. Windenergienutzung auf See – Positionspapier des BMU zur Windenergienutzung im Offshore-Bereich.und Ressourcenschutzes darauf gerichtet. Diese betreffen insbesondere die bislang nur unzureichend bekannten Auswirkungen von Offshore-Windparks auf die Meeresumwelt und die Vogelwelt.000 MW installiert werden. stellt insbesondere der Ausbau der Windenergienutzung auf See eine sinnvolle Ergänzung zur Windenergienutzung an Land dar.5. Daher verfolgt die Bundesregierung mit ihrer im April 2002 im Rahmen der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie verabschiedeten Strategie zur Windenergienutzung auf See ein sehr ambitioniertes Ausbauprogramm. 2002. 350 ZUR 5/2003 . Aufgrund des großen Flächenbedarfs. der militärischen Nutzung. Die Verfasser folgen in vielem der Stellungnahme des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen (SRU) über »Windenergienutzung auf See« (2003)9.500 km2 und damit bis zu 5 % der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) umfassen soll6. 30 Genehmigungsanträge (24 in der Nordsee und 6 in der Ostsee) vor. Demnach sollen stufenweise bis 2006 insgesamt mindestens 500 MW.2001. Um dem unzureichenden Forschungsstand bezüglich der Auswirkungen von Offshore-Windparks auf die Meeresumwelt Rechnung zu tragen. in: Merck/von Nordheim (Hrsg. BGBl I 2002. Technische Eingriffe in marine Lebensräume. 4 Wittke/Ziesing. Den Abschluss bilden Vorschläge für eine »Ertüchtigung« des rechtlichen Instrumentariums (D). 14/7024 sowie Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. 7 s. Beeinträchtigungen der Meeresumwelt Angesichts der Pläne eines großflächigen Ausbaus der Windenergienutzung auf See sind vielfältige Befürchtungen hinsichtlich potenzieller Gefährdungen der Schutzgüter der Meere inklusive der Vogelwelt geäußert worden10. 9 Rat von Sachverständigen für Umweltfragen.2003. Problemstellung Die Energiepolitiken der EU und Deutschlands sind aus Gründen des Klima.4 Da im Binnenland viele konfliktarme.Das Thema Hans-Joachim Koch / Tobias Wiesenthal Windenergienutzung in der AWZ Die Bundesregierung will aus Gründen des Klimaschutzes das beträchtliche Potenzial der Windenergienutzung auf See ausschöpfen. an der sie mitgewirkt haben. Parallel dazu hat das BfN den Schutzgüterbestand in der deutschen Nord.. 8 S. windreiche Flächen bereits belegt sind. Diese soll nach den Plänen der Bundesregierung zum Einen durch die sukzessive – auf Basis des fortschreitenden Wissensstandes erfolgende – Ausweisung von so genannten Eignungsgebieten erreicht werden. Gegen die Butendiek-Genehmigung haben inzwischen der BUND und der NABU Verbandsklage beim Verwaltungsgericht Hamburg erhoben8. 33. 2000. ABl. Ökologische Begleitforschung zur Offshore-Windenergienutzung. Die Realisierung dieses Vorhabens ist allerdings mit einer Reihe von Problemen konfrontiert. 10 Vgl.000-3. erreicht werden. ErneuerbareEnergien-Gesetz §1. 1). namentlich der Windenergie3. Pressemitteilung des NABU vom 7. über die gemäß § 3 Seeanlagenverordnung (SeeAnlVO) zu entscheiden ist7. der Fischerei. Bundesregierung. 472.B.de/. zusammenfassend Merck/von Nordheim. Aktuelle Stellungnahme. Bis zum Jahr 2025/30 erscheinen zwischen 20. 2001.1 Dies soll durch Energieeinsparung insbesondere auf dem Weg einer Energieeffizienzsteigerung mit Hilfe des KWK-Einsatzes2 sowie die entschiedene Steigerung des Einsatzes erneuerbarer Energien. Windenergienutzung auf See. S. Nachfolgend werden zunächst die möglichen Auswirkungen des geplanten großdimensionierten Windenergieausbaus auf See erläutert (B). Perspektiven für Deutschland – Unsere Strategie für eine nachhaltige Entwicklung. Vorschlag vom 22. 2002. NuR 2002. Sodann werden die zur Konfliktbewältigung verfügbaren rechtlichen Instrumente vorgestellt und kritisch überprüft (C). 6 BMU. BT-Drs. S. KOM(2002)415 endg. deren Bewältigung eine planerisch angeleitete bauliche Entwicklung in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) erforderlich machen. Die Windenergienutzung in Deutschland erzeugt inzwischen 2. der Rohstoffgewinnung und nicht zuletzt des Naturschutzes zu erwarten. lagen und Butendiek (30 km westlich von Sylt) mit 80 Anlagen. Dieses industrielle Großprojekt stellt sowohl an die technische Umsetzung wie auch an die planerische Ausgestaltung hohe Anforderungen. EG L 242/1 vom 10. 2003. A. Einen Überblick über Forschungsvorhaben liefert der Tagungsband des BMU. bis 2010 etwa 2. dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) in Hamburg. Begründung des Entwurfes eines Gesetzes für die Erhaltung. Am Ende des Artikels werden auf dieser Basis Vorschläge zur Weiterentwicklung des Rechts unterbreitet. inwiefern das geltende Recht zu ihrer Lösung beitragen kann. ABl. S. BGBl. I 2000. EG 2001.habitatmarenatura2000. die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung. Mögliche Probleme von OffshoreWindenergieanlagen aus Naturschutzsicht. 10). 20). Vor Beginn der Bauarbeiten könnten die Säuger zusätzlich aus den ihnen möglicherweise gefährlich werdenden Gebieten durch akustische Vergrämer vertrieben werden. Eine Übertragung der beim Betrieb entstehenden Schallschwingungen in den Wasserkörper kann durch eine Unterbrechung der Schallwege (Lagerung von Getriebe und Generatoren auf Puffern) deutlich verringert werden. wie die Tiere auf die Geräuschkulisse in einigen hundert Metern Abstand reagieren werden. Windkraftplanung und Fledermäuse – Konfliktfelder und Hinweise zur Erfassungsmethodik. Mittels der aktuellen Forschungsvorhaben konnten die Bestandsdaten erheblich erweitert werden.und Zugvögel durch OffshoreWindenergieanlagen beeinträchtigt werden könnten. so dass nun solche Gebiete bekannt sind. in: Merck/von Nordheim (Fn. in: UBA (Fn. auch Mitschke/Garthe/Hüppop.). Institut für Vogelforschung. Essenziell ist aber auch zum Schutz mariner Säuger die Standortwahl. In Zeiten hohen Vogelzugaufkommens könnte auch über eine kurzzeitige Abschaltung der Anlagen nachgedacht werden. allerdings könnten erste betriebsbegleitende Umweltuntersuchungsergebnisse des im Sommer 2002 in der dänischen Nordsee errichteten Windparks Horns Rev hilfreich werden. UBA (Fn. wird die Reaktion der Schweinswale erst anhand realer Begleituntersuchungen ermittelt werden können22. S.und Technologiezentrum Westküste. s. Zur Verminderung direkter Kollisionen können beispielsweise Streulicht minimierende Signallichter und Rotoren in Warnfarbe genutzt werden. In: Bremer Beiträge für Naturkunde und Naturschutz 4 (1999).als auch für Rastvögel reichen die Befürchtungen von einer Scheuch. Während hinsichtlich der Verbreitung und Häufigkeit von Rastvögeln in den deutschen Nord..und Ostseegebieten nun hinreichend aussagekräftige Daten gesammelt werden konnten19. die wahrscheinlich bis in etwa 20 m Entfernung wahrnehmbar sein werden. Mögliche Auswirkungen umfassen Verhaltensbeeinträchtigungen und temporäre Verschiebungen der Hörschwelle sowie Organschäden21. Protokoll zum Fachgespräch »Zug. 2002. Erste For- schungsergebnisse eines Projektes des Umweltbundesamtes bestätigen. 1995.und Rastvögel«. Seevögel 23(4). 2002 BMU (Fn. Für die drei in den deutschen Nord. Eine artspezifische Differenzierung und eine Vorhersage der witterungsbedingten Änderungen des Zugverhaltens ist bislang jedoch nicht möglich. 2001. W i n d e n e r g i e n u t z u n g i n d e r AW Z Insbesondere hinsichtlich der Ermittlung des Schutzgüterbestandes konnte ein deutlicher Erkenntniszuwachs durch das Zusammenspiel von neuen systematischen Bestandsaufnahmen mit der statistischen Auswertung bereits vorhandener. in: UBA. Auch vom direkten Anlagenbetrieb werden keine wesentlichen Beeinträchtigungen für Fische erwartet. vor allem an realen (Pilot-) Projekten. Zwar können nun die Zugkorridore in Nord. 2002. Impact assessment studies of offshore wind parks on seabirds with special reference to the Tunø Knob wind park. Untersuchung zur Vermeidung und Verminderung von Belastungen der Meeresumwelt durch Offshore-Windenergieanlagen im Küstenfernen Bereich der Nord. Exo/Hüppop/Garthe. Bis zu einer Entfernung von etwa 300 m sind sie deutlich hörbar und wahrscheinlich bis etwa mehrere hundert Kilometer Distanz wahrnehmbar. 11) S. persönliche Mitteilung vom November 2002. Auch die im Ausland mit vergleichsweise kleinen und küstennahen Offshore-Windparks gewonnenen Erkenntnisse18 sind nur begrenzt übertragbar.10)..und Ostsee. Rat von Sachverständigen für Umweltfragen (Fn.und Ostsee im Wesentlichen eingeschätzt werden.und Ostsee. in: Merck/von Nordheim (Fn. Diese Wirkungszusammenhänge werden nur anhand realer Offshore-Windprojekte abschließend untersucht werden können. längerer Zeitreihen gewonnen werden. Protokoll zum Fachgespräch »Offshore windmills – sound emissions and marine mammals«.2003. Mögliche Auswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf See. Mittels Radargeräten sollen unter anderem das Vogelzuggeschehen vor und nach Errichten des geplanten benachbarten Windparks beobachtet und so Wirkungszusammenhänge analysiert werden14. Neben der staatlich initiierten Forschung lieferten hier auch die von den Antragstellern in Auftrag gegebenen projektbezogenen ökologischen Begleituntersuchungen wichtige Daten. dass die in der Bauphase durch das Rammen der Fundamente entstehenden hohen Lärmpegel bei einem Abstand von 20 m zu einer temporären Hörschwellenverschiebung der Schweinswale führen können.I. Rahmel. Vergleichbare Wirkungen werden auch für Fledermäuse befürchtet17. Weiterer Erkenntnisgewinn ist von den projektbezogenen begleitenden Untersuchungen zu erwarten. 2001. 11). ZUR 5/2003 351 . Erfassung der Verbreitung. 11). Trotz heutiger Wissenslücken lassen jedoch die bislang vorliegenden Zwischenergebnisse von Projekten des Umweltbundesamtes15 und anderer Forschungen die (vorläufige) Schlussfolgerung zu. 23. Garthe. BMU. Offshore-Windenergieanlagen und Vogelschutz. Häufigkeiten und Wanderungen von See. Um mögliche Gefährdungen zu minimieren können aber bereits auf Basis des derzeitigen Wissensstandes Maßnahmen ergriffen werden.4. Forschungs. Internationale Aktivitäten und Erfahrungen im Bereich der Offshore-Windenergienutzung. die die Antragsteller nach dem Standarduntersuchungskonzept des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie durchführen müssen (vgl. Skov/Durinck/Leopold et al. die Sperrung der Windpark-Gebiete für die Fischerei könnte sich sogar positiv auf die Entwicklung einzelner Fischbestände auswirken. 63/03 vom 30. Abschnitt C. 13 ff. in: Merck/von Nordheim (Fn. Vgl. bestehen bezüglich des Vogelzugs auch weiterhin deutliche Wissenslücken. BMU (Fn.10). dass vor allem marine Säuger sowie Rast. die sich in weiten Teilen im kritischen Höhenbereich bis 200 m abspielen20. Clausager. können während Bau und Betrieb von OffshoreWindenergieanlagen technische Maßnahmen getroffen werden. Für Zug. 10). mittels derer die Ausbreitung der beim Rammen erzeugten Lärmimpulse stark gesenkt werden kann (Luftblasenschleier). 83-95.und Ostseegebieten heimischen marinen Säugetierarten Schweinswal. Important Bird Areas for seabirds in the North Sea. ebenso die Zughöhen. Auch hinsichtlich der Betriebsgeräusche der Windenergieanlagen. Seehund und Kegelrobbe (Anhang II-Arten der FFH-Richtlinie) werden Beeinträchtigungen insbesondere durch Schallemissionen befürchtet. Durch den Schiffsverkehr bei Bau und Betrieb kommen weitere Störfaktoren hinzu16.und Wasservögeln in der deutschen Nordsee und Entwicklung eines Konzeptes zur Umsetzung internationaler Naturschutzziele. 9). Beeinträchtigungen durch die beim Bau der Offshore-Windparks entstehenden Trübungsfahnen sowie mögliche Bedeckungen von Benthos und Fischlaich mit aufgewirbeltem Sediment scheinen nur temporär und 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 BMU Pressemitteilung Nr.und Barrierewirkung solcher Anlagen bis zur eventuellen direkten Kollisionsgefahr. von denen die erste im Sommer 2003 rund 45 km nördlich von Borkum errichtet werden wird13. Hinsichtlich des Wissens über die potenziellen Beeinträchtigungen der Meeresumwelt besteht dagegen trotz erheblicher Fortschritte auch weiterhin Forschungsbedarf. in: Merck/von Nordheim (Fn. Auch andere Schutzgüter könnten durch den Bau und Betrieb von Offshore-Windenergieanlagen beeinträchtigt werden.und Wasservögel der deutschen Nord.. Um die Beeinträchtigung mariner Säuger durch Lärmimmissionen zu vermindern.K o c h / W i e s e n t h a l . Entscheidend für eine Minderung der potenziellen Konflikte ist aber die Errichtung von Offshore-Windparks außerhalb von Vogelrastund Vogelzuggebieten. Winden/Schekkermann/Tulp et al. in Vorbereitung. Ungeklärt bleibt bislang. Lucke. Einen Beitrag zur Untersuchung der Auswirkungen auf die Vogelwelt und Meeresfauna und -flora werden voraussichtlich die geplanten Offshore-Messplattformen leisten können. Gebiete mit hohen Populationen an marinen Säugern sollten bei der Standortplanung gemieden werden. da Erfahrungen von Windparks an Land aufgrund abweichender Rahmenbedingungen nur schwer übertragen werden können. Negative Auswirkungen auf den Orientierungssinn von Fischen durch die um die stromdurchflossenen Kabel entstehenden elektromagnetischen Felder können jedoch bei Verwendung geeigneter Kabel ausgeschlossen werden. The effects of offshore windfarms on birds. Potentieller Einfluss von Offshore-Windkraftanlagen auf marine Säuger. z. Untersuchungs. Im Einzelnen muss daher sowohl beim Bau wie auch beim Betrieb der Offshore-Windparks auf Maßnahmen zu Kennzeichnung und Überwachung der Gebiete geachtet werden. Allerdings ist eine Ansiedlung standortfremder Arten an den Fundamenten der Offshoreanlagen möglich24. dass ausreichende Schleppkapazitäten mit kurzen Interventionszeiten zur kurzfristigen Schadensbegrenzung bereitgestellt werden.730 Jahren31 aufgrund erheblicher methodischer Unsicherheiten nicht. Entscheidend ist auch.). auch Brandt/Runge. die weitgehend von Beeinträchtigungen menschlicher Nutzungen verschont ist.und Betriebsphase zur Minderung der Beeinträchtigungen der Meeresumwelt beitragen. dass eine ausreichende Flächengröße der natürlichen Lebensräume erhalten oder wieder hergestellt wird./4.und Rastvögel sowie marine Säuger müssen vor weiteren Ausbaustufen durch Forschung an ersten Offshore-Windparks geschlossen werden. Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Insbesondere sind daher auch kumulative Umwelteinwirkungen benachbarter Projekte bei der Planung und Genehmigung zu berücksichtigen28. 27 Vgl.und Ostsee. namentlich Riffe und Sandbänke. Zusammenfassend erscheint die Wahl konfliktarmer Standorte als essenziell für die Minimierung möglicher Konflikte zwischen Naturschutzbelangen und der Windenergienutzung auf See. Warnsignale aus Nordsee und Wattenmeer. Über mögliche Auswirkungen von Windparks auf den Wasseraustausch zwischen Nord. Protokoll zum Fachgespräch »Auswirkungen auf Benthos und Fische«. Dies bezieht sich nicht nur auf die räumliche Ausdehnung der Windparks sondern genauso auf die möglichen Scheuch. 2002. 2003. 2002. dass die Genehmigungsfähigkeit nur bei Nachweis einer adäquaten Störfallvorsorge gegeben ist30.33 III. Daher muss bei der Genehmigung von Offshore-Windparks nicht nur auf die direkte Gefährdung der Meeresumwelt und der Schutzgüter im Nahbereich der Anlagen geachtet werden. dies kann jedoch durch eine geschickte Standortwahl der Windparks umgangen werden. Weiterhin müssen die Fundamente der Windkraftanlagen schiffskörpererhaltend ausgestaltet sein.und Monitoringkonzept zur Abschätzung der Auswirkungen von Offshore-Windparks auf die marine Umwelt. Schiffssicherheit Mit dem großflächigen Ausbau von Offshore-Windparks erhöht sich das Risiko einer Kollision für die Schifffahrt.und Ostsee. Gerade die der niedersächsischen Küste vorgelagerte Teile der AWZ seeseits der besonders ölempfindlichen Gebiete des niedersächsischen Wattenmeeres bieten sich aus naturschutzfachlicher Sicht (mit Aus- nahme des FFH-Vorschlagsgebiets Borkum Riffgrund) als Standorte für Offshore-Windparks an.25 In der Ostsee könnte es dagegen theoretisch zu einer Störung der stabilen thermohalinen Schichtung zwischen Oberflächen. 25 Mittendorf/Zielke. Untersuchung der Wirkung von Offshore-Windenergie-Parks auf die Meeresströmung.und Ostsee27. konnten für die Nordsee in Modellen widerlegt werden. Naturschutz und militärischen Belangen) in unmittelbarer Küstennähe Rechnung zu tragen. Offshore-Windparks mit vergleichbaren Rahmenbedingungen sind auch im Ausland noch nicht realisiert worden. Schon jetzt besteht ein erheblicher Nutzungsdruck in der deutschen AWZ in Nord. So ist beispielsweise die mathematische Wahrscheinlichkeit sehr gering. 19.6. Alfred-Wegener Institut (Fn. (Hrsg. 2002. 2002. Die Ausarbeitung eines Störfallvorsorgekonzepts und die Bereitstellung ausreichender Kapazitäten zur Schadstoffbekämpfung ist angesichts der Folgenschwere eines möglichen Unfalls dringend geboten. In der deutschen AWZ kommen zudem zwei Lebensräume mit wichtigen ökologischen Funktionen von gemeinschaftlichem Interesse (nach Anhang I der FFH-Richtlinie) vor. – Warnemünde. befinden sich die meisten Projektgebiete für Offshore-Windparks in Küstenentfernungen von mehreren zehn Kilometern. Die erheblichen Erkenntnislücken hinsichtlich der Auswirkungen auf Zug. denen ein besonderer Schutz zukommt. 7) 34 Vgl. so dass sowohl hinsichtlich der Größe und der meerestauglichen Ausführung der einzelnen Windenergieanlagen wie auch der Fundamente und der Netzanbindung technisches Neuland betreten wird34. Hinsichtlich der Vogelwelt sollen Vermehrungs-. und Überwinterungsgebiete sowie Rastplätze geschützt werden.12. 28 vgl. Gleichzeitig aber liegen diese Flächen in der Nähe der Hauptverkehrswege der Seeschifffahrt29. 31 Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.Das Thema reversibel zu sein23. 24 Merck/von Nordheim (Fn. Dieser wird durch den Ausbau der Windenergienutzung auf See weiterhin zunehmen. Daher muss primär der Eintritt einer Kollision vermieden werden und im Eintrittsfall eine geeignete Störfallvorsorge bereitstehen. Wirtz/Tol/Hoss. in: UBA (Fn. Damit verbunden sind Wassertiefen von bis zu 35 m.000 bzw. Overmöhle/Lehmann.und Meeresforschung. Handlungsanalyse zu Gefahrenanalyse und Störfallvorsorge bei Bau und Betrieb von Windenergieparks in Nord. Kumulative und grenzüberschreitende Umweltwirkungen im Zusammenhang mit Offshore-Windparks.. unveröffentlichtes Manuskript. Gleichwohl ist dies kürzlich geschehen. Dazu sollten die marinen Natura-2000-Gebiete dringend ausgewiesen werden. 23). Vortrag gehalten auf dem Meeresumwelt-Symposium 3. 2001. 33 Dahlke (Fn. 2003 in Hamburg. 352 ZUR 5/2003 . die hydro. Insbesondere menschliches Fehlverhalten ist in vielen Fällen nicht kalkulierbar32. Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. 26 Lass. Mauser-. Entwarnung geben indes auch die für die beiden bisher genehmigten Windparks Borkum West mit 12 Anlagen und Butendiek mit 80 Anlagen berechneten geringen theoretischen Eintrittswahrscheinlichkeiten einer möglichen Kollision eines Tankers mit Schadstoffaustritt in 113. Schwierigkeiten bei der Berechnung von Kollisionswahrscheinlichkeiten bildeten für das BSH dann auch einen der Gründe. II. 32 Kremser/Friedrich (Fn. in dem Funktionszusammenhänge bestehen bleiben können. 2002. Bauund umwelttechnische Aspekte von Offshore-Windenergieanlagen. Genehmigungsbescheid für die Pilotphase des Windparks »Borkum West«. in: Lozán et al. sondern auch auf den Erhalt zusammenhängender ausreichend großer Lebensräume. Es spricht vieles dafür. 2003. Befürchtungen. Fascination offshore. mit der die Auswirkungen der Verschmutzung auf die Meeresumwelt reduziert werden können. Da die Kosten der Fundamente. So sollen die marinen Natura-2000-Gebiete (s.B. 2002. 2001. 2003. Ergänzend können technische Maßnahmen in Bau. 30 Kremser/Friedrich.und Vergrämungswirkungen durch Lärm. 2003. Genehmigungsbescheid Offshore-Bürger-Windpark Butendiek. Eine ernste Gefahr für die Meeresumwelt geht insbesondere vom möglichen Austritt großer Mengen an Schadstoffen aus. Karte »Beantragte OffshoreWindparks und ökologische Schutzgebiete«. 30).a.und morphodynamischen Verhältnisse würden durch das Einbringen zahlreicher Windkraftanlagen auch weiträumig stark gestört. Projekt GIGAWIND. Jahresbericht 2002. erscheint daher als sachgerecht. Abschnitt CI) gewährleisten. Zahlreiche Arten sind dabei auf ein zusammenhängendes Schutzgebietsnetz angewiesen. Mythos Offene See: Nutzungskonflikte im Meeresraum. 20).und Tiefenwasser kommen26. Barrierewirkung u. Der Schutz der Meeresumwelt beschränkt sich nicht nur auf den direkten Schutz einzelner Arten sondern notwendigerweise auch auf den Erhalt ihrer Habitate. Technische Aspekte Um den vielfältigen Nutzungsinteressen (vor allem Tourismus. 10). Der zeitlich gestaffelte tastende Ausbauplan auf konfliktarmen Gebieten. 29 S. wie ihn die Bundesregierung in ihrer Strategie zur Windenergienutzung auf See vorsieht. der Verkabelung und der Instandhaltung bei Offshore- 23 Alfred-Wegener-Institut für Polar. Ehrich/Hofmann/Kafemann et al. vorerst nur Projekte mit maximal 80 Anlagen zu genehmigen. insofern das gesunkene Frachtschiff Tricolor sowohl von dem Frachter Nicola (am 16.2002) wie auch von dem Tanker Vicky (Anfang Januar 2003) gerammt worden ist. dass ein gut gesichertes Wrack im Ärmelkanal innerhalb von wenigen Wochen zwei Mal angefahren wird. durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Unstreitig finden in der AWZ die maßgeblichen naturschutzrechtlichen Richtlinien der EU Anwendung. 2002.15 ff. weiter entfernten Projekte wird aus Gründen einer höheren Kapazität und der Notwendigkeit geringer Leitungsverluste eine Gleichstromübertragung auf Hochspannungsebene angestrebt. ist ein langfristiges politisches Netzausbaukonzept notwendig. ZUR 5/2003 353 .44 stieße man demnach bald an die nur im Wege einer Ausnahme gemäß § 34 Abs. Kurzfristig ist die Ausweisung von Kabeltrassen zur Netzanbindung der Pilotparks durch die für Raumordnungsverfahren zuständigen Landesbehörden der Küstenländer in Abstimmung mit den Netzbetreibern vorrangig. Für die in der nächsten Ausbaustufe geplanten größeren bzw. um energiepolitische Ziele zu verwirklichen. 1 39 RL des Rates vom 21. ZNER 2003. 12). ABl. Nicht zulässig ist es. Für eine Zulassung von Windenergieanlagen innerhalb eines (potenziellen) FHH-Schutzgebietes ist die Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 BNatSchG durchzuführen. S. Deshalb erscheint es rechtlich im Einzelfall durchaus vertretbar. für die deutsche Klima. Rechtliche Rahmenbedingungen I. Gegenwärtig genießen – mangels entsprechender rechtlicher Ausweisung – die faktischen Vogelschutzgebiete und die potentiellen FFH-Gebiete den in der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten vorläufigen Schutz. Naturschutzrecht. Dabei stellen sich zunächst – wie auch der Genehmigungsbescheid des Windparkes Butendiek eindringlich veranschaulicht43 – schwierige Fragen nach der Erheblichkeit einer Schutzgebietsbeeinträchtigung. Reshöft/Dreher. 39 ff. Für Errichtung und Betrieb von Anlagen gelten dort die besonderen Regelungen der Seeanlagenverordnung (SeeAnlV). wie trotz großer Leistungen aus Energiequellen mit schwankender Verfügbarkeit das dynamische Netzverhalten stabil gehalten werden kann. 4 BNatSchG). 34).. 36 Overmöhle/Lehmann (Fn. 2001. 1 BNatSchG) zugelassen werden könnten. Zweifellos kommt – wie auch in der Einleitung dargestellt – der Windenergienutzung auf See. dass Netzkapazitäten für Offshore-Windparks bis 2006 oder länger freigehalten werden und nicht vorher durch an Land neu errichtete Windenergieanlagen oder andere Kraftwerke in Anspruch genommen werden. um die von den Offshore-Windparks erzeugten Leistungen in die großen Verbrauchszentren weiterleiten zu können. Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen in der AWZ bedürfen nach § 2 der SeeAnlV einer Genehmigung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH). Die Genehmigungsvoraussetzungen sind recht vage und bringen daher erhebliche Schwierigkeiten für die Genehmigungsbehörde und Rechtsunsicherheit für die Antragsteller mit sich37. also die Vogelschutz-38 und die FFH39-Richtlinie40. § 34 Abs. Einhergehend mit den Planungen für größere Offshore-Windparks in der zweiten und dritten Ausbaustufe müssen sowohl neue Einspeisepunkte geschaffen wie auch die Transportkapazitäten des Hochspannungs-Übertragungsnetzes an Land erweitert werden. 2 BNatSchG zu entscheiden ist42. 3 Nr. W i n d e n e r g i e n u t z u n g i n d e r AW Z Windparks einen großen Teil der Gesamtkosten ausmachen werden. Jarass. wenn es die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder die Meeresumwelt gefährdet wird. 41 S. um die »Entwertung« der Gebiete zu verhindern41. 95. falls insofern überhaupt und unter Mitwirkung der EGKommission eine Ausnahme in Betracht kommen könnte. die Ausnahme gleichsam zur Regel zu machen. Bislang sind kleine kompakte Offshore-Konverterstationen für die Hochspannungs-Gleichstromtechnik aber noch nicht verfügbar. 67 ff. BSH (Fn. Um die für den Netzausbau notwendigen Investitionen zu initiieren. die – unter der Voraussetzung des Abschaltens der benachbarten Atomkraftwerke – ausreichend aufnahmefähig sind. In § 3 SeeAnlV sind die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen in Form von Versagungsgründen abschließend aufgeführt: Das Vorhaben »ist zu versagen. EG 1992. Die Genehmigung ist damit explizit als gebundene Zulassungsentscheidung ausgestaltet worden. 4 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10.und Ostseeküste maximal fünf Einspeisepunkte. Hinsichtlich der Anbindung an das an Land bestehende Übertragungsnetz kann für die im ersten Schritt geplanten Pilotphasen auf bewährte Techniken zurückgegriffen werden. NuR 2003.5. zur »Erheblichkeit« der Beeinträchtigung von Natura-2000-Gebieten und solchen.« Liegt keiner dieser Versagungsgründe vor. Die gebundene Genehmigung nach der Seeanlagenverordnung Der von der Bundesregierung geplante Anlagenzubau soll nahezu ausschließlich jenseits der 12-Seemeilen-Linie in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) erfolgen. sind hier mittelfristig Engpässe zu erwarten. 24 ff m. Momentan existieren an der deutschen Nord. Auch wenn man hinsichtlich der als unerheblich einzustufenden quantitativen Inanspruchnahme eines Schutzgebiets eher großzügig verfahren wollte.1992. Ein Versagungsgrund liegt insbesondere vor. 35 BMU (Fn.12. ABl. Rechtsfragen bei der Genehmigung von Offshore-Windparks in der AWZ nach Inkrafttreten des BNatSchG NeuregG. 37).. die es werden wollen. 38 RL des Rates vom 2. S. S. § 7 Rn.N. 120 ff. Letztlich müsste in einem solchen Konzept auch die Frage geklärt werden.). Eine partielle Konkretisierung erfährt der Versagungsgrund der Gefährdung der Meeresumwelt durch die (potenziellen) Meeresschutzgebiete. 2002.35 sind für den Einsatz auf See extrem zuverlässige Windenergieanlagen mit hohen Nennleistungen Voraussetzung. 1 Abs. Hierbei sollte darauf geachtet werden. Auch »zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses« können sich nur im Ausnahmefall durchsetzen. 42 S. 1994 II S.(97f). S. Naturschutz in der ausschließlichen Wirtschaftszone. so darf nach § 3 Satz 3 SeeAnlV die Genehmigung nicht versagt werden. Rechtliche Probleme der Zulassung von Windkraftanlagen in der »Ausschließlichen Wirtschaftszone«. S. C. über die entsprechend dem Verfahren nach § 38 Abs.und Energiepolitik eine hohe Bedeutung zu. S. ob einer der Versagungsgründe vorliegt. eine Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinne des Art.w. 1 Nr. S. Allerdings muss es sich dabei jedenfalls um Ausnahmefälle handeln. 37 Klinski.36 Da nach den Bestimmungen des westeuropäischen Stromnetzes UCTE pro Einspeisepunkt nicht mehr als 3. wenn 1. bei großflächigen »Kollisionen zwischen Schutzgebieten einerseits und Windenergieprojekten andererseits. Das Amt hat »lediglich« zu prüfen.4. den Überblick auch über die Rechtsprechung bei Maaß/Schütte. L 206. Umweltrecht. S. ohne dass dies durch eine Befristung. die Benutzung der Schifffahrtswege oder des Luftraums oder die Schifffahrt beeinträchtigt würden.. 31) S. 3.w. L 103. 41 ff. von denen erste Prototypen an Land gerade getestet werden. Gebietsvorschläge des BfN (Fn. Das gilt erst recht für eine Ausnahme in Gebieten mit prioritären Biotopen oder prioritären Arten (s. ob Windenergieanlagen auf See wegen der Klimaschutzziele Deutschlands »aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses« (§ 34 Abs. 1798) zu besorgen ist oder 4. 3 BNatSchG überwindbare Schwelle der Unverträglichkeit eines Projekts und stünde vor der Frage. 6). 44 Einleuchtende Bedenken dagegen bei Gellermann. 50 ff. 7 40 S. zur Anwendbarkeit der Richtlinien in der AWZ Klinski (Fn. der Betrieb oder die Wirkung von Schifffahrtsanlagen und -zeichen. Nr. 43 s. Nebelsieck. in: Koch (Hrsg. 2.1979.1982 (BGBl. Das BfN hat nunmehr eine Auswahl der zu schützenden Meeresflächen vorgelegt. Dem BSH wird keinerlei Ermessen oder planerische Gestaltungsmacht eingeräumt. ein Windenergieprojekt mit erheblichen Auswirkungen auf ein Schutzgebiet gleichwohl zu gestatten.N.K o c h / W i e s e n t h a l . der Vogelzug gefährdet wird.000 MW Erzeugerleistung eingespeist werden dürfen. namentlich in der AWZ. S. Die Genehmigung von Offshore-Windenergieanlagen in der AWZ. 205 m. EG 1979 Nrl. 47 S. Um gleichwohl den gesetzlichen Vollzugsauftrag zu erfüllen und die zahlreichen Genehmigungsanträge bearbeiten zu können. 3 ROG macht die Ausweisung von Eignungsgebieten nach § 3 a SeeAnlV die Errichtung von Anlagen außerhalb der Gebiete keineswegs unzulässig. ein strukturiertes bauliches Verfahren zu erzielen53. der nicht nur die Antragsteller. sondern auch im Hinblick auf die allgemeine raumplanerische Gestaltungsaufgabe. 49 Ehrich/Hofmann/Kafemann et al. 72 f. Während der Bauphase und auch drei bis fünf Jahre nach Inbetriebnahme müssen weitere Untersuchungen durchgeführt werden. 52 Erbguth. oben Abschnitt B). die sich spätestens mit den raumgreifenden Windenergieprojekten auf den Meeresflächen genauso stellt wie an Land. schrittweise und planvoll vorzugehen. in dessen Rahmen planerische Erwägungen zur Geltung gebracht werden könnten. 45 BSH. Das Konzept beruht in weiten Teilen auf Entwürfen der Projektgruppe Offshore-Windenergieanlagen48 und der Arbeit von Ehrich et al49. die Beeinträchtigung der Meeresumwelt durch Offshore-Windparks zu analysieren. Damit dient dieses Instrument der Verfahrensverkürzung und Investitionserleichterung für denjenigen. Im Unterschied zu den Eignungsgebieten nach § 7 Abs. 11f.und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesumweltministerium auszuweisenden »besonderen Eignungsgebiete für Windkraftanlagen«.Das Thema Die Frage nach dem Vorliegen von Versagungsgründen ist indes nicht allein wegen der Unbestimmtheit der gesetzlichen Anforderungen schwierig zu beantworten. wobei sie allerdings nur einen begrenzten Einfluss auf den Verfahrensablauf haben. Bau. Nach § 3 a Abs. 5). der zuerst genehmigungsfähig ist. von denen nach dem Stand der vorhandenen Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse anzunehmen ist. 2001. II. Erst bei Vorliegen von Ergebnissen kann dann über einen Ausbau der Projekte entschieden werden. Der Kampf auf dem Meer. Aber nicht nur aus Gründen der Vorsorge ist ein zeitlich und räumlich strukturiertes. näher Dahlke (Fn. S. Genehmigungsbescheid Butendiek (Fn. Standarduntersuchungskonzept für die Untersuchung und Überwachung der Auswirkungen von Offshore Windenergieanlagen (WEA) auf die Meeresumwelt. Diese planerische Zielsetzung ist jedoch mit § 3 a SeeAnlV nicht konsequent zu verwirklichen. im Projektgebiet und in einem ähnlichen Referenzgebiet (ohne Einfluss von Windenergieanlagen) durchzuführen.« Durch die Ausweisung eines Eignungsgebietes wird also die Genehmigungsentscheidung des BSH insoweit widerleglich präjudiziert. 1 SeeAnlV. Im Unterschied zu den Eignungsgebieten der Raumordnung dient das Eignungsgebiet der SeeAnlV jedoch nicht einer raumplanerischen Bewirtschaftung der Meeresflächen52. können die Eignungsgebiete nach der SeeAnlV lediglich gewisse Anreize für die Standortwahl vermitteln. 478. Der gebundene Genehmigungstatbestand des § 3 SeeAnlV nimmt auf planerische Konzepte keinen Bezug und eröffnet auch kein Ermessen.und betriebsbedingter Auswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf die Meeresumwelt der Nordund Ostsee. Eine ungewollte Konsequenz des § 5 SeeAnlV besteht auch darin. Das Amt ist gehalten. die insbesondere die Antragsprüfung auf der Grundlage eines »Standarduntersuchungskonzepts für die Untersuchung und Überwachung der Auswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf die Meeresumwelt«46 umfasst 47. planerisches Vorgehen vonnöten.31). Auch ein zeitlich gestaffeltes »tastendes« Vorgehen beim Aufbau der angestrebten Windenergiekapazitäten auf See kann damit nicht erreicht werden. um für ihren Antrag als erste die Genehmigungsfähigkeit zu erreichen. S. Die Beurteilung der möglichen Umweltgefährdungen ist daher – wie im Genehmigungsbescheid zum Windpark Butendiek ausdrücklich betont wird – »auf der bisher vorhandenen Basis der wissenschaftlich und empirisch als gesichert geltenden Erkenntnisse nur im Rahmen einer mit methodischen Unsicherheiten verbundenen Prognose möglich«45. Das Standarduntersuchungskonzept gibt den Antragstellern für die verschiedenen Schutzgüter den methodischen Rahmen und den Umfang der Untersuchungen vor und soll zur Qualitätssicherung und Vereinheitlichung des Verfahrens beitragen. Es will der Dynamik des Lebensraumes Meer und dessen Interdependenzen mit anderen Lebensräumen (was für wandernde Arten wichtig ist) dadurch Rechnung tragen. S. Für eine effektive planerische Steuerung des Anlagenbaus in der AWZ fehlt dem Eignungsgebiet nämlich die erforderliche Ausschließlichkeitswirkung. sondern auch das BSH unter erheblichen Zeitdruck setzt50. 2002. Dies führt zu einem sehr kostspieligen Wettlauf im Verfahren. hat das BSH inzwischen eine Genehmigungsstrategie entwickelt. 4 Nr. Zwar sollen nach den Bekundungen der Bundesregierung Eignungsgebiete nach der SeeAnlV vorrangig mit dem Ziel festgelegt werden. Für die letztlich entscheidende Bewertung der ermittelten Umweltauswirkungen liefert das Konzept jedoch keine Vorgaben. Weitere Schwierigkeiten für die Genehmigungsverfahren birgt die neue Beschleunigungsregelung des § 5 Abs. Planungsrechtliche Elemente In Anbetracht der defizitären Kenntnisse über die Auswirkungen der Windenergieanlagenparks auf die Meeresumwelt und den Vogelzug erscheint es – wie oben schon dargelegt – ein dringendes Gebot der Vernunft und des Vorsorgeprinzips. 2001. Die raumplanerischen Instrumente des Raumordnungsrechts greifen jedoch in der AWZ nicht und für eine besondere maritime Raumplanung enthält auch die SeeAnlV keine Grundlagen. Empfehlungen zu Mindestanforderungen an die projektbezogene Untersuchung möglicher bau. Die potenziellen Betreiber sind gehalten. 50 Köpke. 51 Dahlke (Fn. 46 Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Bei der Entscheidung. 2 SeeAnlV haben die Eignungsgebiete »im Hinblick auf die Wahl des Standorts von Anlagen die Wirkung eines Sachverständigengutachtens. wie ein Verstoß gegen die Genehmigungsvoraussetzungen vorab abstrakt ausgeschlossen werden kann. 7). ob in Anbetracht der wahrscheinlichen und der möglicherweise zu erwartenden Umweltauswirkungen eine Gefährdung der Meeresumwelt auszuschließen ist. 33. Durch sein Standarduntersuchungskonzept gewährleistet das BSH eine einheitliche Untersuchungspraxis. sondern auch wegen der nach wie vor vorhandenen erheblichen Wissensdefizite bezüglich der Auswirkungen der Anlagenparks auf Vogelzug und Meeresumwelt (s. Nach dieser Vorschrift ist über den Antrag zuerst zu entscheiden. 354 ZUR 5/2003 . der eine Anlage im Eignungsgebiet errichten möchte. dass bereits heute Anträge vorangetrieben werden. (Fn. ist das BSH vielmehr in jedem Einzelfall aufs Neue vor schwierige Wertungsfragen gestellt. Alle Untersuchungen sind mit dem Ziel. dass dort errichtete Windenergieanlagen weder die Schifffahrt beeinträchtigen noch die Meeresumwelt gefährden. Dezember 2002. Neue Energie. 48 Knust/Heuers/Schröder et al. Während die Errichtung von Windenergieanlagen durch raumordnungsrechtliche Eignungsgebiete an Land in der Regel verbindlich auf diese Gebiete beschränkt wird. Eine effektive Grundlage für ein planvolles Vorgehen bieten auch nicht etwa die durch das Bundesministerium für Verkehr. 23). 53 Bundesregierung (Fn. Dies sind gemäß § 3 a SeeAnlV Gebiete. bei der Umsetzung der Ausbauziele behutsam. 7). dass es eine Zustandsaufnahme der Schutzgüter von zwei Jahren vor Baubeginn vorschreibt. sich in einen Antragswettbewerb zu begeben. mehrere Anträge für den gleichen Standort parallel zu prüfen.. Wahrung möglicher Belange der Bundesraumordnung in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland – Raumordnung im Küstenmeer. S. die aufgrund großer Küstenentfernungen dem derzeitigen Stadium der Entwicklung weit voraus sind51. Insoweit und auch in seinen inhaltlichen Anforderungen an Verfahren und Umfang der Untersuchung ist das Konzept überzeugend. (4) mit den Eignungsgebieten ein Instrument mit schwacher Steuerungsleistung. (3) eine Beschleunigungsregelung. Gewiss sollen keine Gebiete »gehortet« werden. Die Eignungsgebiete mit der Wirkung eines Sachverständigengutachtens sind allerdings ein schwaches Steuerungsinstrument. 54 Rat von Sachverständigen für Umweltfragen (Fn. obwohl den Antragstellern bewusst war. Die Anreizwirkung eines vereinfachten Verfahrens mit gesteigerter Aussicht auf eine Genehmigung greift für viele bereits beantragte Projekte nicht mehr. das insbesondere den Genehmigungsdruck auf die Behörde deshalb nicht mindert. planvollen. (2) sehr vage und mit außerordentlichen prognostischen Aufgaben verbundene Anspruchsvoraussetzungen. Bedenkt man. Aufgrund des starken Zeitdrucks im Genehmigungsverfahren (siehe oben) sind die Antragsteller jedoch in der Regel nicht dazu geneigt. einer solchen Verlagerung zuzustimmen.K o c h / W i e s e n t h a l . 9). ZUR 5/2003 355 . Der Umweltrat stellt dazu fest: » Das maßgebliche Recht normiert (1) in system. Der Übertragung des Anspruchsmodells auf die AWZ stehen nicht nur die o. dass es bei der Errichtung von Windenergieanlagen im Meer im Kern um Gewässernutzung und Gewässerausbau geht. Allerdings werden insofern Rechtsklarheit und Rechtssicherheit regelmäßig durch untergesetzliches Regelwerk geschaffen.g. Dieses Steuerungsdefizit könnte allerdings durch die Einführung planerischer Gestaltungsfreiheit im Wesentlichen kompensiert werden. nämlich im Bundes-Immissionsschutzgesetz. Die gefundene Lösung hat jedoch – wie aufgezeigt – erhebliche Nachteile und ist keinesfalls alternativlos. oben 3) auf die Herstellung der Genehmigungsfähigkeit hinarbeiten muss. die im Gegensatz zum beabsichtigten. die die Genehmigungsverfahren unvermeidlich zu Forschungsprojekten mit erheblichen Unwägbarkeiten für alle Beteiligten machen. Diese Erwägungen müssen auch für die Nutzung des Meeres gelten. schrittweises Vorgehen erscheint die geltende Rechtslage mindestens in vier Punkten defizitär. dass die Nutzungskonflikte »an Land« im Rahmen von Bauleitplanung und Regionalplanung planerisch bewältigt werden können und auch derart bewältigt werden. W i n d e n e r g i e n u t z u n g i n d e r AW Z Diese Anreizwirkung der verfahrenserleichternden Vorprüfungen im Eignungsgebiet wird auch nach Meinung von Experten nicht ausreichen. 1 Satz 4 SeeAnlV eingeführten Beschleunigungsregelung ist uneingeschränkt einleuchtend. planerischer Gestaltungsfreiheit ist mit Blick auf die herausgehobene Bedeutung des Wasserhaushalts und das Erfordernis eines Ausgleichs konfligierender Interessen unumstritten gerechtfertigt. D. Die Einräumung von Rechtsansprüchen für Offshore-Windenergieanlagen kann sich insbesondere nicht auf die vordergründig naheliegende Erwägung stützen.«55. dass der zuständigen Behörde ein Planungs. Die Vagheit der Genehmigungsvoraussetzungen und die prognostischen Herausforderungen liegen in der Natur der Sache. dem wachsenden Wissen angepassten und auf einen Ausgleich mit den Belangen des Naturschutzes ausgerichteten Ausbau der Windenergienutzung auf dem Meer der in § 3 SeeAnlV normierte Genehmigungsanspruch entgegen. weil auch außerhalb der Eignungsgebiete Genehmigungsansprüche bestehen können und die Behörde auch mit Blick auf die Beschleunigungsregelung (s. 55 Rat von Sachverständigen für Umweltfragen (Fn. Zwar kann auch im Rahmen des Genehmigungsverfahrens noch eine Verlagerung des Projektantrags vorgeschlagen werden. S. wollte man die aus der Vagheit und den prognostischen Unsicherheiten resultierende »Offenheit« des Tatbestands als willkommenes »Einfallstor« für die an sich fehlende planerische Gestaltungsfreiheit instrumentalisieren. 13. weil Standorte außerhalb von Eignungsgebieten im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens bis auf Weiteres zurückgestellt werden könnten. (2) Die Erkenntnisse der umfänglichen wissenschaftlichen Begleitforschung sollten zur Erleichterung der Tätigkeit des BSH und aus Gründen rechtsstaatlicher Transparenz sowie des möglichen Maßes an Rechtssicherheit in Verwaltungsvorschriften zur Konkretisierung der vagen Genehmigungsvoraussetzungen und zur Steuerung des Ermessens gebündelt werden. 9). dass die Gebiete nicht als Eignungsgebiet in Betracht kommen. Dies ist gerade im Umweltrecht keine ungewöhnliche Situation. steht hier doch nach einem bekannten Bonmot das Wesentliche zumeist nicht im Gesetz. sondern vielmehr auch. dass die indirekte Steuerungswirkung dieses Instruments gering bleibt. S. aber auch mit Blick auf die gerade in der Nord. Die Gestattung von Gewässernutzungen steht seit jeher gemäß § 6 WHG im Bewirtschaftungsermessen der Wasserbehörden und der Gewässerausbau erfolgt auf der Grundlage planerischer Gestaltungsfreiheit im Rahmen von Planfeststellungsverfahren (§ 31 WHG). Das bietet sich auch im vorliegenden Zusammenhang an. III. Die Einräumung von Bewirtschaftungsermessen bzw. Es wäre sachwidrig und obendrein rechtsstaatlich bedenklich. Empfehlungen Die vorausgehende Bewertung der Rechtslage. führt zu vier Empfehlungen. ökologisch sensible Flächen weitgehend nutzungsfrei zu halten. dass auch für die Windenergienutzung an Land ein Genehmigungsanspruch vorgesehen ist. wasserwirtschaftlichen Gründe entgegen. Am stärksten steht einem sukzessiven. die im Wesentlichen mit den Überlegungen des SRU übereinstimmt.und sachwidriger Weise einen Genehmigungsanspruch und nimmt dem BSH damit sowohl Gestaltungs. 3 Raumordnungsgesetz (ROG) haben sie keine Ausschlusswirkung für andere Standorte und bieten daher keine Handhabe. während für die AWZ kein derartiges Planungsinstrumentarium existiert.wie Abwägungsmöglichkeiten. so dass befürchtet werden muss. Das Ziel der mit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes in § 5 Abs. 11. und zwar insbesondere aufgrund der trotz erheblicher Forschungsanstrengungen nach wie vor unzureichenden Erkenntnislage. mit denen der Ausbau der Windenergienutzung auf See stufenweise und durch Bündelung auf konfliktarmen Flächen naturschutzverträglich gestaltet werden soll. die auch der SRU gegeben hat: »(1) Die SeeAnlV sollte dahingehend geändert werden. die Projekte im Wesentlichen in diesen Gebieten zu bündeln54. Etliche der bereits beantragten Projektflächen liegen außerhalb potenzieller Eignungsgebiete und sind dort beantragt worden. Bewertung der Rechtslage Im Hinblick auf die umweltpolitische Herausforderung eines möglichst umweltverträglichen Ausbaus der Offshore-Windenergienutzung und auf die darauf abzielende Strategie der Bundesregierung für ein planvolles. Anders als die Eignungsgebiete nach § 7 Abs.und Ostsee in hohem Maße konfligierenden Nutzungsinteressen. 4 Nr.und Bewirtschaftungsermessen eingeräumt wird. so steht die Einräumung eines Genehmigungsanspruchs im klaren Gegensatz zur Rechtstradition des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) für Binnengewässer. In der von der Bundesregierung verabschiedeten Strategie sind planungsrechtliche Ansätze enthalten. vorsichtig strukturierten Ausbaukonzept den Druck auf die Genehmigungsbehörde noch erhöht und im Erfolgsfalle durch überflüssige Doppelarbeit Ressourcen potenzieller Betreiber und des BSH vergeudet. 8 Übereinkommen über die Biologische Vielfalt. Churchill/Lowe.htm.1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur. Reichpietschufer 60.12. 284 ff. (1999). (4) Die planungsrechtlichen Instrumente sollten fortentwickelt werden. 6 EGV) Kriterien für die Reichweite und Grenzen eines »grüneren« europäischen Fischereirechts ersichtlich. S. da sich in diesem Bereich die meisten Laichplätze befinden. eine Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik durchzuführen.1998. Geschäftsstelle. meist verendete oder verstümmelte Tiere. Übersetzung ABl.und gemeinschaftsrechtliche Voraussetzungen Der Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung hat nicht nur durch das europäische Gemeinschaftsrecht. 6 S. 1993 II 1742.Stud.GESAMP 39. S. http://www. Eine entsprechende Menge unerwünschten Beifangs. 9 Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (1995). in dt.2002. 1 S. 356 ZUR 5/2003 . 9).5 Die Verschmutzung landnaher Gewässer ist für die Entwicklung der Fischbestände jedoch besonders schwerwiegend.6 Kürzlich stand die Europäische Gemeinschaft vor der Aufgabe. The Changing Nature of »Environmental Protection«: Recent Developments regarding Trade and the Environment in the European Union and the World Trade Organization.org/DOCREP/003/X8002E/X8002E00. ILM 34 (1995). 14 Abs. EG L 189 vom 3. Prof. A. 28.Das Thema (3) Die Beschleunigungsregelung sollte durch sanktionsbewehrte Beteiligungsgebote ersetzt werden. 2 Boehlert. wird dem Meer wieder zugeführt. Rep. während auf Verbraucherseite die Nachfrage nach Fisch und Meeresfrüchten noch zunimmt. 2002. N. die bei der Formulierung von Gemeinschaftsregeln zu berücksichtigen sind.fao. Hans-Joachim Koch. 115. 1542. UNEP Regional Seas Reports and Studies No. in: 47 NILR (2000) S. 3. Einleitung Die völkerrechtliche Regelung der Meeresfischerei beschränkte sich ursprünglich auf das Ziel der Garantie von Zugangsrechten für Staaten.«56. Food and Agriculture Organisation: The state of world fisheries and aquaculture 2000.-Phys.7. nunmehr ersetzt durch VO (EG) 2371/2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik vom 20. Was die ökologischen Rahmenbedingungen für die Fischerei betrifft. L 358/59 vom 31.7 In neueren umweltvölkerrechtlichen Instrumenten findet die wechselseitige Abhängigkeit von Meeresbewirtschaftung und -umweltschutz zunehmend Beachtung. Daneben sind mit Blick auf die EG-vertraglich geforderte Einbeziehung von Umweltschutzbelangen in alle gemeinschaftspolitischen Bereiche (Art. Nina Wolff Erhaltung lebender Meeresressourcen im Lichte des Nachhaltigkeitsgrundsatzes: Völker. m. sondern auch durch neuere internationale Umwelt. 15.12. so geht von schwerwiegenden Umweltkatastrophen wie beispielsweise den Havarien von Öltankern vor Europas Küsten eine weitere Gefahr aus. ABl.und Fischereiabkommen schärfere Konturen erhalten. Biodiversity and the Sustainability of Marine Fisheries. der Anteil der Schifffahrt an der gesamten Meeresverschmutzung nimmt sich mit 12 %4 gegenüber anderen Quellen indes noch relativ gering aus. Die Sterblichkeit von Meereslebewesen wird zudem dadurch erhöht. das Vorsorgeprinzip oder ein ökosystemarer Ansatz mit Blick auf die Fischerei erörtert. S. etwa French. ein Raumordnungsregime für die deutsche AWZ zu etablieren. dass ein Anteil von fast einem Viertel der weltweit durchgeführten Fänge andere als die gewünschten Zielarten umfasst. 3 Vgl. 2 der VO (EWG) 3760/92 vom 20.12. BGBl.2 Nach Statistiken der Welternährungsorganisation3 sind 60% der wirtschaftlich bedeutenden Bestände entweder voll ausgebeutet oder bereits erschöpft. 10785 Berlin. Aufl. Insbesondere formulieren zwei der in Folge der Rio-Konferenz von 1992 in Kraft gesetzten globalen Umweltübereinkommen – die Biodiversitätskonvention8 und das Übereinkommen über gebietsübergreifende Fischbestände9 – neue Bedingungen hinsichtlich einer nachhaltigen Bestandserhaltungspolitik. u. Dr. Mitarbeiter beim Sachverständigenrat für Umweltfragen. 5 Ibid. Energiepolitik. a. Zwar zieht die Meersverschmutzung durch Ölteppiche Fischereiressourcen und andere Meereslebewesen punktuell erheblich in Mitleidenschaft. Geschäftsführender Direktor des Seminars für öffentliches Recht und Staatslehre und der Forschungsstelle Umweltrecht an der Universität Hamburg.1 Erst seit der immer intensiveren wirtschaftlichen Nutzung der Meere in den letzten zwei Jahrzehnten ergibt sich ein verstärkter Regelungsbedarf bezüglich der nachhaltigen Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen durch alle Nutzer und bezüglich der Aufrechterhaltung der notwendigen ökologischen Rahmenbedingungen. mit Blick auf den Zustand der Ressourcen und deren voraussichtliche Entwicklung. Mittelfristig empfiehlt es sich. The Law of the Sea. 4 S. Tätigkeitsschwerpunkte: Klimaschutz. 56 Rat von Sachverständigen für Umweltfragen (Fn. Dipl. w. 17. Zugleich werden Konzepte wie die nachhaltige Nutzung. ist aber im Vergleich zur Tragweite anderer Beeinträchtigungen der Meeresgewässer zu relativieren. 7 S. 1 ff. Im folgenden sollen nacheinander die Bedeutung des Leitbilds der nachhaltigen Entwicklung für die Fischerei (B) und die völkerrechtlichen (C) und gemeinschaftsrechtlichen (D) Voraussetzungen für die Bestandserhaltung mit Blick auf die neue Grundverordnung der Gemeinsamen Fischereipolitik (E) erörtert werden. 9 Oceanography (1996). So erfolgt die Einleitung fast der Hälfte aller Schadstoffe in Meeresgewässer von Land aus. Kurzfristig kann die Steuerungskraft der Eignungsgebiete erhöht werden. The State of the Marine Environment. Heute ist die übermäßige Meeresfischerei bereits eine maßgebliche Ursache für den Rückgang der biologischen Vielfalt. Tobias Wiesenthal Wiss. Art. Der folgende Beitrag stellt die rechtlichen Kriterien für die nachhaltige Nutzung von Fischereibeständen zusammen. In der jüngeren Vergangenheit wurde die sachliche Nähe von Fischerei und Meeresumweltschutz rechtlich insbesondere durch WTO-Streitigkeiten illustriert. jur. dass »(die) Erfordernisse des Umweltschutzes (. EC treaty and Environmental Law. Auf globaler Ebene wurde das Bekenntnis zur nachhaltigen Entwicklung von den Vertretern der internationalen Gemeinschaft auf dem Weltgipfel in Johannesburg (August/September 2002) wiederholt. S. Programme und Politiken einzubeziehen. AVR 1996. erneuerbare Ressourcen. British yearbook of international law 1994.) Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden«. »Nachhaltige Nutzung« ist demnach »die Nutzung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt in einer Weise und in einem Ausmaß. 18 Vgl. Dies muss insbesondere auch dann gelten.15 Ziel einer nachhaltigen Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen sollte dementsprechend die Aufrechterhaltung nicht nur der Verfügbarkeit ausreichender Mengen. Im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 198219 findet eine ganz grundlegende biologische Tatsache auf globaler Ebene rechtliche Anerkennung: Lebende Meeresressourcen sind zwar erneuerbare Rohstoffe. 338. inhaltlich lenkende Auswirkungen im Normsetzungsverfahren zu entfalten.. ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens« (Art. die keinen Eigentumsbindungen unterliegen und sich über die seerechtlich festgesetzten Begrenzungen von Küstenmeer und ausschließlicher Wirtschaftszone hinausbewegen. E r h a l t u n g l e b e n d e r M e e re s re s s o u rc e n i m L i c h t e d e s N a c h h a l t i g k e i t s g r u n d s a t z e s B..17 Dieser Ansatz findet eine rechtliche Entsprechung in Art. Jedoch wird zurecht kritisiert.13 Deshalb wird im Erfordernis der Nachhaltigkeit in erster Linie die Anerkennung eines generationenübergreifenden Grundbedürfnisses gesehen. 19 BGBl. 10). ohne allerdings als solches zwingend konkretere. etwa McGoldrick. Auflage (1998). 799. nämlich bei der Festlegung politischer Inhalte. in: Wolfrum (Hrsg. dass das Kriterium der »zukünftigen Generationen« auf unbekannte Größen verweist und die Formulierung konkreter politischer Ziele daher erschwert. Dieses Konzept trägt unter anderem dem Umstand Rechnung. Gleichzeitig ist der zukunftsweisende Charakter der Nachhaltigkeit Wegbereiter für einen vorsorgenden Natur. 91 ff. 15 Vgl. 45 ICLQ (1996). erweist sich der Integrationsgrundsatz als »Schlüsselprinzip« der nachhaltigen Entwicklung.1997. 14 Ähnlich Dzidzornu.und Umweltbedürfnisse gegenwärtiger und künftiger Generationen unterzuordnen. Prinzip der Rio-Erklärung auf. in ihre diesbezüglichen sektoralen oder sektorenübergreifenden Pläne. 6 des EG-Vertrages vor. 559 ff.Wo l f f . 11 Vgl. sollen ökologische und ökonomische Faktoren einer integrierten Betrachtung unterworfen und nicht isoliert voneinander behandelt werden.. 2). 268 f. 162. 1998. Par.. 29 ODIL 1998. die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt. wenn die Reform eines ganzen Politikbereichs den Anlass zur Überprüfung politischer Inhalte mit Blick auf ihre Umweltverträglichkeit bietet. Schröder.16 Da auf diese Weise Umweltbelangen in allen Politikfeldern eine zen- trale Rolle zugewiesen wird. Urteil vom 25.18 In der Fassung des Amsterdamer Vertrags sieht Art. 17 S.. Calliess. Völkerrechtliche Regelungen hinsichtlich der nachhaltigen Meeresbewirtschaftung I. die Nutzung ihrer natürlichen Ressourcen dem Ziel der Schaffung und Wahrung fairer Voraussetzungen für die Befriedigung der Entwicklungs. 8. ihre Reproduktionsfähigkeit zu erhalten. Auch im Rahmen des gemeinschaftspolitischen Umweltschutzes wurde die Integration von Umweltbelangen in den Dienst des Leitbildes der nachhaltigen Entwicklung gestellt. wodurch ihr Potential erhalten bleibt. berücksichtigt werden.11 Inzwischen ist das Konzept Bestandteil einer Vielzahl multilateraler Umweltabkommen..) bei der Festlegung und Durchführung der (. Sustainable Development and Human Rights: An Integrated Conception.2 ff. 6 des Übereinkommens über biologische Vielfalt. unterliegt in einem weiten Maße dem Ermessen des Gemeinschaftsgesetzgebers.und Artenschutz. 6 ex 3c EGV als Instrument zur Umsetzung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung. 1994 II. Four Principles in Marine Environmental Protection: A Comparative Analysis. In der Rio-Deklaration über Umwelt und Entwicklung von 1992 bekannten die am Umweltgipfel teilnehmenden Staaten ihre gemeinsame politische Verantwortung. Die neue Querschnittsklausel des Art. Das Leitbild der nachhaltigen Entwicklung stellt somit auf die natürlichen Grenzen wirtschaftlicher Nutzung ab.. Im Gemeinschaftsrecht bildet diese Vorschrift den rechtlichen Nexus zwischen wirtschaftlichen Freiheiten innerhalb des Integrationsverbandes und ihrer Beschränkung durch die vertraglich festgelegten Pflichten des Umweltschutzes. 8. 16 S. Damit wird innerhalb des Konzepts der nachhaltigen Entwicklung »Integration« zu einem Grundsatz. der die Vertragsparteien verpflichtet. Wie den Erfordernissen des Umweltschutzes im Rahmen dieses Politikbereiches Geltung verliehen wird. 10 S. dass die Widerstandsfähigkeit der Ökosphäre nicht überstrapaziert wird. Enforcing environmental standards: economic mechanisms as viable means? (1996). 796 ff.12 Seit dem Vertrag von Amsterdam gehören die »Herbeiführung einer ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung« (Art. S. indem es die Integration von Umwelt. dass es keinen dauerhaften wirtschaftlichen Wohlstand ohne Erhalt der notwendigen ökologischen Rahmenbedingungen geben kann.9. a. Sands. 13 Kritisch etwa Krämer. 95 ff. DVBl. Sustainable development – Ausgleich zwischen Umwelt und Entwicklung als Gestaltungsaufgabe der Staaten. Dementsprechend findet der Integrationsgrundsatz auch Anwendung auf die Regulierung von Fischereitätigkeiten im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik. Das Leitbild der nachhaltigen Entwicklung als Integrationsauftrag Die konzeptionelle Verknüpfung von Umweltschutz und wirtschaftlicher Entwicklung nahm ihren Ausgang mit der Formulierung des Leitbilds der nachhaltigen Entwicklung10. 2 EGV) zu den Motiven und Grundsätzen der europäischen Integration. C.und Entwicklungszielen fordert: Um nachhaltige Entwicklung zu ermöglichen. Damit wurde die völkerrechtliche Ausformung von nachhaltiger Entwicklung eingeleitet. sondern auch der Vielfalt an Ressourcen sein. die Bedürfnisse und Wünsche heutiger und künftiger Generationen zu erfüllen« (Art. 251ff. ZUR 5/2003 357 . 2 EUV) und die »harmonische. Agenda 21. Fischereirechtliche Voraussetzungen Fischbestände sind bewegliche. 37 ILM (1998). 3. soweit möglich und sofern angebracht. International law in the field of sustainable development. 10). 303 ff. Allerdings müssen Umweltschutzbelange bereits zu einem frühen Zeitpunkt.14 Mit Blick auf die Nutzung lebender Meeresressourcen entspricht dies der Notwendigkeit. zwischenstaatliche Aufgabe und Gegenstand des Völkerrechts. 95. ausführlich Beyerlin. 12 Seltener wird »Nachhaltige Entwicklung« als eigenständiges Prinzip des Völkerrechts gewertet. The concept of sustainable development. Vertreten etwa von Richter Weeramantry im vor dem Internationalen Gerichtshof verhandelten Fall über das Gabcíkovo-Nagymaros Projekt. Kap. 1799.. u. Schröder (Fn. zum Ganzen Sands (Fn. der eine Veränderung von Entscheidungsprozessen dahingehend fordert. die nicht zum langfristigen Rückgang der biologischen Vielfalt führen. sozioökonomische und umweltpolitische Fragestellungen in die Entscheidungsfindung aller Ebenen und aller Ressorts sowie im Rahmen völkerrechtlicher Instrumente voll einzubeziehen. Eine Definition von Nachhaltigkeit mit Blick auf die Nutzung natürlicher Ressourcen findet sich schließlich in der Biodiversitätskonvention. Damit ist die Regulierung des Fischfangs vielfach eine grenzüberschreitende.). wirtschaftliches Wachstum so zu steuern. Wie aber ist dann die Beschränkung wirtschaftlicher Tätigkeiten im Sinne einer nachhaltigen Nutzung operativ zu handhaben? Diesen institutionellen Aspekt des Umweltschutzes greift das 4. 56 f. 597. S.1982. mit der Festlegung jährlicher Quoten die Größe von Beständen langfristig zu erhalten und ihre Reproduktionsfähigkeit zu gewährleisten. 29 Vgl. Art. Hervorzuheben ist. unter D.1998. 30 S.33 Das Ziel der langfristigen nachhaltigen Nutzung von Zielbeständen verlangt in erster Linie Maßnahmen zur mengenmäßigen Beschränkung der Fischerei. dass Erhaltungs. 2 des Übereinkommens. S. wonach Umwelterwägungen zwingend in die Gestaltung fischereirechtlicher Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Bestände einbezogen werden müssten. verlangt das Gegenteil: Wenn Informationen ungesichert. um nachhaltig als Ernährungsquelle einer wachsenden Weltbevölkerung zur Verfügung zu stehen. u. Die Staatengemeinschaft. The Changing International Law of High Seas Fisheries (1999). 1. 63 ff.32 Dies gilt jedoch nicht für den mit Blick auf Umwelterfordernisse wichtigsten Bestandteil des Übereinkommens: die praktisch anwendbaren Leitlinien zur Verwirklichung des Vorsorgeansatzes im Rahmen fischereirechtlicher Erhaltungs. 3 des Seerechtsübereinkommens. 71 ff. Abs.22 Ferner enthält die Konvention auch Vorschriften zum Schutz der Meeresumwelt.und Bewirtschaftungsmaßnahmen26 enthält und in der Entwicklung des internationalen Fischereirechts einen umweltpolitischen Wendepunkt markiert.28 Zu den Pflichten der Vertragsparteien gehört unter anderem.35 Die Umsetzung des Vorsorgeansatzes erfolgt demnach durch ein System biologischer Bezugspunkte. 2 des Übereinkommens.29 In Gebieten nationaler Hoheitsbefugnisse (Küstengewässer und Ausschließliche Wirtschaftszone30) finden die Vorschriften des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung von Beständen31 nur eingeschränkt Anwendung. Der IGH hat 1998 in seinem Urteil in der Sache Spanien gegen Kanada25 anerkannt. 2 u. Fisheries jurisdiction case (Spain v. Aufgrund der komplexen Umwelteinflüsse auf die Entwicklung von Fischbeständen kann die wissenschaftliche Beurteilung von biologisch kritischen Grenzen des Fischfangs aber nicht mit Exaktheit erfolgen. Beschluss 98/414/EG des Rates vom 8. die »lebende Ressourcen« sowie. Die Anwendung des Vorsorgeansatzes in der Fischerei kommt bei der Festlegung von Gesamtfangmengen zum Tragen. das die bislang detailliertesten völkerrechtlichen Vorschriften über Erhaltungs. 32 Vgl. 4. die wegen ihrer Vereinbarkeit mit dem Seerechtsübereinkommen auf jedes andere Bestandserhaltungsregime übertragbar sind. 3-4 i. 358 ZUR 5/2003 . 6. Befischte Arten sollen in erster Linie auf einem Stand erhalten oder zurückgeführt werden. sonstigen rechtlichen Schritte oder Verfahren erstrecke.und Bewirtschaftungsmaßnahmen gibt es demnach nicht. etwa Orrego Vicuña. Bestandserhaltungspolitisches Ziel ist generell. 3 des Übereinkommens). dass die zulässige Fangmenge eines Bestandes seine durch Reproduktion zu erwartende Wachstumsrate nicht übersteigen sollte. 35 Art. die sich keineswegs auf die Reduktion von Fangmengen beschränkt: Dieser Oberbegriff sei als so weitgefasst zu verstehen.und Bewirtschaftungsmaßnahmen mittlerweile fester Bestandteil des internationalen Vertragsrechts sowie der Staatenpraxis geworden sind. den Vorsorgeansatz anzuwenden.V.6. 55 ff. d.27 Sein allgemeines Ziel ist »die Sicherung der langfristigen Erhaltung und nachhaltigen Nutzung« dieser Bestände.1998.23 Insbesondere unterliegen die Vertragsparteien der allgemeinen Verpflichtung. 164. dass das Seerecht mit dem Ziel des größtmöglichen erreichbaren Dauerertrags den umweltpolitischen Nachhaltigkeitskonsens vorweggenommen und die fischereiwirtschaftliche Notwendigkeit einer nachhaltigen Bewirtschaftung bereits zu einem frühen Zeitpunkt rechtlich verankert hat.3. des Übereinkommens. dass das Argument nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse dafür verwendet wird.98. Fisheries and the Environment. 48. die Einleitung von Erhaltungs. 21 S. hierzu etwa Churchill. Fangmengen oberhalb der wissenschaftlich empfohlenen Werte anzusetzen. Nach dem Rio-Gipfel wurde 1995 mit dem Übereinkommen über gebietsübergreifende Fischbestände in voller Übereinstimmung mit der UN-Seerechtskonvention ein globales fischereirechtliches Folgeinstrument verabschiedet. 61 Abs. Public International and European Community Law Aspects (2002).und Bewirtschaftungsmaßnahmen aufzuschieben oder zu unterlassen.1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Vgl. hat sich bereits 1982 auf einen entsprechenden Grundsatz für die Erhaltung und Bewirtschaftung von Meeresressourcen geeinigt. so darf das nicht als Grund dafür gelten. allgemein. 1 Zif. 21). 12 LJIL 1999. 14. anders als die Biodiversitätskonvention und der EG-Vertrag. 194 Abs. Erhaltungsmaßnahmen auf den Zustand von Ökosystemen unter Berücksichtigung aller menschlichen und sonstigen Umweltfaktoren abzustimmen. S. 3 lit. 26 So etwa Churchill/ Lowe (Fn.w.7.Das Thema müssen aber sachgemäß bewirtschaftet werden. dessen Anwendungsbereich sich auf gebietsübergreifende und weit wandernde Fischbestände beschränkt. 24 Art. Das Übereinkommen. und mit ihr die Europäische Gemeinschaft als Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens20. 28 Art. aber kein Integrationsprinzip.12. die »Tier und Pflanzenwelt des Meeres« umfasst. dass der Haager Gerichtshof hier den Begriff »Erhaltungs. 1).m. 309. L 189 vom 3.und Bewirtschaftungsmaßnahmen« in einer Weise definiert hat. Aus der Perspektive des klassischen Seerechts werden die fischereirechtlichen Bestimmungen des Übereinkommens daher zurecht als bedeutender ökologischer Erfolg gewertet. Dezember 2001 in Kraft. Umweltbeeinträchtigungen durch die Fischerei auf ein Mindestmaß zu beschränken und die biologische Vielfalt in der Meeresumwelt zu schützen. Im Fischereirecht der Europäischen Gemeinschaft werden Fangmengen jährlich für über fünfzig Fischarten festgelegt. 25 11 ICJ Reports (1998).und Bewirtschaftungsmaßnahmen. hinterlegt ihre Ratifikationsurkunde aber erst nach Abschluss des Ratifizierungsverfahrens in allen Mitgliedstaaten. nicht verlässlich oder unzureichend sind. Der Vorsorgeansatz. 192. der nach vereinbartem wissenschaftlichen Verfahren abgeleitet wird und dem Zustand der Ressource und der Fischerei entspricht und Faktoren wie die Reproduktionsfähigkeit und die Belastbarkeit jedes Bestands und die Merkmale der den Bestand nutzenden Fischerei sowie sonstige Sterblichkeitsursachen widerspiegelt (Anhang II Ziff. Für eine Gesamtbewertung der Offenheit der fischereirechtlichen Vorschriften des Seerechtsübereinkommens für umweltpolitische Erwägungen s. beim Ergreifen von Erhaltungsmaßnahmen die gegenseitige Abhängigkeit von Beständen zu berücksichtigen. wie die abstrakte Forderung des Vorsorgeansatzes in einem durch Überbewirtschaftung gefährdeten Sektor praktisch handhabbar ist. Dies bedeutet.21 Bemerkenswert ist insofern. Art. 1. ist seit dem 11. Resultat der unter hohem sozioökonomischen Druck stattfindenden Verhandlungen von Gesamtfangmengen ist häufig. S. welche die sicheren biologischen Grenzen der Fischerei bestandsspezifisch festlegen. 34 Art.N. ABl. 192 ff. dass er sich auf alle möglichen Gesetze.24 Umgekehrt enthält die Seerechtskonvention. sollen Staaten größere Vorsicht walten lassen. 21). wie im Übereinkommen über weitwandernde Fischbestände hinsichtlich der Fischerei konkretisiert. Fehlen ausreichende wissenschaftliche Informationen. Wolff. Anhang II des Übereinkommens.6. Wolff (Fn. m. Art. 3 des Übereinkommens. S. Eine besondere inhaltliche Einschränkung oder eine allgemeingültige Zielrichtung von Erhaltungs.36 Als praktische Konsequenz der An- 20 Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. Art. 5 des Übereinkommens. 27 Die Gemeinschaft hat die Ratifizierung des Übereinkommens zwar bereits förmlich beschlossen. 22 S. Die Bedeutung der fischereirechtlichen Ausprägung des Nachhaltigkeitsgrundsatzes wurde auch durch die Rechtsprechung bestätigt. 1. 36 Ein vorsorglicher Bezugswert ist ein Schätzwert. 6 Abs. ABl. 5-7 des Übereinkommens.I. L 179 vom 23. Zu den fischereirechtlichen Vorschriften des Seerechtsübereinkommens vgl. der den größtmöglichen erreichbaren Dauerertrag sichert.34 Das Übereinkommen formuliert mit einer für einen völkerrechtlichen Text bemerkenswerten technischen Präzision. Canada). etwa Art. 23 S. 33 S. ausführlich Wolff (Fn. die Meeresumwelt zu schützen und zu bewahren sowie umweltbedingte Beeinträchtigungen der Fischerei als Form der legitimen Nutzung der Meere zu verhindern. 31 Art. 3 Abs. 82. Art.40 Völkerrechtliche Regeln zum Schutz von Ökosystemen finden sich in der Biodiversitätskonvention. Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten. sprich ihre eigene Abhängigkeit von der lebenden und nicht-lebenden Umwelt.und Bewirtschaftungssystemen der Vertragsparteien konkretisiert werden müssen.46 In Anlehnung an Art. 999 ff. einschließlich der Meeresgewässer. die von der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten als gemischtes Abkommen abgeschlossen wurde. die Einrichtung eines Systems von Schutzgebieten. dass zunächst Bestandteile der Meeresumwelt bestimmt werden müssen. 85. ABl. sondern die Erhaltung einer größtmöglichen Vielfalt von Arten. L 210 vom 19.82. 6. ZUR 5/2003 359 . ABl. Naturwissenschaftlich anerkannt ist es längst. Das Seerechtsübereinkommen und das Übereinkommen über gebietsübergreifende Bestände erkennen insofern die wechselseitige Abhängigkeit von Arten an.38 Die Vertragsparteien sind verpflichtet. Als Tendenz wird deutlich.und sonstige aquatische Ökosysteme und die ökologischen Komplexe. Die internationalen fischereirechtlichen Übereinkommen enthalten diesbezüglich lediglich Rahmenbestimmungen. S.93.1993 über den Abschluss des Übereinkommens über die biologische Vielfalt. 47 Art. 1 der Biodiversitätskonvention. Tätigkeiten zu regeln. 49 Vgl. liegt der umweltpolitische Wert der entsprechenden Bestimmungen darüber hinaus in ihrer Beispielfunktion. L 309 vom 13. u. Dementsprechend umfasst »biologische Vielfalt« die »Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft.41 Übergreifende Ziele des Übereinkommens sind u. 46 S. 51 S. 2 der Konvention.45 Die übermäßige Befischung und damit einhergehende Schäden an Meereslebensräumen gelten als eine der größten Bedrohungen der Meeresbiodiversität. 41 Beschluss 93/626/EWG vom 25. Bereits im engen sachlichen Zusammenhang mit der Überfischung sind weitere negative Umweltauswirkungen erkennbar: Mit einer Verkleinerung der Bestände von Zielarten der Fischerei gehen direkte Folgen für andere Fischoder Tierarten einher. ABl.a.48 Entsprechende Maßnahmen sind von den Vertragsparteien sektoral entweder im Rahmen der Umweltpolitik oder. 4. Für Bestandserhaltungsmaßnahmen der Fischereipolitik bedeutet ein Ökosystemansatz. Völlig unabhängig von ihrem wirtschaftlichen Wert bestimmt sich bei einem ökosystemorientierten Ansatz der Erhaltungswert einer Art nach ihrer relativen biologischen Bedeutung innerhalb eines Ökosystems. 43 Vgl. Text nach Fn. 50 Art. der Schutz von Ökosystemen.Wo l f f .10. Kullenberg. Meeressäugern oder -reptilien getötet werden. Text nach Fn. Vgl. Nachweise bei Wolff (Fn. 21). Art. darunter unter anderem Land-. dass völkerrechtliche Artenschutzverträge51 gegebenenfalls als Auffangregelungen fungieren würden.und Tierarten und ihrer nicht-lebenden Umwelt. Etwas zögerlicher als das Ziel der nachhaltigen Nutzung setzt sich in rechtlicher Hinsicht eine Betrachtungsweise durch. die erst in den jeweiligen Erhaltungs. 5 lit. die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile. etwa von Seevögeln.. S. 21) S. sondern auch die weiteren Umweltauswirkungen der Fischerei einbeziehen. S. 11.42 Mit der Erhaltung einer größtmöglichen Anzahl an biologischen Ressourcen sollen die biologische Stabilität insgesamt und letztlich die Lebenserhaltung und Evolution gesichert werden. 61 Abs. II. Dies ist zum Beispiel der Fall. f des Übereinkommens. E r h a l t u n g l e b e n d e r M e e re s re s s o u rc e n i m L i c h t e d e s N a c h h a l t i g k e i t s g r u n d s a t z e s wendung dieses Systems wären Gesamtfangmengen in vielen Fällen deutlich niedriger anzusetzen. Aus den Bestimmungen der Biodiversitätskonvention lässt sich ferner die allgemeine Pflicht der Gemeinschaft herleiten. Art 4 der Konvention. 42 Art. 96. e des Übereinkommens über weitwandernde Fischbestände. Vgl. wie etwa der Verlust von Nahrungsquellen.44 In der Europäischen Union findet die Biodiversitätskonvention in allen Gewässern unter der nationalen Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten sowie auf Hoher See hinsichtlich aller Fischereifahrzeuge. durch fischereirechtliche Maßnahmen zu ergreifen. die Fischbestände als Bestandteil ihrer Ökosysteme begreift. hierzu u. Der Schutz der Meere in der internationalen Politik: Nachhaltige Entwicklung und die Ozeane (1995). sei abschließend erwähnt. 12. hält die Konvention eine Reihe von Kategorien bestandserhaltender Maßnahmen bereit. 21). 98 ff.37 Wenn die Vertragsparteien des Übereinkommens zur Vereinbarung von Gesamtfangmengen auf Grundlage des Vorsorgeansatzes nur hinsichtlich der darin geregelten weitwandernden und gebietsübergreifenden Arten verpflichtet sein werden. dass das Übereinkommen an das Überschreiten der Bezugspunkte keine rechtlichen Konsequenzen knüpft. Präambel der Biodiversitätskonvention. gemäß dem Integrationsprinzip49. Meeres. Anwendung. Ebenso wenig Zweifel besteht über die negative Wechselwirkung zwischen der Verschmutzung der Meere und der Fischerei. 1.50 Sollten fischereirechtliche Maßnahmen zur Erhaltung von Meeresarten fehlschlagen. Wolff (Fn. wenn das Fanggerät nicht hinreichend selektiv ist und mit den Zielarten größere Mengen anderer Meeresarten. Meeresbewirtschaftung im weiteren Kontext des Meeresumweltschutzes Ganzheitliche Lösungen für den Zusammenhang zwischen Fischerei und Umwelt müssen nicht nur die langfristige Nachhaltigkeit von Fangmengen sicherstellen. 3.43 Schutzzweck ist folglich nicht die Erhaltung wirtschaftlich relevanter Arten. dass die negativen Auswirkungen der Fischerei auf Nichtzielarten auf ein Mindestmaß zu beschränken sind. a. So sind die Vertragsparteien zur in-situ-Erhaltung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt verpflichtet. 2 der Biodiversitätskonvention ist ein Meeresökosystem zu definieren als die funktionale Einheit von wechselseitig abhängigen Meerespflanzen.7. Bestimmte Fangmethoden schädigen zudem die Lebensräume von Fischbeständen oder anderen Meeresarten.12. 45 Vgl. Hierzu zählen neben Regelungen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung biologischer Ressourcen.2. mit den befischten Arten zusammenhängende Arten ausdehnen. L 38 vom 10. Mann-Borghese: The Oceanic Circle: Governing the Seas As a Global Resource (1998).o. 1 des Seerechtsübereinkommens und Art. 44 Art. bei Bewirtschaftungsmaßnahmen die gegenseitige Abhängigkeit von Zielarten zu berücksichtigen und müssen Erhaltungsmaßnahmen ferner auf andere. Negative Umweltauswirkungen können sich ferner aus dem verwendeten Fanggerät oder aus Fangmethoden ergeben. 76. Text nach Fn. sprich zur Erhaltung von Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie von Arten in ihrer natürlichen Umgebung. 40 Vgl. im einzelnen ibid. Art. insbesondere Laichplätze oder das Seebett. 38 S. natürlichen Lebensräumen und von lebensfähigen Populationen von Arten sowie die Ausarbeitung der notwendigen Rechtsvorschriften oder sonstiger Regelungen zum Schutz bedrohter Arten und Populationen. etwa das Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume. 39 Vgl. Zur Definition der nachhaltigen Nutzung s. 8.. aus der zahlreichen Literatur etwa Fischer. zu denen sie gehören«. Die Abgrenzung zwischen den Politikbereichen Umwelt und Fischerei ist eine Frage des Gemeinschaftsrechts. 48 S. die eine erhebliche nachteilige Wirkung auf Meeresökosysteme haben. Approaches to Addressing the Problems of Pollution of the Marine Environment. insbesondere von Tätigkeiten mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen.47 Ohne konkrete Verpflichtungen aufzustellen.39 Eine durch globale Instrumente des Fischereirechts noch nicht gelöste Frage betrifft den Schutz lebender Meeresressourcen innerhalb ihrer natürlichen Lebensräume. o. 17. die für die Erhaltung eines bestimmten Ökosystems Schlüsselfunktionen einnehmen. 119 Abs. 5 lit. ausführlich Wolff (Fn. welche die Flagge eines Mitgliedstaates führen. 37 Allerdings ist kritisch anzumerken. dass angesichts des Umfangs und der modernen Methoden der Fischerei mit Störungen des ökologischen Gleichgewichts zu rechnen ist. die wiederum Rückwirkungen auf den Zustand der Bestände zeitigen. 42 Ocean and Coastal Management (1999). 1979 ausschließliche Kompetenz.63 Aufgrund der Flaggenstaatkompetenz der Mitgliedstaaten erstrecken sich Gemeinschaftsmaßnahmen darüber hinaus auf Fischereifahrzeuge. 56 Art. 1. Völkerrechtliche Bestimmungen zum Schutz der Meeresumwelt wurden hinsichtlich verschiedener Verschmutzungsquellen (Verschmutzung von Land aus. Regelungsbefugnisse sowohl hinsichtlich der Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Ressourcen als auch bezüglich des Schutzes und der Bewahrung der Umwelt.9. wo solche Referenzzonen bislang nicht eingerichtet wurden.. 54 So etwa Kiss/Shelton. 55 ff.). Ferner wird die Aufrechterhaltung der für die Landwirtschaft/Fischerei notwendigen natürlichen Bedingungen nicht ausdrücklich als Ziel der Gemeinsamen Landwirtschaftspolitik benannt. wo die Mitgliedstaaten ausschließliche Wirtschaftszonen besitzen. welche die nachhaltige Nutzung einiger ökonomisch wertvoller Arten unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der Arten untereinander nicht ausschließt. 1992. die sich auf Hoher See befinden und die Flagge eines Mitgliedstaates führen. 57 S. S. Der Meeresraum jenseits des Küstenmeers wird daher auch als »Funktionshoheitsraum« bezeichnet. EUV/EGV. endet die Gemeinschafts- kompetenz in geographischer Hinsicht mit der seewärtigen Grenze des Küstenmeers. 70 Vgl.11. Art. 17. Slg. 3. in Graf Vitzthum (Hrsg. vgl. ferner Lagoni. S. I-6019. Völkerrecht (1997). 1 lit. 21). 117 ff. Wolff (Fn. so gegenläufig. D.. 401 ff. Vgl. 360 ZUR 5/2003 . sind es die funktionalen Hoheitsrechte der Mitgliedstaaten. Rn. 804/79. Art. Sonstige Gefährdungen der Meeresumwelt durch Verschmutzung stehen zwar in keinem direkten Zusammenhang zu Fischereitätigkeiten. 27. in der Regel 12 Seemeilen vor der Küste. EuGH. dessen Flagge sie führen. Krebstiere und Weichtiere. Hinsichtlich der Erhaltung und Bewirtschaftung dieser Meeresressourcen besitzt die Gemeinschaft seit dem 1.). Ukrow in: Calliess/Ruffert (Hrsg.54 Nach der Zielbestimmung des Übereinkommens55 beinhaltet ein solcher Ansatz drei wichtige Erhaltungsziele: zum einen die nachhaltige Entwicklung aller Arten. 207 ff.64 Eine Rechtsgrundlage für den Erlass entsprechenden Sekundärrechts oder den Abschluss völkerrechtlicher Verträge steht mit Art. 1981. Umwelt und Wirtschaft im Völkerrecht. 61 Dementsprechend definieren sich die »Fischereigewässer der Gemeinschaft« als die »Gewässer unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten« (Art. 116 f. durch Einbringen. insbesondere auf die dort genannten Ziele der Sicherstellung der Versorgung und der Steigerung der Produktivität.60 Was die seewärtige Reichweite von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Erhaltung lebender Meeresressourcen und ihrer Lebensräume betrifft. Economic Development (1983). EuGH. Gemeinschaftsrechtliche Voraussetzungen der nachhaltigen Bewirtschaftung I. Rs. 33 EGV ist somit keine Verpflichtung des Gemeinschaftsgesetzgebers zu entnehmen. Art. 33 lit.) im Rahmen der Seerechtskonvention56 sowie von zahlreichen globalen und regionalen Abkommen festgelegt. 21/25. 1976.57 Die Auswirkungen der Meeresverschmutzung auf die Fischerei finden im Anwendungsbereich der jeweiligen Instrumente durchgehend Berücksichtigung. sondern lediglich funktional begrenzte Regelungsbefugnisse. sprich den Abschluss völkerrechtlicher Verträge und das Mitwirken in internationalen Organisationen. m. 2 Abs. die in den materiellen Anwendungsbereich des Vertrages fallen. welche die notwendige völkerrechtliche Grundlage für gemeinschaftsrechtliches Handeln liefern. ebda. 2 ff.61 Im Atlantik sowie in der Nord. 1045.66 Die Ausschließlichkeit der Befugnisse in diesem Bereich erstreckt sich auch auf das externe Handeln der Gemeinschaft67. a der VO 3760/92 (Fn. 63 Art.7. Conflicting Interests. L 252 vom 5. und schließlich die Verhinderung von Veränderungen im Meeresökosystem. allerdings ohne dass die Erhaltung lebender Meeresressourcen gegenüber dem Meeresumweltschutz im Allgemeinen privilegiert wäre. 66 S. 21). Rn.und Ostsee. des Seerechtsübereinkommens. Allerdings ist von der ausschließlichen Natur der Gemeinschaftskompetenz für die Erhaltung und Bewirtschaftung von Fischereiressourcen noch nicht auf die inhaltliche Reichweite entsprechender Maßnahmen zu schließen. entsprechend der im Seerechtsübereinkommen festgelegten Rechtsordnung. 68 S. 62 Art. Environmental Protection.w. 10 International Challenges (1990). 32 ff. S. Rn. 59 Graf Vitzthum. sind aber deshalb nicht weniger relevant für die Erhaltung von Fischbeständen. Raum.). Art. Art. 4 u. 65 Die primärrechtlichen Wurzeln der Gemeinsamen Fischereipolitik liegen in Titel II des Vertrages über die Landwirtschaft (Art. C-286/90.58 Der Hoheitsraum des Küstenstaates endet mit der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres. Antarctic Challenge. 24. 56 Abs. 3 des Seerechtsübereinkommens.69 Diese sind z.Das Thema Als funktionierendes Beispiel eines vertraglich vereinbarten Ökosystemansatzes und als wissenschaftliches Testfeld zugleich gilt das Erhaltungssystem im Rahmen des Übereinkommens über die lebenden Meeresschätze der Antarktis52. 69 Für eine ausführliche Analyse s. dem auch die EG als Vertragspartei angehört. Beddington/Basson/Gulland. hat die Gemeinschaft. 93. vol. 37 EGV zur Verfügung. dass der Gesetzgeber der 52 ABl. Rn. 60 Vgl. International Environmental Law (1991). Beschluss 81/691/EWG vom 4. 17.Art.59 Als abgeleitetes Völkerrechtssubjekt besitzt die Europäische Gemeinschaft selbst weder territoriale noch seewärtige Hoheitsrechte. 281 Rn. 3 lit. So sind intakte Gewässer die wichtigste natürliche Voraussetzung für die Entwicklung der Bestände und gewährleisten erst den ökonomischen Wert der Bestände mit Blick auf den menschlichen Konsum.5. 7)). S. Im Gegenteil: In ständiger Rechtsprechung hat der EuGH anerkannt. The Practical Implications of the Ecosystem Approach in CCAMLR. Slg.65 Zu den Erzeugnissen der Fischerei. Akte des Sekundärrechts für die Bestandserhaltung können sich zwar auf die agrarpolitischen Ziele der Gemeinschaft nach Art. 1279. 64 Gem. Kompetenzrechtliche Voraussetzungen Das internationale Seerecht stellt für verschiedene Meereszonen verschiedene Rechtsordnungen auf. 5.N. ibid. Rs.T. 6/76. 58 S. 67 Verb. 22 ff.53 In der Literatur wird dieses regionale Erhaltungssystem verschiedentlich als Modell eines umweltgerechten Ansatzes für die Fischerei vorgeschlagen. des Seerechtsübereinkommens. durch Schiffe etc. Slg. dass Maßnahmen zu ihrer Umsetzung erst weitreichende Abwägungen erforderlich machen. a. 33 EGV stützen. jenseits der nur noch funktional definierte Hoheitsrechte bestehen. der Seerechtskonvention. in: Wolfrum. die Ausschließliche Wirtschaftszone und die hohe See. Für die Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen relevante Meereszonen sind das Küstemeer. 26. 1. im einzelnen Wolff (Fn. zum anderen die Minderung der schädlichen Auswirkungen der Fischerei auf die sonstige Umwelt.1981. Rs.1981.9. 4 f. die möglicherweise im Verlauf von zwei oder drei Jahrzehnten nicht rückgängig gemacht werden können.1976.1. 55 Art. II des Übereinkommens über die lebenden Meeresschätze der Antarktis. sich in besonderer Weise des Bestandsschutzes anzunehmen und dafür etwa die unmittelbareren Interessen der Fischer an einer angemessenen Lebenshaltung70 hintanzustellen.1981.68 Allerdings decken die Ziele der Gemeinsamen Landwirtschaftspolitik in der Zusammenschau ein breites Spektrum an Interessen von Fischern und Verbrauchern ab. 254.62 Im Mittelmeer. 14. Diese erstrecken sich in der Regel bis zu einer Reichweite von 200 Seemeilen von der Küste der Mitgliedstaaten aus. Art. b EGV. Convention on the Conservation of Marine Living Resources: A Model for the Use of a Common Good?. 92 des Seerechtsübereinkommens unterstehen Schiffe auf Hoher See der ausschließlichen Hoheitsgewalt des Staates. zur Frage der Anwendbarkeit gemeinschaftlicher Bestandserhaltungsmaßnahmen auf Hoher See: EuGH. 30/33.1992. gehören gemäß der Liste in Anhang I zum EG-Vertrag Fisch. Cooperation. 53 S. 87 EuGH. Rs. 9. unter 3. Zudem liefert die Rechtsprechung des EuGH bezüglich der Agrar. 20. der eine Bekämpfung der über die Zeit hinweg auftretenden Umweltbedrohungen im Rahmen der einzelnen Politikfeder des EGV forderte. C-280/93. 230/31. I-3061. 164 ff. 19 ff. 6 EGV verankerte Integrationsprinzip setzt voraus. Die Bezugnahme auf »Erfordernisse« legt allerdings nahe. 14. Inhaltlich ergeben sich im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik Anwendungsimperative aus den zuvor besprochenen völkerrechtlichen Vorgaben. 62/88. S. für die eine neue Rahmenverordnung formuliert wurde75. EuGH. 96 ff.als auch umweltpolitische Ziele verfolgt werden. die ihrerseits Teil der natürlichen Ressourcen sind. Rn. C-377/98. Rn.78 Damit würde Art. ergänzen einander in einer Weise. 2001.79 Demzufolge würden sich die zu berücksichtigenden Erfordernisse weniger aus rechtlichen Zielen und Prinzipien als aus Tatsachen ergeben. z. 11 m. S. 73).71 Insbesondere liegt mit dem permanenten Erfordernis der Abwägung aller in Art.. C-165/97. 19. Calliess ebda.Wo l f f . 174 Abs. Reichweite der Integration von Umweltschutzerfordernissen Unabhängig vom strittigen Punkt der allgemeinen Rechtsverbindlichkeit der umweltpolitischen Querschnittsklausel nach Art. I-4301. der seiner politischen Verantwortung in diesem Politikbereich entspricht. 79 S. im einzelnen Wolff (Fn. Die aufgelisteten Ziele. N. Rs C-379/98. 174 Abs. 7 ff. 6 EGV in einem Wirtschaftssektor.w.3. Dies hängt von den politischen Prioritäten ab. ist demnach keine mehr des »ob«76.10. o. Der EG-Vertrag enthält keine eigene Definition des in Art. 1999. Auf rechtliche Grenzen stößt die Integration von Umweltschutzerfordernissen wegen des gemeinschaftsrechtlichen Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 78 Epiney. 5. Slg. (1998). Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 26.84 Weitere inhaltliche Anhaltspunkte sind in entsprechenden internationalen Instrumenten politischer Natur85 enthalten. 6 EGV »insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung« beitragen. 86 Verb. Slg. 2 EGV genannten umweltpolitischen Grundsätzen81 könnten insbesondere das Vorsorge.82 Allerdings wird dem Gemeinschaftsgesetzgeber für die Anwendung und Abwägung der in Art. 2001. 83 EuGH. 33 EGV gelisteten Ziele72 ein rechtliches Argument gegen die Annahme einer dauerhaften Höherrangigkeit von Bestandserhaltungserwägungen gegenüber anderen fischereipolitischen Interessen vor. Art. 63 ff. s. ist die speziellere Rechtsgrundlage heranzuziehen. 1 EGV). Krämer (Fn. 174 EGV enthaltenen Ziele und Prinzipien bereits bei der Durchführung der Umweltpolitik der Gemeinschaft ein weiter Ermessensspielraum zuerkannt. für die Biodiversitätskonvention: EuGH. dass rechtliche Maßnahmen in Anwendung des Integrationsprinzips sich gegen spezifische Bedrohungen richten sollen. Die EU als Umweltunion: Entwicklung. 151 f. Rn. 19 ff. Rs. Rs. Slg. Rn. verb. Umweltrecht in der Europäischen Union (1997).1992. 84 S. 72 S.. 13). Stand und Grenzen der Umweltschutzkompetenzen der EU (1996). S. I-1139.74 Die Frage der Anwendung des Integrationsprinzips bei der Gestaltung von Politikbereichen wie der Gemeinsamen Fischereipolitik. (2000). 80 Die natürliche Umwelt umfasst Fauna und Flora. 29. 81 Allgemein zu den umweltpolitischen Grundsätzen des EGV Epiney (Fn. Schließlich soll die Einbeziehung von Umweltschutzerfordernissen gem. C-164/97 u. etwa EuGH.1999. Kloepfer. die mit einem Rechtsakt verfolgt werden.7. Nach den zuletzt durch den Amsterdamer Vertrag erfolgten Änderungen des Integrationsprinzips ist davon auszugehen. etwa den im Rahmen der Welternährungsorganisation 1995 vereinbarten Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei. 174 EGV genannten umweltpolitischen Elemente zurückgreifen. vgl. 15. 2nd ed. 6 EGV73 ist die Europäische Kommission kraft Selbstverpflichtung daran gebunden.10.1998. In einem solchen Fall kann die umweltpolitische Kompetenznorm des Art. Rn. 75 Im Anschluss an die bisherige Rahmenverordnung 3760/92 (Fn. 2.2. s. I-7079. I-4973. Rn. 74 Gem. 73 S. 37 EGV mit Blick auf Maßnahmen. EUV/EGV. 1998. insbesondere die Erhaltung und der Schutz der Umwelt80. Umweltrecht. Jans. 82 S. 6 EGV einem dynamischen Ansatz folgen. und Bewirtschaftung der gesamten Fischerei enthält: http://www. S. C-284/95. 85 S. EuGH. ohne dass letztere seine Gestaltungsfreiheit bei der Bestimmung von Erfordernissen des Umweltschutzes und der Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Umweltbedrohungen einschränken würden. I-1527. der für sein eigenes Fortbestehen Maßnahmen zur Gewährleistung von Nachhaltigkeit nicht erst langfristig benötigt. 47. B. dass der Umwelt bei der Gestaltung von Gemeinschaftspolitiken eine gesteigerte Bedeutung zukommt. 21). S. dass die Bekämpfung aller nur denkbaren tatsächlichen Bedrohungen von natürlichen Bestandteilen des Meeres darunter gefasst werden könnte.und Umweltpolitik keinen Anhaltspunkt. 1990.1990.83 Folglich kann der Gemeinschaftsgesetzgeber bei der Anwendung des Integrationsprin- zips im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik auf die in Art. hierzu nur Calliess. C-104/89 u.10.2000. Krämer (Fn. Die umweltpolitischen Ziele nach Art. II. EuGH. sozialen und Umweltschutzinteressen herbeiführen. 175 EGV nicht als zusätzliche Rechtsgrundlage herangezogen werden. Slg. 1992.N.1994. S. 5 Abs. Rn. der nicht verbindliche Grundsätze und Normen für die Erhaltung. Rn. Rs. Rs. wonach grundsätzlich der einen Politik Vorrang gegenüber der anderen einzuräumen wäre. 6. gerichtlich nachprüfbaren Umständen.asp. 52. §1 Nr. wenn überwiegend umweltbezogene Ziele einer geplanten Maßnahme Art. 25. einer Erklärung zur Schlussakte des Maastricht-Vertrags. 1 EGV sind indes zur inhaltlichen Bestimmung des gemeinschaftlichen Konzepts von Umweltschutz heranzuziehen. 77 S.). 78). 33 EGV enthaltenen Ziele über einen weiten Ermessensspielraum verfügt.86 Das in Art. die sowohl fischerei. 22. die umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen sowie die Bewältigung regionaler und globaler Umweltprobleme. die Umweltbeeinträchtigungen oder -schäden zur Folge hätten. Aufl. 35 ff. Art. Vor dem Hintergrund der bei einer tatsachenbezogenen Auslegung des Begriffs »Erfordernisse des Umweltschutzes« verbleibenden Offenheit der Integrationsklausel ist nach weiteren Anwendungskriterien zu fragen. Es besteht keine Verpflichtung. 53 ff.1994.als auch umweltpolitische Ziele verfolgen. Dementsprechend groß ist die Bedeutung der Reichweite der umweltpolitischen Integrationsklausel des Art. da die Ausübung umweltpolitischer Kompetenzen durch die Gemeinschaft einem anderen Entscheidungsfindungsverfahren folgt und darüber hinaus die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips fordert. etwa Schmitz.2001. m. dass eine Gemeinschaftsmaßnahme nicht allein deswegen zur Um- 71 S.5. Dementsprechend muss die Anwendung der Integrationsklausel im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik einen Ausgleich zwischen wirtschaftlichen.und das Ursprungsprinzip für die Fischereipolitik fruchtbar gemacht werden. Rs. Wenn mit einer Maßnahme sowohl fischerei. in: Calliess/Ruffert (Hrsg.w. Slg. Gemeinschaftliches Sekundärrecht ist unter bestimmten Voraussetzungen anhand völkerrechtlicher Verpflichtungen der Gemeinschaft überprüfbar. European Environmental Law. 6 EGV verwendeten Begriffs »Erfordernisse des Umweltschutzes«. Von den in Art. bei Vorschlägen von Rechtsakten »voll und ganz den Umweltauswirkungen und dem Grundsatz des nachhaltigen Wachstums Rechnung zu tragen«. ZUR 5/2003 361 .fao. 76 Hierzu Calliess (Fn. Nach ständiger Rechtsprechung richtet sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts nach objektiven. 13). 174 EGV genannten Ziele und Grundsätze zu berücksichtigen. alle oder bestimmte der in Art. 7). E r h a l t u n g l e b e n d e r M e e re s re s s o u rc e n i m L i c h t e d e s N a c h h a l t i g k e i t s g r u n d s a t z e s Gemeinschaft zur Durchführung der in Art. I-2099. 37 EGV als Rechtsgrundlage ausscheiden lassen. C-37/90. insbesondere dem Ziel und dem Inhalt des Rechtsakts.org/fi/agreem/codecond/ficonde.77 Die rechtliche Reichweite des Integrationsprinzips hinsichtlich des fischereipolitischen Sekundärrechts richtet sich ferner nach den Grenzen der Gemeinschaftskompetenz auf Grundlage von Art. sondern eine der inhaltlichen und rechtlichen Gestaltungswirkung von Erfordernissen des Umweltschutzes. Slg. Damit erschließt sich die inhaltliche Reichweite des Integrationsprinzips nicht aus sich selbst. S. Slg. 45 (52). 2).1993. soweit von der Gemeinsamen Fischereipolitik gedeckt. Inglis. Nomos (2002). Das fischereipolitische Hauptziel muss aus den Bestimmungen der betreffenden Maßnahme sowie aus den in der Präambel dargelegten Erwägungsgründen ableitbar sein.Das Thema weltpolitik der Gemeinschaft gehört. wurden sowohl der Vorsorgeansatz als auch weiterreichende Ökosystemerwägungen in die Zielbestimmung der neuen Rahmenverordnung aufgenommen. a. 89 Ehem. erlassen worden sei. der sich auf solide wissenschaftliche Gutachten gründet und rechtzeitige Ergebnisse erbringt. Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Umweltforschungszentrum Leipzig. einem Entscheidungsprozess entspringen. 10247 Berlin. die fischereirechtlichen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens und auf ein von den Vereinten Nationen verabschiedetes Treibnetz-Moratorium verwiesen. Nachdem eine Reihe politischer Dokumente bereits in diese Richtung deuteten93. scheinen bestandserhaltende Maßnahmen. Auf Grundlage der neuen Verordnung sollen Erhaltungsmaßnahmen unter Beachtung des Vorsorgeprinzips zur Gewährleistung der nachhaltigen Nutzung lebender Meeresressourcen sowie zur weitgehenden Begrenzung der Auswirkungen der Fischerei auf Meeresökosysteme ergriffen werden. bei dem das Fehlen ausreichender wissenschaftlicher Erkenntnisse kein Grund dafür sein darf. weil sie deren Anforderungen berücksichtigt. dass die Erhaltung der biologischen Vielfalt nicht als selbständiges Ziel bestandserhaltender Maßnahmen formuliert wurde. Aus der Präambel und den Bestimmungen der betreffenden Verordnung. Die neue fischereirechtliche Grundverordnung 2371/2002 Ziel der neuen Grundverordnung92 ist an erster Stelle. dass für die Gestaltung der Gemeinsamen Fischereipolitik »Grundsätze der verantwortungsvollen Verwaltung« festgelegt wurden (Art. ökologischen und sozialen Bedingungen zu gewährleisten (Art.. 92 S.. LL. 6 EGV erst genügt. 6). Rs. Schließlich wird den Erfordernissen des Umweltschutzes im Sinne von Art. in: EuGRZ (1995). Das Argument gegen die Verabschiedung der Maßnahme im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik lautete. EuGH. Art. Fn. 88). und dass hinsichtlich des Schutzes von Ökosystemen keine konkreteren inhaltlichen Kriterien festgelegt wurden. Nina Wolff. kritisch Krämer. wenn entsprechende bestandserhaltende Maßnahmen auch tatsächlich auf die Beseitigung der mit der Fischerei verbundenen Umweltbeeinträchtigungen gerichtet werden. Aktuelle Veröffentlichungen: Fisheries and the Environment – Public International and European Commnity Law Aspects. 91 Vgl. 4 Abs. Nach der neuen Grundverordnung wurde auch die Begrenzung der Auswirkungen der Fischerei auf die Umwelt explizit in den Geltungsbereich der Gemeinsamen Fischereipolitik aufgenommen (Art. 1993.Der Katalog möglicher technischer Bestanderhaltungsmaßnahmen enthält insofern auch »besondere Maßnahmen zur Einschränkung der Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme und Nichtzielarten« (Art. In der Rechtssache Mondiet88 ging es um die Gültigkeit von fischereipolitischen Bestimmungen. 93 Mitteilung der Kommission: Bestandsbewirtschaftung und Schutz der Meeresumwelt. Schließlich ist zu erwähnen. die eine Einschränkung der Verwendung von Treibnetzen beinhalteten. S. 7. g). 5 u. Rn. 2). F. sondern aus ökologischen Erwägungen. S. 1 Abs. dass sie nicht zur Erhaltung von Fischereiressourcen. C-405/92. Mitteilung der Kommission: Aktionsplan zur Erhaltung der biologischen Vielfalt in der Fischerei. auf die besorgniserregende Lage vieler Fischbestände. Zur Umsetzung des Vorsorgeansatzes werden mehrjährige Wiederauf- 88 EuGH. die Nutzung lebender aquatischer Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen. 3 lit. Slg. S. E. wurde Art. Rs. dem Integrationsprinzip als dem Schlüsselprinzip der nachhaltigen Entwicklung auch bei der Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik mit Blick auf bestehende und neue Umweltbedrohungen Geltung zu verschaffen. Bewirtschaftungsmaßnahmen zu unterlassen oder aufzuschieben.C. Schlussbemerkung Durch die neue fischereirechtliche Grundverordnung kommt es zu einer teilweisen Aufnahme der internationalen Rahmenbestimmungen in das Gemeinschaftsrecht. Mitteilung der Kommission: Elemente einer Strategie zur Einbeziehung der Erfordernisse des Umweltschutzes in die Gemeinsame Fischereipolitik. Wolff (Fn. Tätigkeitsschwerpunkte: Umweltvölkerrecht. Ein »Vorsorgeansatz bei der Bestandsbewirtschaftung« wird beschrieben als ein »Ansatz. 2 lit. Fisheries.. die dem Ziel der Vermeidung von Beifängen Rechnung trugen.91 füllungs. 2 Abs. T.87 Auf Art. 415-425. dass die Verordnung in erster Linie zum Schutz der Fischbestände. die die künftige Nutzung dieses Bestands nicht gefährdet und keine negative Auswirkung auf die marinen Ökosysteme hat« (Art. Dr. C-405/92 (Fn. Asser Press (2002). 21). e).90 Das Beispiel zeugt davon.11. Ott/ K. 172. KOM (2001) 162 endg. Beklagenswert ist insofern. leitete der Gerichtshof ab. i). wie sie eine Regulierung der Fischereitätigkeit bewirken. Obwohl Erwägungen des Umweltschutzes zum Erlass der Verordnung beigetragen hatten. 15. Europarecht. die u. Die Rechtsprechung des EuGH zum Umweltschutz 1992-1994. die der Erhaltung von Zielarten. »Nachhaltige Nutzung« wurde mit Blick auf die Bewirtschaftung von Fischereiressourcen definiert als »die Nutzung eines Bestands in einer Weise. Ferner soll hinsichtlich anderer Politikbereiche wie der Umweltpolitik Kohärenz hergestellt werden. 90 S. Ferner will sich die Gemeinschaft für die progressive Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes bei der Bestandbewirtschaftung einsetzen (Art. Sie soll u. 1). a. 31 EGV. 3789 unter Verweis auf die agrarpolitischen Ziele der landwirtschaftlichen Produktivität und der Sicherstellung der Versorgung sowie auf das umweltpolitische Integrationsprinzip als die angemessene Rechtsgrundlage bestätigt. 1). Ohne dass aus der fallbezogenen Bewertung des Gerichtshofs allgemeine Schlussfolgerungen gezogen werden könnten. dass unter Anwendung der umweltpolitischen Querschnittsklausel weitreichende Umweltschutzerwägungen zum integrativen Bestandteil der Gemeinsamen Fischereipolitik werden können.M. in: A. vergesellschafteten oder abhängigen Arten und Nichtzielarten sowie deren Lebensräumen dienen« (Art. zur Erhaltung der biologischen Schätze des Meeres und ihrer ausgewogenen Bewirtschaftung sowie zur Beschränkung des Fischereiaufwands getroffen worden war. Finowstr. I-6133. 3 lit. 24. 37 EGV können sich aber nur solche bestandserhaltenden Maßnahmen stützen. die Ökosystemerwägungen berücksichtigen. 24 ff. 2 Abs. deren politischer Schwerpunkt auch bei Mitberücksichtigung von Zielen des Umweltschutzes erkennbar im Bereich der Fischereipolitik liegt. KOM (99) 363 endg. Somit gilt es. KOM (2001) 143 endg. Eur. 362 ZUR 5/2003 .und Bewirtschaftungspläne auf der Grundlage von Referenzwerten erstellt (Art. Handbook on European Enlargement. 2 Abs.M. der Tier. Die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Tätigkeiten oder Maßnahmen. § 2 UIG bestimmt: Umweltdaten sind auf Datenträgern festgehaltene Informationen über 1. des Bodens.1998 über Angaben.1998 über Angaben. die im Rahmen einer behördlichen Kontrolle wegen fehlender Kennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) Nr.4. die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG aufgeführten Angaben bei der Etikettierung bestimmter aus genetisch veränderten Organismen hergestellter Lebensmittel vorgeschrieben sind. 8.. den Zustand der Gewässer.und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume sowie seine Veränderung oder die Lärmbelästigung. die diesen Zustand negativ beeinflussen oder negativ beeinflussen können. Frau Glawischnig legte beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien gegen [den teilweise ablehnenden] Bescheid [der Regierung] Berufung ein. in der durch die Verordnung (EG) Nr.5. Aus den Gründen: Rechtlicher Rahmen Gemeinschaftsrecht (. aus denen hervorgeht.6. umweltbeeinträchtigende Eigenschaften. der Luft. 1139/98) näher fest.2000 geänderten Fassung waren.1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt? 3. Bild-. 10) und aus Mais im Sinne der Entscheidung 97/98/EG der Kommission vom 23. 49/2000 der Kommission vom 10.und Umweltreaktionen führen. L 41. als Informationen über die Umwelt im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Der Konsum derartiger Lebensmittel könne zu Gesundheits. 5. 6.1997 über das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais (Zea Mays L.1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt ist dahin auszulegen. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien sind die von Frau Glawischnig angeforderten Informationen weder Umweltdaten im Sinne von § 2 UIG noch Informationen über die Umwelt im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/313 EWG. die diesen Zustand beeinträchtigen oder beeinträchtigen können. S.) mit der kombinierten Verän- derung der Insektizidwirkung des BT-Endotoxin-Gens und erhöhter Toleranz gegenüber dem Herbizid Glufosinatammonium gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. Slg. Die Verordnung (EG) Nr.) 3. 2. der Tier. Handelt es sich bei behördlichen Unterlagen. freigesetzter Energie einschließlich ionisierender Strahlen oder Lärm. und über Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz dieser Umweltbereiche einschließlich verwaltungstechnischer Maßnahmen und Programme zum Umweltschutz. im Folgenden: APG).6. (.5. um Informationen über die Umwelt im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. 1139/98 des Rates vom 26. 1139/98 des Rates vom 26. Ton.1998 über Angaben. 1139/98 des Rates vom 26. (…) Ausgangsverfahren und Vorlagefragen 9. L.) 12. Juni 2003 – C-316/01 Leitsatz: Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. der Luft. welche Angaben bei der Etikettierung von Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen aus Sojabohnen im Sinne der Entscheidung 96/281/EG der Kommission vom 3.5. 4. wie oft Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen der Verordnung (EG) Nr. F re i e r Z u g a n g z u I n f o r m a t i o n e n – I n f o r m a t i o n e n ü b e r d i e U m w e l t EuGH Freier Zugang zu Informationen – Informationen über die Umwelt Urteil vom 12. 1139/98 verhängt wurden. mit der sie geltend macht. die aus genetisch veränderten Sojabohnen und Mais hergestellt sind. 69) vorgeschrieben sind.. der weiter und genauer ist als die Definition in der Richtlinie 90/313. Am 13.oder DV-Form vorliegenden Informationen über den Zustand der Gewässer. gefährlichen Organismen. legt in der durch die Verordnung (EG) Nr.6. Mengen und Auswirkungen von Chemikalien.. die Zahl der infolge dieser Maßnahmen verhängten Verwaltungsstrafen sowie die von diesen Strafen betroffenen Produzenten und Produkte keine Informationen über die Umwelt im Sinne dieser Vorschrift sind. 49/2000 der Kommission vom 10. S. S.1. L 31. da sie erst ab dem 14. die Gefahren für den Menschen hervorrufen oder hervorrufen können oder die Umwelt beeinträchtigen oder beeinträchtigen können im Sinne von § 2 Nummer 2 UIG falle. Können der Name des Herstellers sowie die Produktbezeichnung von Lebensmitteln. Angesichts der weiten Auslegung der letztgenannten Vorschrift durch den Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. (…) 3. unter den Begriff der Tätigkeiten.) mit erhöhter Verträglichkeit des Herbizids Glyphosat nach der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. beanstandet wurden.1996 über das Inverkehrbringen genetisch veränderter Sojabohnen (Glycin max.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313 (ABl. von denen Belästigungen wie beispielsweise Lärm ausgehen) oder Maßnahmen. Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/313 EWG bestimmt: Im Sinne dieser Richtlinie gelten als a) Informationen über die Umwelt’ alle in Schrift-. I-3809) hat dieses Gericht jedoch das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. die Gegenstand verwaltungstechnischer Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. Bild-. L 6. Diese Anfrage stützte sich zum einen auf das UIG und zum anderen auf das Auskunftspflichtgesetz (BGBl I 1997/287.1.6. Die Richtlinie 90/313 EWG soll gemäß ihrer sechsten Begründungserwägung in der gesamten Gemeinschaft allen natürlichen und juristischen Personen den freien Zugang zu den bei den Behörden in Schrift-. sowie über Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz der Umwelt gewährleisten.1. Nationales Recht 7. dass das Inverkehrbringen von Lebensmitteln. die aus genetisch veränderten Organismen (im Folgenden: GVO) hergestellt seien oder sie enthielten. Handelt es sich bei behördlichen Unterlagen.1. S.2000 bat die Abgeordnete zum Nationalrat Eva Glawischnig.1998 in der Rechtssache C-321/96 (Mecklenburg. 26) enthält eine Definition des Begriffes Informationen über die Umwelt. Abfällen. aus denen hervorgeht.2000 (ABl. Die Richtlinie 90/313 EWG wurde durch das Umweltinformationsgesetz (BGBl I 1993/495 in der im BGBl I 1999/137 veröffentlichten Fassung. des Bodens. die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG aufgeführten Angaben bei der Etikettierung bestimmter aus genetisch veränderten Organismen hergestellter Lebensmittel vorgeschrieben sind.1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt verstanden werden? 2.. Im Ausgangsverfahren ist jedoch die Richtlinie 90/313 EWG anzuwenden. die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG aufgeführten Angaben bei der Etikettierung bestimmter aus genetisch veränderten Organismen hergestellter Lebensmittel vorgeschrieben sind.E u G H .oder DV-Form verfügbaren umweltbezogenen Informationen über den Zustand der Umwelt. dass der Name des Herstellers sowie die Produktbezeichnung von Lebensmitteln.2005 durch die Richtlinie 2003/4 EG ersetzt wird. 13) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. L 107. Ton. 13. 1998.1. im Folgenden: UIG) in österreichisches Recht umgesetzt. welche Produzenten und welche Produkte von Verwal- ZUR 5/2003 363 . die damals hierfür zuständige Bundesministerin um bestimmte Informationen über die Kontrolle von Erzeugnissen.und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume sowie über Tätigkeiten (einschließlich solcher. wie der Generalanwalt in Nummer 32 seiner Schlussanträge festgestellt hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen. Gedankenstrich EG-AbfVerbrVO Einwände gegen die geplante Verbringung. Die Richtlinie 90/313 EWG bezweckt jedoch nicht. dem Begriff eine Definition zu geben.. Elektrogeräte und Elektronikgehäuse zerkleinert werden und nach mechanischer Trennung u. 7 Abs.50 DM/t geschätzt. Zur zweiten Kategorie ist festzustellen. dass der Name des Herstellers sowie die Produktbezeichnung von Lebensmitteln. Aus der sechsten Begründungserwägung der Verordnung geht hervor. VGH Mannheim vom 24. Die gewonnenen Metalle würden als Rohstoffe eingesetzt. um Informationen über die Umwelt im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. die Shredderleichtfraktion II als Mischung kleinkörniger Metalle und Kunststoffe entsteht. VG Stuttgart vom 23. Im vorliegenden Fall wird nicht bestritten. die Gegenstand verwaltungstechnischer Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung der Verordnung Nr.: VG 13 K 4460/96 II.1995 erhob das Regierungspräsidium gemäß Art. 26. die Kosten der Verwertung und die Kosten der Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils rechtfertigten unter wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten keine Verwertung.1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt? (.) Die Verwertungsquoten liegen nach Angaben der Klägerin bei 3 % NE-Metalle. und zum zweiten die Information des Endverbrauchers. 29. 31. und 5. dass der Gemeinschaftsgesetzgeber dem in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/313 EWG definierten Begriff Informationen über die Umwelt eine weite Bedeutung beilegen wollte und dass er es vermieden hat. 1139/98 zielt somit darauf ab. gleichzeitig übersandte es die Notifizierungsunterlagen nebst Bescheid der zuständigen Behörde am Bestimmungsort: Der Anteil an verwertbarem und nicht verwertbarem Abfall. März 2003 – 7 C 1. a. die. Die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kontrollmaßnahmen bezogen sich auf die Beachtung der Verordnung Nr.. In der vierten Begründungserwägung der Verordnung Nr.2. 7 Abs. 1139/98..11. 7 % PUR und 5 % Fe. 1139/98 ist dargelegt. Randnrn. erwähnt werden müssen. der Wert der letztlich verwertbaren Stoffe bzw. 34. 19 und 20). 1139/98 bestehen diese Etikettierungsanforderungen im Wesentlichen darin. der PURSchaumstoff zur Herstellung von Dämmplatten verwendet. wenn sie zu einer oder mehreren der in Artikel 2 Buchstabe a genannten drei Kategorien gehören. wenn die Informationen über diese Vermarktungstätigkeit zu dieser Kategorie gehörten. 30. Die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Informationen gehören also auch nicht zur dritten Kategorie. Die Klägerin habe das falsche Verfahren gewählt. wenn sie dem Schutz eines oder mehrerer der Umweltgüter dienen sollen. dass diese Etikettierungsanforderungen der Information der Endverbraucher dienen. wenn die Kontrollmaßnahmen Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen. 2. 364 ZUR 5/2003 . nämlich zum einen die Beseitigung potenzieller Hindernisse für den Verkehr von Produkten. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. die genetisch veränderte Sojabohnen oder Mais enthalten. 1.6. selbst dann nicht zur zweiten Kategorie gehören.2001 – Az. Gedankenstrich EG-AbfVerbrVO) eingeräumte Ermessen wird fehlerhaft ausgeübt. Es handele sich um Abfall zur Beseitigung. »Aus genetisch verändertem Mais hergestellt« hinzugefügt werden muss. 25. Hier würden also Informationen über Kontrollmaßnahmen in Bezug auf die Vermarktung von Lebensmitteln. (…) Vielmehr fallen solche Informationen nur dann unter das durch die Richtlinie gewährte Zugangsrecht. von dem im Bestimmungsland vor der Beseitigung des Restabfalls ein Teil verwertet werden soll. die für sich genommen eines oder mehrere der Umweltgüter betreffen oder betreffen können.: VGH 10 S 2294/99 Aus den Gründen: I. dass das falsche Notifizierungsverfahren gewählt worden sei. Die Klägerin beanstandet behördliche Einwände gegen den Export eines Abfallverbunds aus verwertbaren und nicht verwertbaren Stoffen nach Italien. die dazu führen könnte. 1. Das bei Erhebung des Ökologie-Einwands (Art. Vorinstanzen: I. 27. 32. Die Verordnung Nr. 1979. Die Revision (der Beklagten) ist unbegründet. Zunächst ist festzustellen. 28. ein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen zu gewähren. dass Informationen über Kontrollmaßnahmen im Allgemeinen selbst dann nicht zu dieser Kategorie gehören. wenn die Behörde davon ausgeht.. Gegen den innergemeinschaftlichen Export eines zur Verwertung notifizierten Abfallverbunds der Gelben Liste. dass zusätzliche Informationen zu denen gegeben werden. die selbst nicht als Maßnahme zum Schutz der Umwelt konzipiert ist.) Antwort des Gerichtshofes 24. Der Warenwert der verwertbaren Anteile werde im Schnitt auf 55. zwei Ziele verfolgt. dass die vom Regierungspräsidium erhobenen Einwände rechtswidrig waren. Sie ist Inhaberin eines Shredderbetriebs. Die nicht verwertbaren Reststoffe (85 %) würden in zugelassenen Deponien entsorgt.1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl.a. 35. darf die Behörde nicht den Einwand des falschen Verfahrens erheben. 4 Buchst. Urteil Mecklenburg. 4 Buchst. dass [zur Angleichung] der Unterschiede zwischen den verschiedenen Maßnahmen in Bezug auf die Etikettierung von Lebensmitteln einheitliche Gemeinschaftsregelungen für die Etikettierung der betreffenden Produkte erlassen werden müssen. BVerwG Abgrenzung Verwertung/Beseitigung bei Abfallverbringung und »Ökologieeinwand« Urteil vom 13.R e c h t s p re c h u n g tungsstrafen wegen Übertretung der Verordnung (EG) Nr.. 1139/98 betroffen sind. Mit Bescheid vom 16. 33. in dem Altautos. L 33.1999 – Az.02 Leitsätze: 1. 1139/98 waren. a. dass irgendeine Behördentätigkeit vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen wäre (vgl. dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Informationen nicht zur ersten Kategorie gehören. 5.) II. die bereits auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel im Sinne der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. (.7. (.12. dass die Angabe »Aus genetisch veränderten Sojabohnen hergestellt« bzw. 1).. die GVO enthalten. die Zahl der infolge dieser Maßnahmen verhängten Verwaltungsstrafen sowie die von diesen Strafen betroffenen Produzenten und Produkte keine Informationen über die Umwelt im Sinne dieser Vorschrift darstellen. Informationen über Kontrollmaßnahmen können jedoch zur dritten Kategorie gehören. Im Ergebnis zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen. S. dass Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/313 EWG dahin auszulegen ist. Daher ist auf die Vorlagefragen zu antworten. 69. 4 EGAbfVerbrVO abschließend aufgeführt (EuGH. Slg. Rn. Gedankenstrich./.O. Rat. 30 Abs. b) Der vom Regierungspräsidium erhobene Einwand des falschen Verfahrens ist jedoch rechtswidrig.2. in denen Mitgliedstaaten gegen eine innergemeinschaftliche Abfallverbringung Einwände erheben können. Rs.oder Verwertungsvorgangs die Abfalleigenschaft der Stoffe entfällt. 1 EG-AbfVerbrVO). ist unbegründet. Die Fälle. 7 Abs. 60. den Einwand zu erheben. i und k EGAbfVerbrVO auf die Regelungen gemäß Art. ob die angegebene Zuordnung des Verbringungszwecks der Verordnung entspricht. der seinerseits entweder durch weitere Verwertung oder durch Beseitigung entsorgt werden muss. Im gemeinschaftlichen Verbringungsrecht sind die Fragen der Einstufung als Abfall zur Beseitigung oder zur Verwertung.O. Rn.und NE-Metalle angegeben. C-6/00. Bei einer mehraktigen Entsorgungsmaßnahme. 2 EG-AbfVerbrVO. a. bestimmt wird. 2 Buchst. Rn. 3 Abs.a. ist zu entnehmen. 2001 I-9897 NVwZ 2002. 46). b AbfRRL.oder Verwertungsverfahrens im Begleitschein zu geschehen (Art. Das wäre mit dem Vorrang der Verwertung (Art. Slg. Rs. 1994 I-2857). Art. 3 EG-AbfVerbrVO und für zur Verwertung bestimmte Abfälle in Art. Deutschland.O. eine solche Konkretisierung des Gemeinschaftsrechts durch nationales Recht ist gemeinschaftsrechtswidrig. und gegen die Verbringung Einwände zu erheben. 40). den Einwand des falschen Verfahrens zu erheben (a). 5. dazu Urteil vom 19. Rn. Die angewandten Verfahren beschränken sich nicht auf ein Aussortieren. Rn. die verbringungsrechtlich gesondert zu beurteilen sind. Bezugspunkt für das Hauptzweckkriterium muss aber jeweils das konkrete Entsorgungsverfahren sein. C-6/00 – ASA. Slg. a. kommt es nicht auf die subjektive Zweckbestimmung der notifizierenden Person.>). 5. Rn. Sie würde die Wirksamkeit der innergemeinschaftlichen Abfallverbringung durch einander widersprechende Begriffsbestimmungen der Mitgliedstaaten gefährden und dem mit der Abfallrahmenrichtlinie verfolgten Ziel einer effizienten Abfallbewirtschaftung in der Gemeinschaft zuwiderlaufen.O.97 – Buchholz 451. sei es durch Rückgewinnung von Rohstoffen oder durch deren Substitution bei der Energieerzeugung. ist mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar. Urteil vom 13. Art. 3 Abs. Demgegenüber ist für den Ökologie-Einwand (Art. 36 f. sind für zur Beseitigung bestimmte Abfälle in Art. 4 Abs. Der in Rede stehende Entsorgungsvorgang besteht aus zwei eigenständigen Verfahren.1998 a. Die Verordnung stellt ein harmonisiertes System von Verfahren bereit. b AbfRRL) nicht vereinbar. ob die Abfälle nach Maßgabe der objektiven Kriterien der Legaldefinition tatsächlich zu dem angegebenen Zweck bestimmt sind. die Einwandserhebung und das Notifizierungsverfahren grundsätzlich abschließend geregelt. Diese Stoffe sollen bei der Fa.a. wenn wenigstens ein Teil der zu verbringenden Abfälle verwertet werden soll. a. Maßgebend für die Abgrenzung von Beseitigungsverfahren und Verwertungsverfahren sind die Anhänge II A und II B in Verbindung mit der Vorrangregel des Art. dass mehrere hintereinander geschaltete Entsorgungshandlungen als Gesamtentsorgungsmaßnahme nicht zutreffend erfasst werden können. Ihre anschließende Verwendung in Metallhütten und zur Herstellung von Dämmplatten ist ein weiterer Verwertungsvorgang. Urteil vom 28.B Ve r w G . wonach mit der Beendigung eines konkreten Beseitigungs. Die zuständigen Behörden haben im Notifizierungsverfahren zu prüfen. 5. Rn. Nach der EG-Abfallverbringungsverordnung obliegt es der notifizierenden Person. Ob Abfälle zur Beseitigung oder zur Verwertung bestimmt sind. An der objektiven Zuordnung als Abfälle zur Verwertung ändert nichts. dass ihr Hauptzweck auf Ressourcen schonende Verwendung der Abfälle gerichtet ist. der Verwaltungsgerichtshof hätte das notifizierte Abfallgemisch anhand der auf die Abgrenzung von Abfällen zur Beseitigung und zur Verwertung zugeschnittenen Hauptzweckklausel (§ 4 Abs. Vielmehr sind die aus dem heterogenen Abfallverbund herausgelösten Metalle und der PUR-Schaumstoff bereits zurückgewonnene Sekundärrohstoffe im Sinn der genannten Verwertungsverfahren. dass eine zur Verwertung notifizierte Verbringung in Wahrheit Abfälle zur Beseitigung betrifft (EuGH. 2 <4 f. Eine hiervon abweichende Konkretisierung durch das Recht und die Verwaltungspraxis der Mitgliedstaaten ist unvereinbar mit dem Grundsatz der einheitlichen Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts.a.12. Gedankenstrich EG-AbfVerbrVO). C228/00. 582. die nicht als Lösemittel eingesetzt werden) für den PUR-Schaumstoff und R4 (Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen) für die Fe. N. dass sich an die Verwertung durch Rückgewinnung eines Rohstoffanteils von 15 % die Beseitigung des Restabfalls von 85 % des Eingangsmaterials anschließt.O. Die Rüge der Beklagten. Er kann darum den Einwand gegen eine Verbringung von Abfällen. um den Schutz der Umwelt sicherzustellen (EuGH.2003 – Rs. 6 Abs. Rs. Das Regierungspräsidium war durch Gemeinschaftsrecht nicht gehindert.1998 – BVerwG 7 C 31.11.6. wenn die Zuordnung falsch ist (EuGH. C-228/00 – Kommission . 50. insbesondere die EG-Abfallverbringungsverordnung und die von ihr in Bezug genommene Abfallrahmenrichtlinie.). Damit besteht ein kohärentes und hinreichend konkretes System für die Überwachung und Kontrolle von Abfallverbringungen. die ZUR 5/2003 365 . 35). Da die Abfallverbringung nur in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Verordnung erfolgen darf (Art. sind diese als Bestandteil der Verordnung unmittelbar anwendbar./. aus der Shredderleichtfraktion im Wege der mechanischen Trennung mittels Sieben und Magnetscheidern zurückgewonnen werden. hindert die Behörden darum nicht daran. 3 KrW-/AbfG) einstufen müssen. 2002 I-1961 = NVwZ 2002. soweit sie hiermit in Einklang stehen (EuGH. C 6/00.. Wäre in Fällen dieser Art auf die Gesamtentsorgungsmaßnahme abzustellen. weil die von der Klägerin zur Verwertung notifizierten Abfälle objektiv zur Verwertung bestimmt sind. das gemeinschaftsrechtlich ein hohes Schutzniveau für Umwelt und menschliche Gesundheit gewährleistet.a. 1 Buchst. Schon dem Urteil des Senats vom 19. a. 1 Buchst. 4 S. 1 Buchst. 3 Abs. Urteil vom 13.2.2002 – Rs. C-187/93 – Parlament . 4 Buchst. C-6/00. e und f AbfRRL verweist. den Bestimmungszweck der zu verbringenden Abfälle mitzuteilen. 7 Abs. Es hat den Einwand jedoch zu Unrecht erhoben (b). a. nicht ersetzen (EuGH. mit denen der Umlauf der Abfälle begrenzt werden kann. Gedankenstrich EG-AbfVerbrVO) nur dann Raum. 26. Die Klägerin hat als Bestimmungszweck der Shredderleichtfraktion II die Verwertungsverfahren R3 (Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe. muss im Verbringungsrecht gemeinschaftsweit einheitlich zu beurteilen sein. der Einwand des falschen Verfahrens sei bei stofflicher Verwertung von Abfallgemischen der Gelben Liste ausgeschlossen. Rn. wonach die zuständigen Behörden einer Verbringung von Abfall zur Verwertung nur in den in Absatz 4 dieser Vorschrift abschließend aufgeführten Fällen entgegentreten können. Urteil vom 27. a) Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs.a. die die Beseitigung und Verwertung von Abfällen anhand in der Praxis vornehmlich angewandter Verfahren beispielhaft bezeichnen.221 § 3 Krw-/AbfG Nr. Bei Verwertungsverfahren fällt typischerweise Restabfall an. sondern darauf an. 2. die nach Ansicht der Behörde ausschließlich zur Beseitigung bestimmt sind. 579. Eine Abfallverwertungsmaßnahme setzt zwar immer voraus. also die Bereitstellung von Material zur anschließenden Verwertung (vgl. 36).2001 Rs. 7 Abs. Rs. C-324/99 – DaimlerChrysler. A b g re n z u n g Ve r w e r t u n g / B e s e i t i g u n g b e i A b f a l l v e r b r i n g u n g u n d » Ö k o l o g i e e i n w a n d « dass der Sachbereich der grenzüberschreitenden Abfallverbringung durch Gemeinschaftsrecht. Soweit Art. das hat durch Angabe des jeweils einschlägigen Beseitigungs. bliebe bei einem untergeordneten Anteil des verwertbaren Abfalls und einer Beseitigung des Rests für eine Verwertung regelmäßig kein Raum. 5.11. mitgliedstaatliche Konkretisierungen sind nur zulässig. 5.1994 – Rs. Ferner regelt R11 des Anhangs II B AbfRRL ein Verfahren zur «Verwendung von Abfällen.2002. Gedankenstrich EG-AbfVerbrVO es in das Ermessen der zuständigen Behörden stellt. nicht auf zweifelhaften Auslegungsfragen des Gemeinschaftsrechts beruhenden Grund im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. dass die in Art. 7 Abs. a. Das Regierungspräsidium hat den Ökologie-Einwand ermessensfehlerhaft erhoben. Art. Für die Befugnis der zuständigen Behörde. bleibt innerhalb eines von der Norm gezogenen Wertungsrahmens weitgehend der behördlichen Einschätzung überlassen. Urteil vom 5. 4 Buchst. 1 Buchst. Dass Art. dieser Mangel kann im gerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden. 6 Abs. Rn. ob sie prozessual zulässig wäre (vgl. 5. den angegriffenen Bescheid selbst auszulegen. denn es kommt im vorliegenden Verfahren nicht darauf an. Beweisgrundsätze und Denkgesetze nicht. betreffen zur Verwertung bestimmte Abfälle. dass das Regierungspräsidium unabhängig davon. Daraus ergibt sich. den ihm eingeräumten Spielraum verfehlt hat. 50). 7 Abs. Das unterscheidet den Ökologie-Einwand vom Einwand des falschen Verfahrens (vgl. Der Verbringung von Abfällen zur Verwertung können die Behörden unter anderem mit dem Ökologie-Einwand entgegentreten. bei der die geplante Verwertung aus bestimmten Gründen unangemessen erscheint. Das angegriffene Urteil stellt sich jedoch aus einem anderen. a.-8. dass sich das Regierungspräsidium nicht darüber im Klaren war. zur «Menge des verwerteten Materials im Verhältnis zur Restabfallmenge« und zum «Schätzwert des verwerteten Materials« verlangt werden. ist eindeutig. EuGH. 4 Buchst. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs verkennt. ob sie die Abfälle zur Verwertung an den Bestimmungsort verbringen darf. die mit dem ÖkologieEinwand verhindert werden können. Die ihr zugrunde liegende Würdigung des Bescheids verletzt die allgemeinen Auslegungsregeln. die bei einem der unter Rl bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden«. fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. ob deren geplante Verwertung angemessen ist. Soweit die für den Ökologie-Einwand maßgebenden Kriterien von Tatsachen abhängen. 3. Die Verbringung solcher Abfälle bleibt auch dann rechtmäßig. Dieser Angaben bedürfte es nicht. ähnliches zeigt sich im Verhältnis von R9 oder R10 zu R3 (Rückgewinnung von Öl mit nachfolgender Raffination). 5. das Gericht hat die Tatsachen aufzuklären. dass das Regierungspräsidium die nach dem angegriffenen Urteil entscheidungserhebliche Tatsache der Kosten einer Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils am Bestimmungsort nicht ermittelt hat. Die Nachbesserung einer Einwandserhebung ist nach Ablauf der 30-Tage-Frist ausgeschlossen. Diese Regelungen setzen voraus. dass mehraktige Entsorgungsvorgänge getrennt zu beurteilen sind. auf eine rasche Behördenentscheidung zielenden Fristen eine nachträgliche gerichtliche Kontrolle nicht ausschließen. Damit wird der geplante Abfallexport zugelassen. 5. den Ökologie-Einwand zu erheben. wonach die Mitgliedstaaten «die Entwicklung geeigneter Techniken zur Beseitigung gefährlicher Stoffe in Abfällen (fördern). 7 Abs. ist es Aufgabe des Gerichts. die die Behörde am Versandort nicht festgestellt hat. Rn. 2 EG-AbfVerbrVO Klarheit darüber erhalten. Auch wenn die Behörde bei der Erhebung des Ökologie-Einwands über einen Bewertungsspielraum verfügt. ist eine Frage der Zweckmäßigkeit. weil das materielle Recht eine solche Nachbesserung ausschließt. 3 Abs. 7 EG-AbfVerbrVO bestimmten. deren Anwendung nur in atypischen Fällen der Begründung bedarf. ob es den normativen Wertungsrahmen gemeinschaftsrechtskonform ausgelegt und angewendet hat. 6. Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Feststellungen dazu getroffen. 7 Abs. Gedankenstrich EG-AbfVerbrVO ermächtigt die Behörden.89 – BVerwGE 85. 3. dass die Erhebung des Ökologie-Einwands in seinem Ermessen stand. 5. Die Erhebung des Einwands auf der Grundlage dieser unzutreffenden Prämisse lässt eine fehlerfreie behördliche Bewertung nicht zu. ob das Regierungspräsidium von seinem Ermessen. Es hat der Sache nach nicht den in Art. Dasselbe gilt für Art. 7 Abs. kann keine andere Frist gelten. Ob der Einwand erhoben wird. den Einwand zu erheben. Bei falscher Einstufung der Abfälle ist eine ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber. Bereits dem Ökologie-Einwand liegt die Vorstellung zugrunde. a. Der Senat ist darum befugt. Ihr liegt die unzutreffende Vorstellung eines gemeinschaftsrechtswidrigen Abfallexports zugrunde. Ob die Behörde diesen Einwand erhebt. sondern unter Rückgriff auf diese Vorschrift und auf das Hauptzweckkriterium generelle Gründe gegen den Export von Abfällen zur Beseitigung geltend gemacht. Die Bestimmung lässt sich auch nicht als Sollvorschrift verstehen. 5. Überdies hat das Regierungspräsidium das Prüfprogramm des Ökologie-Einwands verkannt. Gedankenstrich AbfRRL. Der Senat ist an diese tatsächliche Feststellung. deren tatsächliche Voraussetzungen von der angeordneten Rechtsfolge klar unterscheidbar wären. 368 <379 f. dass es von einer rechtsgebundenen Entscheidung ausgegangen ist.R e c h t s p re c h u n g aus aufeinander folgenden Entsorgungsverfahren besteht. die nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen worden ist. kann der Senat offen lassen. a. Die notifizierende Person soll innerhalb der 30-Tage-Frist des Art. C-228/00. nicht möglich.10. deren Kenntnis die Beurteilung ermöglicht. 5 EG-AbfVerbrVO). Ob dem Verständnis des Verwaltungsgerichtshofs zu Inhalt und Reichweite des Ökologie-Einwands zu folgen ist. 366 ZUR 5/2003 . ob die Einwandserhebung auf dem behördlichen Ermittlungsdefizit beruht (vgl.O. in denen Angaben zum »vorgesehene(n) Entsorgungsverfahren für den Restabfall nach stattgefundener Verwertung«. dass eine Verwertung unabhängig von dem anschließend zu beseitigenden Restabfall angenommen werden kann. darf das Gericht deren Entscheidung nicht allein deshalb aufheben. Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen. dass die tatsächlichen Voraussetzungen des erhobenen Einwands nicht mehr vorliegen. dass das Regierungspräsidium auch diesen Einwand erhoben hat. Wird der Behörde innerhalb dieser Frist nachgewiesen. 4 Buchst. wenn die notifizierende Person innerhalb der genannten Frist die Bedenken ausräumt. Das entspricht dem Konzept der Abfallrahmenrichtlinie und der EG-Abfallverbringungsverordnung. Das folgt zwar nicht schon daraus. eine rechtmäßige Verbringung von Abfällen zur Verwertung zu unterbinden. dass die Abfälle zur Beseitigung bestimmt seien und die Klägerin darum das falsche Verfahren gewählt habe. Verbringungsvorgänge. Eine Heilung der ermessensfehlerhaften Einwandserhebung kommt ungeachtet dessen. dass Art. wenn es nach Gemeinschaftsrecht auf die Gesamtentsorgungsmaßnahme ankäme (vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs zur Rechtssache C-116/01 vom 14. Gedankenstrich EG-AbfVerbrVO keine konditional programmierte Norm ist. wenn die Voraussetzungen des Einwands erfüllt sind. a. Das folgt schon daraus. Rs. Die gebotene Differenzierung abfallwirtschaftlich selbständiger Teilakte wird schließlich aus Art. kann für die verbringungsrechtliche Zuordnung der Abfallgesamtheit nur die Einstufung des ersten im Ausland durchzuführenden Verfahrens maßgebend sein. 7 Abs.a. a. 56). § 114 Satz 2 VwGO).1990 – BVerwG 7 C 55 und 56. Es ist dabei zu Unrecht davon ausgegangen. schon deswegen nicht in Betracht.11. 4 VwG0). Die Gründe des Bescheids lassen erkennen. Gedankenstrich EG-AbfVerbrVO deutlich. Gedankenstrich EG-AbfVerbrVO geregelten verwertungsbezogenen Einwand erhoben.>). hat sie dies unverzüglich der notifizierenden Person und den anderen zuständigen Behörden mitzuteilen (Art. ob die materiellen Voraussetzungen dieses Einwands erfüllt sind. die für die Verwertung bestimmt sind«. gebunden. eine ermessensfehlerhafte Erhebung des Ökologie-Einwands zu korrigieren. sie zeigen vielmehr. weil die Behörde die Ermittlung von Tatsachen unterlassen hat. die Sache durch entsprechende Aufklärung spruchreif zu machen. 4 Buchst. Die unmittelbare Anwendbarkeit der Sportanlagenlärmschutzverordnung setzt voraus. November 1994 – BVerwG 7 B 73. dass der vom Beklagten zugrunde gelegte. 1 VwG0) gestützte Beschwerde der Beigeladenen hat keinen Erfolg. nicht unmittelbar anwendbar. Die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage sei auf die Zeiten von 8.30 Uhr an Werktagen sowie von 10. Eine weitergehende Beschränkung der Spielzeiten oder des Nutzungsumfangs käme einem faktischen Funktionsverlust nahe. ihres Benutzerkreises und ihres Zuschnitts «einem Kinderspielplatz näher als einem Bolzplatz. passen nicht auf kleinräumige Anlagen. Nichts anderes gilt für die in § 2 Abs. 2 der 18.und des Skateplatzes durch jeweils sechs Kinder in der Zeit von 15.: VG 6 K 696/00 II.00 Uhr an Sonn. bestimmte Anforderungen an Lautsprecheranlagen und ähnliche technische Einrichtungen zu beachten (Nr. auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. der in den Gründen des angefochtenen Widerspruchsbescheids ausgeführt hat. BImSchV «zur Sportausübung bestimmt« ist. 1). Februar 2003 – 7 B 88. Der Verwaltungsgerichtshof hat der Klage stattgegeben und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. sei unzumutbar und entspreche nicht dem Stand der Lärmminderungstechnik bei vergleichbaren Bolz. Beschluss vom 8. Damit wird zwar die Notwendigkeit der Zweckbestimmung der Anlage für den Sport hervorgehoben. Sie wer- ZUR 5/2003 367 .00 bis 19. Angesichts dieser Besonderheiten lasse sich das den Beigeladenen zumutbare Lärmschutzniveau nur anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Abwägung der im Einzelfall erheblichen Umstände bestimmen. Nach der tatrichterlichen Würdigung der Vorinstanz steht die Anlage aufgrund ihrer Zweckbestimmung. VGH Mannheim vom 16. BImSchV. 4). die auf regelmäßig unorganisierte. ohne dass es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. dass sich der Verordnungsgeber am Leitbild einer Sportanlage orientiert hat. können nicht als Sportanlagen im Sinne der Verordnung eingeordnet werden.und Abfahrtswege und Parkplätze durch Maßnahmen betrieblicher und organisatorischer Art lärmmindernd zu gestalten (Nr. Die den Beigeladenen zumutbare Grenze der von der Anlage ausgehenden Geräuschimmissionen liege jedenfalls oberhalb des Immissionsrichtwerts von 52 dB(A). Die hiergegen gerichtete. Vorkehrungen zur Minderung des von Zuschauern verursachten Lärms zu treffen (Nr. Der Sachverständige habe durch Hochrechnung der Messergebnisse für den unterstellten Fall einer «näherungsweise maximalen« Nutzung des Bolz. Sie sei durch einen körperschallentkoppelten Gitterzaun umgrenzt.2000 – Az. nach Tages-.00 Uhr und 15.30 Uhr nach Maßgabe der Sportanlagenlärmschutzverordnung am Wohngebäude der Beigeladenen einen Beurteilungspegel von 56 dB(A) ermittelt. 2 der 18.und Feiertagen durch Festlegung bestimmter Immissionsrichtwerte konkretisieren. dass deren verbindlich konkretisierte Zumutbarkeitsgrenzen für die Nutzung der Anlage maßgeblich sein sollen (vgl. Das stimmt im Ergebnis mit der Auffassung des Beklagten überein. um einen Randlagezuschlag von 2 dB(A) erhöhte Immissionsrichtwert der Sportanlagenlärmschutzverordnung von 50 dB(A) im konkreten Fall nicht anwendbar sei. der immissionsschutzrechtliche Sportbegriff jedoch nicht definiert.und Skateplatz sei für Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 14 Jahren bestimmt. Namentlich gibt § 1 Abs. Die Beschreibung des Anwendungsbereichs der Verordnung sowie die in ihrem § 3 vorgesehenen Maßnahmen lassen erkennen. dass die in Rede stehende Anlage keine Sportanlage im Sinne des § 1 Abs. Demgegenüber zielt die Beschwerde darauf ab. BImSchV nichts dafür her. 1 der 18.und Feiertagen beschränkt. Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Skate-Elemente seien in größtmöglicher Entfernung (mindestens 55 m) von den nächstgelegenen Wohngebäuden angeordnet. 3) sowie An. Der Bolz.94 – Buchholz 406. Schulsport oder vergleichbar organisiertem Freizeitsport dient. Jedenfalls kleinräumige Anlagen der hier in Rede stehenden Art.25 § 3 BImSchG Nr. den einzelfallbezogenen Ansatz des Verwaltungsgerichtshofs durch eine unmittelbare Anwendung der Sportanlagenlärmschutzverordnung dahin zu korrigieren.00 bis 13. 10). BImSchV sind Sportanlagen ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. die dem Vereinssport.5.und Skateplatzes erteilte. Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. ohne nennenswerte Beteiligung von Zuschauern und ohne Schiedsrichter oder Sportaufsicht stattfindende körperlichspielerische Aktivitäten von Kindern zugeschnitten sind.00 bis 13. Die Verpflichtungen des Betreibers. Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig. bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Der Richtwert von 52 dB(A) unterschreite das Mindestmaß der nach dem Stand der Technik unvermeidbaren Geräuschimmissionen.02 Leitsatz: Die Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung sind auf Geräuschimmissionen. die der von der Klägerin beauftragte Sachverständige in seinem Gutachten angenommen habe. insbesondere zur Einhaltung eines Lärmimmissionswerts von 52 dB(A) bezogen auf das Wohngrundstück der Beigeladenen. Nacht. B o l z p l a t z l ä r m k e i n S p o r t l ä r m BVerwG Bolzplatzlärm kein Sportlärm Beschluss vom 11. die das vom Normgeber für erforderlich gehaltene Lärmschutzniveau differenzierend nach dem Gebietscharakter. dass er sämtliche Erscheinungsformen körperlich-spielerischer Aktivität vom kindlichen Spielen bis zum berufsmäßig betriebenen Leistungssport erfasst.und Ruhezeiten und nach Werktagen sowie Sonn. VG Karlsruhe vom 18.2002 – Az. 2 Nr. Der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen.4. sondern ein «Ballspielplatz besonderer Art« sei.B Ve r w G . dass der in Rede stehende Bolz.und Skateplatz im Sinne des § 1 Abs. auf das der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen zu beschränken sei. Welches der für die unmittelbare Anwendung der Sportanlagenlärmschutzverordnung maßgebliche Anlagentyp ist. die von der bestimmungsgemäßen Nutzung von Ballspielplätzen und ähnlichen Anlagen für Kinder ausgeben.00 bis 19. auf den die Sportanlagenlärmschutzverordnung nicht unmittelbar angewendet werden könne. Das ergibt sich ohne weiteres aus deren wörtlicher. durch die ihr der Beklagte Maßgaben zum Betrieb ihres Bolz. die ausschließlich für die körperliche Freizeitbetätigung von Kindern bis zum Alter von 14 Jahren bestimmt sind. Das ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verneinen. 1 BImSchG. Vorinstanzen: I. Die Errichtung einer 6 m hohen Lärmschutzwand. systematischer und historischer Auslegung.und Skateanlagen. 2 der 18. Mit dieser Zielrichtung geht sie an dem vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Sachverhalt vorbei. die zur Sportausübung bestimmt sind. BImSchV geregelten Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen. BImSchV) sind.: VGH 10 S 2443/00 Aus den Gründen: Die Klägerin wendet sich gegen immissionsschutzrechtliche Anordnungen. Der Immissionsrichtwert von 52 dB(A) lasse sich bei intensivem Spielbetrieb unter Beachtung der von der Klägerin aufgestellten Benutzungsregeln nicht durchgängig einhalten. Die einzelnen Betonelemente seien mit einer Höhe von bis zu 1 m auf den zugelassenen Benutzerkreis zugeschnitten. 5 Nr. der auch älteren Jugendlichen und jungen Erwachsenen Gelegenheit zur spielerischen und sportlichen Betätigung bietet«. 2 der 18. Die Anlage entspreche sowohl in baulich-technischer Hinsicht als auch in ihrer Betriebsweise dem Stand der Technik. ob Skateanlagen und Bolzplätze Sportanlagen im Sinne der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. 53. OVG Münster Anspruch auf behördliches Einschreiten gegen Verkehrslärm Urteil vom 21. 3 StVO Anordnungen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen vorsieht. dass der Einzelne einen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde gerichteten Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten hat.00 -.1997 (BGBl. Es bietet sich namentlich an. NJW 2001. 347 f. I. Die vorstehenden Grundsätze zum Anspruch eines Anwohners auf straßenverkehrsbehördliches Einschreiten bzw.1998 – 1 BA 20/97 -. OVG Bremen. 3 Satz 2 OBG NRW ist nicht auf Unfallhäufungsstellen beschränkt. S.. 1 Satz 1.8. Die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Sinne des § 45 Abs. § 45 Abs. 35 f.und Messverfahren zu bestimmen. die auf eine Entscheidung des Senats zu Geräuschimmissionen einer dem Schul-. Nr. Januar 2003 – 8 A 4230/01 Leitsätze: 1. Der Verordnungsgeber geht davon aus. VGH. 21. 163 <165 f. Plätzen.m. die dadurch gekennzeichnet sind. 1. Nr. 1565). Spielstraßen und Freiflächen .8. Seine Klage blieb in zwei Instanzen erfolglos.1970 (BGBl. Die Orientierung an den Lärmwerten des § 2 Abs. BVerwGE 74. Hentschel. zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. 34. Die StVO-Novelle vom 7. muss jedoch wegen deren Atypik und Vielgestaltigkeit weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten bleiben. Die normkonkretisierende Funktion der Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung. 234. die von solchen Anlagen ausgehenden Geräuschimmissionen mangels geeigneterer Vorschriften nach dem in der Sportanlagenlärmschutzverordnung festgelegten Ermittlungs. 1 der 16 BImSchV ist nur aussagekräftig.). keitsüberwachungen durch die Kreisordnungsbehörden und großen kreisangehörigen Städte können auch bei unzumutbaren Lärmbelastungen der Straßenanlieger in Betracht kommen.). Abs. 3. dabei sind wertende Elemente wie Herkömmlichkeit. Dass die Sportanlagenlärmschutzverordnung solche Spieleinrichtungen zur Befriedigung kindlicher Freizeitbedürfnisse nicht erfasst.).>). Urteil vom 30. insbesondere soweit § 45 Abs. dass die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf Grund besonderer Umstände zwingend geboten ist. S. die jenseits dessen liegen. 14 Abs.O. Ein Einschreiten zum Schutz vor Verkehrslärm nach § 45 Abs. 1 Satz 1. kann die individuelle Würdigung bei den aus der Sicht der Verordnung atypischen Spiel. nicht in jedem Fall gerecht. 3139. 1529). Satz 2 Nr.). BRDrucks 17/91 S.1. 1 StVO umfassen nicht nur die Grundrechte wie körperliche Unversehrtheit (Art. S. Urteil vom 5. 236. I S. Urteil vom 18. Nach Satz 2 dieser Bestimmung ist eine Gefahrenlage erforderlich. Soweit die Bestimmung gegen derartige grundrechtsgefährdende oder billigerweise nicht mehr zuzumutende Verkehrseinwirkungen schützen will. Bay. Satz 2 Nr.). 9 StVO setzt nicht voraus. die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen. BRDrucks 17/91. soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz mitbestimmend (vgl. Maßgeblich ist. Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen. 2. 3 i. Vorinstanz: VG Minden – 8 K 2388/98 -. Vereins. Östlich des Grundstücks verläuft eine Bundesstraße mit einem Lärmschutzwall. im Sinne des § 45 Abs. § 45 Abs. Aus den Gründen: Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Erlass der begehrten verkehrsregelnden Anordnung gemäß § 45 Abs. gleichmäßige Bewertung der belästigenden Wirkung von Sportlärm zu ermöglichen und damit ein Höchstmaß an Rechtssicherheit zu erreichen (vgl. I.a.2.11. 9 StVO in der Fassung der Verordnung vom 16. a) Nach § 45 Abs. 2 GG) und Eigentum (Art. Andererseits steht der Ausschluss einer unmittelbaren Anwendung der Sportanlagenlärmschutzverordnung auf kindgerechte Ballspielplätze und vergleichbare Anlagen ihrer entsprechenden Heranziehung im Einzelfall nicht von vornherein entgegen.00 Uhr bis 6. wenn eine Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht kommt.1989 – BVerwG 7 C 77. Satz 2 Nr.2002 (BGBl.V. 9 StVO: BVerwG. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt.4.5. 197 <203 ff. Diese richtet sich insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Der Individualanspruch des Straßenanliegers bei billigerweise nicht mehr zumutbaren Verkehrseinwirkungen setzt zugleich besondere örtliche Verhältnisse. 1 Satz 1. 9 StVO keine Veränderung erfahren. ob der Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringt.2001 – 3 C 23. wenn zur Ermittlung der Lärmbelastung das nach dieser Verordnung vorgesehene Berechnungsverfahren angewendet wird.2002 – 11 B 00. S. die von Anlagen der hier in Rede stehenden Art ausgehen. nicht jedoch für die übrige Zeit.4. 344. Für die Nachtzeit hat der Beklagte ermessensfehlerfrei die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung abgelehnt (unter 2. 32 ff. VRS 103 (2002). 40 f. S. Urteil vom 10. 1 der 16.m. 1 Satz 2 Nr. Als Orientierungshilfe können die Lärmwerte des § 2 Abs.R e c h t s p re c h u n g den der Eigenart speziell für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren bestimmter besonderer Ballspielplätze und ähnlicher Spieleinrichtungen. die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung übersteigen. die auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt.91 – BVerwGE 90.00 Uhr vor. VRS 98 (2000).>).. dass «Kinderspielplätze und freizeitsportliche Aktivitäten auf Sportgelegenheiten wie Wegen. eine interessengerechte. verlangt zudem für Beschränkungen des fließenden Verkehrs.V. was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss. nicht erfasst« werden (a. 2028).11. Der Kläger begehrte die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung aus Lärmschutzgründen. dass sie wegen ihrer sozialen Funktion regelmäßig wohngebietsnah sein müssen. Geschwindig- 368 ZUR 5/2003 . 3 i. NJW 1998. auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber haben durch die Einfügung des § 45 Abs. noch auf erneute Bescheidung seines Begehrens zu. 3 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken oder verbieten oder den Verkehr umleiten. das der Besonderheit der bei Sport und Spiel auftretenden Geräusche Rechnung trägt (vgl. 12. eingefügt durch die Verordnung vom 7. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten des Beklagten liegen lediglich für die Nachtzeit von 22. 2 Abs.87 – BVerwGE 81. Dazu gehört auch der Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs. deren Gegenstand die von typischen Sportanlagen ausgehende nachbarliche Lärmbelästigung war (vgl. Der Begriff der Gefahrenstelle im Sinne des § 48 Abs. 1 GG).1997.1992 BVerwG 7 C 25. S. Abs. BImSchV herangezogen werden. dass ein bestimmter Schallpegel überschritten wird. 1 StVO ist grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit gerichtet. Urteil vom 19. 9 StVO voraus (vgl.1769 -. kann ein öffentlich-rechtlicher Individualanspruch eines Straßenanliegers gegeben sein (vgl. 9 Satz 1 StVO. 38). wird durch ihre Entstehungsgeschichte bestätigt. Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks.und Freizeitanlagen für Kinder nicht ersetzen. zu § 45 Abs.und Freizeitsport dienenden Bezirkssportanlage Bezug nimmt. Ein direkter Vergleich rechnerischer Werte mit gemessenen Werten ist nicht möglich (vgl. Die Einwände des Klägers gegen die ermittelten Werte führen zu keinem anderen Ergebnis..-Württ.92 -. dem entgegen gewirkt werden soll.6/48. Umgekehrt müssen bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen entgegenstehende Verkehrsbedürfnisse und Anliegerinteressen von einigem Gewicht sein. Tageszeit. Bay. Für die übrige Zeit liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vor. Im Ergebnis würde sich die Gesamtsituation verschlechtern. das Fehlen einer bereits gegebenen Lärmvorbelastung abzustellen.2. Urteil vom 7. BVerwG. 173. 1. dass sie im Rahmen einer Planfeststellung Schutzauflagen auslösen würden. S. NVwZ 1998. Die Belastung des Menschen durch Lärm hängt von einem Bündel von Faktoren – z. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW hat unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsmenge von 45. 758.a. ZUR 2000. den Anliegern einer Ortserschließungsstraße nicht ohne weiteres in gleicher Weise zumutbar ist (vgl. 628). Verkehrsinfrastruktur. einer Kreisstraße wegen ihrer der Widmung entsprechenden Verkehrsbedeutung ertragen werden muss. § 2 Abs.. VGH Bad. BImSchV nicht – wie der Kläger geltend gemacht hat – durch örtliche Schallmessungen zu ermitteln. Ohne Bezugnahme auf ein derartiges Verfahren wären die Werte unbestimmt. a.00 Uhr die Schwelle überschritten. Hofmann.6. Urteil vom 16. a. 31. maßgeblich ist vielmehr.87 -. Die Vorschriften der 16. 683). VG Berlin. a.O.10. Der Schutz vor Verkehrsimmissionen – Maßnahmen des fließenden Verkehrs.95 -. a.a. dass ein bestimmter Schallpegel überschritten wird.O..2002. BVerwG.. Schulze-Fielitz.. S. Demgegenüber ist die Straßenverkehrsbehörde nicht an die im Planfeststellungsverfahren für die Frage des Lärmschutzes zu Grunde gelegten Beurteilungspegel gebunden. Urteil vom 4.12. vgl.O.2000 – 3 C 14. 1 Satz 2 Nr. Urteil vom 18. ob der Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringt. S.99 – NJW 2000. BImSchV sieht für ein reines Wohngebiet als Immissionsgrenzwerte 59 dB (A) am Tag und 49 dB (A) in der Nacht vor. Von Bedeutung für die Bewertung der Zumutbarkeit des Lärms ist dabei insbesondere. verkehrsbezogene Abgaben. Die Berechnung des Verkehrslärms trägt darüber hinaus dem Umstand Rechnung. den konkreten Verkehrsströmen und anderen Einflussfaktoren zu unterschiedlichen und nicht repräsentativen Er- ZUR 5/2003 369 .1999 – 23 A 1497/96. sondern zu berechnen. dass an anderer Stelle neue Unzuträglichkeiten auftreten. NVwZ-RR 1998.6. A n s p r u c h a u f b e h ö r d l i c h e s E i n s c h re i t e n g e g e n Ve r k e h r s l ä r m b) Ein Einschreiten zum Schutz vor Verkehrslärm setzt nach § 45 Abs. Die Orientierung an der 16.6. c) Allerdings folgt für den Einzelnen aus § 45 Abs. eine Ermessensreduzierung auf Null ist aber auch dann nicht zwangsläufig gegeben (vgl. die vielfach nur unvollkommen in einem einheitlichen Wert erfasst werden können. ob der ihn auslösende Verkehr die betroffenen Straßen funktionsgerecht oder funktionswidrig in Anspruch nimmt (vgl. 1 Satz 2 Nr. wenn die Lärmbeeinträchtigungen so intensiv sind. Die Berechnung der Beurteilungspegel kann nicht durch Lärmmessungen ersetzt werden.3. 2122 und vom 4.6 dB (A) tags/nachts für das Erdgeschoss und von 56. Diese Werte sind – wie dargelegt – Orientierungspunkte für die Bestimmung der Grenze. Die Orientierung an den Lärmwerten der 16. Die Grenze des billigerweise zumutbaren Verkehrslärms ist nicht durch gesetzlich bestimmte Grenzwerte festgelegt. 240. Urteil vom 2. wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt oder wegen Änderungen von Verkehrsströmen noch gravierendere Lärmbeeinträchtigungen von Anliegern anderer Straßen drohen würden.2. 40 ff. VGH. dass Verkehrslärm. Bei der Prüfung. Beschluss vom 12. 2 Satz 2 VwVfG NRW zu verweisen (vgl. Häufigkeit. 628. von welcher Schwelle an eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung der jeweiligen Gebietsfunktion anzunehmen ist (vgl. 1 der 16.. Insoweit ist der betroffene Straßenanlieger nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf die Möglichkeit nachträglicher Anordnungen gemäß § 75 Abs.1986. BVerwG. weil sie ganz allgemein die Wertung des Normgebers zum Ausdruck bringen. BImSchV können aber im Anwendungsbereich des § 45 Abs. Zu prüfen ist.3. Urteil vom 19. Die Straßenverkehrsbehörde darf von Maßnahmen umso eher absehen.O. Nach dieser Berechnung werden die angeführten Immissionsgrenzwerte nur nachts im Obergeschoss geringfügig überschritten. BVerwGE 84. 627. ob und gegebenenfalls welcher Verkehrslärmschutz im Einzelfall geboten ist. Auffälligkeit – ab. S. Urteile vom 15. die die in den Lärmschutz-Richtlinien-StV aufgeführten Richtwerte – in reinen Wohngebieten 70 dB (A) tags/60 db (A) nachts – überschreiten. die einen Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung begründet. 257.1989 – 2 UE 319/84 -.500 Kfz/24 h Mittelungspegel von 55. Hess. dass direkte Lärmmessungen vor Ort abhängig von der Witterungslage. 41 f. Urteil vom 4. 2767 2769.1986. VGH. 682. Maßgeblich sind auch andere Besonderheiten des Einzelfalles.a. wenn zur Ermittlung der Lärmbelastung das nach dieser Verordnung vorgesehene Berechnungsverfahren angewendet wird. 3 StVO als Orientierungshilfe herangezogen werden. 1 Satz 2 Nr. Diese Verordnung bestimmt die Schwelle der Zumutbarkeit von Verkehrslärm nur für den Bau und die wesentliche Änderung u.a.).. a.a. je geringer der Grad der Lärmbeeinträchtigung ist. was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss.. 1.5.12. von öffentlichen Straßen.8 dB (A) tags/nachts für das Obergeschoss des Hauses des Klägers ermittelt. S. 258 f.1997 – 5 S 1842/95 -. die jenseits dessen liegen. Bay.. der von den Anliegern einer Bundesfernstraße (einschließlich Ortsdurchfahrt) oder auch einer Landesstraße bzw. BVerwG.1989 – 4 C 12. kann sich das Ermessen der Behörde zur Pflicht zum Einschreiten verdichten. Urteil vom 18.B. 239.O.6. ob die Verhältnisse nur um den Preis gebessert werden können. 1994. 4 und vom 20. Stärke. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs.1995 – 11 A 568/93 -. Das Grundstück des Klägers liegt nach den Festsetzungen des Bebauungsplans in einem reinen Wohngebiet.a. hierzu im Falle des Klägers bereits OVG NRW. BImschV trägt auch der linienförmigen Ausbreitung der Verkehrsimmissionen Rechnung und berücksichtigt die durch Pegelspitzen geprägte Geräuschcharakteristik des Straßenverkehrslärms (vgl. OVG NRW.8/49.a. 42).12. Urteil vom 22. Rechtsfragen der Verkehrslärmschutzverordnung. zur Heranziehung der RLS-90 auch OVG NRW. a. NVwZ-RR 1996. NJW 1989. BVerwG. 42 f.1997 . BImSchV finden bei der Beurteilung der zumutbaren Lärmbelästigung im Sinne von § 45 Abs.oder Berechnungsverfahren. a.O. 6. BVerwGE 100. Bei Lärmpegeln.A). Unterschiedliche Verfahren können damit nicht ohne weiteres miteinander verglichen werden (vgl. 176). S.O. S.00 Uhr bis 6. ist auf die gebietsbezogene Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit sowie auf das Vorhandensein bzw.O V G M ü n s t e r.1993 – 11 C 45. Bay.84 -.5. 3 StVO zwar nicht unmittelbar Anwendung. VGH. Frequenzzusammensetzung. 3 StVO auch dann grundsätzlich »nur« ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. VGH. 1 der 16. BImSchV ist nur möglich. 239 f.1996 – 4 C 9.2002 – 11 B 00. Urteil vom 2.1997 – 25 A 4997/96 A -. ihnen fehlte die maßgebende Bezugsebene. deren Überschreitung die Straßenverkehrsbehörde zur Ermessensausübung verpflichtet. a. d) Gemessen an diesen Grundsätzen hat nur die Lärmbelastung für das Obergeschoss des Hauses des Klägers nachts in der Zeit von 22. 629)..2. Denn bei straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen ist eine Gesamtbilanz vorzunehmen. UPR 1994. nach dem sie zu ermitteln sind.a.1769 -. OVG NRW. 3 StVO nicht voraus. DVBl. S. Lärmwerte erlangen ihre Aussagekraft nur im Zusammenspiel mit dem Mess. Der Beurteilungspegel ist nach der 16.. Dauer. 2121. 1 Satz 2 Nr. wenn mit Rücksicht auf diese verkehrsberuhigende oder verkehrslenkende Maßnahmen unterbleiben.).1986 – 7 C 76. Urteile vom 21.a.O. 759. Dabei ist auch zu beachten. . Sie gehen auf Auswertungen einer manuellen Zählung aus dem Jahr 1970 zurück.. 119).00 Uhr besteht demgegenüber ein solcher Anspruch.) e) Nach den oben erörterten Grundsätzen ist somit bei einer Orientierung an den Lärmwerten der 16.AK -. dass nach den Angaben des Klägers die bei der Berechnung berücksichtigte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h häufig überschritten wird. BVerwG.O. Nach der Anlage 1 zu § 3 der 16. Sie darf dabei in Wahrung allgemeiner Verkehrsrücksichten und sonstiger entgegenstehender Belange von derartigen Maßnahmen umso eher absehen.99 -. Kuschnerus. DVBl. 430). ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens eingehalten und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO). Bay. die Emissionen des LkwVerkehrs würden insoweit um 1 bis 2 dB(A) zu hoch angesetzt. juris). 1999.O.00 Uhr bis 22.a. Buchholz 406.1997 – 8 B 96. Die Argumentation des Klägers liefe sonst darauf hinaus. ihrerseits vor übermäßigem Lärm verschont zu bleiben. In Bezug auf die Witterung werden ebenfalls für die Betroffenen ungünstige Verhältnisse unterstellt (vgl.1999 – 3 B 105.3.O. Beschluss vom 27. OVG NRW.7. BVerwG.R e c h t s p re c h u n g gebnissen führen. Der Schutz vor unzumutbarem Straßenverkehrslärm.. Konferenz »Verkehrslärm an Straßen« 1996). Für die Zeit von 22. 467).98 -. BayVBl. BVerwG. zur Ermessensreduzierung bei Überschreiten von 70 dB(A) tags/60 dB(A) nachts siehe oben unter 1.1999 – 8 B 414/99 -.2000 – 5 S 1887/99. 1006.. 386. Diese Erwägungen haben auch bei der Ermittlung der Lärmbelastung zur Prüfung straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen ihre Berechtigung. wenn dies mit Rücksicht auf die damit verbundenen Nachteile gerechtfertigt erscheint. BVerwG. NZV 2000.25 § 43 BImSchG Nr. 118. S. Urteil vom 9. Zudem sollten in der 16. VGH Bad.10.10.12. sich an der zulässigen Höchstgeschwindigkeit als Berechnungsfaktor zu orientieren. Beitrag zur 5. BImschV Lkw-Anteile festgesetzt werden. dass sie von allen Verkehrsteilnehmern eingehalten wird (vgl. der mit den jeweiligen Grenzbzw.. Ullrich.. Auch bei Landes. (.w. so dass der Mittelungspegel nur selten zu Ungunsten Betroffener zu niedrig ausfällt.5. BImSchV vorgesehenen höheren Werten für die Lkw-Anteile ergibt sich nichts Abweichendes.a. 15). Eine Analyse der Verfahren zur Berechnung von Beurteilungspegeln nach den «Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen RLS-90«. die sich zumeist zum Vorteil der betroffenen Straßenanlieger auswirken.O. dass es dem Vorhabenträger unbenommen ist. Beschlussabdruck S. OVG NRW. Hendlmeier. Urteil vom 2.00 Uhr bis 6. Auch gegen die zu Grunde gelegten LKW-Anteile bestehen keine Bedenken. a. a.. VGH. (wird ausgeführt) Aus den in der 16.6.1986. damit die tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten zu einer erträglichen Lärmbelastung führen.6. 6). a) Bei der Entscheidung über die Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen hat die zuständige Behörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens sowohl die Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer zu würdigen als auch die Interessen der Anlieger anderer Straßen in Rechnung zu stellen.500 Kfz/Tag und die dabei berücksichtigten Lkw-Anteile sind nicht zu beanstanden. UA S.1996 – 4 A 10.) Die Berechnung des Landesbetriebs wird auch nicht dadurch in Frage gestellt. a. (.1999 – 4 A 52.. NuR 1992. und Urteil vom 4. 240.99 -. 19. S. auch wenn es keine absolute Gewähr dafür gibt. Urteil vom 11. Die vorgesehene energetische Mittelung des Schalldruckpegels führt zu einer stärkeren Berücksichtigung der Spitzenpegel.3508 -.00 Uhr ermessensfehlerfrei abgelehnt. 16. 16. der als Folge verkehrsberuhigender oder verkehrslenkender Maßnahmen eintreten kann. BImSchV bzw.a. und Beschluss vom 15.1. Insbesondere kann der Kläger – wie dargelegt – nicht verlangen. Beschluss vom 18. die einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung begründen kann. Die Ermessensentscheidung kann das Gericht nur darauf überprüfen.und Kreisstraßen wird der Anteil schwerer Lkw geringer eingeschätzt. dem entgegengewirkt werden soll.N. 463. Aber auch bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen kann sie von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen ermessensfehlerfrei absehen. c). sind nicht erkennbar. S.2002 – 11 D 90/96. Urteil vom 13..2000 – 4 B 38. 2 und 4). Der Beklage hat den Antrag des Klägers hinsichtlich einer Geschwindigkeitsbeschränkung für die Zeit von 22. je geringer der Grad der Lärmbeeinträchtigung ist. Urteil vom 29. auch durch Messungen nicht erfassbare Geräuschsituationen Zu. OVG NRW.oder Abschläge gemacht. wenn sie bei der Berechnung des Verkehrslärms von einer höheren als der tatsächlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausginge. dass die Lkw-Anteile deutlich überschätzt worden sind (vgl. Urteil vom 22.8. S. Sonstige Umstände. dass es in Höhe des klägerischen Grundstücks tatsächlich in dem vom Kläger beschriebenen Umfang zu Ge- schwindigkeitsüberschreitungen kommt. Schulze-Fielitz.a. so dass die Auffassung vertreten wird. Spätere Erhebungen haben ergeben.00 Uhr nicht überschritten.5. als dies bei einer arithmetischen Mittelung der Fall wäre. 1986. des Beschlussabdrucks m. im Einzelnen: Ullrich. die an mindestens 85 % des jeweiligen Straßennetzes nicht erreicht werden. der RLS-90 werden neben der Berechnung des Mittelungspegel für besondere. UA S. kann dem gegebenenfalls abweichend von dem Berechnungsverfahren durch einen Zuschlag zum Mittelungspegel Rechnung getragen werden (vgl.2001 – 4 A 13. so können sie jedenfalls bei einer entsprechenden Vorprägung des Grundstücks darauf verwiesen 370 ZUR 5/2003 .95 -.00 -. 628.-Württ. (wird ausgeführt) Abgesehen davon ist im Planungsrecht anerkannt. für die Zeit von 6. (wird ausgeführt) Im Übrigen würde eine tatsächlich geringfügig größere Verkehrsmenge nicht ins Gewicht fallen. Die RLS-90 sind eine Rechenkonvention mit zahlreichen Vereinfachungen. dass die Straßenverkehrsbehörde eine niedrigere als die gebotene Höchstgeschwindigkeit anordnen müsste. Die Summe aus Mittelungspegel und Zuschlägen ergibt den Beurteilungspegel. Werden in erster Linie die Nacht-Werte der vorgesehenen Richtwerte überschritten und haben die betroffenen Anlieger bereits passive Schallschutzmaßnahmen erhalten. Im Stadtverkehr ist das Verhältnis aber eher umgekehrt. dass die Straßenverkehrsbehörde die Einhaltung der im Planfeststellungsverfahren zu Grunde gelegten Beurteilungspegel zu beachten hat. S. 2. Der Berechnung wird beispielsweise generell das nur auf Autobahnen anzutreffende Mischungsverhältnis von 75% mehrachsigen zu 25 % zweiachsigen Lkw zu Grunde gelegt.. 429. weil sich selbst bei einer – hier nicht ansatzweise in Betracht kommenden – Verdoppelung die Lärmbelastung »lediglich« um 3 dB(A) erhöhen würde (vgl. Soweit das Berechnungsverfahren in Sonderfällen die Lästigkeit bestimmter Lärmeinwirkungen nicht ausreichend erfasst (vgl. Urteil vom 21. a. Mögliche geringe Nachteile für Betroffene bei einzelnen Rechenschritten werden nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen im Allgemeinen überkompensiert.. Zwei Jahre Erfahrung mit der Verkehrslärmschutzverordnung. Die von dem Landesbetrieb angesetzte durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge von 45. 2 f. die bei der Bewertung der Zumutbarkeit der Lärmbelastung berücksichtigt werden könnten. wenn mit Rücksicht auf diese Belange ein Handeln der Behörde unterbleibt (vgl. Richtwerten verglichen werden kann (vgl.00 Uhr bis 6. NVwZ 1996. Bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen müssen die der Anordnung verkehrsberuhigender oder verkehrslenkender Maßnahmen entgegenstehenden Verkehrsbedürfnisse und Anliegerinteressen allerdings schon von einigem Gewicht sein. Es fehlt hierzu bereits an einer plausiblen Darlegung.1997. Die Behörde würde sich zu ihren eigenen Geschwindigkeitsanordnungen in Widerspruch setzen. BImschV die Schwelle. Nur die Anwendung eines einheitlichen Berechnungsverfahrens führt insoweit zu aussagekräftigen und vergleichbaren Werten (vgl. 1980. Darüber hinaus hat die Straßenverkehrsbehörde zu prüfen.1997. Beschluss vom 23. 1 Satz 1 GG) umfasst. dabei sind an die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung einer Einhaltung der Zumutbarkeitskriterien insoweit hohe Anforderungen zu stellen. 3 Satz 2 OBG NRW unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörden zuständig ist für die Überwachung der Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten an Gefahrenstellen. LT-Drucks. Urteil vom 31. (. 3. im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen. Die TA Lärm 1998 beansprucht nicht nur Geltung für die Prüfung und Überwachung von Anlagen. dass die begehrte Geschwindigkeitsbeschränkung lediglich zu einer allenfalls geringfügigen bzw. Schulen und Seniorenheimen beschränkt (vgl. NVwZ 1997. Der Senat weist allerdings im Hinblick auf das Vorbringen der Beteiligten darauf hin. dass eine Differenz beim Dauerschallpegel von bis zu 2 dB(A) nach allgemeinen Erkenntnissen der Akustik für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. zu dem angestrebten Zweck geeignet und erforderlich sind (vgl. die bei der erforderlichen Abwägung zu Gunsten des Klägers hätten berücksichtigt werden müssen. 628). BVerwGE 92. 2 Nr. juris.96 . Beschluss vom 11.R e c h t s p re c h u n g i n L e i t s ä t z e n werden. 627 f. Denn in der Rechtsprechung ist geklärt. 73).1988 – 8 C 51.. ob die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift anzusehen ist. und 10. S. Februar 2003 – 7 B 2434/02 Leitsätze: 1. Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots knüpft an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. OVG NRW. Vorinstanz: VG Düsseldorf vom 03. Bick/Kiepe.5 und 4.und Pfandpflichten konstitutiv ist. ein Grundstück baulich oder in sonstiger Weise zu nutzen. VGH. die einer Genehmigung nach dem BImSchG bedürfen.6. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung bleibt aus den vorstehenden Erwägungen ebenfalls ohne Erfolg.78 -. Im Rahmen der Ermessensabwägungen hat eine in Aussicht genommene Geschwindigkeitsbeschränkung zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Verkehrslärm um so geringeres Gewicht je geringfügiger die rechnerische Reduzierung des Beurteilungspegels durch die Maßnahme sein würde. OVG NRW. 285 (293). Nr. 3. 3. BVerwG. Urteile vom 25.09.1996 – 11 B 65. Es ist Sache des Bauherren. zur Erhaltung der Nachtruhe Fenster nachts grundsätzlich geschlossen zu halten. kaum wahrnehmbaren Verbesserung der Lärmsituation führen würde. Dieser von der Rechtsprechung für die Lärmvorsorge entwickelte Grundsatz muss erst recht für die im vorliegenden Verfahren erstrebte Lärmsanierung durch eine Geschwindigkeitsbeschränkung gelten (vgl. (wird ausgeführt) Der Beklagte durfte nach den oben dargelegten Grundsätzen auch berücksichtigen.11. sie ist aber nur nach Maßgabe des einfachen Rechts gewährleistet. Urteil vom 2. die Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörden und der großen kreisangehörigen Städte für Geschwindigkeitsüberwachungen bei jeder konkreten Gefährdung eines relevanten Schutzgutes anzunehmen.92 -. 2. ob und welche Verkehrsregelungen.3.1997 und das vorgelegte Schreiben der Bezirksregierung Detmold vom 5.a. b) Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Ermessensentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden. die den Verkehr zum Zwecke der Verkehrssicherheit oder -ordnung lenken oder beschränken sollen.90 -. kommt auch die begehrte »einhergehende« Installierung einer Geschwindigkeitsüberwachungsanlage nicht in Betracht.1987 – 33.1996 – 2 UE 2346/96 -. die Kreisordnungsbehörden und großen kreisangehörigen Städte im Einzelfall zu Geschwindigkeitsmessungen veranlassen. 1 BImSchG an.: VG 17 K 1907/02 u. S.. Anwohner auf passive Schallschutzmaßnahmen verwiesen werden dürfen mit der Folge.1993 – 11 C 35.1.4.83 – u. dass sie nicht davor geschützt sind. Zwar hatte der Gesetzgeber ausweislich der Entstehungs- geschichte der Bestimmung vor allem Unfallschwerpunkte und besonders gefährdete Zonen bei der Schaffung der Regelung im Blick (vgl.1980 – 7 C 19.1996 – 11 A 86. DVBl.). BVerwG Urteil vom 16.a. OVG Münster Beschluss vom 26. 32. 4. und vom 22. Nach Auffassung des Senats ist der Begriff der Gefahrenstelle im Sinne dieser Bestimmung nicht – wie im Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen – auf Unfallhäufungsstellen und schutzwürdige Zonen in unmittelbarer Nähe von Kindergärten. BVerwG. ZUR 5/2003 371 . a. 14 Abs. § 1 Abs. Daher kann auch eine unzumutbare Lärmbelastung der Straßenanlieger. bei gelegentlichem Öffnen der Fenster erheblichem Verkehrslärm ausgesetzt zu sein (vgl. Der Wortlaut der Bestimmung gibt für eine nur eingeschränkte Zuständigkeit des Beklagten jedoch nichts her. 6 und 11/7599.. Urteile vom 19.1992 – 4 NB 11. 2844.02 Leitsatz: Die Bekanntgabe der wiederholten Unterschreitung der Mehrwegquote i. Geschwindigkeitsüberwachung. wird zwar vom Schutzbereich des Eigentumsgrundsrechts (Art.) Sonstige Umstände. 4. 2 Satz 2 VerpackV durch die Bundesregierung ist ein feststellender Verwaltungsakt.S. Er spricht vielmehr dafür.O.. 1046 und vom 27. (wird ausgeführt).12. 1045. 2 BImSchV. BVerwGE 77. dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Zumutbarkeitskriterien einhält.a.5.91 -.O. Urteil vom 18. kann dabei offen bleiben.2. Dabei ist zu berücksichtigen.1997.1997). würde durch eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h lediglich eine Reduzierung um 0. des § 9 Abs. BVerwGE 80. Urteil vom 2. der für das Wirksamwerden der Rücknahme. Januar 2003 – 7 C 31. BVerwG. Nach den Berechnungen des Landesbetriebs.. Hess. 394 (395).95 -. Die Baufreiheit als das Recht.8. Gesetzentwurf der Landesregierung. Da der Beklagte somit den Antrag des Klägers auf Anordnung einer (weiteren) Geschwindigkeitsbeschränkung ermessensfehlerfrei abgelehnt hat. die durch Geschwindigkeitsüberschreitungen – insbesondere durch die dadurch verursachten Spitzenpegel – herbeigeführt wird. sind nicht ersichtlich. S. NJW 1999. sondern auch bei der Prüfung der Einhaltung des § 22 BImSchG im Rahmen der Prüfung von Bauanträgen in Baugenehmigungsverfahren. a.a. 36. als sie in jedem Fall «auf der sicheren Seite« liegen muss. BVerwGE 101. Erlass des Innenministeriums vom 19. Insbesondere wird die Lärmbelastung durch die widmungsgemäße Nutzung der Bundesstraße verursacht.7 db(A) nachts erreicht. 329).1 der Lärmschutz-Richtlinie-StV.2002 – Az.12. 2057 (2058). vgl.12. NZV 1990.3. 10/5034. die wie ausgeführt nicht zu beanstanden sind.87 -. dass der Beklagte nach § 48 Abs. etwa aktive Schallschutzmaßnahmen zu ergreifen.1990 – 3 B 25. Beschluss vom 19.4. 99 (108). denn das BImSchG hat die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme auch für das Baurecht allgemein bestimmt. dass bei fehlender tatsächlicher Möglichkeit. NJW 1992. 200 Stellplätze) und einer Erdgasröhrenspeicheranlage herrührt. dass das im Gewerbegebiet unzulässige gebietsfremde (Wohnbau)Vorhaben sich dem im benachbarten Industriegebiet ansässigen Betrieb gegenüber konkret als rücksichtslos erweist. welche Fassung der Baunutzungsverordnung Bestandteil des Bebauungsplans i. zu den konkreten Anforderungen an diese Prüfung. und deren Sendemast ca. Auch wenn die Ermittlung von Lärmimmissionen nach dem Taktmaximalverfahren gewisse Schwächen aufweist.1 der TA Lärm 1998. ob die jeweilige Anlage für sich betrachtet den einschlägigen Immissionsrichtwert einhält. ist baugenehmigungspflichtig und ein Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. Eine Windenergieanlage mit einer Höhe von knapp 100m Höhe ist raumbedeutsam. 1 Satz 1 BauNVO. er- 372 ZUR 5/2003 . Maßgeblich für den Inhalt dessen. dass Mobilfunksendeanlagen zu einer wahrnehmbar gewerblichen Überformung eines allgemeinen Wohngebiets führen und deshalb als gebietsfremd und den Gebietscharakter störend empfunden werden können. Bundesstraße) ausgehenden Verkehrsgeräusche als «ständig vorherrschende Fremdgeräusche« im Sinne von Nr. 8 m über der Dachhaut aufragt. dessen bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach den §§ 30 bis 37 BauGB zu beurteilen ist. die bezüglich der Flächennutzungsplanung ihre Ermächtigungsgrundlage im BauGB und bezüglich der regionalen Raumordnungsplanung im LPIG finden. 3 Satz 2 BauNVO ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden. Eine Mobilfunksendeanlage. Der akzeptorbezogene Ansatz gilt – wenn auch nur in abgeschwächter Form – gleichfalls für die (z. 3 Nr. 3. die nach § 31 Abs. dass mit der positiven Standortausweisung von Flächen für die Windenergienutzung zugleich die Festlegung der Ausschlusswirkung für die übrigen Flächen verbunden sein soll.B. zu den konkreten Anforderungen an diese Gesamtbetrachtung nach Nr. was baurechtlich genehmigt wird. OVG Münster Bauplanungsrechtliche Beurteilung von Mobilfunkanlagen in Wohngebieten Beschluss vom 25. sondern die rechtlichen Folgen derartiger Planungen. Februar 2003 – 7 B 2374/02 Leitsätze: 1.4 Absatz 4 der TA Lärm 1998 anzusehen sind. Offen bleibt. 2 BauNVO handelt. Februar 2003 – 10 B 2417/02 Leitsätze: 1. OVG Münster Beschluss vom 25. ob es sich um eine fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2. Vorinstanz: VG Arnsberg – 4 L 1816/02 OVG Koblenz Urteil vom 20. 8. Der erst durch die BauNVO 1990 in § 8 Abs. dass in einem regionalen Raumordnungsplan eine Zielfestlegung dergestalt nicht erfolgen dürfte. hat der im Industriegebiet ansässige Gewerbebetrieb einen Abwehranspruch dagegen. 1 BauNVO aufgenommene Zusatz. deren Immissionsauswirkungen nach § 22 BImSchG zu prüfen sind. hat lediglich klarstellende Funktion. 3. ob der Plangeber bei der konkreten Ausweisung der beiden benachbarten Baugebiete einen diesbezüglichen Nachbarschutz seiner Baugebietsausweisung ausdrücklich beabsichtigt hat oder nicht. 3 BauGB als öffentlicher Belang der Errichtung einer Windenergieanlage entgegensteht. Zur Frage. 6. im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist vielmehr eine näher modifizierte Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Sie ist in einem allgemeinen Wohngebiet nicht allgemein zulässig und im Regelfall keine Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. der Bauschein bestimmt insbesondere Art und Umfang des genehmigten Vorhabens. 2 BauNVO und um einen störenden Gewerbebetrieb im Sinne von § 4 Abs. Februar 2003 – 10 aB 1780/02. 1 Nr. 3 Nr. ebensowenig ist für den nachbarlichen Abwehranspruch zu fordern. 2. § 35 Abs. die auf dem Dach eines Gebäudes angebracht ist. 2. 5 VwGO im Einzelfall. In einer solchen Fallgestaltung kommt es nicht entscheidend darauf an.v. Auch wenn der Landesgesetzgeber die rahmenrechtliche Vorschrift des § 7 Abs. 80 Abs. für die Genehmigung von Betriebswohnungen macht es daher keinen Unterschied. baurechtliche) Genehmigung von Anlagen.R e c h t s p re c h u n g i n L e i t s ä t z e n 5. 1 BauGB ausnahmsweise zulässig sind. Zur Folgenabwägung nach §§ 80 a Abs. die gemäß § 35 Abs. 3. ob die von Verkehrswegen (Bahnstrecke.NE Leitsatz: Zur Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen fehlerhafter Abwägung des Gefahrenpotenzials. das aus dem Zusammentreffen eines Messeparkplatzes (5. Vorinstanz: VG Düsseldorf – 4 L 3022/02. 2.S. Die Steuerung der Windenergienutzung im Außenbereich durch die Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan bzw. 7. 3.2. Abs. 2. 3 S. dass Betriebswohnungen «dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet« sein müssen. dass im angrenzenden eingeschränkten Gewerbegebiet ein Wohnbauvorhaben zugelassen wird. 3. Vorinstanz: VG Arnsberg – 4 L 1779/02 OVG Münster Beschluss vom 20. § 1 Abs. bedeutet das nicht. besteht jedenfalls ohne hinreichende wissenschaftliche Untermauerung kein Anlass. 3 S. durch die Ausweisung von Standortbereichen als Ziel der Raumordnung. das zu seinen Lasten mit dem festgesetzten Gebietscharakter unvereinbar ist. ist in erster Linie die Baugenehmigung selbst. 4. 1 BauGB. akzeptorbezogenen Ansatz der TA Lärm 1998 bemisst sich die Zulässigkeit einer zu prüfenden Anlage nicht mehr allein danach. Februar 2003 – 1 A 11406/01 Leitsätze: 1. 4 ROG bislang noch nicht im Landesrecht umgesetzt hat. Nach dem sog. 3 BauGB regelt nicht die Befugnis zu einer Steuerung der Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich durch die Ausweisung entsprechender Konzentrationszonen. von seiner nach der TA Lärm vorgesehenen Anwendung abzusehen. Setzt ein Bebauungsplan neben einem Industriegebiet ein eingeschränktes Gewerbegebiet – «zulässig sind nur nicht wesentlich störende Betriebe« – fest. als sie üblicherweise an die Raumordnungsplanung gestellt werden.int Verfassungsgerichte: BVerfG: www. Dabei ist allerdings der Grundsatz der Planerhaltung zu beachten. wenn bei Berücksichtigung der – übersehenen – privaten Belange ein anderes Abwägungsergebnis nahegelegen hätte. 297.niedersachsen. April 2003 – 20 CS 03.de Verwaltungsgerichte: OVG Hamburg: www. dass eine entsprechende regionale Raumordnungsplanung private Grundeigentümer unmittelbar bindet.525 Leitsätze: Wird jemand als Eigentümer einer störenden Sache auf deren Beseitigung in Anspruch genommen und bestreitet er den Eigentumserwerb.justiz. wenn der Regionalplan wegen Verfahrensfehlern bei der gemeindlichen Beteiligung oder wegen fehlender Aussageschärfe keine Zielbindung entfaltet. ist das im Rahmen der Rechtsanwendung durch eine nachvollziehende Abwägung ausgleichbar. dass sie aus städtebaulichen Gründen als Standorte für Windenergieanlagen nicht in Betracht kommen.eu. Februar 2003 – 7 ME 64/02 – zur Abfalleigenschaft gebrauchter und aufgetrennter Bahnschwellen irrtümlich dem OVG Münster zugeschrieben worden ist. VGH München Beschluss vom 09. bezüglich derer von vornherein feststeht. Dabei ist zu berücksichtigen. Es handelt sich um eine Entscheidung des OVG Lüneburg. S.niedersachsen. 6. Auch wenn der Landesgesetzgeber bislang nicht verfahrensrechtlich sichergestellt hat.de Staatsgerichtshof Hessen: www. Der Raumordnungsplanung kommt deshalb nur dann keine Ausschlusswirkung zu. Sofern im Einzelfall private Belange auf Grund der Tatsache unberücksichtigt bleiben. dass der in ZUR 2003.uni-sb. Februar 2003.de VG Oldenburg: www. Zur Erhebung einer Klage vor dem Zivilgericht können sie dem Betroffenen eine Frist setzen. 7.de VG Frankfurt: www.verwaltungsgericht-frankfurt.de VGH Rheinland-Pfalz: www.curia.hamburg.de/staatsgerichtshof Niedersächsischer Staatsgerichtshof: www. Vorinstanz: VG Regensburg. weshalb an die Abwägung hier höhere Anforderungen zu stellen sind. VGH Kassel Urteil vom 20.uni-giessen.staatsgerichtshof.jura.berlin. 5. ob ein fehlerhafter regionaler Raumordnungsplan in einem nachfolgenden Planungsschritt geheilt worden ist.verwaltungsgericht.41 Errata: Die Redaktion weist darauf hin. Diese setzt ein schlüssiges Planungskonzept für den gesamten Planungsraum voraus.de VGH Nordrhein-Westfalen: www. I N T E R N E TA D R E S S E N www. 4. Für die Festlegung einer lediglich als vorläufig gewollten Ausschlusswirkung bis zur bereits ins Auge gefassten Erweiterung der Standortfestlegung für die Windenergienutzung fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage. Dem Plangeber steht insoweit ein Gestaltungsspielraum zu. sondern auch der Ausschlusswirkung für die übrigen Flächen. ist anhand der Kriterien zu beantworten.: RO 7 S 03. Grundsätzlich zulässig im Rahmen der Abwägung ist die Festlegung von «Tabuflächen«. abgedruckte Beschluss vom 14. muss das im Erläuterungsbericht eindeutig zum Ausdruck gebracht werden. Sofern durch die Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan eine Ausschlusswirkung für die übrigen Flächen bewirkt werden soll. Die Frage.uni-muenster.und Flächennutzungsplanung. dass die Raumordnungsplanung in der Regel nicht derart detailgenau sein kann wie die Bauleit. Den Fehler bedauern wir sehr und bitten ganz herzlich um Entschuldigung. dass auf der Stufe der Regionalplanung die Privatpersonen ihre Eigentumsbelange geltend machen können.de VGH Berlin: www. wenn deren Belange in der Abwägung tatsächlich berücksichtigt worden sind.hamburg.de/rechtspflege: unter »Gerichte« Auflistung aller deutscher Gerichte mit Link auf die jeweiligen Seiten EuGH: www. ist eine auch die privaten Grundeigentümer bindende Zielfestlegung nicht grundsätzlich ausgeschlossen.de ZUR 5/2003 373 . 8.jura. Az. die die Rechtsprechung zur Heilung von Satzungen oder Rechtsverordnungen entwickelt hat.rlp. dass sie die zivilrechtliche Vorfrage nicht rechtskräftig entscheiden können und dass einer etwaigen Klärung durch die Zivilgerichte nach Möglichkeit nicht vorgegriffen werden soll. Entscheidung vom 4.bundesverfassungsgericht.de VG Hamburg: www. Gleichwohl muss die Abgrenzung derartiger «Tabuflächen« städtebaulich begründbar sein.verwaltungsgerichtoldenburg.R e c h t s p re c h u n g i n L e i t s ä t z e n fordert eine sachgerechte Abwägung nicht nur der positiven Standortfestlegung für die Windenergienutzung. In die Abwägung sind auch die privaten Belange der von der beabsichtigten Ausschlusswirkung betroffenen Grundstückseigentümer einzubeziehen. dann haben Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei ihrer Verfahrensgestaltung zu berücksichtigen. Februar 2003 – 3 N 1557/02 Leitsatz: Eine Veränderungssperre für ein 560 ha großes Vorranggebiet Windenergie kann jedenfalls dann gerechtfertigt sein. 2 Mit dem Vorschlag werden vier Hauptziele verfolgt: – Umsetzung des Beschlusses des OECD-Rates aus dem Jahr 2001 zur grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen3. 25. ABl.1999. um sicherzustellen. dazu Abfallrahmenrichtlinie 75/442/EWG des Rates v. – Die Verbringung von Abfällen. ABl. 13.6. daraus bestehen oder damit kontaminiert sind. der das Notifizierungs.7. L 269 v. ABl. KOM (2003) 379 endg. 6 und die Verordnung (EG) Nr.2003. 30. 1.1975. diese leitet die Notifizierung an die anderen betroffenen zuständigen Behörden und den Empfänger weiter. Vorschlag zur Neuregelung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen Die Kommission hat Ende Juni 2003 eine Überarbeitung der zehn Jahre alten Verordnung über die Verbringung von Abfällen1 vorgeschlagen. IV: Ausfuhr aus der Gemeinschaft in Drittstaaten. 1. Durch die genaue Festlegung der beizubringenden Angaben und Unterlagen werden für die Notifizierenden Verfahrensgarantien geschaffen. dass Anlagen und Behandlungsmethoden von hoher ökologischer Leistungsfähigkeit vom Markt gedrängt und die in den Mitgliedstaaten unternommenen Anstrengungen zur Umsetzung hoher Umweltschutzstandards bei der Abfallverwertung untergraben würden. – strukturelle Konsolidierung der Verordnung. ABl.7.1. 18. Die zuständigen Behörden haben einzeln innerhalb von 30 Tagen über die Genehmigung zu entscheiden. das Fehlen gemeinschaftsrechtlicher Umweltschutzstandards in Kombination mit freiem Handel könne dazu führen. Nur die für die Durchfuhr zuständige Behörde kann ihre Genehmigung stillschweigend erteilen.1993. 31. – Hinsichtlich der vom Notifizierenden zu leistenden finanziellen oder gleichwertigen anderen Sicherheit werden verschiedene Klarstellungen getroffen. L 37 v. 2557/2001 der Kommission v.7.4. »Altfahrzeugrichtlinie« 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v.1994.12. Als wichtigste Änderungen des Vorschlags gegenüber der Verordnung von 1993 sind zu nennen: – Die gelbe Abfallliste (mäßig gefährliche Abfälle) und die rote Abfallliste (gefährliche Abfälle) werden zusammengefasst. 23. 24. die Anlagen II. ABl. allen zuständigen Behörden zum Zugriff bereit stehen. »Altölrichtlinie« 75/439/EWG des Rates v. 1.7. L 182 v. 26.und Versandformular betrifft. v.4. 16. »Verpackungsrichtlinie« 94/62/EWG des Rates v. Auf diese Kategorie entfallen ca. 34. L 166 v. wird einer strengen Kontrolle unterstellt. ABl. L 194 v. – Die Rücknahmeverpflichtung in Fällen. Die bisher in Titel VII enthaltenen gemeinsamen Bestimmungen und einige der derzeit in Titel VIII enthaltenen sonstigen Bestimmungen sollen in den Titel II integriert werden. auch etwaige Lagerkosten und die gesamte Verbringung bis zur endgültigen Beseitigung oder Verwertung abdecken. »Deponierichtlinie« 1999/31/EG des Rates v. in die grüne Abfallliste (nicht gefährliche Abfälle) integriert.2000. 28. 10. 1 Verordnung (EWG) Nr. 79 % aller Abfallverbringungen mit Beteiligung der Mitgliedstaaten.1999.2. ABl. 12. die persistente organische Schadstoffe (POPs) enthalten.6.2001. 3 Beschluss C(2001)107/FINAL des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92)39 endg.und Nahrungskette durch hormonverseuchten Abfallzucker soll auch die Verbringung mutmaßlich nicht gefährlicher Abfälle bestimmten Kontrollen unterworfen werden. in denen eine Verbringung nicht planmäßig durchgeführt werden kann oder als widerrechtlich zu betrachten ist.2003.2. Der Vorschlag ist wie die Verordnung von 1993 in Titel gemäß den Herkunfts. 6. 4 Vgl.1999. – globale Harmonisierung im Bereich der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen. die zuständige Behörde am Versandort muss nicht mehr die Reaktion der anderen Behörden abwarten. 6 Sie soll die derzeit geltende Verordnung (EG) Nr. Der Notifizierende hat die Mitteilung nur der zuständigen Behörde am Versandort zu übermitteln.2000. über die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung.12. VI: Durchfuhr durch die Gemeinschaft in und aus Drittstaaten.1999. 29.1975. In Reaktion auf die Kontaminierung der Futtermittel. ABl.1975. 15. die bei Anwendung der Verordnung von 1993 aufgetreten sind. Die Einwände können darin bestehen.5 Bezüglich der Anforderungen an Anlagen zur vorläufigen Verwertung und Beseitigung werden spezielle Bestimmungen eingeführt. die zur Verwertung bestimmt sind. auch den ergänzenden Beschluss.9. 1547/1999 der Kommission v. 1. – Für jede grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen ist eine vorherige schriftliche Mitteilung und Zustimmung erforderlich. ABl. 31. wenn die Abfälle zur Beseitigung bestimmt sind. auf Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten weitere 15 %.10.1999. VIII und IX des Basler Übereinkommens werden in diese bzw. der damit eine in sich geschlossene Regelung für die innergemeinschaftliche Abfallverbringung enthält. 1 ablösen.7. und Herstellung größerer rechtlicher Klarheit. 21. Sie kündigt diesbezüglich Vorschläge für gemeinschaftsweite gleiche und ökologisch anspruchsvolle Bedingungen für die Wiederverwendung in ihrer thematischen Strategie zum Recycling an. »Elektronikschrott-Richtlinie« 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 5 Kritisch merkt die Kommission an. 25.1994. 27. – Lösung der Probleme.12. 1420/1999 des Rates v. ob eine Notifizierung über die zuständige Behörde am Versandort an die betreffenden Staaten geht oder ob sie durch den Notifizierenden an alle betroffenen zuständigen Behörden versandt wird.und Bestimmungsorten der Abfälle eingeteilt. V: Einfuhr in die Gemeinschaft aus Drittstaaten. III: Verbringung innerhalb von Mitgliedstaaten. das Gleiche gilt für gefährliche Abfälle (wie Asbest) oder mäßig gefährliche Abfälle (wie metallhaltige Aschen oder sonstige Rückstände).7.2001. zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. L 365 v. 16. L 30 v. 20. die Handhabung wird durch ein entsprechendes Formular vereinfacht.1999. 2 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen.E u ro p ä i s c h e s U m w e l t re c h t Josef Falke Neueste Entwicklungen im Europäischen Umweltrecht A. 39. L 349 v. Für die Verbringung von nicht gefährlichen Abfällen (wie Glas und Papier). Die Liste der Angaben und Unterlagen. 17. L 185 v. Bisher konnten die Mitgliedstaaten entscheiden. wird ergänzt. nämlich II: Verbringung zwischen Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft oder mit Durchfuhr durch Drittstaaten. dass den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Abfällen4 Rechnung getragen wird. soll auf alle Abfälle erstreckt werden.7. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der. in die und aus der Europäischen Gemeinschaft. L 194 v. ABl. die bei der Verbringung nicht gefährlicher Abfälle zur Verwertung bereitzuhalten sind.2003. die zur Verwertung bestimmt sind. sie muss zum Zeitpunkt der Notifizierung geleistet werden. werden lediglich bestimmte Informationen in den Begleitpapieren verlangt. dass technische Vorschriften.12. – – – – – – 374 ZUR 5/2003 . Der Katalog der Einwände gegen Verbringungen wird klarer gefasst.1975. vgl. die auf der EG-Ebene verbindlich sind. nicht eingehalten werden oder dass die betreffenden Abfälle nicht gemäß den von den Mitgliedstaaten aufgestellten Abfallbewirtschaftungsplänen behandelt werden. Gesetzgebung Für die Ausfuhr nicht gefährlicher Abfälle in Nicht-OECD-Staaten wird eine Verordnung der Kommission vorbereitet.6 B. Auf dem Weg zu einer neuen Strategie für Abfallvermeidung und -recycling Mit der im Mai 2003 vorgelegten Mitteilung »Eine thematische Strategie für Abfallvermeidung und -recycling«7 hat die Kommission eine breit angelegte öffentliche Konsultation zur zukünftigen Ausrichtung der Gemeinschaftspolitik in diesem Bereich eingeleitet. Akteure und Entscheidungsträger sind aufgefordert, sich bis zum 30.11.2003 zu den vorgestellten Strategieoptionen zu äußern. Auf der Grundlage der eingegangenen Kommentare will die Kommission dann ihre endgültigen Ziele für die Abfallvermeidung und das Recycling festlegen und Vorschläge für Rechtsakte erarbeiten. Die Mitteilung beruht auf einem Ansatz, der den gesamten Lebenszyklus der Bewirtschaftung von Ressourcen berücksichtigt und die Abfallphase als Ausgangspunkt nimmt, um die Umweltauswirkungen der Ressourcennutzung durch Abfallvermeidung und Recycling zu minimieren. Sie stützt sich u. a. auf die Mitteilung der Kommission zur Wettbewerbsfähigkeit der Recyclingindustrie8 und die Arbeit des Recycling-Forums9. Eingangs erläutert sie die Trends beim Abfallaufkommen und bei der Abfallbewirtschaftung und die wichtigsten Umweltauswirkungen des Abfalls. Dann beschreibt sie die derzeitige Abfallbewirtschaftungspolitik der Gemeinschaft und benennt neben deren Erfolgen die Bereiche mit vordringlichem Handlungsbedarf: Durchführung des Gemeinschaftsrechts, Abfallvermeidung in Hinblick auf die Menge und die Gefährlichkeit der anfallenden Abfälle, Klärung des heftig umstrittenen Abfallbegriffs. Die bisher auf spezielle Abfallströme ausgerichteten Ansätze sollen zu einer umfassenden Recycling-Strategie mit einem Instrumenten-Mix aus dem Erlass neuer Rechtsvorschriften, der Aushandlung von Umweltschutzvereinbarungen und der Entwicklung wirtschaftlicher Instrumente ausgebaut werden. Das Fehlen verbindlicher harmonisierter Standards für Abfallbehandlungsverfahren untergrabe die Verwirklichung eines hohen Schutzniveaus in der gesamten Gemeinschaft (Stichwort: »Standard-Dumping«). Die Mitteilung untersucht dann, welche Rolle Zielvorgaben im Rahmen eines umfassenden Ansatzes für Abfallvermeidung und Recycling angesichts des bisherigen Scheiterns von Zielvorgaben für die Abfallvermeidung10 spielen können. Sie stellt mögliche Bausteine einer künftigen thematischen Strategie zur Diskussion; nämlich Maßnahmen zur Reduzierung der Abfallmenge, Maßnahmen zur Vermeidung gefährlicher Abfälle – vor allem im Rahmen der künftigen Chemikalienpolitik, Abfallvermeidungspläne, verbesserte Anwendung der IVVU-Richtlinie11 und der zur Abfallvermeidung erarbeiteten Referenzdokumente der besten verfügbaren Techniken, Deponiesteuern, Konzept der Herstellerverantwortung, handelbare Zertifikate, verursacherbezogene Abfallgebührenerhebung, wirtschaftliche Anreize für Bürger und Unternehmen zur Beteiligung an Recyclingkampagnen, Deponierungsverbote sowie Beiträge der integrierten Produktpolitik. Um gemeinschaftsweit gleiche Ausgangschancen für das Recycling zu erzielen, erwägt die Kommission die Ausweitung der IVVU-Richtlinie auf den gesamten Abfallsektor, verbunden mit der Harmonisierung von Umweltstandards für Abfallbewirtschaftungsanlagen über die Erarbeitung entsprechender Merkblätter über beste verfügbare Techniken und die Festlegung von Qualitätsstandards für das Recycling in Anhang IIA der Abfallrahmenrichtlinie. Als flankierende Maßnahmen stellt sie zur Diskussion: eine Verbesserung des Rechtsrahmens (Klärung der zentralen Begriffe Abfall, Verwertungs- und Beseitigungsverfahren), Förderung der Forschung und Entwicklung für Recyclingtechnologien, Förderung der Nachfrage für verwertete Materialien sowie Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen. Zur Abrundung erläutert die Mitteilung den Zusammenhang zwischen Abfallbewirtschaftung und dem Schutz der menschlichen Gesundheit, die Herausforderungen der Abfallbewirtschaftung im Zusammenhang mit der Erweiterung der Europäischen Union sowie die im Rahmen der OECD und auf internationaler Ebene laufenden Arbeiten. gerung von Umweltbelastungen zu vermeiden. – Sie ist bezüglich der anzuwendenden Maßnahmen flexibel und arbeitet mit dem Markt zusammen; angesichts der Vielzahl von Produkten wird nicht einem bestimmten Instrument der Vorzug gegeben. – Alle während des langen und komplexen Lebenszyklusses von Produkten beteiligten Akteure werden einbezogen. Folgende Hauptbestandteile des multipolaren Ansatzes der Kommission seien genannt: – Schaffung eines geeigneten wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmens für Hersteller und Verbraucher durch an ökologischen Zielen ausgerichtete Steuern, Bekämpfung umweltschädlicher Subventionen14, Umweltvereinbarungen, Einbeziehung von Umweltaspekten in die Normung15, Begünstigung umweltfreundlicher Produkte bei der öffentlichen Beschaffung16 und erforderlichenfalls marktkorrigierende Rechtsvorschriften wie die Einschränkung oder das Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe17; – Förderung des Denkens in Lebenszyklen bei allen, die mit Produkten zu tun haben, durch Bereitstellung von Informationen und erklärenden Instrumenten zu Lebenszyklusdaten, Umweltmanagement- C. Integrierte Produktpolitik Die Kommission hat in konsequenter Fortführung ihres Grünbuchs vom Februar 200112 und den seither durchgeführten Konsultationen, Tagungen, Studien und Pilotprojekten im Juni 2003 in einer Mitteilung zur integrierten Produktpolitik (IPP)13 ihre Strategie zur Verminderung der Umweltauswirkungen von Produkten dargelegt. Sie plant eine Reihe von Maßnahmen, um die fortlaufende Verbesserung der Umweltleistung von Produkten während ihres gesamten Lebenszyklus zu fördern. Die IPP stützt sich auf drei Grundsätze: – Sie berücksichtigt den gesamten Lebenszyklusses von Produkten, um die Verla- 7 KOM (2003) 301 endg. v. 27.5.2003. 8 KOM (1998) 463 endg. v. 22.7.1998. 9 Siehe http://europa.eu.int/comm/enterprise/events/ recycling/recycling.htm. 10 Bspw. enthielt das Fünfte Umweltaktionsprogramm die Zielvorgabe, das jährliche Aufkommen fester Siedlungsabfälle bei 300 kg pro Kopf, dem EG-Durchschnitt im Jahr 1985, zu stabilisieren, während der derzeitige Wert etwa 550 kg erreicht hat. 11 Richtlinie 96/61/EG des Rates v. 24.9.1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. L 257 v. 10.10.1996, 26. 12 Grünbuch zur integrierten Produktpolitik, KOM (2001) 68 endg. v. 7.2.2001. Dazu hat die Kommission 133 Stellungnahmen erhalten, zahlreiche sind unter http://europa.eu.int/comm/environment/ ipp/tablelisting.htm einzusehen. 13 Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament, Integrierte Produktpolitik. Auf den ökologischen Lebenszyklus-Ansatz aufbauen, KOM (2003) endg. v. 18.6.2003. 14 Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für umweltfreundliche Subventionen vgl. Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen, ABl. C 37 v. 3.2.2001, 3-15. 15 Dazu hat die Kommission zuletzt einen Dienstleistungsvertrag mit der European Environmental Citizens Organisation for Standardisation (ECOS) abgeschlossen. 16 Vgl. Mitteilung der Kommission über das auf das Öffentliche Auftragswesen anwendbare Gemeinschaftsrecht und die Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Umweltbelangen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, KOM (2001) 274 endg. v. 4.7.2001, auch zugänglich unter http://simap.eu.int/DE/ pub/src/welcome.htm. 17 Ein aktuelles prominentes Beispiel ist die Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, ABl. L 37 v. 13.2.2003, 19-23. ZUR 5/2003 375 E u ro p ä i s c h e s U m w e l t re c h t systeme18 und ggf. Verpflichtungen bei der Produktgestaltung19. – Informationen zur Unterstützung umweltbewusster Entscheidungen von Verbrauchern durch Förderung der ökologischen Beschaffung durch öffentliche Stellen und Unternehmen sowie mittels einer ökologischeren Gestaltung der öffentlichen Aufträge, durch eine Ausweitung der Umweltkennzeichnung, für die es jetzt die bekannten Formen der Umweltzeichen, der Energieetikettierung20 und der Informationen über die CO2-Emissionen von Neufahrzeugen21 gibt, durch umweltbezogene Produkterklärungen (EPDs), die eine standardisierte Darstellung qualifizierter, auf den gesamten Lebenszyklus eines Produktes gestützter Informationen ermöglichen. Wichtige erste Umsetzungsschritte sollen die Förderung freiwilliger Pilotprojekte, die Ermittlung von Produkten mit den größten Möglichkeiten für umweltbezogene Verbesserungen, der Informationsaustausch über das von den Mitgliedstaaten auf eigene In- itiative eingerichtete informelle IPP-Netz und die Werbung für das IPP-Konzept auf internationaler Ebene sein. Die Kommission wird die interessierten Kreise über alle Entwicklungen, Studien und Pilotprojekte über das Internet22 informieren. In einem Anhang listet sie mögliche Rollen und Aufgaben der Beteiligten auf, also von Mitgliedstaaten, Industrie (incl. Gewinnung von Grundstoffen, Entwurf, Herstellung, Vertrieb, Einzelhandel und Wiederverwertung), Verbraucherorganisationen, Umweltverbänden und Verbrauchern. D. Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des Handels mit illegalen Holzprodukten Im Mai 2003 hat die Kommission einen Aktionsplan vorgelegt, durch den das wachsende Problem des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels mit Holz und Holzprodukten illegaler 18 Die Neuregelung des Umweltmanagementsystems durch die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 19.3.2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. L 114 v. 24.4.2003, 1 hat zu einer Einbeziehung von Produkten und Dienstleistungen neben den Produktionsprozessen geführt. 19 In diesem Zusammenhang kündigt die Kommission Entwürfe für eine Richtlinien über die umweltverträgliche Gestaltung von Geräten für Endverbraucher, von Elektro- und Elektronikgeräten und von Energie verbrauchenden Produkten an. 20 Vgl. Richtlinie 92/75/EWG des Rates v. 22.9.1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen, ABl. L 297 v. 13.10.1992, 16. 21 Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 13.12.1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen, ABl. L 12 v. 18.1.200, 16-19. 22 Http://europa.eu.int/comm/environment/ipp. 23 Communication from the Commission to the Council and the European Parliament, Forest Law Enforcement, Governance and Trade (FLEGT). Proposal for an EU Action Plan, COM (2003) 251 final, 21.5.2003. SONSTIGE RECHTSAKTE, PROGRAMMATISCHE PAPIERE UND MITTEILUNGEN Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 14.4.2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen, ABl. L 115 v. 9.5.2003, 1-11. Richtlinie 2003/35//EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 26.5.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl. L 156 v. 25.6.2003, 17-24. Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des UN/ECE-Protokolls zu Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen durch die Europäische Gemeinschaft, KOM (2003) 209 endg. v. 28.4.2003. Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens zur Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe, KOM (2003) 227 endg. v. 2.5.2003. Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie, KOM (2003) 319 endg. v. 2.6.2003. Vorschlag für einen Beschluss des Rates zum Abschluss des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe im Namen der Europäischen Gemeinschaft, KOM (2003) 331 endg. v. 12.6.2003; Vorschlag für einen Beschluss des Rates zum Abschluss des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigungen betreffend persistente organische Schadstoffe im Namen der Europäischen Gemeinschaft, KOM (2003) 332 endg. v. 12.6.2003 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG und 96/59/EG, KOM (2003) 333 endg. v. 12.6. 2003. Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament, Einrichtung eines Europäischen Wasserfonds, KOM (2003) 211 endg. v. 23.4.2003. Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts: Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, Richtlinie 91/(689/EWG über gefährliche Abfälle, Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung, Richtlinie 86/278/EWG über Klärschlamm und Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle für den Zeitraum 1998-2000, KOM (2003) 250 endg. v. 19.5.2003. Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung und den Nutzeffekt der UVP-Richtlinie (Richtlinie 85/337/EWG, in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG), Die Erfolge der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der UVP-Richtlinie, KOM (2003) 334 endg. v. 23.6.2003. Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss, Eine Europäische Strategie für Umwelt und Gesundheit, KOM (2003) 338 endg. v. 11.6.2003. Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Auf dem Weg zu einer nachhaltigen Produktion. Fortschritte bei der Umsetzung der Richtlinie 96/612/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, KOM (2003) 354 endg. v. 19.6.2003. 376 ZUR 5/2003 G e s e t z g e b u n g , B u n d e s u m w e l t re c h t Herkunft bekämpft werden soll.23 Der illegale Holzeinschlag und der Handel mit illegalen Holzprodukten gelten als Hauptursachen für den starken Waldrückgang weltweit. Die Kommission schlägt u. a. folgende Maßnahmen vor: – Unterstützung der Partnerländer beim Aufbau von Systemen zur Überprüfung der Legalität des Holzeinschlags; – Einführung eines freiwilligen Genehmigungssystems, nach dem die Partner- länder die Legalität der Herkunft des in die EU ausgeführten Holzes zertifizieren; – Maßnahmen im Bereich des öffentlichen Auftragswesens zur Berücksichtigung der Zertifikate, mit denen die Legalität der Herkunft des Holzes bestätigt wird; – Verhinderung von Investitionen, die den illegalen Holzeinschlag fördern; – Förderung privatwirtschaftlicher Initiativen für eine gute fachliche Praxis im Forstsektor. PD Dr. Josef Falke, Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Zentrum für Europäische Rechtspolitik an der Universität Bremen; Anschrift: Universitätsallee, GW 1, 28359 Bremen; [email protected]. B U N D E S U M W E LT R E C H T Malte Kohls / Moritz Reese / Peter Schütte Neueste Entwicklungen im Bundesumweltrecht Im Berichtszeitraum (05.05.2003 bis 05.07.2003) hat die Bundesregierung insgesamt drei Verordnungen zum untergesetzlichen Regelwerk des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verabschiedet (A), nämlich eine »Verordnung zur Umsetzung EGrechtlicher Vorschriften, zur Novellierung der 22. BImSchV und zur Aufhebung der 23. BImSchV«, eine Neuregelung der Verordnung über Verbrennungsanlagen (17. BImSchV), und eine Novellierung der Großfeuerungsanlagenverordnung (13. BImSchV). Neben diesen Verordnungen befindet sich auch der am 18. Juni 2003 vom Bundeskabinett verabschiedete Novellierungsentwurf zur Verpackungsverordnung im Parlament bzw. im Bundesrat (B). Bereits in Kraft getreten ist eine Härtefallregelung im Erneuerbare-Energien-Gesetz für besonders stromintensive Unternehmen (C). für bestimmte Luftschadstoffe (NEC-Richtlinie) umzusetzen. Die auf der Luftqualitätsrahmenrichtlinie (96/62/EG) basierende Ozon-Richtlinie ist am 9. März 2002 in Kraft getreten und bis zum September 2003 umzusetzen. Sie dient – wie die alte Ozon-Richtlinie von 1992 – dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Vegetation vor erhöhten Ozonkonzentrationen und legt zu diesem Zweck je einen Schwellenwert zur Information der Bevölkerung, eine gegenüber der bisherigen Regelung von 360 µg/m3 auf 240 µg/m3 herabgesetzte Alarmschwelle, einen Zielwert für 2010 sowie ein Langfristziel fest. Zum Schutze der Vegetation werden ebenfalls ein Zielwert für 2010 sowie ein Langfristziel bestimmt. Die Zielwerte sollen mit Maßnahmen zur Verminderung der OzonVorläufersubstanzen erreicht werden. Soweit das Risiko besteht, dass die Alarmschwelle überschritten wird, verlangt die Ozon-Richtlinie desweiteren, dass sog. Aktionspläne aufgestellt werden, sofern es möglich erscheint, durch kurzfristige Maßnahmen die Überschreitung dieser Schwelle auszuschließen. Die NEC-Richtlinie (National Emission Ceiling) legt zum Schutz vor gesundheitsschädlichen Bodenozon-Konzentrationen sowie vor Versauerung, Überdüngung durch Luftverunreinigungen Emissionshöchstmengen für Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOx), flüchtige Organische Verbindungen (NMVOC) und Ammoniak (NH3) fest, die bis spätestens 2010 erreicht sein müssen. Weiterhin fordert die Richtlinie die Erarbeitung eines »Nationalen Programms zur Emissionsminderung«, die Erstellung von Emissionskatastern und Emissionsprognosen sowie die Information der Öffentlichkeit über diese Aktivitäten. Die in Artikel 1 des Regierungsentwurfs enthaltene »Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen« setzt nun diese gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in nationales Recht um, indem sie insbesondere – die Zielwerte, Alarmschwellen und Informationsschwellenwerte für Ozon übernimmt, – die Einzelheiten der Messung durch die Bundesländer bestimmt, – Einzelheiten zur Öffentlichkeitsinformation und – zur grenzüberschreitenden Kooperation regelt, – Emissionshöchstmengen für SO2, NOx und NMVOC sowie NH3 festlegt und – die Bundesregierung zur Aufstellung eines Nationalen Emissionsminderungsprogramms verpflichtet. Eine Pflicht, Aktionspläne zur kurzfristigen Sommersmog-Bekämpfung aufzustellen, wird nicht eingeführt mit der Begründung, dass eine solche kurzfristige Bekämpfung bodennaher Ozonkonzentrationen in Deutschland regelmäßig nicht möglich und daher auch nicht geboten sei. In der 22. BImSchV (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft) werden die Vorschriften der §§ 15 bis 19 gestrichen, die der Umsetzung der alten OzonRichtlinie dienten. Die 23. BImSchV (Ver- A. Neuerungen im untergesetzlichen Regelwerk zum Bundes-Immissionsschutzrecht Der am 18.6.2003 von der Bundesregierung beschlossene Entwurf für eine »Verordnung zur Umsetzung EG-rechtlicher Vorschriften, zur Novellierung der 22. BImSchV und zur Aufhebung der 23. BImSchV« hat insbesondere zum Zweck – die Richtlinie 2002/3/EG vom 12.2.2002 über den Ozongehalt der Luft (Ozon-Richtlinie) und – die Richtlinie 2001/81/EG vom 23.10.2001 über nationale Emissionshöchstmengen ZUR 5/2003 377 BImSchV ist inzwischen vom Kabinett verabschiedet worden und bedarf nun lediglich noch der Zustimmung des Bundestags. B. Die Prüfwerte dieser Verordnung bezüglich verkehrsbeschränkender Maßnahmen zum Schutz vor Benzol. Schließlich soll durch die Grenzwertverschärfungen für Schwefeldioxid und Stickstoffoxide gewährleistet werden.B. Der Novellierungsentwurf soll zum einen der Umsetzung der EG-Abfallverbrennungsrichtlinie (RL 2000/76/EG) und darüber hinausgehend auch der Angleichung der für die Mitverbrennung von Abfällen (z. I S. nachweisen.B u n d e s u m w e l t re c h t ordnung über die Festlegung von Konzentrationswerten) vom 16. Härtefallregelung im EEG für besonders stromintensive Unternehmen Die am 09. Diese mitverbrennenden Industrien können nun – statt wie ursrpünglich vorgesehen 50% bzw. BGBl. I S. I S. SONSTIGE RECHTSAKTE UND BESCHLÜSSE Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes des Energiewirtschaftsrechts (BGBl.04. § 59 Satz 4 KrW/AbfG abändern kann.1996 wird aufgehoben. 867) Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Autobahnmaut für schwere Nutz- fahrzeuge (Mauthöheverordnung – MautHV – BGBl. 1003) 378 ZUR 5/2003 . ihren Anteil an Strommenge und Kosten nach § 11 Abs. Um in den Genuss einer Kostenreduzierung zu kommen. Der Novellierungsentwurf zur Verpackungsverordnung Entsprechend den mit den Bundesländern am Jahresanfang vereinbarten Eckpunkten (siehe in dieser Rubrik Heft 3/2003) hat die Bundesregierung inzwischen einen Entwurf zur Novellierung der Verpackungsverordnung vorgelegt. 835) Zehnte Verordnung zur Veränderung der Pflanzenbeschauverordnung (BGBl. Spirituosen und Babynahrung gelten.2003 vom Bundeskabinett beschlossene Härtefallregelung für besonders stromintensive Unternehmen ist nach einstimmiger Zustimmung des Bundesrates am 20. BImSchV1 und die daran anknüpfende Neufassung des § 40 BImSchG erübrigt. nach der das Pfand künftig unabhängig vom Inhalt auf alle Einweggetränkeverpackungen erhoben werden und auf die Mehrwegquote als auslösendes Element für die Pfandpflicht verzichtet werden soll.2001 über die Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft sowie außerdem des integrativen Ansatzes der IVU-Richtlinie (RL 96/61/EG). Der Novellierungsentwurf zur 17. allerdings im Kabinett einige Federn lassen müssen. PolyethylenSchlauchbeutel und sog. 2 BImSchG haben sich durch die entsprechenden Grenzwerte der 22.12. bleibt andererseits aber teilweise auch weit hinter den für die Müllverbrennung nach der 17. In der letzteren Zielsetzung hat der Entwurf des BMU.a.05 Cent je Kilowattstunde werden durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für jeweils ein Jahr genehmigt. Juli 2003 in Kraft getreten. die als ähnlich umweltschonend eingestuft werden wie Mehrwegverpackungen. Insbesondere ist der Anwendungsbereich der Mischungsregelung für die Zement.2 In einem neuen § 11a EEG wird es Unternehmen des produzierenden Gewerbes unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht.10. in Zementwerken und Kraftwerken) geltenden Grenzwerte an die strengeren für die alleinige Müllverbrennung geltenden Grenzwerte dienen.und Kalkindustrie wieder deutlich erweitert worden. I S. Das soll unmittelbar für Getränkekartons. Gleichwohl geht auch der Kabinettsentwurf in den Anforderungen an die Mitverbrennung teils deutlich über die Anforderungen der EGAbfallverbrennungsrichtlinie hinaus. 1 Siehe dazu in dieser Rubrik Heft 3/2002. I S. Juni 2003 am 22. 686) Verordnung über die Höhe der Maut für die Benutzung des Warnowtunnels (Warnow-Tunnel-Mautverordnung – WarnowMautHV – BGBl. BImSchV bezweckt vor allem die Umsetzung der Richtlinie 2001/80/EG vom 23. Der Verordnungsentwurf geht wiederum in einigen Parametern deutlich über die Vorgaben des EG-Rechts hinaus. I S. C. Die Neuregelungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates und der Beteiligung des Bundestages. Wein. zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung und zur Erstattung der Maut (LKW-MautVerordnung – LKW-MautV – BGBl. Standbodenbeutel gelten. muss das jeweilige Unternehmen in einem Antrag gemäß § 11a Abs. Dieselruß und NOx gemäß § 40 Abs. 4 EEG zu zahlenden Differenzkosten maßgeblich zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens führen. 2 EEG u. 799) Chemikalien-Verbotsverordnung (Neufassung in BGBl. BImSchV geltenden Grenzwerten zurück. 949) Verordnung zur Erhebung. ohne vollständig die für reine Abfallverbrennungsanlagen geltenden Grenzwerte einhalten zu müssen. 2 Erstes Gesetz zur Änderung des ErneuerbareEnergien-Gesetz. Der Verordnungsentwurf zur Novellierung der 13. der in dieser Rubrik bereits in Heft 6/2002 vorgestellt wurde. wobei letzterer die Regelungen gem. dass sein Stromverbrauch im vergangenen Kalenderjahr 100 Gigawattstunden überstiegen hat. 4 EEG zur Förderung der erneuerbaren Energien zu begrenzen. I S. Kern des Entwurfes bildet eine Neuregelung. Die Differenzkosten in einer Höhe von 0. 1459. das Verhältnis der Stromkosten des Unternehmens zu seiner Bruttowertschöpfung 20% überschreitet und die gemäß § 11 Abs. Von der Pfandpflicht ausgenommen werden nach dem Novellierungsentwurf solche Einweggetränkeverpackungen. dass bis 2010 die Emissonsmengengrenzwerte der oben bereits erwähnten NEC-Richtlinie und ferner die Grenzwerte zum Schutz der Gesundheit nach der Luftqualitäts-Tochter-RL für Partikel und Stickstoffoxide eingehalten werden können. 40% bei gefährlichen Abfällen – sogar bis zu 60% ihrer Öfen mit Abfällen speisen. Inhaltsbezogene Ausnahmen sollen weiterhin für Sekt. die in Nr. ob Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben können. Rostocker Umweltrechtstag zu dem Thema »Die Umweltverträglichkeitsprüfung: Neuregelungen. Prüfmaßstab für die Eintrittsprognose sei die Möglichkeit. Dr. Demgegenüber verfolgten sowohl die FFH-Verträglichkeitsprüfung als auch die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung einen materiellen Ansatz und seien als Zulassungsvoraussetzung beachtlich. für die nach dem UVPG eine UVP-Pflicht bestehe. eine UVP bei Flächennutzungsplänen durchzuführen. wonach grundsätzlich auch in der Bauleitplanung eine Umweltprüfung durchzuführen sei. Hinsichtlich UVP-pflichtiger Bebauungspläne seien drei Kategorien zu unterscheiden: Bebauungspläne. Dr. Die Umsetzung der europäischen Richtlinie zur strategischen Umweltprüfung für bestimmte Pläne und Programme erfordere eine gesetzliche Regelung. die ein UVP-pflichtiges Planfeststellungsverfahren ersetzen. Zwischen diesen umweltrechtlichen Instrumenten bestünden aber. Frauen und Familie Nordrhein-Westfalen. Prof. Da der Bedarfsplan jedoch einen verbindlichen Rahmen für die weitere Straßenplanung setze. Heinz-Joachim Peters. Bernhard Stüer. einen Vortrag. Anschließend zeigte Stüer Gemeinsamkeiten zwischen Umweltverträglichkeitsprüfung und strategischer Umweltprüfung auf. Ministerium für Gesundheit. Wolfgang Methling den 11. das alle Umweltaspekte berücksichtige. Die Bewertung der Umweltauswirkungen erfolge anhand gesetzlicher Maßstäbe. Um Mehrfachprüfungen zu vermeiden. Abschließend äußerte Schink den Wunsch. keine Berücksichtigung finden können. Universität Rostock. Wilfried Erbguth. Eine weitere Stärkung der UVP. Stollmann machte deutlich. Der Umweltverträglichkeitsprüfung. herangezogen werden. dass die Behörde durch die UVP nicht mehr zu berücksichtigen habe. Die UVP ermittle allumfassend Auswirkungen auf die Umwelt. Da diese Normen nach § 12 UVPG auch als Berücksichtigungsmaßstäbe dienten. die Eingriffsregelung berücksichtige nur Naturschutzbelange nicht die gesamte Umwelt. die eine strategische Umweltprüfung für Pläne und Programme einführe und die UP-Pflicht in der Verkehrswegeplanung erweitere. Unterschiede gebe es auch im Prüfungsumfang. müssten sie für diese Bewertung auf ihren umweltbezogenen Inhalt reduziert werden und stellten »doppelfunktionale Normen« dar. die eine Vernetzung aller Umweltmedien und ihre Einbeziehung in Genehmigungsverfahren verlange. Weiterhin werde der Umfang. der für die UVP zu ermittelnden Umweltbelange. Bebauungspläne. Entwicklungstendenzen«. 3 der Anlage 2 des UVPG festgelegten Kriterien zu entscheiden.2003 unter der Schirmherrschaft des Umweltministers Mecklenburg-Vorpommerns Prof. Dabei müsse jedoch das Stufenverhältnis zwischen Plan-UP und Projekt-UVP berücksichtigt ZUR 5/2003 379 . Im Mittelpunkt seiner Ausführungen stand eine vergleichende Betrachtung der umweltrechtlichen Instrumente: Umweltverträglichkeitsprüfung. Fachhochschule Kehl. und Bebauungspläne. In seiner Untersuchung ging er zum einen näher auf das sogenannte Screeningverfahren zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens im Einzelfall gemäß § 3 c UVPG ein. die sich insbesondere in der Einordnung als bloßes Verfahrensrecht und in der Kausalitätsrechtsprechung der Verwaltungsgerichte zeige. einen integrativen Ansatz verfolge. für die UVP ein standardisiertes Verfahren zu schaffen. Im Falle einer Verpflichtung zur UVP diene diese als Trägerverfahren sowohl für die FFH-Verträglichkeitsprüfung als auch für die Prüfung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Vorprüfung im Einzelfall (Screening) und freigestellte Vorhaben. 18 der Anlage 1 des UVPG aufgeführt seien. Landkreistag Nordrhein-Westfalen. als sie ohnehin für eine ordnungsgemäße Entscheidung beachten müsse. Zum anderen nahm er § 12 UVPG ausführlicher unter die Lupe. FFH-Verträglichkeitsprüfung und naturschutzrechtliche Eingriffsregelung.Ta g u n g s b e r i c h t TA G U N G S B E R I C H T Bericht über den Rostocker Umweltrechtstag 2003 »Die Umweltverträglichkeitsprüfung: Neuregelungen. die sich entweder aus einschlägigen Fachgesetzen selbst. Im Referat »Umweltverträglichkeitsprüfung in Zulassungsverfahren« benannte Prof. ergebe sich für den Bundesverkehrswegeplan und die als Anlage zum FStrABG ergehenden Bedarfspläne keine UP-Pflicht. aus deren untergesetzlichen Regelungen oder aus der Auslegung der Rechtsnormen ergäben. könne er dennoch einer UP zu unterziehen sein. Entwicklungstendenzen« Das Ostseeinstitut für Seerecht und Umweltrecht der Juristischen Fakultät der Universität Rostock (OSU) und sein Förderverein veranstalteten am 28. sei eine Harmonisierung beider Instrumente denkbar. beleuchtete die »Umweltverträglichkeitsprüfung im Recht der Verkehrswegeplanung«. Er hob hervor. Dr. dass die UVP. Demgegenüber gebe es derzeit weder eine europarechtliche noch nationale Verpflichtung.4. noch die ermittelten Umweltgesichtspunkte zu einem Abwägungsvorrang gegenüber sonstigen Belangen führten. Beide Instrumente trügen zur Bestimmung des Stellenwertes der zu berücksichtigenden Umweltbelange bei und hätten daher Auswirkung auf die Bewertung der betroffenen Umweltbelange (§ 12 UVPG). Die »Umweltverträglichkeitsprüfung im Baurecht« betrachtete Ministerialrat Frank Stollmann. zunächst die Prüfschritte einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Rechtsanwalt Prof. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung dagegen prüfe eine erhebliche Beeinträchtigung von FFH-Gebieten. Dr. Hierfür sei überschlägig zu prüfen. Die UVP-Pflichtigkeit bestimme sich nach einem dreistufigen Modell: Regel-UVP. Die UVP-Änderungsrichtlinie 1997 und ihre Umsetzung durch das Artikelgesetz habe dagegen eine Aufwertung der UVP bewirkt.7. Sie würden aber durch die UVP konturiert und könnten sich auf diesem Wege in einer Abwägung durchsetzen. so betonte Schink. wesentlich durch die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung bestimmt. Folge man streng dem Wortlaut der in dieser Richtlinie enthaltenen Begriffsbestimmung von Plänen und Programmen. Umweltprüfung und Eingriffsregelung« hielt Dr. die als Verfahrensinstrument das materielle Recht einer Anlagenzulassung nicht verändere. Die Einführung der Umweltverträglichkeitsprüfung in das nationale Recht basiere auf europarechtlichen Vorgaben der UVP-Richtlinie von 1985 sowie der UVP-Änderungsrichtlinie von 1997.2004 in nationales Recht umzusetzende Plan-UP-Richtlinie. dass das BauGB und das UVPG weder zusätzliche Anforderungen für die Bewertung der Umweltauswirkungen stellten. insbesondere für die Einführung der Alternativenprüfung als zwingenden Bestandteil. Sein Blick richtete sich zunächst auf die bis zum 21. Daher könne die FFH-Verträglichkeitsprüfung und die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung für eine Modifikation der UVP. insbesondere im Bereich der Bauleitplanung. Münster/Osnabrück. In diesem Zusammenhang hob er hervor. Die Frage der Erheblichkeit sei anhand der in Nr. auf eine hohe Wahrscheinlichkeit komme es nicht an. Zu dem Thema »Die Umweltverträglichkeitsprüfung zwischen Verträglichkeitsprüfung. zeigte im ersten Beitrag dieser Tagung »Entwicklungslinien im Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung« auf. Soziales. Die durch das Europarecht vorgegebene Bedeutung habe jedoch im deutschen UVPG durch die Minimalumsetzung der UVP-Richtlinie 1985. auch verfahrensrechtliche Verschränkungen. Alexander Schink. sei außerdem durch die Umsetzung der Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme zu erwarten. komme nur mittelbar materielle Wirkung zu. 06. dass sich aus deren Anwendung für die Praxis wegen der unbestimmten Formulierung auch Probleme ergeben würden. Sodann hob er die Bedeutung der § 3b Abs. soweit verfügbar.und Naturschutzrechts sowie der Landesbauordnung eine materielle UVPKlausel eingefügt worden. Abschließend warf Stüer noch einen Blick auf die Novellierung des BauGB. da der Kreis der Schutzgüter nicht erweitert und das System der gebundenen Entscheidung beibehalten worden sei. ISBN 3 503 070753 Die Europäische Kommission hat mit dem Weißbuch über die »Strategie für eine zukünftige Chemikalienpolitik« einen auf Gesundheits. Authorization of Chemicals) sollen alte und neue Chemikalien einem dreistufigen Verfahren zur Zulassung unterworfen werden. Umweltrecht BUCHNEUERSCHEINUNGEN Die nachfolgende Übersicht erfasst. die geeignete Standorte für Abfallentsorgungsanlagen als Ziel der Raumordnung ausweisen. 18 der Anlage 1 zum UVPG auch für den Fall einer Zulassung im unbeplanten Bereich heraus. Eine Umweltprüfung werde bei Plänen notwendig.2003.. im Hinblick auf immissionsschutzrechtliche Anlagen hervor und stellte heraus. Bugiel betonte. Daher sei das LandesUVPG nahezu inhaltsgleich mit dem BundesUVPG verfasst.und Umweltinteressen ausgerichteten Umgang mit Chemikalien beschlossen.m.04. Als landesgesetzliche Besonderheit stellte er die Einführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls für städtebauliche Vorhaben nach Nr. wonach für die Bestimmung der UVP-Pflichtigkeit mehrere gleichartige Projekte gemeinsam zu betrachten sind. nahm zur »Umweltverträglichkeitsprüfung im Immissionsschutzrecht« Stellung. Evaluation. die den Rahmen für künftige Genehmigungen UVP-pflichtiger Projekte setzten. wie die Bundesverkehrswegeplanung. 31.UND INTERNATIONALES UMWELTRECHT Calliess. sondern kann auch bei »einfachen« Genehmigungen. Neben anderen Änderungen werde das für das derzeitige Baurecht grundlegende Abwägungsgebot umgestaltet und durch eine Anleitung für die Ausdifferenzierung und Bewertung unterschiedlicher Belange aus Umwelt. Wenn ein Projekt früher im vereinfachten Verfahren genehmigt worden sei und nunmehr in die UVP-Pflicht hineinwachse. 18119 Rostock Tätigkeitsschwerpunkte: Europarecht. 191 S.2003 bis zum 15. Thomas Bunge. Das Buch beinhaltet die Vorträge und Diskussionen der Tagung der Europäischen Rechtsakademie und des Instituts für Umwelt. Für Abfallwirtschaftspläne sei eine UVP bislang nicht erforderlich. gäbe es insbesondere bei Vorhabensänderungen Schwierigkeiten bei der Wahl des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens. Zunächst stellte er fest. Erich Schmidt Verlag. Christian/ Sahm. 1 UVPG. habe sich für die Umweltverträglichkeitsprüfung kaum etwas geändert. Ziel des Landesgesetzgebers sei es gewesen. Öffentliches Recht.und Umweltrecht (Nomos-Verlagsgesellschaft) dokumentiert. Martin Beckmann. dem sozialen Bereich und der Wirtschaft ersetzt. Über »Umweltverträglichkeitsprüfung im Abfallrecht« sprach Rechtsanwalt Prof. werde aber durch die Umsetzung der Plan-UP-Richtlinie eingeführt werden müs- sen.V.und Infrastrukturvorhaben grundsätzlich auf die Festlegung unterer Schwellenwerte zu verzichten und in der Regel eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen. Münster. Da die Anforderungen an Abfallwirtschaftskonzepte vom Landesgesetzgeber geregelt würden. Für Vorhaben Privater sei dagegen die Möglichkeit und Zulässigkeit unterer Schwellenwerte für jeden Vorhabentyp im einzelnen geprüft worden. bei größeren öffentlichen Investitions. Die projektbezogene UVP knüpfe an die Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen. deren Detaillierungsgrad größer ausgestaltet werden müsse. 2 und 3 i. die umweltrechtliche Literatur des Erscheinungszeitraums vom 16. forstrechtlichen Genehmigung oder Baugenehmigung eingesetzt werden. 2 BImSchG nicht im vereinfachten Verfahren genehmigt werden. Dr. Die Vorträge werden in der Rostocker Schriftenreihe zum See. Aber auch Abfallwirtschaftskonzepte öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger können für UVP-pflichtige Projekte rahmengebend sein. dürfe die Änderung entgegen § 16 Abs. Richard-WagnerStr. um den Ergebnissen der UVP hinreichend Rechnung tragen zu können.Ta g u n g s b e r i c h t werden. Wilfried/ Winter. reiche eine Grobprüfung aus. Das System zur Bestimmung der UVP-Pflicht differenziere zwischen Anlagen. Für höherstufige Pläne und Programme. Die UVP-Pflicht nach Landesrecht werde nicht an ein bestimmtes Trägerverfahren geknüpft. Im Ergebnis habe man sich dafür entschieden. zentraler Gegenstand der Gesetzgebungsberatungen sei die Diskussion über die Schwellenwerte gewesen. Karsten Bugiel war die »Umweltverträglichkeitsprüfung im Landesrecht«. 3 UVPG zu finden sei und die eine Abschichtung der zu ermittelnden Umweltauswirkungen zwischen Planungsverfahren und Zulassungsverfahren ermögliche. für die die UVP-Pflicht im Rahmen einer allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung festzustellen sei. Neben EG. Am Ende seiner Ausführungen betonte Bunge. Das Europäische Weißbuch zur Chemikalienpolitik Tagung der Europäischen Rechtsakademie Trier in Zusammenarbeit mit dem Institut für Umweltund Technikrecht vom 22. Universität Rostock – Juristische Fakultät. Außerdem seien in einigen Zulassungstatbeständen des Wasser. 3 und § 3e UVPG nicht mit der in § 16 BImSchG abgestimmt seien. bis 23. Prof.und Technikrecht. Umweltbundesamt Berlin. soweit mit ihr eine wesentliche Änderung des Deponiebetriebes und erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen verbunden seien. Darüber hinaus erfasse die landesrechtliche UVP-Pflichtigkeit auch einstweilig sichergestellte Naturschutzgebiete sowie gesetzlich geschützte Biotope. Markus/ Perroy. die UVP-Richtlinie umfassend umzusetzen und Abweichungen vom Bundesrecht zu vermeiden. Dr. § 3c Abs. Solch eine rahmensetzende Funktion und damit UPPflichtigkeit käme für Regionalpläne in Betracht. 49. Sie könne auch für die Stilllegung einer Deponie in Betracht kommen. für die immer eine UVP vorgeschrieben sei und Anlagen. Ivo/ Bamberger. Thema des Referates von Ministerialrat Dr. dass die im Zusammenhang mit der Umsetzung der Aarhus-Konvention stehende Änderung der UVPRichtlinie eine erhebliche Verbesserung der bislang nur sehr begrenzten Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle der Umweltverträglichkeitsprüfung bewirken werde. Alain: 380 ZUR 5/2003 . Da die neuen Regelungen in § 3b Abs. Unter dem Titel REACH (Registraction. April 2002 2003. Gerd/ Appel. Jana Kenzler Jana Kenzler. Trotz einer gesetzlichen Modifizierung der Regelungen über die Bewertung und Berücksichtigung von Umweltschutzbelangen im Immissionsschutzrecht. Auch das Abfallwirtschaftsrecht bedürfe einer vergleichenden Regelung. beispielsweise bei einer wasserrechtlichen Erlaubnis. wie sie in § 17 S. müsse dieser auch für die UVP eine Regelung finden.80 €. Die konkrete Projektzulassung hingegen erfordere eine Umweltverträglichkeitsprüfung. dass die Neufassung des UVPG den Anwendungsbereich der Umweltverträglichkeitsprüfung bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen erweitert habe. Ergänzungslieferungen 9/02 und 1/03 bis 3/03. BGB. Ergänzungslieferung umfasst – eine Neukommentierung des § 67 BImSchG. sowie des Rechts der erneuerbaren Energien und der Kraft-WärmeKopplung bis zu den für den neuen Ordnungsrahmen entscheidenden Problemen des europäischen und deutschen Energiekartellrechts unter besonderer Berücksichtigung der Probleme des Netzzugangs. 8. 203. 5. Eine zentrale Rolle spielt hier der ökonomisch geprägte Begriff der Umweltgüter. 41. FStrG. BImSchV und der Tierkörperbeseitigungsanlagen-Verordnung. Geburtstag des bekannten Energierechtlers Prof.. 263 S. – die Neufassung des SprengstoffG sowie ZUR 5/2003 381 . MV und NI.und Gasversorgung). Aufgenommen sind nunmehr auch die neu in Kraft getretenen Verordnungen sowie die Entsorgergemeinschaftenrichtlinie zum Kreislaufwirtschafts. Hüthig Fachverlage. Weil Umwelt ein »sperriges« Rechtsgut ist.und Abfallgesetz. des Atomgesetzes und des Umweltinformationsgesetzes eingefügt. ABFALLRECHT Fluck. der Länder und der Europäischen Union Kommentar zum Kreislaufwirtschafts. Auch werden Fragen des Rechts der Energieanlagen und des Energieumweltrechts einschließlich des im Jahre 2002 in Kraft getretenen neuen Atomrechts untersucht. Feldhaus. Stand: April 2003. LImSchG.922 S. ISBN 3-428-10870-1 Der Gedanke der Zukunftsverantwortung und die Postulate einer nachhaltigen Entwicklung sind bestimmte Momente der Bemühungen um Reformen des deutschen Umweltrechts. Gerhard: Bundesimmissionsschutzrecht – Entscheidungen Loseblattwerk in 6 Ordnern mit CD-ROM. AbfVerbrG. Nebengesetze und sonstige Vorschriften Loseblattwerk in 4 Ordnern. ISBN 3-8114-1968-4 Die Sammlung enthält in Auszügen die wichtigsten Entscheidungen auf dem Gebiet des Immissionsschutzrechts. Eine Konsolidierung der Umweltpolitik ist Voraussetzung dafür. Die Lieferung 1/03 enthält den Kommentar zu den neuen §§ 36 a und 36 b KrW-/AbfG. ATOM. Ergänzungslieferung. noch offene Teile folgen mit den nächsten Ergänzungslieferungen.296 S. Nunmehr besteht auch die Möglichkeit. Hüthig Fachverlage. europarechtliche Regelungen. 148. Mit der Lieferung 3/03 wird der Kommentar zum neuen § 3 a in die Sammlung aufgenommen.UND ENERGIERECHT Büdenbender. LuftVG. Zudem wird die Beziehung des Umweltrechts zur Umweltökonomie kritisch diskutiert und der Beitrag der ökologischen Ethik zu der Entwicklung eines an Umweltgütern orientierten Rechts untersucht. 218. ISBN 3-8114-7900-8 Dieses Loseblattwerk zum Kreislaufwirtschaftsund Abfallrecht enthält die Kommentierung des Kreislaufwirtschafts. Gesetzestexte. Ulrich/ Kühne. Duncker & Humblot. 717 S. Benjamin: Die Ökonomie der Umweltgüter: Regel. ALLGEMEINES UMWELTRECHT Böhler. BB. Der Kommentar zu § 9 Abfallverbringungsgesetz wurde aktualisiert.. Der Band bietet so eine hervorragende Grundlage für die wissenschaftliche wie auch die rechtspraktische Einschätzung des Entwicklungsstandes des Energierechts.und Abfallgesetz. namentlich zur Auslegung des Energiewirtschaftsgesetzes.€. UVPG. – die Aktualisierung zahlreicher anderer Vorschriften. – die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder mit Begründung der Bundesregierung und Beschluss des Bundesrates. ISBN 3-8114-4270-8 Die 111. bedürfen Umweltgüter der Fundierung in einem politischen Prozess. Nomos Verlagsgesellschaft. Ein ausführliches Stichwortverzeichnis und übersichtliche Marginalien ermöglichen ein rasches Auffinden der einzelnen Entscheidungen. Jürgen: Kreislaufwirtschafts-. Sie beziehen sich auf die im Kommentar behandelten Gebiete: BauGB. insbesondere das der komfortablen Volltextsuche. Stand: März 2003.€.und Bodenschutzrecht KrW-/AbfG. des Abfallverbringungsgesetzes und der EG-Abfallverbringungsverordnung. Kommentar.€. Heinrich/ Wendenburg.€.. welche Bedeutung der Begriff der Umweltgüter in der Dogmatik des Umweltrechts bis heute erlangt hat. Helge: Recht der Abfallbeseitigung (RdA) des Bundes. Der Kommentar gibt rasch und zielgerichtet Informationen zu diesen Problemen. der 4. vorzugsweise aus der jüngsten Rechtsprechung. Umweltgüter sind für das Umweltrecht »Quasi-Objekte« und werden in einer Auseinandersetzung mit den umweltwissenschaftlichen. ISBN 3 503 008284 Mit der Lieferung 9/02 werden im bundesrechtlichen Teil Änderungen der Transportgenehmigungsverordnung.166 S. 7. Fragen der Umsetzung des REACH-Systems und des Eigentums an Prüfdaten. umweltökonomischen und umweltpolitischen Debatten um die nachhaltige Entwicklung geformt. Erich Schmidt Verlag.. Hüthig Fachverlage. Gerhard: Bundesimmissionsschutzrecht – Kommentar Loseblattwerk in 8 Ordnern. BImSchG. Abfall. Jürgen F.. – das Landes-UVPG BW.und verwaltungsrechtlicher Positionen wird in diesem Buch geklärt..und Abfallgesetzes. Gunther: Das neue Energierecht in der Bewährung Bestandsaufnahme und Perspektiven Festschrift zum 65. Dazu gehören u. auf die Entscheidungssammlung per CD-ROM zuzugreifen.Buchneuerscheinungen Vergleichen der geltenden und der zukünftigen Rechtslage werden Probleme und Lösungen einzelner Rechtsfragen diskutiert. sondern als Ausdruck koordinierter Bemühungen um eine bestimmte Gestaltung zukünftiger ökologischer Verhältnisse. dass Umweltgüter nicht als Elemente einer bloß symbolischen Umweltgesetzgebung verstanden werden. Loseblattwerk in 7 Ordnern. 6.a. Das Spektrum der Abhandlungen reicht insbesondere von Fragen des internationalen und ausländischen Energierechts über Probleme des europäischen und nationalen (deutschen) Energiewirtschaftsrechts. Verordnungen und Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder. Anhand einer Betrachtung völkerrechtlicher. Das Kreislaufwirtschafts.906 S. UIG. und das Umweltrecht muss seine ordnende Funktion zugunsten einer nachhaltigen Entwicklung wahrnehmen. Stand: April 2003. So kann die Entscheidungssammlung auch unabhängig vom Kommentar genutzt werden. BBodSchG.und Begriffsbildungen des Umweltrechts 2003. 68.50 €... Dr. CD ROM.. Freiherr von Lersner. ISBN 3-7890-8093-4 Das Sammelwerk – eine Festschrift zum 65. 177. IMMISSIONSSCHUTZRECHT Feldhaus. Jürgen F.. 111. verfassungs.€. 149. Baur – enthält in insgesamt 43 Beiträgen namhafter Wissenschaftler und Praktiker des Energierechts eine Zwischenbilanz des in/seit 1997/98 eingeführten neuen Ordnungsrahmens der leitungsgebundenen Energiewirtschaft (Strom. Ergänzungslieferung.und Abfallgesetz ist bereits weitgehend kommentiert. Geburtstag von Professor Dr. Sie bietet alle Vorteile eines digitalen Mediums. StVO und WHG. aber auch Grundsatzentscheidungen der älteren Rechtsprechung. Die Lieferung 2/03 beinhaltet im Bundesrecht die neue Biomasseverordnung und die Änderungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes. Baur 2002. EG-AbfVerbrVO. ca.. Gesetz zum Washingtoner Artenschutzabkommen. 870 S. S. Deshalb wird – auch auf Anregung von Fachbeamten – der Teil über die Kampfmittelbeseitigung und –räumung (Rdn. Lieferung weitere Berechnungen von Prüfwerten zur Bewertung von Altlasten für rüstungsspezifische Schadstoffe vor. Diesen Neuerungen trägt die Kommentierung in weitem Umfang Rechnung... Neu wurde das Verkehrsrecht gestaltet. 248. –maßstäbe im Bundesanzeiger Nr. Last but not least wird das neue Landesrecht in Rdn.und Bodenschutzrecht – eingearbeitet (vgl.3. Die erforderlichen Änderungen im WHG und der Landeswassergesetze werden unter Berücksichtigung der Entwürfe zur 7.€. Die 54.2003.. 31 ff.. Marcus: Wasserrechtliche Planung Die rechtliche und organisatorische Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie 2003. Beck. wie es die gemeinschaftsrechtliche IVU-Richtlinie (Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) zum Ziel hat. VO (EG) Nummer 338/97 (Überwachung des Handels mit wild lebenden Tier. Nitropenta)... Richtlinie über wild lebende Tiere und Pflanzen und eine Liste der besonders geschützten und streng beschützten Tierarten. 10a ff.5-Trinitrobenzol. Stand: 15. 2. ISBN3-406-40176-7 Die Neuauflage berücksichtigt maßgeblich die Novellierung des BNatSchG 2002. 50. Nitrobenzol und 1. des Erstattungsund Folgenbeseitigungsanspruchs und der Haftung aus verwaltungsvertragsrechtlichen Schuldverhältnissen (Rdn. ISBN 3 503 01990 1 Mit den Ergänzungslieferungen 10/02 sowie 1/03 bis 3/03 werden eine Reihe von Bundesgesetzen und Verordnungen aktualisiert.H.€. Neu eingefügt wurde die sogenannte »Landwirtschaftsklausel«. Legislaturperiode noch die an deren Ende verkündete Neufassung des WasserhaushaltsG (WHG) in das Bodenschutzrecht – hinsichtlich der Schnittstellen zwischen Wasser. Auflage../ Lühr.448 S. Ell.1999 Loseblattwerk. NATURSCHUTZ. Neu ist auch die überarbeitete LAWA-Muster-VAwS. Richtlinie über wild lebende Vogelarten.und 4-Nitrodiphenylamin. Hexogen.. dient der Darlegung der Grundsätze der Amtshaftung/Staatshaftung. 2. dazu jetzt Rdn. Pentaerythriotoltetranitrat (PETN. um Auswirkungen der Lösungsansätze für die Verwaltung von Flussgebieten auf bestehende Behördenstrukturen aufzuzeigen. Der zweite Teil der Arbeit beschäftigt sich mit der organisato- Meßerschmidt. Durch graphische Übersichten und Tabellen werden die gewonnenen Ergebnisse verdeutlicht. Rdn. Ergänzungslieferungen 10/02 und 1/03 bis 3/03. Bernd: Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG (Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten) Loseblattwerk in 1 Ordner.982 S. Hüthig Fachverlage. Schulz GmbH. technischen und naturwissenschaftlichen Grundlagen für Betrieb und Verwaltung Loseblattwerk in 6 Ordnern.und Pflanzenarten). 32. Klaus: Bundesnaturschutzrecht – Kommentar und Entscheidungen Loseblattwerk in 5 Ordnern. Stand: April 2003. WHG Novelle aufgezeigt.. Erst jetzt sind die so bedeutenden Rechtsgüter Boden.01. Sachverständigen und Behörden. Ferner wurden zum anlagenbezogenen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen weitere Hinweise gegeben. Nomos Verlagsgesellschaft. Änderungen der Landesnaturschutzgesetze Baden-Württemberg und Sachsen.Buchneuerscheinungen rischen Bewältigung der von der Wasserrahmenrichtlinie gesetzten Aufgabe einer Zielerreichung des guten Zustandes europäischer Gewässer.€. Ihre Über. Ergänzungslieferung. zu Fragen in Überschwemmungsgebieten. Eine weitere Zusammenfassung zu § 10 Abs. wobei die internationalen Flussgebietskommissionen Vorbildfunktion haben.€.€. 2. Heinz/ Müller. und 54.. Ebenfalls neu aufgenommen wurden die Gefahrgutbeauftragten VO und die KontrollVO. das Abkürzungsverzeichnis und die Gesetzesverzeichnisse auf den neuesten Stand gebracht. u. Albert/ Stöckel.oder Unterschreitung entscheidet in hohem Maße über Sanierungskosten. 98. Neufassung des Niedersächsischen Landeswaldgesetzes sowie Entscheidungen. 226.. Erich Schmidt Verlag. 8.€. Ergänzungslieferung. Verlag C. zu § 3 BBodSchG) erweitert und um zusätzliche Aspekte ergänzt.8. ISBN 3-7890-8257-0 Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan sind die planungsrechtlichen Instrumente der Wasserrahmenrichtlinie für die Gewässerbewirtschaftung nach Flusseinzugsgebieten. 5. Weltkriegs so lange zurückliegen. 161a vom 28. 10. der zentralen Vorschrift zu den Anordnungen der Behörden. Ernst-W. Die wasserrechtlichen Aspekte des Bodenschutzes werden auch in den Erläuterungen zur Gefährdungsabschätzung und Gefahrerforschung des § 9 BBodSchG erweiternd behandelt. Es handelt sich um Prüfwertberechnungen zu Oktogen. Luft und Wasser dem Grundsatz nach so miteinander verzahnt. BODENSCHUTZ. ISBN 3 503 05825 7 Die Prüfwerte haben eine große rechtliche Bedeutung.200 S. 173 S. 1 BBodSchG. zu Aufgaben.a.UND ALTLASTENRECHT Becker. Darüber hinaus werden zusätzlich folgende Verordnungen und Richtlinien in den Anhang des Werkes aufgenommen: Bundesartenschutzverordnung. 10d zu § 2 BBodSchG) auf Bundesebene umsetzen. ISBN 3-8114-1859-9 Die 53. zu § 2 BBodSchG).UND LANDSCHAFTSPFLEGERECHT Lorz. Markus: Naturschutzrecht 2003. WASSERRECHT Diesel. die Möglichkeit der Verbandsklage wurde deutlich erweitert und auch das Artenschutzrecht hat eine erhebliche Erweiterung erfahren. 1. Der rechtliche Umsetzungsbedarf dieses neuen Planungssystems wird durch einen Vergleich der bislang bestehenden nationalen Planungsinstrumente ermittelt. Die beiliegende CD-ROM ermöglicht eine komfortable Volltextrecherche innerhalb der Entscheidungssammlung. Ergänzungslieferung. Das Umweltbundesamt legt mit der 2. spielen sie auch heute noch eine große Rolle bei der Sanierung des Bodens und vor allem natürlich bei deren Kostentragung. 928 S. Hans-Peter: Lagerung und Transport wassergefährdender Stoffe (LTwS) Ergänzbares Handbuch der rechtlichen. Verlag R. Die äußere und innere Aufbauorganisation der Wasserwirtschaftsverwaltungen aller Bundesländer werden dargestellt. Ergänzungslieferung enthält Aktualisierungen und Ergänzungen zu folgenden Bereichen: Kommentar zu § 19 BNatSchG. 13b zu § 10 BBodSchG). Natur. Die Länderarbeitsgemeinschaft bewährt sich als Prototyp für das Flussgebietsmanagement im föderalen System.und Altlastenverordnung für den Wirkungspfad Boden-Mensch aufgrund der Bekanntmachung der Ableitungsmethoden und 382 ZUR 5/2003 . 53. 98. 8 zu § 21 BBodSchG erläutert. die durch das Wasserrecht der Länder zu konkretisieren ist. Mit dieser Ergänzungslieferung werden zusätzlich das Stichwort-. Das neue WHG soll die bekannte gemeinschaftsrechtliche Wasserrahmenrichtlinie – WRRL – (vgl. Bei einer Überschreitung ist eine Einzelfallbeurteilung der kontaminierten Fläche rechtlich gefordert. Ergänzungslieferung ergänzt das Werk um wichtige Entscheidungen zum Naturschutzrecht und präsentiert diese in einer systematischen Anordnung. Obgleich doch die Rüstungsaltlasten und die Kampfmittelproblematik des 2. ISBN 3-7962-0464-3 Mit dieser Lieferung werden aus der 14. da die Gefahrgutverordnungen Straße und Eisenbahn jetzt in einer Verordnung zusammengefasst wurden. Erich Schmidt Verlag. UMWELTBUNDESAMT Berechnung von Prüfwerten zur Berechnung von Altlasten (PBA) Ableitung und Berechnung von Prüfwerten der Bundes-Bodenschutz. 1 BauGB anstatt einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nun die Zielsetzung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung.und der IVU-Richtlinie hat weitreichende Änderungen des Fachplanungsrechts mit sich gebracht.€.. Mit der Ausdehnung seines Anwendungsbereichs auf Energie. ZUR 2003. Für die Bauleitplanung lassen sich die Ergebnisse im Wesentlichen übernehmen. Martin/ Müller. Aber auch außerhalb der planerischen Abwägung wird im Raumordnungs. Raimund/Tüngler. beeinhaltet (versammelt) der Band fast sämtliche am Fachbereich vertretenen Disziplinen. Umweltprivatrecht. Epiney. inwieweit der Leitvorstellung eine Steuerungsfunktion zuteil wird. Der gewählte Rahmen bietet darüber hinaus gerade jungen Wissenschaftlern ein Forum.. Juni 2003. Verfahrens. ZUR 2003. Falke. Mit den dadurch gewonnenen Erkenntnissen zeigt der Verfasser sowohl für das Raumordnungsrecht als auch das Bauplanungsrecht die inhaltliche Reichweite der Leitvorstellung auf.und Internationales Umweltrecht Appel. Obgleich eine Schwerpunktsetzung mit umweltrechtlichem Bezug auszumachen ist. EuR 2003. S. ZUR 2003. 336 S. Schütz. einem Rechts-. Damit richtet sich das Buch nicht nur an die Wissenschaft.und des Plangenehmigungsverfahrens. Zentralinstitut für Raumplanung an der Universität Münster. 217-243. Abschlussarbeiten und eigens angefertigten Beiträgen. Plangenehmigung und Verzicht hat in den meisten Bereichen eine Neuordnung erfahren.€. Josef: Neueste Entwicklungen im europäischen Umweltrecht. Ralf: Landwirtschaft im Spektrum der Umweltwissenschaften 2002.. RdE 2003. 113-120.€. Christian: Die Umweltkompetenzen der EG nach dem Vertrag von Nizza. ISBN 3-7890-8089-6 Umweltschutz und agrarische Interessen kollidieren immer wieder. Das vorliegende Werk zeichnet die Neuerungen detailliert nach und bewertet sie. Auch in das Raumordnungs.sowie Rohrleitungsanlagen ist für diese Anlagen ein bundeseinheitliches Zulassungsregime geschaffen worden. die sich mit den neuen Regelungen vertraut machen müssen. fachübergreifendem Denken. wie die inhaltliche Ausgestaltung der Leitvorstellung und ihre rechtlichen Auswirkungen für die räumliche Gesamtplanung aussehen könnten.und die IVU-Richtlinie 2002. inwieweit durch die neue Leitvorstellung zusätzliche Anforderungen für die planerische Abwägung generiert werden. Thomas: Das Gebot der nachhaltigen Entwicklung als Leitvorstellung des Raumordnungs. 28. großräumig ausgewogenen Ordnung führt. So erweist sich insbesondere das Verhältnis der Nachhaltigkeitsklauseln zum Abwägungsgebot als problematisch. Henrik: Das Fachplanungsrecht nach seiner Anpassung an die UVP. Außer der grammatischen und der entstehungsgeschichtlichen Auslegung ermöglicht vor allem die Analyse der systematischen Einbindung der Leit- SONSTIGES Hogenmüller. auch über das Fachplanungsrecht hinaus. ISBN 3-78908335-6 Das Artikelgesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungs. die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften. EG. Das Team der Herausgeber ist mit einem Umwelt-. Die Untersuchung betrachtet zunächst die Entwicklung des allgemeinen Konzepts einer nachhaltigen Entwicklung. Wickel. 203 S. Astrid: Zu den Anforderungen der AarhusKonvention an das europäische Gemeinschaftsrecht. Thomas: Das europäische Volk und seine Rechte bei einer Verfassungsgebung in der Europäischen Union. Die beigesteuerten Aufsätze entstammen durchgehend der aktuellen Forschung aus Drittmittelprojekten. 1 ROG eine nachhaltige Raumentwicklung. Aus den Änderungen des UVPG ergeben sich Auswirkungen für den Ablauf des Planfeststellungs. S. S. 2 S. In Anlehnung an die dogmatische Einteilung der planerischen Abwägung in unterschiedliche Abwägungsphasen wird die Leitvorstellung als ein (zusätzliches) Element zur normativen Steuerung der Abwägung vorgestellt. lungen des Ablaufs der verschiedenen Zulassungsverfahren verschaffen einen schnellen Überblick. Hier ist speziell von Bedeutung. Daniel/ Smeddinck. Aufgrund des besonderen konzeptionellen Zuschnitts der Einrichtung werden interdisziplinäre Fragestellungen und Lösungsansätze ermöglicht. S. Nomos Verlagsgesellschaft. Das vorliegende Werk ist am Fachbereich Umweltwissenschaften der Universität Lüneburg entstanden und spiegelt die vielfältigen Forschungsaktivitäten in diesem Sachgebiet wider. Einzelne Abweichungen sind durch die Erscheinungsweise und Erreichbarkeit der Zeitschriften bedingt. Neil/Hargreaves.. hin zu vernetztem. Die Berücksichtigung der Änderungen des UVPG verleiht der Darstellung allgemeine Bedeutung für das Umweltrecht. ISBN3-88497-187-5 Seit der Umweltkonferenz der Vereinten Nationen im Jahr 1992 wird weltweit das Leitbild einer nachhaltigen Entwicklung diskutiert. Für die Bauleitplanung enthält § 1 Abs. EELR 2003. FACHPLANUNGSRECHT Robers.. Sie schließt unmittelbar an die Zeitschriftenschau in ZUR 4/03 an. (Siehe hierzu die Liste auf der letzten Seite des Heftes) In folgenden Rubriken wurden keine Veröffentlichungen im Berichtszeitraum nachgewiesen: Recht der UVP. Im Zuge der postulierten Agrarwende ist aber zunehmend ein Zusammenwirken der scheinbar gegenläufigen Bereiche gefragt. 176-184. S. Pamela: Finanzing Environmental Improvement: the Use of Environmental Funds in EU and CEE Countries. Callies. ZUR 5/2003 383 .Buchneuerscheinungen. 167-175. sondern auch an die mit dem Fachplanungsrecht befassten Praktiker. und einem Politikwissenschaftler angemessen interdisziplinär besetzt. 98-106. Graphische Darstel- ZEITSCHRIFTENSCHAU Die nachfolgende Übersicht erfasst die umweltrechtliche Aufsatzliteratur des Erscheinungszeitraumes bis zum 15. Als Auswirkungen der Leitvorstellung werden sowohl ihre Steuerungsfunktionen für die Phasen der Abwägung näher definiert als auch die nachhaltigkeitsspezifischen Anforderungen an eine räumliche Gesamtkonzeption beschrieben. Ivo: Präventionsstrategien im europäischen Chemikalienrecht und Welthandelsrecht. Stefan: Die geplante Novelle des EU-Energierechts – Inhalt und Umsetzungsbedarf. 5 S. Nomos Verlagsgesellschaft. 34. Das Verhältnis von Planfeststellung.und Bauplanungsrechts 2003. Hawke. 129-136. Leitvorstellung für die Erfüllung der raumordnungsrechtlichen Aufgabe ist nach § 1 Abs. Deutlich wird insoweit auch der Zusammenhang mit den Phasen der planerischen Abwägung. Eine synoptische Gegenüberstellung der wichtigsten Änderungen erleichtert den Zugang zu den neuen Regelungen. ZUR 2003. 23. Dabei bedarf es auch eines wissenschaftlichen Perspektivwechsels: weg von der traditionellen Agrarforschung.und Verfassungsrecht Schmitz. Zeitschriftenschau vorstellung in das Normengefüge des Raumordnungsgesetzes Rückschlüsse auf ihre inhaltliche Ausgestaltung. 121 S. Angesichts der begrifflichen Unschärfe ist die Diskussion aufgekommen. Ulrich/ Tils. S.und Bauplanungsrecht ist es inzwischen eingegangen. S.und Bauplanungsrecht untersucht.. 191-192. S. Erwin: Die Zerstörung der Landschaft durch Windkraftanlagen – Verbleibende Chancen zur größtmöglichen Schonung des Außenbereichs. S. Februar 2003 auf das deutsche Abfallrecht. Jahrhunderts – Neue Anforderungen an Entsorgung. Utz: Die Vorwirkung von gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien – Ein Beitrag zu Geltung und Vorrang des sekundären Gemeinschaftsrechts am Beispiel des Wirtschafts. NuR 2003. Markus: Der Vorrang erneuerbarer Energien – Ein Prinzip des Energiewirtschaftsrechts nimmt Gestalt an. Elisabeth/Panizzon. Marcus/Klink. Pöcherstorfer. Anke: Neue Herausforderung für die Abfallwirtschaft: Altholz. S. Schock.und Produktrecht Hole. 131-138. Helmut: Planungsrechtliche Steuerungsmöglichkeiten für Standorte von Mobilfunkanlagen. UPR 2003. Schäfer. Schink. Trierer Kolloquium zum Umweltund Technikrecht: Schutz der Umwelt durch und vor Biotechnologien. Daniel: Aktuelle Entwicklungen des Energierechts. UPR 2003. Hecker. AbfallR 2003. Gunhild: Die Stellungnahme der Europäischen Kommission nach Art. S. Oliver: Die Festmistlagerung aus strafrechtlicher Sicht. 148-149 Jungnickel. 261-265. S. die es werden wollen. 265-270. 130-134 Witthohn. S. Immissionsschutzrecht Dörfler. Möstl. Allgemeines Umweltrecht Caßor. 159-164. S. 6 Abs. Uwe: Nutzungsbeschränkungen und Nutzungsbindungen bei Altlasten nach § 9 Abs. Sebastian: Quo vadis Restabfallbeseitigung?. Verkehrsrecht Uechtritz. AbfallR 2003. Gerhard/Busch. Sonstiges Burgi. NuR 2003. ZfW 2003. Weiß. DVBl. 145-147 Klöck. NuR 2003. AbfallR 2003. S. 139145 Dieckmann. Fachplanungsrecht Meyer-Metzner. S. NVwZ 2003. S. Naturschutz. Umweltstrafrecht Henzler. Cottier. AgrarR 2003.und Energierecht Horn. Lagerung und Deponierung von Gewerbeabfall. RdE 2003.und Altlastenrecht Hoffmann-Hampe. 85-90. S. 2 BNatSchG. Dannecker. 4 S. Christian: Magisches Jahr 2005 – Vollständige Vorbehandlung – Ende der Deponierung – 11. 90-98. 45-48.: Ruherstörender Lärm durch den Betrieb von «Gemeindezentren«. Jörg: Die Altanlagensanierung nach Nr. NuR 2003.2002. 157-191. S. Claudia: Die strafrechtliche Haftung des Betriebsbeauftragten. ZUR 2003. Kölner Abfalltage. AbfallR 2003. 126-130. 4 UAbs. 2003. S. 430-434. 219-220. 113-118 Klages. Hans Walter/Wolf. Helge: Verkehrssicherungspflicht für Naturdenkmale – Aufgaben. 177-180. DVBl. S. NuR 2003. Rühl. UPR 2003. Siegrid: Bauen im Überschwemmungsgebiet. Thomas: Beseitigung von DDR-Umweltschäden durch Investoren. Kropp. Alexander: Auswirkungen der Entscheidungen des EuGH vom 13. 631-646.Zeitschriftenschau Szczekalla. 133-154. S. BauR 2003. DVBl. 33-42. Hubertus/Pietschmann. Christian/Schiebold. Markus: Die »LKWMaut«: Ein Schritt zur Nutzerfinanzierung der Verkehrsinfrastruktur – Rechtlicher Rahmen und rechtliche Grenzen. 131-133. Uwe: Tücken bei der Überplanung von Kleingartenanlagen. Knopp. Tobias: Die europäischen Vorschriften zur Zulassung genetisch veränderter Produkte und die Vorschläge zu ihrer Reform. Hönes. Wasserrecht Kempfler. S. S. S: 103-112. Winter. Joachim H.und Gewerbeabfallverordnung. AbfallR 2003. VBlBW 2003. 358-366. Bernd: Bleibt vom Lebensmittelstrafrecht nur noch ein Torso übrig? ZRP 2003. S.und Naturschutzrecht. Peter: Gewerbeabfallverordnung und Abfallgebühr. Matthias: Das Tierschutzprinzip. Winfried: Daseinsvorsorge und Markteröffnung durch Gemeinschaftsrecht – auch in der Wasserwirtschaft? ZUR 2003. ZUR 2003. 24 BauGB? NuR 2003. Hajo: Quo vadis Gefahrengutrecht? – Einblick und Ausblick. S. EELR 2003. NVwZ 2003. ZUR 2003. 155-166. 123-129 Queitsch. Gentechnikrecht Ittershagen. 205-213. 2003. Schulze. UPR 2003. Klaus Friedrich: Sanierung von Deichund Dammbauten an Gewässern erster Ordnung in Bayern. S. NuR 2003. 257-265. 2003. S. 1 Nr. Schuster. Michael/Deutsch. Christian: Der »Ökologieeinwand« im Falle der grenzüberschreitenden Abfallverbringung zur energetischen Verwertung. S 213-216. Quambusch. 48-52. S. S. Carlsen. Zepf. Marek: Das russische Bodengesetzbuch – ein zaghafter Reformversuch. AbfallR 2003. S. Peter: Umgestaltung des deutschen Chemikalienrechts durch europäische Chemikalienpolitik. 635-646. Clemens: Die Verpackungsverordnung und das Wettbewerbsrecht – eine unendliche Geschichte. 270-277. S. 549-557. 65-82. AbfallR 2003. osteuR 2003. Zepf. Andrea/Vierling. S. und 28. S. 2003. S. Christian: Verfüllung einer Tongrube nach dem ASA-Urteil des EuGH – Urteilsanmerkung zu OVG Rheinland-Pfalz. TransportR 2003. NordÖR 2003. RdE 2003. 151-154. S. Knauff. Abfallrecht Bartholmes. SächsVBl. 6 der TA Luft. Oliver: Magisches Jahr 2005: Vollständige Vorbehandlung – Ende der Deponie? – Die 11. BayVBl. Jahrestagung der Gesellschaft für Umweltrecht. Bram: The EC State Aid Regime regarding Renewables: Opportunities and Pitfalls. S.und Haftungsverteilung zwischen Eigentümer. 101-110. S. 564-574. S. S. Theobald. Louis. Alexander: Abfallrecht am Anfang des 21. Wellhöfer. S. NuR 2003. Wolfgang: Kommunale Energieversorgung und EG-Recht: Fordert das EG-Recht die Beseitigung der Beschränkungen für die kommunale Wirtschaft? DVBl. Atom. 150-152 Hagmann. Alexander: Die Entscheidungen des EuGH vom 13. Martin/Schreiber. 277-278. S. Gellermann. NordÖR 2003. NuR 2003. Matthias: Zur »Erheblichkeit« der Beeinträchtigung von Natura2000-Gebieten und solchen. 101-104. DÖV 2003. Kurt: Europäisierung des Bodenschutzrechts.12. VersR 2003. Mehlsheimer. Martin/Deichmöller. Thomas/Tuerk. VerwArch. S 88-93. S. S. Jürgen: Wie sich Friedrichshafen gegen Fluglärm schützt. 646-655. Schink. 504-507. 279-283. 121-126. Claus: 26. 2003. NuR 2003. 2003. Olaf: Abfallverwertung in Zementwerken und Müllverbrennungsanlagen. 184-190. S. 384 ZUR 5/2003 . Helmut: Das Ende des »schlanken« Bebauungsplans? BayVBl. S. S. S. Städtetag 2003. 2 FFH-RL bzw. S. Verena: Allgemeine Grundsätze zur Anwendung umweltrechtlichen Fachrechts in Zulassungsverfahren und bei ordnungsbehördlichen Anwendungen – dargestellt am Bodenschutzrecht. 197-205. ZfW 2003. Schliesky. Februar 2003. DVBl. 43-46. AbfallR 2003. 575-582. Martin/Runge. Rolshoven: Baugenehmigung im Eilverfahren? BauR 2003.und Umweltrechts. Gefahrstoff. S. S. Thomas: Gewerbeabfallverordnung und Europarecht. Klaus: Rechtsfragen der Zulassung von Sportbootsteganlagen an und in Gewässern. 2003. Olaf/von der Lühe. Ernst-Rainer: Zum Verhältnis von Gartendenkmalpflege. S. S. Martin: Fortentwicklung der EuGHRechtsprechung zur Abgrenzung Abfallbeseitigung/Abfallverwertung. Silke: 18. Kropp. LKV 2003. S. AbfallR 2003 S. Wolfgang: Geräusche von Kinderspielplätzen.und Landschaftspflegerecht Berg. Olaf: Erstattungsfähigkeit der Kostenpauschale als Schadensposition nach Grund und Höhe bei der Beschädigung von Energieversorgungsanlagen. 2003. S. § 34 Abs. Joachim: Beitragserhebung zum »Solidarfonds Abfallrückführung« – ein Verstoß gegen Europäisches Recht. Kölner Abfalltage am 27. Friedrich. Norbert: Regulierung und Wettbewerb am Beispiel des Strommarktes. 707-709. S. S. S. Urteil vom 17. Lothar/Heinze. Marion: Handel und Umwelt im Recht der WTO: Auf dem Wege zur praktischen Konkordanz. November 2002. Gerd: Umweltrechtliche Prinzipien des Gemeinschaftsrechts. 119-123 Bergmeier. 204-205. Breloer. 2003. 647-650. Behörden und Baumpflegern. Bodenschutz. 216-219. Delvaux. 137-145. S. 168-175. 106-113 Weidemann. Christian Calliess: Europäisches Umweltrecht – Priv. Sabine Schlacke: Fachplanungsrecht. BLZ 66 010 075. soweit sie vom Einsender oder von der Redaktion erarbeitet oder redigiert worden sind. = Niedersächsische Verwaltungsblätter 5/03 – NJ = Neue Justiz 6/03 – NJW = Neue Juristische Wochenschrift 24/03 – NordÖR = Zeitschrift für norddeutsches öffentliches Recht 3/03 – NStZ = Neue Zeitschrift für Strafrecht 5/03 – NuL = Natur und Landschaft 5/03 – NuR = Natur und Recht 5/03 – NVwZ = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 5/03 – NWVBl. Rezensionen – RA Dr.Sommer 03 – JEPP = Journal of European Public Policy 2/03 – JR = Juristische Rundschau 5/03 – Jura = Juristische Ausbildung 5/03 – JuS = Juristische Schulung 5/03 – JZ = Juristenzeitung 10/03 – KA = KA-Wasserwirtschaft. Bernhard Wegener: Internationales Umweltrecht. Rechtsprechung. Erscheinungsweise der ZUR: 6 Ausgaben und 1 Sonderheft pro Jahr. Übersetzungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Das Abo beginnt bei Bestellung. 107 806. Preisänderungen bleiben vorbehalten.27 Satz und Layout: Nomos Verlagsgesellschaft Vertrieb und Aboverwaltung: Nomos Verlagsgesellschaft Abo-Service: Tel. Allgemeines Umweltrecht – Dr. Privatisierung. zzgl.und Altlastenrecht. Naturschutzrecht – Dr. Dr. Wolfgang Köck: Immissionsschutzrecht. = Sächsische Verwaltungsblätter 6/03 – Staat = Der Staat 1/03 – Städtetag = Der Städtetag 5/03 – StuG = Stadt und Gemeinde 5/03 – StV = Strafverteidiger 5/03 – ThürVBl.VBl. Harald Ginzky c RA Dr. Laskowski: Atomrecht. Konto. Die Kürzung aus technischen Gründen bleibt – nach Absprache mit den Autoren – vorbehalten. Baurecht – Dr. Andreas Fisahn: Fachplanungsrecht. Postbank. = Thüringische Verwaltungsblätter 5/03 – TransportR = Transportrecht 5/03 – UPR = Umwelt.V. = Deutsches Verwaltungsblatt 10/03 – DVP = Deutsche Verwaltungspraxis 6/03 – DZWiR = Deutsche Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 4/03 – EELR = European Environmental Law Review 4/03 – EJIL = European Journal of International Law 1/03 – ELNI = ELNI-Newsletter 1/03 – ELR = European Law Review 2/03 – et = Energiewirtschaftliche Tagesfragen 6/03 – EuGRZ = Europäische Grundrechte-Zeitschrift 6/03 – EuR = Europarecht 2/03 – EuZW = Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 9/03 – EWS = Europäisches Wirtschafts. Konto. 07221/2104-39 Fax: 07221/2104-43. Für unverlangt eingesandte Manuskripte kann keine Haftung übernommen werden. Dr. Allgemeines Umweltrecht. Hans-Joachim Koch Redaktion: Dr. BLZ 66 290 000 Manuskripte: Die Redaktion der ZUR freut sich über eingesandte Beiträge. Peter Schütte: Energierecht – Prof. (Bitte Studienbescheinigung einsenden). 3-5 c 76520 Baden-Baden c Telefon ( 0 72 21) 21 04 . für Nichtmitglieder 119. Katja Böttger: Internationales Umweltrecht. Harald Ginzky: Bodenschutz.und Weltraumrecht 2/03 – ZNER = Zeitschrift für Neues Energierecht 1/03 – ZRP = Zeitschrift für Rechtspolitik 6/03 – ZStW = Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 2/03 – ZUR = Zeitschrift für Umweltrecht Sonderheft 03 – – Impressum Herausgeber und Redaktion: Verein für Umweltrecht e. = Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter 5/03 – NZBau = Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht 5/03 – NZS = Neue Zeitschrift für Sozialrecht 5/03 – NZV = Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 5/03 – osteuR = osteuropa-Recht 2/03 – RdE = Recht der Energiewirtschaft 5/03 – Rechtstheorie = Zeitschrift für Logik. ZUR 5/2003 V . Gentechnikrecht. Silke R.Ausgewertete Zeitschriften AcP = Archiv für die civilistische Praxis 3/03 – AfK = Archiv für Kommunalwissenschaften 1/03 – AgrarR = Agrarrecht 5/03 – AKP = Alternative Kommunalpolitik 3/03 – altlasten-spektrum 3/03 – AnwBl = Anwaltsblatt 5/03 – AöR = Archiv des öffentlichen Rechts 1/03 – ARSP = Archiv für Rechts. Klimaschutz. BLZ 66 250 030. Verlag: Nomos-Verlagsgesellschaft c Waldseestr. Abwasser. ansonsten verlängert es sich um ein Kalenderjahr. Doz. – Prof. 73 636 .-Nr.– €. Bankverbindung: Sparkasse Baden-Baden. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen. Studenten-Abo: Für Mitglieder des Vereins für Umweltrecht 45. Gefahrstoff. Normentheorie und Soziologie des Rechts 1/03 – RIW = Recht der internationalen Wirtschaft 4/03 – RJE = Revue Juridique de l’ environnement 2/03 – Sächs. MwSt. Naturschutzrecht.und Kommunalverwaltung 4/03 – MDR = Monatsschrift für Deutsches Recht 11/03 – MM = Müllmagazin 2/03 – Müll&Abf = Müll und Abfall 5/03 – NdsVBl. = Bayerische Verwaltungsblätter 10/03 – BB = Betriebs-Berater 23/03 – BodSch = Bodenschutz 2/03 – CMLR = Common Market Law Review 2/03 – DB = Der Betrieb 23/03 – DÖV = Die öffentliche Verwaltung 10/03 – DVBl.-Nr.und Altlastenrecht – Dr. Ein ZUR-Jahresabonnement kostet für Mitglieder des Vereins für Umweltrecht 89.-Nr. Namentlich gekennzeichnete Beiträge geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder. Gentechnikrecht – Carola Glinski: Rechtsvergleichendes Umweltrecht. = Verwaltungs-Archiv 2/03 – VR = Verwaltungsrundschau 5/03 – WiRO = Wirtschaft und Recht in Osteuropa 2/03 – wistra = Zeitschrift für Wirtschaft Steuer Strafrecht 4/03 – WiVerw = Wirtschaft und Verwaltung 2/03 – ZaöRV = Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 1/03 – ZAU = Zeitschrift für Angewandte Umweltforschung 1/03 – ZEuP = Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 1/03 – ZEuS = Zeitschrift für Europarechtliche Studien 1/03 – ZfB = Zeitschrift für Bergrecht 1/03 – ZfBR = Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht 5/03 – ZfRS = Zeitschrift für Rechtssoziologie 1/03 – ZfU = Zeitschrift für Umweltpolitik und Umweltrecht 1/03 – ZfW = Zeitschrift für Wasserrecht 2/03 – ZG = Zeitschrift für Gesetzgebung 1/03 – ZIP = Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 23/03 – ZLR = Zeitschrift für das gesamte Lebensmittelrecht 3/03 – ZLW = Zeitschrift für Luft. Umweltstrafrecht. für Nicht-Mitglieder 79. Das Abo kann bis zum 30.und Sozialphilosophie 1/03 – AVR = Archiv des Völkerrechts 1/03 – BauR = Baurecht 5/03 – BayVBl. Bezahlung bitte nach Rechnungserhalt. Alle Preise verstehen sich incl. 5 002 266. Volksbank Baden-Baden. 5 c 28195 Bremen c Tel. Aus technischen Gründen bitten wir um Übersendung auf Diskette oder via e-mail.& Steuerrecht 4/03 – GewArch = Gewerbearchiv 5/03 – ImmSch = Immissionsschutz 2/03 – JA = Juristische Arbeitsblätter 6/03 – JEL = Journal of European Law . Methodenlehre.Ein Abdruck erfolgt nach der Annahme durch die Redaktion. Niels Griem (ViSdP) c Prof. da die ZUR nicht von einem postalischen Nachsendeauftrag erfaßt wird. Ekkehard Hofmann: Umwelt und Verkehr – Jan Karstens: Abfallrecht – Prof.und Produktrecht – Dr. Copyright: Die ZUR und die darin enthaltenen Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Gewässerschutzrecht – Christian Maaß: Immissionsschutzrecht.751. Jede Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Herausgebers unzulässig. c Große Fischerstr. Dr. Bestellungen und Bezugspreise: Bestellungen richten Sie bitte an die NomosVerlagsgesellschaft.– €.– €. Dr. September eines Jahres gekündigt werden. Malte Kohls: Bodenschutz.und Planungsrecht 5/03 – UVP-Report = UVP-report 6/03 – VBlBW = Verwaltungsblätter BadenWürttemberg 5/03 – VersR = Versicherungsrecht 16/03 – Verw = Die Verwaltung 2/03 – VerwArch.– €. Bitte teilen Sie Adressänderungen mit. Abfall 6/03 – KGVR = KGV-Rundbrief 1/03 – KJ = Kritische Justiz 1/03 – KritV = Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft 1/03 – LKV = Landes. 0421/33 54 143 c Fax: 0421/33 54 141 c E-Mail: zur-bremen@t-online. Konto.0 c Fax: ( 0 72 21) 2 10 4 . Umweltinformationsrecht. Moritz Reese: Abfallrecht – Dr. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und Leitsätze.de Schriftleitung: RA Dr. Versand. Dr. Dr. 26. Dies gilt jedoch nicht allein für den „Nur-Makler“. Detlef Czybulka) – Die gesellschaftliche Dimension des Naturschutzes – Basis für Naturschutzstrategien (Dr. So stellt die Rechtsprechung zwischenzeitlich den Grundsatz der Erforderlichkeit der Kosten immer deutlicher in den Vordergrund. 20. Dr.und Wasserwirtschaft GmbH.und Abfallgesetz und zur Erhebung kommunaler Abfallgebühren. 28. das Energieeinspeisungsgesetz VI ZUR 5/2003 .h. damit Abfälle und gefährliche Güter unter Berücksichtigung der abfallrechtlichen. Gerhard Wagner Tagungsbeitrag: 300. SEPTEMBER 2003 – 9:00 BIS 17:00 UHR Duisburg Neue Rechtsvorgaben in der Kreislauf. Rüdiger Breuer – Der Handel mit Emissionsrechten aus der Sicht des Zivilrechts. Richard-Wagner-Str. Juristische Fakultät. Tel.und Verwaltungsbereiche (Prof. am Horizont zeichnen sich die Konturen des CO2-Zertifikatehandels ab und schließlich gilt seit 2002 die neue TA-Luft. 47228 Duisburg.und Abfallwirtschaft Inhalt und Auswirkungen neuer Rechtsverordnungen auf die Entsorgungspraxis (u. Teilnahmegebühr: 495.: (0381)498-8251.uni-rostock. sich mit den aktuellen gebührenrechtlichen Fragestellungen auseinanderzusetzen. Dr. Teilnahmegebühr: 435.00 Euro Anmeldung: Bildungszentrum für die Entsorgungs. den Regelungsinhalt der neuen Rechts-Verordnungen und ihre Verzahnung mit den Rechtsvorgaben im Kreislaufwirtschafts. OKTOBER 2003 .de. d. Auch das Entsorgungsunternehmen. Das Seminar am 7.a. Dr.-DetlevKarsten-Rohwedder-Straße 70. Dr. Prof. SEPTEMBER 2003 Trier 19. 47228 Duisburg. Dr.Te r m i n e : 23.und Technikrecht Emissionszertifikate und Umweltrecht Themen (u. das bestimmte Entsorgungsvorgänge lediglich managt. Dr. 54286 Trier. Prof. März 2003 ist die Altholzverordnung in Kraft) Zum 1. Stefan Heiland) – Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung – Auswirkungen des Netzes Natura 2000 auf die Bundesverkehrswegeplanung und andere Infrastrukturplanungen – Ökologisierung des Länderfinanzausgleichs bzw. Fax: (0381)498-8252.und Wasserwirtschaft GmbH.und Technikrecht der Universität Trier.: (0651)201-4700/-03. Teilnahmegebühr: 295. Anhand von Fallbeispielen werden Problemfälle besprochen. klassifizieren und dokumentieren Abfall. und die Biomasseverordnung greifen. Dr. OKTOBER 2003 Rostock 1. Ziel ist es dabei.-DetlevKarsten-Rohwedder-Straße 70.und Abfallgesetz (KrW/AbfG) systematisch darzustellen und ihre Auswirkungen auf die Entsorgungspraxis aufzuzeigen. durch Dritte ausführen lässt.): – Der Handel mit Emissionsrechten als völkerund europarechtliches Problem. BIS 30. Fax: (0651)201-4710. Während des Seminars erhalten die Teilnehmer umfassende Informationen zur Abwicklung von Maklergeschäften.-DetlevKarsten-Rohwedder-Straße 70.-DetlevKarsten-Rohwedder-Straße 70.00 Euro Anmeldung: Bildungszentrum für die Entsorgungs.und Wasserwirtschaft GmbH. e-mail: sekretariat-allgverwr@jurfak. e-mail: iutr@uni-trier. 47228 Duisburg. Dr. 18119 Rostock-Warnemünde.00 Euro Anmeldung: Bildungszentrum für die Entsorgungs. Es wird ein Anmeldung: Bildungszentrum für die Entsorgungs. 6. BIS 22.und Wasserwirtschaft GmbH. umfassender Überblick über die aktuellen Rechtsfragen und den aktuellen Stand der Rechtsprechung gegeben. Warnemünder Naturschutzrechtstag: „Erhaltung der Biodiversität als Querschnittsaufgabe – Integration des Naturschutzes in andere Politikund Verwaltungsbereiche“ Themen (u. Dr. Teilnahmegebühr: 295. transportrechtlichen und gefahrgutrechtlichen Vorschriften zukünftig richtig deklariert und klassifiziert werden.9:00 BIS 17:00 UHR Duisburg Stoffliche und energetische Verwertung von Altholz Neue Chancen und erhöhte Risiken durch veränderte Rahmenbedingungen (Seit 1. SEPTEMBER 2003 – 9:00 BIS 17:00 UHR Duisburg Aktuelle Rechtsprechung zur Erhebung kommunaler Abfallgebühren Zurückgehende Abfallmengen im Spannungsfeld der verursachergerechten Gebührenerhebung Die Erhebung kommunaler Abfallgebühren wirft in der Alltagspraxis ständig neue Rechtsfragen auf. März 2003 ist die Altholzverordnung in Kraft getreten. 31 (Haus 1). des kommunalen Finanzausgleichs Anmeldung: Universität Rostock.a. Dr.00 Euro 29. SEPTEMBER 2003 – 9:00 BIS 17:00 UHR Duisburg Vermittlung von Entsorgungsdienstleistungen – Ein Betätigungsfeld nicht nur für Makler Rechtliche Rahmenbedingungen und Gestaltungsmöglichkeiten für Vermittlungsgeschäfte mit Abfällen Die Rechtsprechung nimmt die Makler neben anderen am Entsorgungsvorgang Beteiligten in die Pflicht.und Wasserwirtschaft GmbH. Oktober 2003 stellt in umfassender Weise die gegenwärtige Situation der Altholzentsorgung und die zukünftigen Entwicklungen dar. ist Makler im Rechtssinne.de.00 Euro Anmeldung: Bildungszentrum für die Entsorgungs. Das Fachseminar bietet die Möglichkeit. Prof. D. Teilnahmegebühr: 395. Czybulka. OKTOBER 2003 – 9:00 BIS 17:00 UHR Duisburg Abfälle richtig deklarieren. 47228 Duisburg.Detlev-Karsten-Rohwedder-Straße 70. In diesem Zusammenhang erfolgt auch eine Einordnung in die aktuelle Rechtsprechung zum Kreislaufwirtschafts. Prof. Lehrstuhl Prof. mit den Teilnehmern die einzelnen Problemstände systematisch aufzuarbeiten und damit die praktische Handhabung im Lichte der Rechtsprechung zu erleichtern.a. Altholz-Verordnung) Ziel des Seminars ist es insbesondere. Michael Kloepfer – Rechtsschutz beim Handel mit Emissionsrechten. 7. Trierer Kolloquium zum Umwelt.00 Euro Anmeldung: Institut für Umwelt. Gewerbeabfall-Verordnung.und gefahrgutrechtliche Problemfälle meistern Ziel des hier angebotenen Seminars ist es. Dr.-DetlevKarsten-Rohwedder-Straße 70. Tel.und Wasserwirtschaft GmbH. 47228 Duisburg. 47228 Duisburg. die Seminarteilnehmer/innen mit den Inhalten der einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen. Teilnahmegebühr: 435.00 Euro Anmeldung: Bildungszentrum für die Entsorgungs.): – Der rechtliche Rahmen für die Integration des Naturschutzes in andere Politik. OKTOBER 2003 – 9:00 BIS 17:00 UHR Duisburg Grenzüberschreitende Abfallentsorgung Wege durch den Paragraphendschungel beim Import und Export von Abfällen Das Seminar zeigt die aktuellen Entwicklungen beim Abfallverbringungsrecht auf und gibt Hilfestellungen bei der Handhabung von Formularen und der Interpretation der Leitlinien für das Zusammenstellen von Notifizierungsunterlagen. BIS 7. Meinhard Schröder – Der Handel mit Emissionsrechten im System des Umweltrechts. 6.
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