ZTV ING Teil 02 Grundbau Baudurchfuehrung

March 21, 2018 | Author: Peter Lahn | Category: Concrete, Civil Engineering, Structural Engineering, Infrastructure, Building


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Bundesanstalt für StraßenwesenZusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten ZTV-ING Teil 2 Grundbau Abschnitt 1 Baugruben Stand: 12/07 ZTV-ING - Teil 2 Grundbau - Abschnitt 1 Baugruben Inhalt 1 2 2.1 2.2 2.3 2.4 3 4 4.1 4.2 4.2.1 4.2.2 4.2.3 4.2.4 4.2.5 5 6 6.1 6.2 6.3 7 7.1 7.2 7.3 7.3.1 7.3.2 7.3.3 7.3.4 7.3.5 7.4 7.4.1 7.4.2 7.4.3 7.4.4 2 Seite Allgemeines .......................................... 3 Grundlagen ........................................... 3 Vorhandene bauliche Anlagen............... 3 Beweissicherung / Zustandserfassung .. 3 Emissionen und sonstige Beeinträchtigungen ................................ 3 Baugrund und Standsicherheit .............. 4 9 Geböschte Baugruben ........................ 4 Baugruben mit Verbau ........................ 4 Allgemeines ........................................... 4 Baugrubenwände ................................... 4 Trägerbohlwände ................................... 4 Stahlspundwände .................................. 4 Bohrpfahlwände ..................................... 5 Schlitzwände .......................................... 5 Kombination von Verbauarten ............... 5 Baugrubensohle / Planum .................. 5 Verankerung, Vernagelung und Aussteifung .......................................... 6 Verpressanker........................................ 6 Vernagelung........................................... 6 Baugrubenaussteifung ........................... 6 Baugruben im Grundwasser ............... 6 Allgemeines ........................................... 6 Restwassermengen ............................... 7 Dichte Baugrubenwände ....................... 7 Allgemeines ........................................... 7 Stahlspundwände .................................. 7 Bohrpfahlwände ..................................... 7 Schlitzwände .......................................... 7 Dichtwände mit eingehängter Spundwand ............................................ 7 Dichte Baugrubensohlen ....................... 7 Allgemeines ........................................... 7 Unterwasserbetonsohle ......................... 8 Tiefliegende Injektionssohle .................. 8 Hochliegende Injektionssohle ................ 8 8 8.1 8.2 8.3 8.4 Seite Aushub, Rückbau und Verfüllen der Baugrube ............................................... 8 Aushub der Baugrube............................. 8 Rückbau der Baugrube........................... 8 Verfüllen der Baugrube / des Arbeitsraumes ........................................ 9 Bauwerkshinterfüllung ............................ 9 Überwachung der Bauausführung / Qualitätssicherung ............................... 9 Stand: 12/07 3 2.und Entsorgungseinrichtungen die Baugrubengrundrissfläche durchlaufen oder im unmittelbaren Einflussbereich der Baugrubenwände und der Verankerung dieser liegen. (4) Führt der Auftraggeber die Zustandserfassung vor Beginn der Baumaßnahmen durch. Planung. rechtzeitig vor Baubeginn eine Zustandserfassung durchzuführen. sind vor Baubeginn die notwendigen Maßnahmen (z. ist ein Emissionsschutzkonzept vorzulegen.Teil 2 Grundbau . werden die Ergebnisse dem Auftragnehmer mit der Leistungsbeschreibung übergeben. einschlägige Normen erlauben. DIN 4123 und DIN 4124 sowie die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau (ZTV E-StB) und die Empfehlungen des Arbeitskreises „Baugruben“ (EAB). (8) Nach Beendigung der Bauarbeiten ist eine abschließende Zustandserfassung durchzuführen und die vollständige Beweissicherung dem Auftraggeber zu übergeben.B. während und nach Abschluss der Baumaßnahmen. (2) Für Gebäude und sonstige Anlagen. (4) Mit der Vorerkundung. (9) Treten durch das vom Auftragnehmer gewählte Bauverfahren Schäden an benachbarten Bauten oder andere schädliche Auswirkungen auf.ZTV-ING . (6) Ist der Auftragnehmer mit der Beweissicherung beauftragt. (3) Die Größe der verträglichen Verformungen und ggf. Ver. (2) Es gelten DIN 1054. Vor Beginn der Baumaßnahmen sind dem Auftraggeber Art und Umfang der Beweissicherung zur Zustimmung vorzulegen. Behelfsbrücken) auszuführen. (5) Art und Umfang der notwendigen Maßnahmen sind in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen.und Entsorgungseinrichtungen ist im Rahmen des Baubetriebes zu gewährleisten. hat er im Einvernehmen mit dem Auftraggeber einen unabhängigen Sachverständigen für die Durchführung dieser Maßnahmen einzuschalten. (2) Bei der Herstellung und Vorhaltung der Baugruben dürfen keine für diese baulichen Anlagen unverträglichen Verformungen auftreten. DIN 4084. (3) Die Zugänglichkeit von Ver. Erkundung. DIN 4020. (2) Die Einhaltung der zulässigen Emissionsgrenzwerte ist durch den Auftragnehmer nachzuweisen.3 Emissionen und sonstige Beeinträchtigungen (1) Für die Beurteilung von Erschütterungen gilt DIN 4150. sie während der Baumaßnahme fortzuschreiben. (3) Für Wasserhaltungsmaßnahmen gilt der Abschnitt 3. Umverlegungen von Leitungen. (4) Die Art und der Umfang der Reinigung der Verkehrswege sind in der Leistungsbeschreibung festzulegen. 2. (3) Vor Beginn der Baumaßnahmen werden vom Auftraggeber Art und Umfang der Beweissicherung festgelegt und der Beweissicherer benannt.2 Beweissicherung / Zustandserfassung (1) Die Beweissicherung gliedert sich in Zustandserfassungen vor Beginn. (5) Der Auftragnehmer übernimmt unter Anerkennung der Ergebnisse diese Zustandserfassung mit der Maßgabe. (5) Der Fachplaner für Geotechnik/Sachverständige für Geotechnik muss nachweislich fachkundig und erfahren auf dem Gebiet der Geotechnik sein.1 Grundlagen Vorhandene bauliche Anlagen (1) Vor Beginn der Bauarbeiten ist die exakte Lage der betroffenen baulichen Anlagen durch den Auftragnehmer zu überprüfen. (7) Die von den Beweissicherungsmaßnahmen Betroffenen sind vom Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftraggeber rechtzeitig vor Durchführung zu benachrichtigen. die gründliche Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen in der Geotechnik nachweisen können. Berechnung und Herstellung dürfen nur solche Personen verantwortlich betraut werden. Bedingt der Bauablauf stärkere Emissionen als die gesetzlichen Regelungen bzw. ist der Auftraggeber hiervon unverzüglich zu informieren. Die Ergebnisse der Zustandserfassungen sind dem Auftraggeber zeitnah zur Anerkennung vorzulegen. DIN 4085.Abschnitt 1 Baugruben 1 Allgemeines (1) Der Teil 2 Abschnitt 1 gilt nur in Verbindung mit dem Teil 1 Allgemeines.und Entsorgungsleitungen sowie schützenswerte Vegetation im Einflussbereich der Baumaßnahmen ist Stand: 12/07 . erforderliche Sicherungsmaßnahmen sind in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen. 2 2. Der Auftragnehmer muss umgehend geeignete Maßnahmen einleiten. (4) Soweit Ver. 1 Baugruben mit Verbau Allgemeines (1) Es gelten DIN EN 10248 und DIN EN 12063.2. (2) In der Leistungsbeschreibung sind die Anforderungen an das Herstellungsverfahren in Abhängigkeit von den örtlichen Randbedingungen festzulegen. Die Keile sind durch aufgenagelte Leisten gegen Lösen in ihrer Lage zu sichern und regelmäßig zu überprüfen. ist durch geeignete Maß4 Stand: 12/07 . (4) In Fällen. (2) Die Stahlträger sind grundsätzlich mit gleichem Abstand einzubauen. 4. (2) Baugrubenböschungen sind vor Witterungseinflüssen (Erosion durch Niederschläge.4 Baugrund und Standsicherheit (1) Durch geotechnische Untersuchungen nach DIN 4020 sind die für die Bauaufgabe maßgebenden Baugrundeigenschaften zu ermitteln. die sich aus der Böschung lösen können. behandeln Baugruben ohne Grundwasser. Erforderliche rechnerische Standsicherheitsnachweise und Ausführungspläne sind dem Auftraggeber in prüffähiger Form vorzulegen. Steine oder Felsbrocken sind sofort zu beseitigen. (5) Bei einer verankerten Trägerbohlwand ohne Gurtung ist zur Sicherung gegen Ankerausfall am Kopf des Verbaus umlaufend ein Stahlzugband von mindestens 100 x 10 mm anzuschweißen. (3) Wird ein Bauwerk unmittelbar gegen die Baugrubenwände betoniert. 5. (4) Bohlen zwischen Verbauträgern sind durch Hartholzkeile mit Verspannung gegen den Boden einzubauen. Abweichend zur DIN 4124 dürfen nur kantenscharf gesägte Bohlen eingesetzt werden. welches ein Ausweichen der Spundbohle beim Einbringen verhindert. Diese Maßnahme ersetzt nicht den Nachweis „Ausfall eines Ankers“.2.B.1 Baugrubenwände Trägerbohlwände (1) Trägerbohlwände können vertikal oder auch geneigt als sogenannter „liegender“ Verbau ausgeführt werden. (3) Für das Einbringen der Spundbohlen ist ein geeignetes Führungssystem zu wählen. (2) Vor Beginn der Aushubarbeiten ist die Standsicherheit der geplanten Baugrube gemäß DIN 4124 zu belegen. (5) Werden die Ausführungsunterlagen in geprüfter Form gefordert. (5) Die herstellungsbedingten Abweichungen und die sich durch die Beanspruchung bei der jeweiligen Verbauart ergebenen Verformungen sind bei der Festlegung der lichten geometrischen Baugrubenabmessungen zu berücksichtigen.2 Stahlspundwände 3 Geböschte Baugruben (1) Bei der Herstellung der Böschung ist eine Gefährdung durch abrutschende Massen auszuschließen. Austretendes Schichtenwasser und sich auf den Böschungsflächen sammelndes Oberflächenwasser sind schadlos abzuleiten. (3) Bei ungleichen Abständen der Träger sind besondere Maßnahmen zu treffen. Beim Aushub entstandene Überhänge durch Bauwerksreste. (4) Wird das Bauwerk ohne Arbeitsraum direkt gegen die Baugrubenwand betoniert. Steine und Felsreste.2 4. Die charakteristischen Werte von Bodenkenngrößen sind unter Berücksichtigung von DIN 1054 und DIN 4020 festzulegen. hat der Auftragnehmer Abweichungen bei der Herstellung der Baugrubenwand zu berücksichtigen. (3) Die Prüfung erfolgt durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm beauftragten Prüfingenieur. (2) Die Ausführung der Baugruben kann in der Bauweise mit Arbeitsraum oder in der Bauweise ohne Arbeitsraum erfolgen.) zu schützen. 4.ZTV-ING .Teil 2 Grundbau . ist dies in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen. in denen die Prüfung durch den Auftragnehmer erfolgen soll. bedarf die Wahl des Prüfingenieurs der Zustimmung des Auftraggebers. wenn erforderlich zu sichern oder zu beräumen. 4 4. Die Prüfkosten trägt der Auftragnehmer. Die Bohlen müssen eine Mindestauflagerbreite von 1/5 der Trägerbreite aufweisen. Dabei sind Lotabweichungen quer zur (1) Die nachfolgenden Nrn. sind regelmäßig zu kontrollieren. (3) Für die Baugrubensohle gilt Nr.Abschnitt 1 Baugruben 2. durch Trennfolien). um ein Verdrehen der Träger infolge unterschiedlicher Belastung der Verbohlung zu vermeiden. Die daraus resultierenden Mehrmengen gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Austrocknung usw. nahmen eine zwängungsarme Bewegung des Bauwerks zu ermöglichen (z. (3) Sofern die Bohrpfahlwände zu tragenden Bauteilen des endgültigen Bauwerks werden. Niederdruck-/Hochdruck-Spülen) sind statisch zu berücksichtigen. (2) Bei Bezugnahme der DIN EN 1536 auf die ENV 206. „Einwirkungen auf Brücken“. (6) Die Hilfsmittel zum Einbringen der Spundbohlen (z.B. Der Nachweis ist dem Auftraggeber vorzulegen. DIN-Fachbericht „Bohrpfähle“ und der Teil 3 Abschnitt 1. der mindestens folgende Angaben enthalten muss: – die Bezeichnung und die Durchmesser der Pfähle. ist eine mindestens 50 cm dicke Schutzschicht in der Baugrube zu belassen. Spülhilfen sind bis maximal 1 m vor Erreichen der endgültigen Einbautiefe zulässig. ENV 1992 und ENV 1994 sind die DIN-Fachberichte „Beton“. ggf. herzustellen. 4. wenn sie den Stand: 12/07 Bei der Kombination von Verbauarten sind die vorgenannten Regelungen sinngemäß anzuwenden.4 Schlitzwände (1) Es gelten DIN EN 1538 in Verbindung mit DIN 4126 und DIN 4127 sowie Teil 3 Abschnitt 1.und/oder Luftzutritt aufweichen oder zerfallen. z. (5) Vor Baubeginn ist die Eignung der Rezeptur für die Stützflüssigkeit nachzuweisen.Abschnitt 1 Baugruben Spundwandachse von maximal 1.5 % der Bohlenlänge zulässig. denen das Bauteil zugeordnet ist. ENV 1991-1. (3) Sofern Schlitzwände zu tragenden Bauteilen des endgültigen Bauwerks werden. der mindestens folgende Angaben enthalten muss: – die Bezeichnung und die Breite der Lamellen. – die Maßnahmen zur Absicherung von offenen oder noch nicht erhärteten Lamellen.3 Bohrpfahlwände erforderlichen Lichtraum einschränken. (4) Die Bewehrungskörbe dürfen erst nach Sichtkontrolle durch den Auftraggeber vor Ort eingebaut werden. (5) Der Auftragnehmer hat vor der Herstellung überschnittener Bohrpfahlwände einen Bohrfolgeplan aufzustellen. von Hand.ZTV-ING . „Betonbrücken“ und „Verbundbrücken“ anzuwenden. (9) Bei einer Suspensionsstützung hat der Auftragnehmer den Nachweis über die Entsorgung der anfallenden Suspensionsreste zu erbringen. – die planmäßigen Einbindetiefen. 4. neu auszurichten und erneut einzubringen.Teil 2 Grundbau . (4) Die Bewehrungskörbe dürfen erst nach Sichtkontrolle durch den Auftraggeber vor Ort eingebaut werden. In diesem Fall muss die Betondeckung 10 cm betragen. ENV 1991. denen das Bauteil zugeordnet ist. (7) Vorwüchse sind zu beseitigen. (6) Die Bohrpfahlwände sind mit Bohrschablone herzustellen. „Betonbrücken“ und „Verbundbrücken“ anzuwenden. Diese Schutzschicht ist in geeigneter Weise.2. sind sie entsprechend den Expositionsklassen. – die zulässige Betonfestigkeit der Primärpfähle beim Herstellen der Sekundärpfähle. herzustellen. – die planmäßigen Einbindetiefen. (5) Der Nachweis kann durch eine einwandfreie Schlossverhakung. (2) Bei Bezugnahme der DIN EN 1538 auf die ENV 206. (7) Der Auftragnehmer hat den Nachweis über die Entsorgung der anfallenden Suspensionsreste zu erbringen. erbracht werden.5 Kombination von Verbauarten (1) Es gelten DIN EN 1536. (4) Auf eine Gurtung kann bei verankerten Spundwänden in Abstimmung mit dem Auftraggeber verzichtet werden. – die Reihenfolge der Herstellung. 5 Baugrubensohle / Planum (1) Bei bindigem Boden und bei Böden. die bei Wasser. Bei größeren Abweichungen sind die Spundbohlen zu ziehen. (8) Eine höhere Festigkeitsklasse als C30/37 darf rechnerisch nicht in Ansatz gebracht werden. sind sie entsprechend den Expositionsklassen.B.2. und abschnittweise unmittelbar vor dem 5 . – die Reihenfolge der Herstellung. „Einwirkungen auf Brücken“. ENV 1992-1-1 und ENV 1994-1-1 sind die DIN-Fachberichte „Beton“.2. wenn die einzelnen Rammelemente verankert und kraftschlüssig im Schloss gerammt wurden und eine durchgehende. – das zulässige Alter der Vorgängerlamelle. durch installierte induktive Näherungsschalter oder mechanische Federstifte. 4. (6) Der Auftragnehmer hat vor der Herstellung einen Lamelleneinteilungsplan aufzustellen. – die Sicherheitsmaßnahmen zur Absicherung offener Bohrungen und noch nicht erhärteter Pfähle. flächenhafte Tragwirkung nachgewiesen ist. Zur Ableitung des mit diesen Elementen gesammelten Wassers sind Durchlauföffnungen durch die Spritzbetonschale zu führen. Hölzerne Steifen dürfen nicht gestoßen werden. (3) Der Aushub (freie Standhöhe bis zur Aufbringung der Spritzbetonschale und/oder Vernagelung) darf nur in der Höhe erfolgen. (5) Der Verpresskörperüberstand ist auf maximal 1 m zu begrenzen. Ausfließen oder ein Ausbruch von Boden und Fels auftreten kann. Für deren Ausführung gilt DIN 18551.01 m3/m2. (6) In die Leistung einzurechnen ist eine durch das Herstellungsverfahren bedingte Überdicke der Spritzbetonschale von 20 % der Solldicke und der aufgrund der geotechnischen Situation unvermeidbare Mehraushub bzw. Hierbei sind für die erdstatischen Nachweise die Teilsicherheitsbeiwerte gemäß Lastfall 3 nach DIN 1054 einzuhalten.ZTV-ING . (5) Der Termin für die Überprüfung der Baugrubensohle ist vom Auftragnehmer so rechtzeitig zu benennen. Das freigelegte Planum ist unmittelbar durch die Aufbringung der Tragkonstruktion (Sauberkeitsschicht aus Beton oder Filter-/Dränschicht oder Tragschicht) zu schützen. Mehrausbruch bis zu einem Einzelvolumen von 0. (2) Die Anforderungen an die Wasserhaltung sind in Abschnitt 3 geregelt.3 6.1 Baugruben im Grundwasser Allgemeines (1) Zusätzlich zu Nr. Vernagelung und Aussteifung Verpressanker 6. (3) Rundholzsteifen müssen geradwüchsig und ohne Drehwuchs sein. hat der Auftragnehmer hierfür die schriftliche Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer dem Auftraggeber vor Baubeginn vorzulegen. (6) Bei Verwendung von Mikropfählen statt Verpressankern kann der Auftraggeber Abnahmeprüfungen für jeden Pfahl entsprechend den Regelungen für Verpressanker fordern. erforderliche Spritzbetonschale (Flächensicherung) ist unmittelbar nach dem Freilegen aufzubringen.und Sickerwasser einzubauen. 6. (2) Zur Aufnahme von Horizontalkräften vorgesehene Verbände sind an die Baugrubenwände und etwaige Mittelträgerreihen unverschieblich und kraftschlüssig anzuschließen. 4 gelten die nachfolgenden Regelungen. Falls sich die Auflockerungen durch Verdichten nicht beheben lassen. Zusätzlich sind die Regelungen des informativen Anhanges G der DIN 1054 anzuwenden.Teil 2 Grundbau . darf der Fels nur mit Zustimmung des Auftraggebers abgebaut werden. (5) Abhängig vom Umfang des Wasserandrangs sind zwischen Boden/Fels und Spritzbetonschale flächenhaft angeordnete Dränmatten/Dränstreifen bzw. (2) Die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen für die Ankerköpfe und für die Anker sind dem Auftraggeber vorzulegen. 7 7. (4) Der Lastfall "Ausfall eines Ankers" ist nachzuweisen. 6 Baugrubenaussteifung (1) Es gelten die DIN-Fachberichte „Beton“. (2) Die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen für Nägel sind dem Auftraggeber vorzulegen.2 Vernagelung (1) Es gilt prEN 14490.1 (1) Für die Herstellung und Prüfung gilt DIN 4125. Hierfür hat der Auftragnehmer die Baugrube erforderlichenfalls wasserfrei zu halten und die notwendigen Hilfseinrichtungen und Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen. 6 Verankerung. Stand: 12/07 . (4) Wenn die planmäßige Gründungssohle tiefer als die tatsächlich angetroffene Felsoberfläche liegt. (4) Die ggf. (3) Bei feinkörnigen.Abschnitt 1 Baugruben Herstellen des Gründungsbauteils auszuheben. (3) Genehmigt der Auftraggeber die Ausführung einer in der Leistungsbeschreibung nicht vorgesehenen Rückverankerung. dass ein Fachplaner für Geotechnik/Sachverständiger für Geotechnik beteiligt werden kann. „Betonbrücken“ und „Stahlbrücken“ sowie DIN 1052. kann der Auftraggeber den Ersatz des Bodens durch Beton oder ein geeignetes Ersatzmaterial verlangen. wassergesättigten Böden ist ein Befahren der Baugrubensohle und des Planums nicht zulässig. filterstabil ummantelte Dränrohre zur Ableitung von Oberflächen. dass kein Herausrollen. (3) In der Leistungsbeschreibung sind die Auflagen aus der wasserrechtlichen Genehmigung und die Ergebnisse der projektbezogenen Gutachten zu berücksichtigen. (2) Bei verdichtungsfähigen Böden sind Auflockerungen durch ein geeignetes Verdichtungsverfahren zu beseitigen. 4. zu schützen.Abschnitt 1 Baugruben (4) Wegen des besonderen Risikos beim Bauen im Grundwasser sind für mögliche Störfälle Anweisungen zur sofortigen Schadensbegrenzung auf der Baustelle vorzuhalten. (3) Als allseitige Abweichung der Pfahlachsen von Stand: 12/07 7. (1) Die Stahlspundwände sind wasserdicht herzustellen.5 % der Bohrpfahllänge zulässig. das vor dem Einbau der folgenden Bohle gezogen wird. neu auszurichten und erneut einzubringen. (6) Bei jeder einzelnen Pfahlbohrung ist vor dem Betonieren eine Lagekontrolle am Pfahlfuß mittels geeigneter Messeinrichtungen durchzuführen und zu protokollieren. (2) Spundbohlen sind zur Lagesicherung mit einer Zwangsführung lotrecht in die Schlitze einzubauen. 1+3 System) sind die unbewehrten Pfähle im Grundriss in einer Stützlinie (gewölbeartig) anzuordnen.ä. (2) In Abhängigkeit von der zulässigen Restwassermenge kann es erforderlich sein.Teil 2 Grundbau .1 Dichte Baugrubensohlen Allgemeines (1) Dichte Baugrubensohlen können durch den 7 .2 Stahlspundwände (1) Es gelten die Nrn.1 Dichte Baugrubenwände Allgemeines (1) Dichte Baugrubenwände können sowohl als Baubehelfe als auch im Ausnahmefall als Teil des endgültigen Bauwerks dienen.3. einzusetzen. 7. (4) Die Überschneidung der Lamellen in der Schlitzwandsohle muss mindestens 20 cm betragen. 7.3.3. (2) Auf die Dichtigkeit notwendiger Querschotte und deren Anschluss ist besonders zu achten.4. Inklinometermessung) durchzuführen und zu protokollieren. (3) Bei jeder Lamelle ist eine Lagekontrolle durch ein Geomesssystem (z.5 Dichtwände mit eingehängter Spundwand 7. 7. zusätzlich Schlossdichtungen o. (3) Die Endschlösser der Spundwände sind gegen Beschädigung durch Schlitzwandgreifer und Eindringen von Dichtmasse durch ein Schutzprofil.B. Die Anforderungen an Beschaffenheit und Menge des abzuleitenden Restwassers sind in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen. 7.3.2 Restwassermengen (1) Restwasser tritt der technisch dichten Baugrube z. (2) Bohrpfahlwände als dichte Baugrubenwände sind mit einem Pfahldurchmesser von mindestens 60 cm auszubilden.3.2 und 7. sind die in der Leistungsbeschreibung vorgegebene Menge und die Beschaffenheit des abzuleitenden Restwassers nachzuweisen und einzuhalten.5 % der Schlitzwandhöhe zulässig. Es sind Maßnahmen zu treffen. der Lotrechten sind 0. (4) Die Herstellung hat mit Bohrlochverrohrung zu erfolgen. (4) Zur Vermeidung von Gefügestörungen der bereits abgebundenen Dichtmasse sind die Spundbohlen erschütterungsarm einzubringen. Die Verantwortlichkeiten hierzu sind in Abschnitt 3 geregelt.ZTV-ING .3. Nachverpressmöglichkeiten sind vorzusehen.B.3. (3) Wird das Bauverfahren vom Auftragnehmer gewählt. Rückführung der Restwassermengen ist von der zuständigen Wasserbehörde vor Baubeginn eine Genehmigung einzuholen.B. (7) Bei der Anordnung von mehreren unbewehrten Pfählen zwischen bewehrten Pfählen (z. (2) Für die Behandlung und Ableitung bzw.4 Schlitzwände 7. (1) Schlitzwände sind mit einer Nenndicke von mindestens 60 cm auszubilden.3 Bohrpfahlwände (1) Es sind nur Wände mit überschnittenen Bohrpfählen zulässig.3 7. (3) Es sind Lotabweichungen quer zur Spundwandachse von maximal 1 % der Bohlenlänge zulässig. (5) Arbeitsfugen sind wasserdicht auszuführen.4 7. Bei größeren Abweichungen sind die Spundbohlen zu ziehen. (2) Als allseitige Abweichung von der Lotrechten sind 0. (5) Die Überschneidung benachbarter Pfähle muss an jeder Stelle mindestens 50 mm betragen. durch Fugen und Schlösser zu und muss abgeleitet werden. um ein Versinken des Spundwandkopfes in der Dichtflüssigkeit zu verhindern. 7. Die Ausgleichsschicht ist filterstabil auszuführen und im Randbereich gegen seitliches Ausweichen zu sichern. (2) Die hochliegende Injektionssohle ist mit einer Erdüberdeckung von mindestens 1 m Dicke bis zur späteren Baugrubensohle herzustellen. durch Tauchereinsatz). (3) Bei Höhenabstufungen der Injektionssohle ist an der Versatzstelle ein Übergangsblock mit einer Überlappungslänge. (3) Der erforderliche Verbund zwischen der Injektionssohle und der Verankerung ist durch Eignungsversuche auf der Baustelle nachzuweisen. Innerhalb der Baugrube ist der Grundwasserstand oberhalb der Dichtsohle zu erfassen. (2) Die den Berechnungen zugrunde gelegten Druckverhältnisse sind inner. (1) Die wie die tiefliegende Injektionssohle hergestellte Dichtungsschicht (kein Weichgel) wird anstelle der Erdauflast durch Zuganker oder –pfähle gegen den Auftrieb gesichert.4. die mindestens der 2-fachen Versatztiefe entspricht.2 Rückbau der Baugrube (1) Das Verfahren sieht die Herstellung einer wasserundurchlässigen Schicht aus Zement. 7.ZTV-ING . (2) Der Abtrag und die Lagerung des Oberbodens müssen gesondert erfolgen. – eine Injektionssohle (hoch.4. (4) Bei verbleibenden Baugrubensicherungen ist eine dauerhafte Beeinflussung des Grundwassers zu verhindern. 8.B.2 Unterwasserbetonsohle 7.oder tiefliegend) und – Sonderbauverfahren. wie z. damit der darüber verbleibende Erdkörper dem darunter angreifenden Grundwasserdruck entgegenwirken kann. (2) Wegen der Herstellungsungenauigkeiten sollte die Injektionssohle nicht mehr als 40 m unter der Bohrebene liegen.4 Hochliegende Injektionssohle (4) Für die Injektionssohle sind wasserrechtliche Genehmigungen hinsichtlich der Zusammensetzung der vorgesehenen Injektionsmaterialien erforderlich. (3) Verbleibende Elemente sind einzumessen und in die Bestandspläne aufzunehmen. Stand: 12/07 .3 Tiefliegende Injektionssohle 8 Aushub. (5) Die Einhaltung der in den Genehmigungen festgelegten Werte ist auf der Baustelle laufend zu überprüfen und zu dokumentieren.1 (1) Für Bodenarbeiten innerhalb der durchwurzelten Bodenschicht gelten die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau (ZTV La-StB).Teil 2 Grundbau .4. (5) Der Anschlussbereich Sohle/Wand ist vor Einbringen des Unterwasserbetons zu kontrollieren (ggf. (3) Die Wirksamkeit der Dichtsohle ist vor dem Aushub durch Probelenzung nachzuweisen.und/oder Kunststoffsuspension (Weichgel) in Lockergestein vor. (6) Unterwasserbetonsohlen dürfen für den Nachweis der Auftriebssicherheit des endgültigen Bauwerks in der Regel nicht herangezogen werden.Abschnitt 1 Baugruben Untergrund selbst (natürliche Dichtsohle) oder durch den Einbau einer entsprechenden Konstruktion erreicht werden. Rückbau und Verfüllen der Baugrube Aushub der Baugrube 8. auszuführen. Abtrag und Lagerung sollen so erfolgen. (2) Der Beton ist im Kontraktorverfahren einzubringen. dass die Baugrubenwände nicht so tief einbinden müssen. 8 (1) In der Leistungsbeschreibung ist anzugeben. insbesondere durch – eine Unterwasserbetonsohle. (2) Der Rückbau von Elementen der Baugrubensicherung ist dem Auftraggeber rechtzeitig vor Beginn anzuzeigen. dass eine Verschlechterung des Bodenmaterials hinsichtlich Qualität und Zusammensetzung vermieden wird. Vereisung. (1) Unterwasserbetonsohlen sind in der Regel unbewehrt vorzusehen. ob und in welchem Umfang Elemente der Baugrubensicherung im Untergrund verbleiben oder rückgebaut werden sollen. 7. (4) Zwischen der Oberkante des Unterwasserbetons und der Unterkante der Sauberkeitsschicht ist eine Ausgleichsschicht aus Kies von mindestens 20 cm Dicke vorzusehen.und außerhalb der Baugrube durch Grundwasserstandsmessungen vor und während des Aushubs zu kontrollieren. (3) Die erforderliche Dicke der Unterwasserbetonsohle ist für den festgelegten Bemessungswasserstand für die Bauzeit nachzuweisen. Dies hat den Vorteil. ). (4) Sofern ein Wiedereinbau beim Aushub anfallender Böden vorgesehen ist. organischen oder nicht verdichtungsfähigen Böden ist auszuschließen. (3) In Verbindung mit den Verdichtungsanforderungen und den dafür benötigten Verdichtungsgeräten ist der Verdichtungserddruck nach DIN 4085 nachzuweisen. quellfähige oder vernässte Böden dürfen nicht verwendet werden. Entlasten der Anker auf die Hinterfüllarbeiten abzustimmen. (7) Bei der Wiederherstellung des Geländes gelten die ZTV La-StB. (2) Zur Beurteilung der Bauwerks-BodenWechselwirkung können besondere Messeinrichtungen im Sinne eines Geomessprogramms erforderlich werden (Präzisionsnivellement. Bei Nichtübereinstimmung ist umgehend der Auftraggeber zu Stand: 12/07 9 . Eine Vermischung mit vernässten.B.3 Verfüllen der Baugrube / des Arbeitsraumes informieren und vom Auftragnehmer ein entsprechender Änderungsplan dem Auftraggeber vorzulegen. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. (1) Die an das Material gestellten Qualitätsanforderungen im Hinblick auf Art und Zusammensetzung sind vor Ausführung dem Auftraggeber nachzuweisen. (2) Bei verankerten Wänden ist das Spannen bzw. Inklinometer. Bei bindigem oder witterungsempfindlichem Bodenmaterial ist das Niederschlagswasser durch geeignete Maßnahmen (z. Druckmessdosen u. Alignement. (5) Organische. Dabei sind insbesondere die verschiedenen Bauzustände zu beachten (z.B. (6) Durch unsachgemäße Zwischenlagerung unbrauchbar gewordenes Bodenmaterial hat der Auftragnehmer zu beseitigen und durch brauchbares Verfüllmaterial zu ersetzen. 9 Überwachung der Bauausführung / Qualitätssicherung (1) Während der Bauausführung hat regelmäßig eine Beobachtung und ggf. Die entsprechenden Einwirkungskombinationen sind bei den Standsicherheitsnachweisen zu berücksichtigen. muss geeignetes Material getrennt gelagert werden.Abschnitt 1 Baugruben 8.4 Bauwerkshinterfüllung (1) Es gilt das Merkblatt über den Einfluss der Hinterfüllung auf Bauwerke. (2) Bei der Verwendung von gebrochenem Material darf dessen Einbau nicht zu Schäden an der vorhandenen Bauwerksabdichtung und –dränage führen. 8.a. einseitige Verfüllung). Abwalzen mit Gefälle. Folienabdeckung) abzuhalten.Teil 2 Grundbau . auch messtechnische Kontrolle der Baugrubensicherung durch den Auftragnehmer im Hinblick auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung zu erfolgen.ZTV-ING . Bundesanstalt für Straßenwesen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten ZTV-ING Teil 2 Grundbau Abschnitt 2 Gründungen Stand: 12/07 . ...2......2.. 4 Gründungen auf Spundwänden . 3 Tiefgründungen............3 4 5 5. 7 Allgemeines ..............1.......und Tiefenverdichtung .3 5.2 5.1 6................3 7 Seite Allgemeines ............................ 7 Überwachung der Bauausführung / Qualitätssicherung ...1 3..........................2............. 7 Verfestigung ................... 6 Verdichtung ....................................... 7 Verfestigung durch Injektionen und Verdichtungsinjektionen .................. 3 Bohrpfähle..........2 6..............................Teil 2 Grundbau .......... 5 Allgemeines ..3 3......................2 6.. 3 Pfahlgründungen.. 6 Dynamische Intensivverdichtung und Sprengverdichtung .................1 5........................................................................4 6 6............... 5 Bodenersatz mit nichtbindigem Boden ..... 5 Sondergründungen.............2.............. 3 Verdrängungspfähle.......... 7 Verfestigung durch Bindemittel .............. 4 Mikropfähle .......2............................2 6...2.....1 6............ 6 Oberflächen......................... 3 Allgemeines .......................... 7 2 Stand: 12/07 ......2 3........................ 6 Unterfangungen ..................1 6.......................................... 5 Bodenersatz ..4 3.......................................2 3.......ZTV-ING ...... 3 Flachgründungen......................1 3... 3 Allgemeines .....................................Abschnitt 2 Gründungen Inhalt 1 2 3 3. 6 Gründung auf verbessertem / verfestigtem Baugrund .........................1................................ 5 Bodenersatz mit Beton ..2................ 2. (2) Für Probebelastungen gelten die EA – Pfähle.2 3. (3) Die Empfehlungen des Arbeitskreises „Pfähle“ (EA – Pfähle) sind zu beachten. „Stahlbrücken“ und „Verbundbrücken“ anzuwenden.2. „Einwirkungen auf Brücken“ und „Betonbrücken“. (3) Bei zu erwartenden Setzungsdifferenzen zwischen Gründungen ist ggf. DIN 4123. Der Einfluss der Abweichungen von der Solllage ist statisch nachzuweisen. 3. (8) Bei Ausschachtungen an Bauwerken ist in der Leistungsbeschreibung anzugeben. „Betonbrücken“. (2) Beschädigte Pfahlköpfe dürfen nur mit Genehmigung des Auftraggebers abgeschnitten und ersetzt werden. mit welcher Abgrabung (Tiefe und Ausdehnung) vor der bestehenden Gründung für die Standsicherheitsnachweise gerechnet werden muss.und Spannbeton müssen die Beanspruchungen aus Transport und Lagerung berücksich- (1) Es gelten die DIN-Fachberichte „Beton“.1 Pfahlgründungen Allgemeines (1) Die Tragfähigkeit der Pfähle ist anhand von Pfahlprobebelastungen oder von Probebelastungen unter vergleichbaren Verhältnissen nachzuweisen. bzw. eine Stand: 12/07 3 . Hierfür hat der Auftragnehmer die Gründungssohle erforderlichenfalls wasserfrei zu halten und die notwendigen Hilfseinrichtungen und Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen. (9) Der Fachplaner für Geotechnik/Sachverständige für Geotechnik muss nachweislich fachkundig und erfahren auf dem Gebiet der Geotechnik sein. 3. DIN 4020. Die Art des Tragfähigkeitsnachweises ist in der Leistungsbeschreibung festzulegen. eine Vorbelastung. (2) Es gelten DIN 1054. EN 1992.Abschnitt 2 Gründungen 1 Allgemeines (1) Der Teil 2 Abschnitt 2 gilt nur in Verbindung mit dem Teil 1 Allgemeines.ZTV-ING . EN 1991-1. „Einwirkungen auf Brücken“. (6) Der Auftragnehmer hat bei dem von ihm gewählten Bauverfahren vor Beginn der Gründungsarbeiten eine Zustandserfassung durchzuführen. (2) Der Termin für die Überprüfung der Gründungssohle ist vom Auftragnehmer so rechtzeitig zu benennen. Nachrichtmöglichkeit des Überbaues vorzusehen. (7) Für die Ausführungsplanung sind der Rechengang und die zugehörigen Lastannahmen im Einvernehmen mit dem Auftraggeber festzulegen. es kann auf die Erfahrungswerte der DIN 1054 zurückgegriffen werden. DIN EN 12794 und DIN EN 14199. Der gesunde Beton des Pfahles muss mindestens 5 cm in die Pfahlkopfplatte einbinden. 3 3. wenn über das mechanische Verhalten des Baugrundes gesicherte Erkenntnisse vorliegen. dass ein Fachplaner für Geotechnik/Sachverständiger für Geotechnik beteiligt werden kann. DIN EN 12699. (2) Bei Bezug in den vorgenanten Normen auf EN 206. EN 1993 und EN 1994-1-1 sind die DIN-Fachberichte „Beton“. (3) Bei vorgefertigten Verdrängungspfählen aus Stahlbeton müssen die Stahleinlagen der Pfähle mindestens 50 cm in das anschließende Bauteil einbinden. (3) Vor Beginn der Baumaßnahme wird durch den Auftraggeber festgelegt. Hierzu gilt Abschnitt 1 Nr.2 Verdrängungspfähle 2 Flachgründungen (1) Die tatsächliche Lage und Richtung der Pfähle sind aufzumessen. (3) Einzelpfähle oder einreihige Pfahlgruppen unter Widerlagern oder Stützen mit längsfesten Lagern sind mit Ausnahme bei der integralen Bauweise nicht zugelassen. (4) Das Merkblatt über den Einfluss der Hinterfüllung auf Bauwerke ist zu beachten. DIN 4124 sowie die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau (ZTV E-StB) und die Empfehlungen des Arbeitskreises „Baugruben“ (EAB). messtechnische Setzungskontrolle oder eine Nachrichtung bzw. (4) Bei vorgefertigten Verdrängungspfählen aus Stahl. Bei Änderungsvorschlägen oder Nebenangeboten ist vom Auftragnehmer die Gleichwertigkeit durch einen Fachplaner für Geotechnik/Sachverständigen für Geotechnik nachzuweisen. 2. in welche Geotechnische Kategorie die Bauwerksgründung einzuordnen ist. (5) Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Angaben zur Gründung aus dem Geotechnischen Bericht gelten nur für den Verwaltungsentwurf und nur für die dort genannte Gründungsart und Gründungstiefe.Teil 2 Grundbau .1 Tiefgründungen Allgemeines (1) Es gelten die DIN EN 1536 in Verbindung mit dem DIN-Fachbericht „Bohrpfähle“. Die Pfahlkopfplatte muss mindestens 60 cm dick sein. (5) Pfahlfuß. dass der Fachplaner für Geotechnik/Sachverständige für Geotechnik beteiligt werden kann.3 Bohrpfähle die Pfähle muss mindestens 30 cm betragen. (12) Leerbohrungen sind beim Ziehen der Verrohrung bis Oberfläche Bohrplanum mit sandigem Kies oder anderem geeigneten Material zu verfüllen und ggf.2.05 x D (D = Pfahldurchmesser) und eine Neigungsabweichung von 0.4 Mikropfähle (1) Abweichend von DIN EN 1536 sind für die Herstellung von Bohrpfählen maximal eine Exzentrizität von 0. (6) Die Übereinstimmung der ausgeführten Pfähle mit den Vorgaben in den Berechnungs. dass der Bewehrungskorb in den Untergrund absinkt oder beim Ziehen des Bohrrohres mitgenommen wird. welcher Art der Herstellung. (10) Der Randüberstand der Pfahlkopfplatte über 4 (1) Es dürfen nur verpresste Mikropfähle ausgeführt werden. Hierfür hat der Auftragnehmer nach Abstimmung mit dem Auftraggeber diese Bereiche erforderlichenfalls grundwasserfrei zu halten und die notwendigen Hilfseinrichtungen und Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen. (9) Ortbetonpfähle sind mindestens 50 cm über Unterfläche Pfahlkopfplatte bzw.2. Bei maschineller Herstellung des Bewehrungskorbes dürfen die beiden Bandstahlringe durch einen Ring gleicher Steifigkeit und die Bügel durch abstandhaltende Kufen ersetzt werden. -balken zu betonieren.015 m je Meter Pfahllänge gegenüber dem Sollwert zulässig. Dieser Überstand ist nach Aushub der Baugrube für die Pfahlkopfplatte bzw.ZTV-ING . den Pfahlkopfbalken auf 5 cm genau zu kappen. (8) Die Pfähle müssen einschließlich der Einbindung in das anschließende Bauteil aus einwandfreiem dichten Beton bestehen.Teil 2 Grundbau . 3. – Soweit verfahrensbedingt nicht verhindert werden kann. sind andere Lagesicherungen vorzusehen. (7) Die Überprüfung der Pfahlaufstandsebene und der notwendigen Einbindelänge in den tragfähigen Baugrund erfolgt durch den Auftraggeber und/oder seinen Fachplaner für Geotechnik/Sachverständigen für Geotechnik. Sollten die Bedingungen vereinbarter Randkriterien nicht erfüllt werden. zu verdichten.und Pfahlschaftaufweitungen sind in Abstimmung mit dem Fachplaner für Geotechnik/Sachverständigen für Geotechnik im Hinblick auf die Bemessung festzulegen. (11) Die Längsbewehrung ist gleichmäßig über den Umfang zu verteilen. (2) Die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen für Mikropfähle sind dem Auftraggeber vorzulegen. (3) Der Ansatz und die Aufnahme möglicher HoriStand: 12/07 . (4) Unverrohrte Bohrungen für Pfähle sind nur im Fels und nur mit Zustimmung durch den Auftraggeber zugelassen. (3) Eine höhere Festigkeitsklasse als C30/37 darf rechnerisch nicht in Ansatz gebracht werden. des Lastabtrages und der Bemessung das von ihm gewählte Pfahlsystem laut Zulassung genügen muss. 3. (5) Der Auftragnehmer hat die nach DIN EN 12699 zu führenden Herstellprotokolle dem Auftraggeber spätestens am folgenden Arbeitstag zu übergeben. Zum sicheren Einhalten der Betondeckung und zur Lagesicherung der Längsbewehrung sind mindestens folgende Maßnahmen vorzusehen: – Im Abstand von höchstens 2. deren Enden nach innen gebogen sind. Ein Entmischen des eingebrachten Betons und ein Abreißen der Frischbetonsäule im Grundwasser sind zu verhindern. ist der Auftraggeber hiervon zu unterrichten und es sind ihm Vorschläge für die weiteren Maßnahmen zu unterbreiten.50 m sind jeweils zwei Bandstahlringe 5/60 mm mit einem Abstand von 25 cm in der Bewehrung anzuordnen und an diese Ringe entsprechende Bügel mit einem Stabdurchmesser von 16 mm als Abstandhalter anzuschweißen. (13) Der Termin für die Überprüfung der Pfahlaufstandsebene und der notwendigen Einbindelänge in den tragfähigen Baugrund ist vom Auftragnehmer so rechtzeitig zu benennen.und Bemessungsansätzen unter Berücksichtigung der angetroffenen Baugrundverhältnisse und/oder den Angaben im Geotechnischen Bericht hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber durch Vorlage der Baustellenaufzeichnungen gemäß DIN EN 1536 nachzuweisen. Der Fuß des Bewehrungskorbes ist aus gekreuzten Bandstahleisen 5/60 mm mit einer Stahlplatte 200/200/5 mm herzustellen. Vom Auftragnehmer ist anzugeben. (2) Für die Bemessung der Bohrpfähle sind unabhängig von den tatsächlichen Abweichungen die vorgenannten Abweichungen zu berücksichtigen.Abschnitt 2 Gründungen tigt werden. An der Unterseite der Pfahlkopfplatte müssen alle Pfähle einen lichten Abstand von mindestens 60 cm haben. 2. (6) Die Spundwände sind im Hinblick auf eine mögliche Korrosion auszulegen. (5) In Abänderung der DIN EN 10248-2. Die Herstellprotokolle sind gemäß DIN EN 12699. Stand: 12/07 5 . (4) Spundbohlen aus den Stahlsorten S 320 GP. 1 die DIN-Fachberichte „Beton“. „Einwirkungen auf Brücken“. Bei größeren Abweichungen sind die Spundbohlen zu ziehen. (3) Die Spundwände sind nach DIN EN 12063 auszuführen. neu auszurichten und erneut einzubringen. (7) Für das Einbringen der Spundbohlen ist ein geeignetes Führungssystem zu wählen. (9) Die Wahl von Einbringhilfen hat in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu erfolgen. Druckluft. (10) Die Spundwandeinbringung ist in Analogie zu den vorgefertigten Verdrängungspfählen zu protokollieren.2 Bodenersatz mit nichtbindigem Boden (1) Bodenersatz mit nichtbindigem Boden kann nur flächenhaft ausgeführt werden. Boden. welches ein Ausweichen der Spundbohle beim Einbringen verhindert. Tabellen 2 und 3 anzufertigen und spätestens am folgenden Arbeitstag dem Auftraggeber vorzulegen.ZTV-ING . Senkkasten-. (4) Die Verdichtungsanforderungen des Bodenersatzes müssen in der Leistungsbeschreibung angegeben werden. (2) Für die Berechnung. Bei Korrosionsbelastung durch Luft.5 % der Spundwandlänge zulässig.Teil 2 Grundbau . (8) Die Bohlen sind in einem Zuge auf endgültige Tiefe einzubringen. (2) Eine ausreichend kraftschlüssige Einbindung des Spundwandkopfes in das aufgehende Tragglied ist durch druck. Bei Ersatz unter Wasser sind hierfür geeignete Maßnahmen vorzusehen. 5 5. „Betonbrücken“ und „Stahlbrücken“. Der Überstand muss der Schichtdicke des Bodenersatzes entsprechen.sowie zugfesten Verbund sicherzustellen.3 Gründungen auf Spundwänden (1) Kombinierte Flach. Die Spundbohlen sind kraftschlüssig im Schloss zu rammen. Dabei sind Lotabweichungen quer zur Spundwandachse von maximal 0. Tabelle 15 gelten die in Bild 2. 4 Sondergründungen 3. Die Korrosionsschutzmaßnahmen sind in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen.und Schwimmkastengründungen gehören in die Geotechnische Kategorie 3 nach DIN 1054. Bemessung und konstruktive Durchbildung gelten zusätzlich zu Nr. S 390 GP und S 430 GP dürfen nur verwendet werden.Abschnitt 2 Gründungen zontalkräfte durch die Mikropfähle ist auf der Basis des Geotechnischen Berichtes in Abstimmung mit dem Fachplaner für Geotechnik/Sachverständigen für Geotechnik festzulegen. (1) Bei einer Gründung auf Spundwänden ist die Verträglichkeit von Spannungen und Verformungen für Stahlbauteil und Stahlbetonbauteil durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder einen statischen Nachweis zu belegen. Die Eignung des nichtbindigen Bodens ist vom Auftragnehmer durch mindestens eine Probe je angefangene 500 m3 oder beim Wechsel der Entnahmegrube nachzuweisen. Gewässer ist Teil 4 Abschnitt 3 anzuwenden. (3) Der Einbau des nichtbindigen Bodens hat lagenweise zu erfolgen. (2) Der Bodenersatz ist an allen Seiten der Gründungsfläche mit einem Überstand zur Fundamentfläche auszuführen. Bemessungsansätze und/oder der Angaben im Geotechnischen Bericht zu überprüfen. (3) Die Aushubsohle ist vor Einbringen des Bodenersatzes auf die Einhaltung der Berechnungsbzw.1 Bodenersatz Allgemeines (1) Boden darf nur mit Zustimmung des Auftraggebers ersetzt werden.und schub. Grundwasser und ggf. wenn dafür allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen des Deutschen Institutes für Bautechnik vorliegen. (2) Die Eignung des Bodenersatzes ist vom Auftragnehmer nachzuweisen.und Tiefgründungen. Dabei sind ungebrauchte Stahlspundbohlen nach DIN EN 10248 zu verwenden. 5.1 aufgeführten Verhakungsmaße. 3 Bodenersatz mit Beton (1) Der Bodenersatz mit Beton kann flächenhaft und punktuell (pfeilerförmig) ausgeführt werden.Abschnitt 2 Gründungen Bild 2.2. um die in der Leistungsbeschreibung vorgegebenen Verdichtungsanforderungen (Verdichtungsgrad. ggf. (8) Die notwendigen Nachweise zur Feststellung der Wirksamkeit möglicher Hilfsmaßnahmen bei der Tiefenverdichtung (Luft-/Wasserspülung) sind in der Leistungsbeschreibung anzugeben. (2) Der Nachweis der geforderten Verdichtung ist durch den Auftragnehmer zu erbringen. Der Faktor drückt den Erfolg der Baugrundverbesserung unter Stand: 12/07 5. (4) Bei der Tiefenverdichtung ist der Ablauf des Verdichtungsverfahrens vom Auftragnehmer zu beschreiben und dem Auftraggeber vor Baubeginn vorzulegen.4 Unterfangungen Es gilt DIN 4123.und Tiefenabmessungen ausgeführt werden. Hinweise zu den Verfahren der Tiefenverdichtung können dem Merkblatt für die Untergrundverbesserung durch Tiefenrüttler entnommen werden. (3) Bei großen Horizontalkräften ist in den statischen Nachweisen der Kräfteverlauf vom Fundament über dem Bodenersatz aus Beton bis in den Untergrund zu verfolgen.1: Beispiele bewährter Schlossformen von Spundbohlen (Maße in mm) 5. (2) Der Bodenersatz mit Beton muss in den statisch erforderlichen Grundriss. (9) Für das bei der Rüttelstopfverdichtung einzubauende Bodenmaterial sind vom Auftragnehmer vor Baubeginn entsprechende Eignungsnachweise vorzulegen. Luftporenanteil) zu erreichen.1.ZTV-ING . (7) Über die Lage und Anzahl der Rüttelpunkte ist vom Auftragnehmer ein Plan aufzustellen und dem Auftraggeber vorzulegen. (6) Das Arbeitsplanum muss mindestens 50 cm über der planmäßigen Gründungsebene des Bauwerkes und mindestens 50 cm über dem Grundwasserspiegel liegen. (10) In der Leistungsbeschreibung ist ein Baugrundverbesserungsfaktor anzugeben. 6 6. kann auch mit Hilfe der Tiefenrüttlung oder der Rüttelstopfverdichtung erfolgen. (3) Die Verbesserung der Tragfähigkeit von Böden 6 .1 6.Teil 2 Grundbau .1 Gründung auf verbessertem / verfestigtem Baugrund Verdichtung Oberflächen.und Tiefenverdichtung (1) Die Oberflächenverdichtung des anstehenden Baugrundes kann mit unterschiedlichen Walzen und Rüttlern erfolgen. (5) Bei der Verbesserung des Baugrundes mit Hilfe der Tiefenverdichtung ist die Lastausbreitung zu beachten. (2) In Abhängigkeit von den Randbedingungen können bei Pfählen Integritätsprüfungen erforderlich werden. 6.Teil 2 Grundbau . 2. (4) Zur Beweissicherung können beim Einsatz von Düsenstrahlverfahren und Verdichtungsinjektionen bautechnische Zustandserfassungen nach Abschnitt 1 Nr.ZTV-ING . (13) Alle verfahrenstechnischen Parameter sind je Rüttelpunkt zu dokumentieren und dem Auftraggeber zeitnah zu übergeben. (4) Nach Abschluss der dynamischen Intensivbzw.B.B. 6. (1) Bei der dynamischen Intensivverdichtung/Sprengverdichtung ist durch den Auftragnehmer grundsätzlich durch Anlegung von Probefeldern der geplante Verdichtungsablauf zu prüfen und auf die jeweiligen örtlichen Baugrundverhältnisse abzustimmen. (4) Vom Auftragnehmer ist dem Auftraggeber vor Baubeginn ein Plan über Lage. Art und Umfang der Prüfungen sind in der Leistungsbeschreibung festzulegen. des Grundwasserspiegels liegen. (2) Die Umweltverträglichkeit und die Festigkeitseigenschaften des Injektionsgutes sind gemäß DIN EN 12715 durch den Auftragnehmer nachzuweisen. 6. 2. (5) Bei Verdichtungsinjektionen sind durch Anlegen von Probefeldern Druck und Menge des einzupressenden Mörtels zu überprüfen und der Abstand der entsprechenden Injektionsstellen vorzugeben.1 Verfestigung Allgemeines Bei der Verfestigung des Bodens verbleibt dieser im Gründungsbereich. 7 Überwachung der Bauausführung / Qualitätssicherung (1) Für Emissionen und sonstige Beeinträchtigungen gilt Abschnitt 1 Nr. aus denen der Abstand der Rüttelpunkte sowie zusätzlich bei der Rüttelstopfverdichtung die Mengen des einzubauenden Bodenmaterials abgeleitet werden können. 2 und Hebungskontrollen erforderlich werden. 6. Für die Beweissicherung/Zustandserfassung gilt Abschnitt 1 Nr. (3) Die Dokumentationen der Pfahlherstellung sind dem Auftraggeber arbeitstäglich vorzulegen. (12) Vor Beginn der Baumaßnahme sind entsprechende Probefelder anzulegen. der Sprengverdichtung ist eine Oberflächenverdichtung vorzunehmen. Stand: 12/07 7 . der Sprengverdichtung auf das Umfeld sind messtechnisch zu begleiten und eine Beweissicherung/Zustandserfassung einzuleiten.1. Reibungswinkel des ursprünglichen und des verbesserten Baugrundes aus. (3) Die Arbeitsebene für die durchzuführenden Arbeiten muss oberhalb der Gründungsebene bzw. Festigkeit.2. um den geforderten Baugrundverbesserungsfaktor zu erreichen. Bohrungen) zu überprüfen.2 6.2 Verfestigung durch Bindemittel (1) Bodenverfestigungen unter Verwendung von Kalk sind unterhalb der Gründungssohle von Ingenieurbauwerken nicht zulässig. (11) Vom Auftragnehmer ist vor Baubeginn in Abstimmung mit dem Auftraggeber ein Messprogramm zum Nachweis des Baugrundverbesserungsfaktors festzulegen. Er wird durch Zugabe von hydraulischen Bindemitteln oder durch Injektion geeigneter chemischer Substanzen verfestigt. verfestigtes Volumen) mittels Einzeluntersuchungen (z. Abstand und Ausrichtung der Injektionsstellen vorzulegen.2. (3) Für Bodenvermörtelungen mit dem Düsenstrahlverfahren gilt DIN EN 12716.Abschnitt 2 Gründungen Berücksichtigung von Steifemodul bzw.2 Dynamische Intensivverdichtung und Sprengverdichtung (2) Der Nachweis der Festigkeitserhöhung obliegt dem Auftragnehmer durch Anlegung von Probefeldern und Probevermörtelungen. (3) Durch den Auftragnehmer ist das Injektionsergebnis (z.2.3 Verfestigung durch Injektionen und Verdichtungsinjektionen (1) Es gilt DIN EN 12715. (14) Nach Abschluss der Tiefenverdichtung ist eine Oberflächenverdichtung vorzunehmen. (2) Die Auswirkungen der dynamischen Intensivverdichtung bzw. Bundesanstalt für Straßenwesen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten ZTV-ING Teil 2 Grundbau Abschnitt 3 Wasserhaltung Stand: 12/07 . ... 3 Örtliche Verhältnisse ................ 5 5 2 Stand: 12/07 ....2 4......... 3 Baugrund und Hydrogeologie ....3 3.... 5 Einleitung von Wasser .3..................................................4 4 4............... 3 Ausführungsplanung von Wasserhaltungen ................ZTV-ING ....... 5 Rückbau von Anlagen zur Wasserhaltung ...........1 3..3....... 5 Vakuumtiefbrunnen ......2 3......................................................1 2...........2 3. 4 Offene Wasserhaltung ........3 3..3 3.......................2............... 4 Geschlossene Wasserhaltung mit Kleinbrunnen ......1 3............................1 4......2 2.......2..............................3 Seite Allgemeines ................ 3 Grundlagen ..2 3...4 2................. 4 Geschlossene Wasserhaltung mit Brunnen und Tauchpumpen ..............................3 2.......................... 3 Wasserrechtsverfahren .2..... 4 Allgemeines .Abschnitt 3 Wasserhaltung Inhalt 1 2 2........ 5 Wasserhaltung zur Druckentlastung . 4 Wasserhaltung mit Vakuum ......... 4 Vakuumhorizontalbrunnen ............................ 5 Einleitung ins Grundwasser durch Versickerung ............ 4 Wasserhaltungsverfahren .........Teil 2 Grundbau ........3...............................5 3 3.... 5 Allgemeines ... 3 Beweissicherung / Zustandserfassung ................. 4 Wasserhaltung mit Schwerkraft .............................. 5 Einleitung in Gewässer ............................. 4 Vakuumflachbrunnen ...1 3....................... (3) Die Ausführungsplanung von Maßnahmen zur Wasserhaltung muss das gewählte Verfahren und alle Kenngrößen der Wasserhaltung. (3) Die Wasserhaltung umfasst alle Maßnahmen für das vollständige und sichere Abhalten.. Wasseraustritte. 4. – die Herstellung. Einsatz von Beobachtungsmethoden u.a. (4) Die Durchführung von weitergehenden geotechnischen Untersuchungen.a. ist vom Auftragnehmer zu tragen und vom Auftraggeber zu genehmigen. vorhandene Wasserentnahmen (Trinkwassergewinnungsgebiete. die für die Herstellung eines Bauwerkes einen dauerhaften oder temporären Eingriff in die Grundwasserverhältnisse erwarten lassen. sind im Geotechnischen Bericht besonders zu beachten. Wasserstandsganglinien von Gewässern und Grundwasser. Ausführungsplanung von Wasserhaltungen (1) Die Planung von Wasserhaltungen ist von einem Fachplaner für Geotechnik/Sachverständigen für Geotechnik im Auftrag des Auftragnehmers durchzuführen.).a.Teil 2 Grundbau . Stand: 12/07 .a. (2) Die Ausführungsplanung von Versickerungsanlagen ist gemäß Arbeitsblatt DWA-A 138 Planung. Quellen. wie Topographie. sonstige Brunnen) sowie Altlasten u. Die Ermittlung der hydrogeologischen Verhältnisse erfolgt durch den Auftraggeber.B. entfernt oder in ihrem Bestand geändert werden. (2) Es gelten DIN 1054. (6) Der Fachplaner für Geotechnik/Sachverständige für Geotechnik muss nachweislich fachkundig und erfahren auf dem Gebiet der Geotechnik sein. insbesondere zur Wasserhaltung (Probeabsenkung.4 Die örtlichen Verhältnisse. enthalten. Beweissicherung.1 Grundlagen Örtliche Verhältnisse 2.ZTV-ING . insbesondere alle Maßnahmen zum Trockenhalten der Baugrube. DIN 4020 und das Merkblatt über Wasserhaltungen bei Baugruben mit den dort verwendeten Begriffsbestimmungen. insbesondere sind Vegetation. Entspannen.3 Wasserrechtsverfahren (1) Das Wasserrechtsverfahren wird in der Regel vom Auftraggeber vor Auftragsvergabe an den Auftragnehmer durchgeführt. wie die zu entnehmenden Wassermengen.. 2. genehmigte Wasserentnahmen. (5) Die zur Wasserhaltung errichteten Anlagen dürfen nur mit Zustimmung des Auftraggebers in und außer Betrieb gesetzt. denkmalgeschützte Bebauung u. wenn Wasserverhältnisse erwartet oder erkundet werden.2 Baugrund und Hydrogeologie (1) Die Ergebnisse der geotechnischen Erkundung sind in einem Geotechnischen Bericht mit speziellen Untersuchungen zur Wasserdurchlässigkeit des Bodens und zur Reichweite der Absenkung sowie Empfehlungen zur Ausführung der Wasserhaltung darzustellen. Heilquellen. Absenkung des Druckniveaus einschließlich der Grundlagen zur Einleitung des Wassers nach Nr. – der Betrieb und – der Rückbau der erforderlichen Anlagen. (4) Maßnahmen gegen Hochwasser sind in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen. Reichweite der Absenkung. Verhinderung von Versinterungen und Verockerungen) und im Hinblick auf die Einleitung (z. Bebauung. (2) Die Erkundung der hydrogeologischen Verhältnisse ist auf das gesamte Einflussgebiet der Wasserhaltung zu beziehen. einschließlich der Wiedereinleitung in Gewässer oder ins Grundwasser durch Versickerung. (3) Die Beschaffenheit des Grundwassers ist im Hinblick auf die für die Wasserhaltungsdauer erforderliche Funktionsfähigkeit der Wasserhaltungsanlage (z. in die Erkundung und Bewertung einzubeziehen. Laborversuche u. Fassen und Ableiten sowohl des Grundund Sickerwassers als auch des oberirdisch zufließenden Wassers.B. 2 2. Dazu gehören: – die Ausführungsplanung. Diese werden vom Auftraggeber dem Auftragnehmer für die Angebotsbearbeitung zur Verfügung gestellt. Verunreinigungen) zu untersuchen. Wassermengenmessung.Abschnitt 3 Wasserhaltung 1 Allgemeines (1) Der Teil 2 Abschnitt 3 gilt nur in Verbindung mit dem Teil 1 Allgemeines. die aufgrund des vom Auftragnehmer vorgesehenen oder gewählten Verfahrens erforderlich werden. (2) Die Auflagen der wasserrechtlichen Genehmigung (z. die zur Durchführung der Beweissicherung und dem Einsatz von 3 2.B.) sind vom Auftragnehmer bei der Ausführungsplanung der Wasserhaltungen zu berücksichtigen. Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser vorzunehmen. Teil 2 Grundbau .) zu erbringen. (3) Der Einsatz von Geomesssystemen zur Beweissicherung. 3.Abschnitt 3 Wasserhaltung Geomesssystemen für die Durchführung einer Beobachtungsmethode benötigt werden. (6) Betriebsstörungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.1 Wasserhaltung mit Schwerkraft Offene Wasserhaltung (1) Pumpensümpfe.) liegen in der Verantwortung des Auftragnehmers.3. 3. Tiefe und die Abstände der vorgesehenen Brunnen zu überprüfen und mit dem Auftraggeber abzustimmen. (2) Vom Auftragnehmer sind alle für die Funktionsfähigkeit der Vakuumanlage erforderlichen Leistungen (Abdichtung am Kopf und ggf.5 Beweissicherung / Zustandserfassung (1) Der Auftragnehmer hat im Sinne der Qualitätssicherung nach Beendigung der Bohrarbeiten unter Auswertung der Bohrergebnisse sämtlicher Brunnen die Protokolle zu den erbohrten Schichten und Grundwasserständen einschließlich des Brunnenausbaus vorzulegen. Stand: 12/07 Die Wasserhaltung mit Kleinbrunnen (Wellpoints) ist nach den Kriterien Nrn. hat der Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftraggeber die Beweissicherung von einem Fachplaner für Geotechnik/Sachverständigen für Geotechnik zu veranlassen und die Aufwendungen hierfür zu tragen. sind nur vollautomatisch gesteuerte Pumpen zugelassen. in das die Wasserhaltung eingebunden ist. die in einem verschließbaren Verteilerschrank unterzubringen sind. auch im Umfeld bei Vakuumverlusten u. Sickergräben und Dräns sind außerhalb der Fundamentfläche anzuordnen. dass jeder Brunnen einzeln abgeschaltet werden kann. Die Art der Einbringung ist dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten zur Kenntnis zu geben.1 (3) herzustellen und durchzuführen. 3.ZTV-ING . Die Messung der für die Wasserhaltung verbrauchten Energie muss über gesonderte Zähler erfolgen.1 Wasserhaltungsverfahren Allgemeines Wasserhaltungsanlagen sind gegen Funktionsausfall zu schützen. (3) Der Auftragnehmer hat nachzuweisen. Die Erfassung ist kontinuierlich vorzunehmen und aufzuzeichnen. 3 3. (3) Die Vakuumanlage ist so auszulegen und zu betreiben. 4 . (5) Wenn in der Leistungsbeschreibung die Abrechnung nach kWh oder m3 vorgesehen ist.3.a. Sie müssen bei Wasserandrang eingeschaltet. (2) Nach der Herstellung des ersten Brunnens sind durch eine Probeabsenkung die Zahl.3 Geschlossene Wasserhaltung mit Brunnen und Tauchpumpen 2. veranlasst und beauftragt.1 (1) und 3. (1) Die Beweissicherung zum Einfluss der Wasserhaltung wird vom Auftraggeber bei Beauftragung und Umsetzung des Verwaltungsentwurfes festgelegt.1 Wasserhaltung mit Vakuum Vakuumflachbrunnen 3. (2) Bei Umsetzung eines vom Auftragnehmer gewählten Verfahrens oder Nebenangebotes. (2) Die offene Wasserhaltung ist an allen Stellen des Wasserzutritts filterstabil zu betreiben. Die Ergebnisse der Beweissicherung sind dem Auftraggeber vorzulegen. nahezu dauernd voll beaufschlagt laufen und kurz vor Trockenlaufen abschalten.a. (4) Die Ausführungsplanung ist rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahme dem Auftraggeber vorzulegen. (4) Die Vakuumflachbrunnen sind filterstabil herzustellen.2.3 3. Einsetzen in Bohrlöcher o.2. dass das Brunnenwasser nach dem Probebetrieb frei von Bodenteilchen ist. Der Umfang der Beweissicherung umfasst den Einflussbereich der Grundwasserabsenkung und –einleitung sowie die beweissichernde Erfassung der Grundwasserstände innerhalb und außerhalb der Baugrube und deren fortlaufende Dokumentation.3.2 3.2 Geschlossene Wasserhaltung mit Kleinbrunnen (1) Die Herstellung der Vakuumflachbrunnen und die Wahl des Einbringverfahrens (Einspülen. Das Ergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten. (4) Zur Überprüfung der Gesamtfördermengen hat der Auftragnehmer geeichte oder kalibrierte Systeme zur Wassermengenerfassung zu verwenden.2. 3. Dokumentation oder als Teil einer Beobachtungsmethode ist mit dem Auftraggeber abzustimmen. 5 Rückbau von Anlagen zur Wasserhaltung (1) Die Anlagen zur Wasserhaltung sind so zurück zu bauen. 3.4.a. 4 4. horizontal oder auch schräg eingebaut werden können. Messeinrichtungen und Elektroinstallationen gegen Unterdruck. Vom Auftragnehmer sind alle zur Herstellung und Funktionsfähigkeit der Vakuumanlage erforderlichen Leistungen zu erbringen. dass keine Veränderung der geotechnischen und hydrogeologischen Situation entsteht und dass kein Festigkeitsverlust des Baugrundes auftritt. dass ein Rückfluss (hydraulischer Kurzschluss) ausgeschlossen ist. soweit diese ausnahmsweise im Bereich des späteren Baukörpers liegen.3. sind die unter Nr. in das die Wasserhaltung eingebunden ist. (4) Sofern ein vom Auftragnehmer gewähltes Verfahren oder ein Nebenangebot.1.2 Vakuumhorizontalbrunnen 4. Sickergräben und Dräns sind. Sandfang o. dessen Druckhöhe verringert. auch Umfeld gegen Lufteinzug.Teil 2 Grundbau . Die Wasserhaltung kann durch Brunnen oder Dränung erfolgen. Stand: 12/07 5 . (2) Die Druckentlastung ist in den Planungsgrundlagen und im Wasserrechtsverfahren zu berücksichtigen. 3.ZTV-ING . (4) Die Versickerung muss für die Dauer des Betriebes unter Berücksichtung der chemischen und biologischen Beschaffenheit des Wassers ausreichend bemessen sein. 4. dass durch die Druckentlastung tiefer liegende Grundwässer nicht negativ beeinflusst werden und das Spannungsniveau für den Baugrund einschließlich der darin oder darauf gegründeten Bauteile verträglich ist. 3. umgesetzt wird. – die Abdichtung von Steigleitungen.Abschnitt 3 Wasserhaltung 3.3 Es gelten die Festlegungen nach Nr. die vertikal.1 Einleitung von Wasser Allgemeines Die Einleitung oder Versickerung von Wasser muss der wasserrechtlichen Genehmigung entsprechen. – die Ausführung spezieller Leistungen für die Wirkungsfähigkeit in geschichteten Böden. (3) Die Versickerung muss schadlos für die Nachbarbebauung oder sonstige Anlagen sowie für die Ökologie erfolgen.3 Vakuumtiefbrunnen Einleitung ins Grundwasser durch Versickerung (1) Für Bau und Betrieb von Versickerungsanlagen gilt das Arbeitsblatt DWA-A 138. (2) Gefördertes Wasser ist soweit von der Baugrube entfernt zu versickern. Pumpensümpfe. (2) Brunnen.3. Hierzu gehören: – die Abdichtung von Brunnenanlage und ggf. ist dieser bei der Bemessung der Versickerungsanlage zu berücksichtigen.) ist in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen. nach Beendigung der Wasserhaltung zu verfüllen oder zu verpressen. 3. (3) Es ist nachzuweisen.4 Wasserhaltung zur Druckentlastung (1) Durch eine Wasserhaltung zur Druckentlastung wird der Grundwasserspiegel abgesenkt bzw.3.2 Einleitung in Gewässer Die Vorbehandlung des einzuleitenden Wassers (Reinigung. Ist ein Rückfluss unvermeidbar. (3) aufgeführten Nachweise vom Auftragnehmer zu führen. Bundesanstalt für Straßenwesen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten ZTV-ING Teil 2 Grundbau Abschnitt 4 Stützkonstruktionen Stand: 12/07 . ..3 5................... 5 Allgemeines .........1 1....2. 4 Allgemeines . 4 Stahlspundwände .3............ 3 Begriffsbestimmungen ...............2 6...........2 4........... 3 Grundsätzliches .......................3 7 2 .. Blockschichtungen............... 4 Bohrpfahlwände ..............................................1 2.....2................ 6 Überwachung der Bauausführung / Qualitätssicherung ..2 5............................. 5 Rückverhängte Konstruktionen........................2 3...........................3 4........................ 4 Schlitzwände ......1 4................3.................................4 5 5................. 3 Beweissicherung / Zustandserfassung ........................................................ 4 Allgemeines ..... 4 Schwergewichtsmauern .. 3 Grundlagen ..................... 3 Emissionen und sonstige Beeinträchtigungen .........Teil 2 Grundbau ..3 2...................4 Seite Allgemeines ....... 6 Allgemeines ................... 4 Gestapelte Konstruktionen .................................... 6 Stand: 12/07 6 6.......1 3.....1 5.................... 3 Baugrund und Standsicherheit ........Abschnitt 4 Stützkonstruktionen Inhalt 1 1............ 4 Stützmauern ........... 4 Allgemeines ..................................... 4 Winkelstützmauern .......... 6 Ankerwände und Bodenvernagelungen ... 5 Gabionen............. 5 Bewehrte Erde ............. 5 Futtermauern und Spritzbetonsicherungen .2 5.........................................1 5.......................3 5............3............. 5 Raumgitterkonstruktionen ......................ZTV-ING ............................. 5 Geokunststoffbewehrte Stützkonstruktionen .......................1 6.............................. 6 Bodenvernagelungen ...............4 3 3........... 3 Vorhandene bauliche Anlagen........1 5..........2 5.......................... 4 Verbundkonstruktionen und sonstige Konstruktionen ............2 2.......2 2 2.............. Betonelemente .....3 4 4.... 4 Stützwände ..... 6 Verankerungen und Ankerwände ........................ Erddruckkräfte über die Gründungselemente in den Baugrund abzugeben. (1) Der Teil 2 Abschnitt 4 gilt nur in Verbindung mit dem Teil 1 Allgemeines.1 Allgemeines Grundsätzliches (4) Stützwände sind Konstruktionen.ZTV-ING . welches mit Boden gefüllt wird. Stäbe aus Kunststoff oder Stahl) und dem einzubauenden Füllboden bestehen. (2) Dieser Abschnitt beschreibt ausschließlich solche Konstruktionen. (7) Raumgitterkonstruktionen bestehen aus gestapelten Stahlbeton-Fertigteilelementen. (5) Die Stützkonstruktionen sind so anzuordnen bzw. die statische und ggf. die aus Zuggliedern (i. aggressive Böden und Wässer.d. Die Zugglieder sind nicht vorgespannt. auszuführen.R. Stand: 12/07 3 . (9) Anker sind vorgespannte Elemente. welche der dauerhaften Sicherung von Geländesprüngen dienen. auch abdichtende Funktionen besitzen. (8) Rückverhängte Konstruktionen sind mit einer Außenhaut versehene. Anstehender Boden. Bänder. die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau (ZTV E-StB) und hinsichtlich der konstruktiven Ausbildung und der Berechnungs. 2 2. welche durch eine gemeinsame Tragwirkung von Fertigteilelementen und einzubauendem oder einzufüllendem Boden eine stützmauerähnliche Ableitung der Erddruckkräfte über die Sohle in den Baugrund ermöglichen. (7) Der Fachplaner für Geotechnik / Sachverständige für Geotechnik muss nachweislich fachkundig und erfahren auf dem Gebiet der Geotechnik sein. (2) Winkelstützmauern bestehen aus einem vertikalen Schenkel (Stützmauer) und aus einem horizontalen Schenkel (Fundament.Abschnitt 4 Stützkonstruktionen 1 1. die ein räumliches Gitter bilden. die Erddruckkräfte und ggf. „Betonbrücken“ und „Stahlbrücken“. (3) Schwergewichtsmauern sichern einen Geländesprung allein durch ihr Eigengewicht.Teil 2 Grundbau .2 Beweissicherung / Zustandserfassung Es gilt Abschnitt 1 Nr. (6) Für die optische Gestaltung von Stützkonstruktionen sind die Empfehlungen für die landschaftsgerechte Gestaltung von Stützbauwerken zu beachten. Gitter. die unabhängig von einer Baugrundverformung über den Verpresskörper Zugkräfte in den Baugrund einleiten. Spritzbetonaußenhaut bilden dabei ein Verbundtragwerk. Temporäre Konstruktionen werden im Abschnitt 1 behandelt. künstlich aufgebaute.2 Begriffsbestimmungen (1) Stützmauern sind Konstruktionen. Vandalismus sowie Fahrzeuganprall und Brand nicht beschädigt werden. (6) Verbundkonstruktionen umfassen Bauwerke. welche auf Grund ihrer Form und Abmessungen in der Lage sind. 1. (3) Es gelten DIN 1054. die DINFachberichte „Beton“. vermörtelte Nägel und ggf. (4) Für den Beton gelten Teil 3 Abschnitte 1 und 2. DIN 4020. Wasserdruckkräfte über Querkräfte und Biegemomente in den Baugrund und/oder Steifen oder Anker ableiten. 2. bewehrte Erdkörper. welche bei Baugrundverformung Zugkräfte aufnehmen. 2.1 Grundlagen Vorhandene bauliche Anlagen Es gilt Abschnitt 1 Nr. (5) Schlitzwände sind Ortbetonschlitzwände nach DIN EN 1538. Der horizontale Schenkel dient der Aktivierung des Bodengewichtes. Sporn oder Konsole). dass sie durch tausalzhaltige Sprühnebel. 2.und Bemessungsansätze die Anforderungen des Merkblattes über den Einfluss der Hinterfüllung auf Bauwerke. „Einwirkungen auf Brücken“. Die Fertigteilelemente können zusätzlich rückverankert sein. (10) Nägel sind nicht vorgespannte Elemente zur Bodenbewehrung. 4. S 390 GP und S 430 GP dürfen nur verwendet werden. die Qualität von Ansichtsflächen und/oder den Rückhalt von Wasser bestehen. Bei Korrosionsbelastung durch Luft. Es gilt Abschnitt 1 Nr. 4 4. 3 aufgeführten Verhakungsmaße.1 Die Standsicherheit dieser Stützkonstruktionen wird wesentlich von deren Hinterfüllung beeinflusst.Teil 2 Grundbau . (3) Betonierunterbrechungen innerhalb der Mauer sind nicht zulässig.2 Winkelstützmauern Winkelstützmauern sind so zu konstruieren und zu bemessen.Wand zugelassen. 2. (6) Die Spundwandschlösser können nach dem Einbringen verschweißt werden. (7) Die Spundwände sind im Hinblick auf eine mögliche Korrosion auszulegen.1 Stützmauern Allgemeines (1) Stützmauern sind mit einer dauerhaft wirksamen Dränung auszustatten. Es gilt Abschnitt 1 Nr. 3 3. Boden. (2) Bei Ausführungen in Ortbeton sind entsprechende Dehnungsfugen vorzusehen.Abschnitt 4 Stützkonstruktionen 2.4 Schlitzwände (1) Es gelten die Empfehlungen des Arbeitskreises „Baugruben“ (EAB).3 Schwergewichtsmauern Zur Minimierung der Eingriffe in das anstehende Gelände kann eine talseitige Fundamentverbreiterung (Talsporn) angeordnet werden. Gewässer ist Teil 4 Abschnitt 3 anzuwenden.4 Baugrund und Standsicherheit Es gilt Abschnitt 1 Nr. Materialauswahl und Verdichtung sind besonders sorgfältig vorzunehmen. (3) Abweichend zu Abschnitt 2 Nr.4 (1) bis (3). (4) Spundbohlen aus den Stahlsorten S 320 GP. dass der Eingriff ins anstehende Gelände möglichst gering bleibt. Die Korrosionsschutzmaßnahmen sind in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen. 4. 3. (3) Für verankerte Stützwände gilt Abschnitt 1 Nr. Dränrohre müssen für Kontrollen und Reinigungen zugänglich sein sowie den daraus resultierenden Beanspruchungen standhalten.3 Bohrpfahlwände 3. überschnitten oder aufgelöst ausgeführt werden. sind nicht vorgespannte Verankerungen zu bevorzugen. (2) Es gelten Abschnitt 1 Nr. 4 und Abschnitt 2 Nr. (8) Zum Schutz vor Tausalz.1 Stützwände Allgemeines 4. (2) Kanaldielen dürfen nicht eingesetzt werden. wenn dafür allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen des Deutschen Institutes für Bautechnik vorliegen. Stand: 12/07 4 . 4.ZTV-ING . Arbeitsfugen sind nur im Übergangsbereich Fundament . 5 Verbundkonstruktionen und sonstige Konstruktionen Allgemeines 5. (1) Bohrpfahlwände können je nach statischer oder konstruktiver Erfordernis. (5) In Abänderung der DIN EN 10248-2. 2. Grundwasser und ggf. 6. (3) Es dürfen nur ungebrauchte Spundbohlen verwendet werden. 3 können einreihige Pfahlgruppen ausgeführt werden.und Brandeinwirkungen sind Spundwände gegebenenfalls mit Vorsatzschalen auszustatten. Tabelle 15 gelten die in Abschnitt 2 Nr. (2) Es sind Konstruktionen anzustreben. Für Spundwände an Wasserbauwerken sind die Korrosionsschutzanforderungen der ZTV-W LB 218 anzuwenden. Dies ist besonders bei geneigtem Gelände zu beachten. die ohne dauerhafte Abstützung (Steifen und Anker) auskommen. Sind dauerhafte Abstützungen notwendig. 3. tangierend. 2. wenn besondere Anforderungen an die statische Tragwirkung in Längsrichtung.3 Emissionen und sonstige Beeinträchtigungen 4.2 Stahlspundwände (1) Es gilt Abschnitt 1 Nr. Das auf der Böschung anfallende Oberflächenwasser ist an der Mauerkrone zu fassen und in regelmäßigen Abständen schadlos abzuleiten. (4) Die Gabionenfüllung muss ein enggestuftes.2.und witterungsbeständig sein. Die Kantenlänge bzw. (4) Der Füllboden muss wasserdurchlässig und witterungsbeständig sein und ist lagenweise verdichtet einzubauen. (6) Die Kipp. sowie witterungs. (3) Die Aufstandsfläche des bewehrten Erdkörpers ist unter Berücksichtigung der Anforderungen der ZTV E-StB an bewehrte Stützkonstruktionen vorzubereiten. (4) Der Einbau der Geokunststoffe ist in Übereinstimmung mit dem Merkblatt über die Anwendung von Geokunststoffen im Erdbau des Straßenbaus vorzunehmen.und Hinterfüllbodens gelten die ZTV E-StB.1 Gestapelte Konstruktionen Gabionen.1 Rückverhängte Konstruktionen Allgemeines Es gilt DIN EN 14475. Körnungsband mit möglichst hohem Steinanteil aufweisen. 5. (5) Die Fugen der Bauelemente sind versetzt anzuordnen. Verformungen vorhandener Frontelemente und deren Auswirkung auf die Konstruktion und den Baugrund sind zu berücksichtigen.3. wobei die Außenhaut nicht durch zu hohen Verdichtungsdruck beansprucht werden darf.d.2 Raumgitterkonstruktionen (1) Beim Verfahren Bewehrte Erde werden Stahlbänder als Zugglieder verwendet. Betonelemente 5.R.3. Stand: 12/07 5 .) als Außenhaut zu verbinden. Für die Prüfung der Dauerhaftigkeit des Gesteinsmaterials gilt EN 13242. Stahlgitter etc.3 5. (2) Es sind nur Gabionen aus Drahtgitterbehältern zugelassen. (2) Raumgitterkonstruktionen sind auf einem statisch nachgewiesenen Fundament frostsicher zu gründen. Die böschungsseitigen Anschlusselemente sind auf einem unbewehrten Streifenfundament zu gründen.2.und frostbeständig sein. Dränrohre müssen für Kontrollen und Reinigungen zugänglich sein sowie den daraus resultierenden Beanspruchungen standhalten.3 Geokunststoffbewehrte Stützkonstruktionen (1) Es gilt das Merkblatt für Raumgitterkonstruktionen.3. 5. 5.und Gleitnachweise sind für die Sohlfuge und alle maßgebenden Lagerfugen zu führen.ZTV-ING . Die Körbe sind nach dem Grundsatz der Hohlraumminimierung zu verfüllen und sicher zu verschließen. auch für die Außenhaut verwendet. (6) Ergänzende Hinweise enthalten das Merkblatt über die Anwendung von Geokunststoffen im Erdbau des Straßenbaus und die EBGEO. (3) Das Mindestmaß der Betondeckung für die Fertigteilelemente beträgt min c = 4 cm. (2) Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für Geokunststoffe im Erdbau des Straßenbaues (TL Geok E-StB). (2) Die Bewehrungselemente sind mit böschungsseitigen Anschlusselementen (Stahlbetonplatten. Blockschichtungen. (6) Für Auswahl. die Korngröße ist auf die Maschenweite der Körbe abzustimmen.2 5. sind die Fertigteilelemente mit einer Mindestabmessung von 20 cm und einem Mindestdurchmesser der Bewehrung von 10 mm auszuführen. (5) Staudruck aus Hangwasser ist durch eine dauerhaft wirksame Dränung zu verhindern. Einbau und Verdichtung des Verfüll. (5) Die Nachweise in den Grenzzuständen der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit sind nach den EBGEO zu führen. (7) Die Gründung muss tragfähig und frostsicher erfolgen. (1) Bei geokunststoffbewehrten Stützkonstruktionen werden Geokunststoffe als Zugglieder und i. Blockschichtungen und Gabionen.2 Bewehrte Erde (1) Es gilt das Merkblatt über Stützkonstruktionen aus Betonelementen. (3) Die verwendeten Natursteinblöcke und Betonelemente müssen frost. (5) Beim Einbau von Stahlzuggliedern ist die Korrosionswahrscheinlichkeit nach DIN 50929-3 zu prüfen.Abschnitt 4 Stützkonstruktionen 5.Teil 2 Grundbau . (4) Wirken Verkehrslasten auf die Raumgitterkonstruktion ein. (3) Der Füllboden ist nach den Kriterien der Empfehlungen für den Entwurf und die Berechnung von Erdkörpern mit Bewehrungen aus Geokunststoffen (EBGEO) auszuwählen und nach den Vorgaben der ZTV E-StB lagenweise verdichtet einzubauen. (3) Bei Futtermauern wird die Entwässerung i. die in die Geotechnische Kategorie 3 nach DIN 4020 eingestuft sind. (3) Verankerte oder vernagelte Stützkonstruktionen. 6 Stand: 12/07 .2 Verankerungen und Ankerwände (1) Ankerwände können als geschlossene oder aufgelöste Ankerwand ausgeführt werden. Diese Art der Oberflächensicherung kann zusätzlich mit Nägeln oder Ankern kombiniert werden. 7. 6 Ankerwände und Bodenvernagelungen Allgemeines 6.3 Bodenvernagelungen Es gilt Abschnitt 1 Nr.R. zusätzliche Untersuchungen und Maßnahmen festzulegen.4 Futtermauern und Spritzbetonsicherungen 7 Überwachung der Bauausführung / Qualitätssicherung (1) Futtermauern und Spritzbetonsicherungen sollen das (insbesondere frost.und witterungsbedingte) Ablösen von Teilen einer ansonsten standsicheren Böschung verhindern.Abschnitt 4 Stützkonstruktionen 5. 6. (2) Für Ankersysteme gilt Abschnitt 1 Nr.1 (1) Bei betonangreifenden Böden und Wässern entsprechend DIN-Fachbericht „Beton“ bzw. 6. (3) Die Ausführung der Ankerköpfe muss den Einsatz einer Spannpresse bei der Bauwerksprüfung ermöglichen. durch trockenes Versetzen der Steine erreicht. Die Messeinrichtungen sind in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen.d.Teil 2 Grundbau . Es gelten Abschnitt 1 Nr. die einen Aufstau von Wasser dauerhaft unterbinden. Entwässerungsbohrungen auszuführen. (2) Eine dauerhaft wirksame Entwässerung der Rückseite ist zwingend vorzusehen. 6. Bei Spritzbetonsicherungen sind Entwässerungsöffnungen und ggf. (2) Es sind geeignete Entwässerungssysteme vorzusehen. Vermörtelte Fugen erfordern Dränmatten oder Einkornbeton in einer Mindestdicke von 15 cm und Dränrohre. 9 sowie Abschnitt 2 Nr.ZTV-ING . sind mit Messeinrichtungen zur Überwachung der Bauwerksdeformationen zu versehen. DIN 4030-1 sind mit dem Sachverständigen für Geotechnik/Fachplaner für Geotechnik ggf. 6.
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