Das Demokratieprinzip JuS 2010, 473 - Beck-Online

March 26, 2018 | Author: tabs27 | Category: Enumerated Powers, Elections, Democracy, Political Parties, Statute


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Pieroth: Das Demokratieprinzip des GrundgesetzesJuS 2010, 473 Das Demokratieprinzip des Grundgesetzes Prof. Dr. Bodo Pieroth, Münster* „Demokratie” (wörtlich aus dem Griechischen übersetzt: Volksherrschaft) und „demokratisch” sind schillernde und in politischen Debatten viel verwendete Begriffe. Demgegenüber sollen im folgenden Beitrag die rechtlichen Folgen des im GG normierten Demokratieprinzips dargestellt werden. Diese Rechtslage ist durch zwei Unterscheidungen gekennzeichnet: zum einen zwischen Prinzip (Grundsatz) und Konkretisierung (Ausgestaltung), zum anderen zwischen Maßstäblichkeit für den einfachen und für den verfassungsändernden Gesetzgeber. Die große politische Bedeutung des Themas macht die Bemühung um klare juristische Strukturen und normative Abgrenzungen zwar nicht einfach, aber gerade deshalb notwendig. I. Normative Strukturen 1. Das Demokratieprinzip und seine Konkretisierungen Das Demokratieprinzip als geltendes Verfassungsrecht ergibt sich aus Art. 20I GG, wonach die Bundesrepublik Deutschland ein „demokratischer (und sozialer Bundes-)Staat” ist. Nach historischer und vergleichender Erfahrung ist Demokratie ein abstrakter und unbestimmter Begriff: Ganz unterschiedliche Staaten bezeichneten und bezeichnen sich als Demokratie, und auch bei einer Betrachtung nur der Demokratien innerhalb des Typs des westlichen Verfassungsstaats der Moderne gibt es mannigfache Variationen der Ausgestaltung im Einzelnen. Folgerichtig wird an anderen Stellen im GG auch vom „Grundsatz” (Synonym für Prinzip) des demokratischen Staates gesprochen, so wenn gem. Art. 28I 1 GG die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den „Grundsätzen des (republikanischen,) demokratischen (und sozialen Rechts-)Staates” im Sinne des GG und gem. Art. 21I 3 GG die innere Ordnung der politischen Parteien „demokratischen Grundsätzen” entsprechen muss, wenn gem. Art. 79III GG „die in den Artikeln (1 und) 20 niedergelegten Grundsätze” auch durch eine Verfassungsänderung nicht berührt werden dürfen und wenn gem. Art. 23I 1 GG der Integrationsauftrag auf eine Europäische Union beschränkt ist, die „demokratischen Grundsätzen” verpflichtet ist. Der Begriff „Grundsatz” steht im juristischen Sprachgebrauch für den Gegensatz einmal zur „Ausnahme” und ein andermal zur „Einzelheit”; die einzelne im Gegensatz zur grundsätzlichen Regelung nennt man auch Konkretisierung (Synonym für Ausgestaltung). Konkretisierungen des Demokratieprinzips sind also nähere Ausgestaltungen des Funktionierens demokratischer Herrschaft bezüglich Legitimation, Wahlen und Abstimmungen, Regierungsformen, -verfahren und -kontrolle sowie bestimmter gesellschaftlicher Voraussetzungen für dieses Funktionieren, die ebenfalls rechtlicher Regelung bedürfen. Allerdings ist „Einzelheiten” ein gradueller Begriff: Diese können mehr oder weniger detailliert sein. So ist etwa die Vorschrift des § 51II 3 BWahlO, wonach die für die Bundestagswahlen benutzten Wahlurnen im Deckel einen Spalt haben müssen, der nicht weiter als 2 cm sein darf, eine Einzelheit des demokratischen Wahlrechts. Demgegenüber zeichnen sich die in der Verfassung geregelten Einzelheiten des Demokratieprinzips – dem Charakter der Verfassung als Rahmenordnung entsprechend – durch einen höheren Abstraktionsgrad aus. Das wird besonders dann sinnfällig, wenn diese Konkretisierungen des Demokratieprinzips Pieroth: Das Demokratieprinzip des Grundgesetzes (JuS 2010, 473) selbst als Prinzip bezeichnet werden, wie das bei den Wahlrechtsgrundsätzen, dem Repräsentations- und dem Mehrheitsprinzip der Fall ist. Sowohl das Prinzip wie die Konkretisierungen müssen ausgelegt (Synonym für interpretiert) werden. Der Unterschied besteht nicht in der Notwendigkeit der Auslegung als solcher, sondern in der Komplexität der jeweils 474 dass er einerseits u. „entwicklungsoffen” sind1. Diese doppelte Rückführbarkeit auf zwei Staatsstrukturprinzipien ist bei der Auslegung dieser Vorschriften zu berücksichtigen. desto einfacher kann bestimmt werden. 20 GG und damit das Demokratieprinzip. 20I GG festgestellt hat. Art.h. Die Schwierigkeit des Art. liegt es in der Natur der Sache.h. wie er gerade für Verfassungen typisch ist. gleichgültig ob es sich bei ihnen um Grundrechte oder sonstiges objektives Verfassungsrecht handelt4. andererseits aber selbst der Volkssouveränität als Bestandteil des Demokratieprinzips Grenzen setzt: Nicht nur der einfache Gesetzgeber soll wegen der Höherrangigkeit des Verfassungsrechts nicht alles bestimmen dürfen. Art. also anlässlich der Schaffung des Landes Baden-Württemberg. im Falle des Art. d. 79III GG zu messen und bei einem Verstoß hiergegen nichtig5. Im Falle der Neugliederung des Bundesgebietes. dass Prinzipien.a. Der hier gewählte Lösungsweg des Ausgleichs zwischen den Prinzipien ist als „praktische Konkordanz” oder „verhältnismäßige Zuordnung” zu einer anerkannten Auslegungsmethode bei kollidierenden Normen im Verfassungsrecht geworden.und Verfahrensvorschriften des Art. desto mehr Sachverhalte werden von ihr potenziell erfasst. 79I und II GG erfolgende Verfassungsänderung nicht geändert werden. Deshalb sind einige Konkretisierungen des Demokratieprinzips zugleich solche des Rechtsstaatsprinzips.und das Rechtsstaatsprinzip in großer Parallelität herausgebildet. Das demokratische Prinzip bleibt im Rahmen des im Bundesstaat Möglichen dadurch gewahrt. Je abstrakter eine Vorschrift ist. 146 GG eröffneten Möglichkeit zur Verfassungsneuschöpfung unzutreffend. Die Höherrangigkeit des Demokratieprinzips Von der Regel. welche Sachverhalte von ihr nicht erfasst werden. dass im Interesse der umfassenderen Einheit das demokratische Selbstbestimmungsrecht des Landesvolkes eine Einschränkung erfährt. sondern auch wegen der durch Art. wenn beide gewisse Einschränkungen erleiden. Das Spannungsverhältnis zwischen der Bewahrung der in dieser Norm verankerten unaufgebbaren wichtigsten Errungenschaften des Verfassungsstaats einerseits und der Volkssouveränität in Gestalt der verfassungsgebenden Gewalt des Volkes andererseits muss . Die Bezeichnung dieser Vorschrift als „Ewigkeitsgarantie” ist nach aller Erfahrung mit Verfassungsrecht nicht nur Hybris und Illusion. 2 GG die Bevölkerung im Neugliederungsgebiet entscheidet” 3. 3. Im westlichen Verfassungsstaat haben sich besonders das Demokratie. Der Ausgleich zwischen ihnen kann nur gefunden werden. 28I 1 GG – Rechtsstaatsprinzip. 118 S.zu leistenden Auslegungsarbeit: Je detaillierter eine Vorschrift ist. Sozialstaatsprinzip sowie – nur in Art. gesehen hat: „In gewissem Umfange widerstreiten sich in der Stellung des Gliedstaates im Bundesstaat das föderalistische und das demokratische Prinzip. 118 GG. 2. Allerdings kann das Demokratieprinzip zu den anderen Prinzipien des Art. Das Verhältnis zu anderen Prinzipien Das Demokratieprinzip ist sowohl in Art. dass alle Normen des GG gleichen Rang haben. 20I GG auch in einen Konflikt (Synonym für Spannungsverhältnis und Kollision) geraten. macht Art. 79III GG eine Ausnahme: Die dort abschließend aufgezählten Normen und Einrichtungen (Synonym für Normenkomplexe) dürfen auch durch eine nach den Form. 20II 2 GG sowie für den Vorrang und den Vorbehalt des Gesetzes gem. 28I 1 GG in einem Atemzug mit anderen Staatsstrukturprinzipien oder Staatsfundamentalnormen genannt: Bundesstaatsprinzip. dass im Falle des Art. Plausibler ist der Konflikt zwischen Demokratie und Bundesstaat. bedeutet das. dass nicht eine Verfassungsnorm an einer anderen Verfassungsnorm gemessen werden darf. wie ihn das BVerfG in seiner Entscheidung zur Neugliederung gem. neues Verfassungsrecht ist an Art. die dem Bunde aufgetragen ist. auch die verfassunggebende Gewalt des Volkes soll nach Maßgabe des Art. Zu den danach höherrangigen Verfassungsnormen gehört auch Art. wie das BVerfG gerade für Art. 79III GG besteht darin. Über einen längeren Zeitraum betrachtet. 29 GG letzten Endes das Gesamtvolk im Bund. Art. Das gilt vor allem für die Gewaltenteilung gem. 20III GG. das Demokratieprinzip zur nicht überschreitbaren Grenze von Verfassungsänderungen macht. 20I GG als auch in Art. 79III GG beschränkt werden. d. In der Frühzeit der Bundesrepublik Deutschland ist ein solcher Konflikt zu Unrecht für das Verhältnis von Demokratie und Rechtsstaat behauptet worden 2. 10II 2 GG und der Freizügigkeit gem. 38I 2 GG über das freie Mandat der Bundestagsabgeordneten. von denen unterschieden werden. dass sich aus Art. Die Ausweitung der Gehalte des Art. so als Qualifikationsmerkmal bei gesetzlichen Beschränkungen des Brief-. können also geändert werden. 79III GG würde zu einer Versteinerung des Verfassungsrechts und zu einer kontinuierlich fortschreitenden Beschränkung der Volkssouveränität führen. 11II GG sowie für die Verwirkung von Grundrechten gem. 20 GG folgen. demokratischer Willensbildung und justizstaatlicher Garantien 8. die vom BVerfG folgendermaßen definiert worden ist: eine „Ordnung. Zweitens führt die erforderliche enge Auslegung des Art. 21II GG. die in Art. „Demokratie letztlich möglich machen” 13. Art. 91I GG) und der Bundeskompetenz für die Zusammenarbeit von Bund und Ländern auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes (Art. Letztere. die unter Ausschluss jeglicher Gewalt. 20I GG sind also daraufhin zu befragen. andernfalls haben sie nur den Rang einfachen Verfassungsrechts mit Vorrang vor dem einfachen Gesetzgeber. Parallel dazu rechtfertigt die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ein Parteiverbot durch das BVerfG gem. 20I GG zugeschriebenen Gehalte der Fall sein 11. Das ist unmittelbar einsichtig. Art. 20 GG normiert sind. diese also einen sog. 10 lit. 1 GG und Pieroth: Das Demokratieprinzip des Grundgesetzes (JuS 2010. ob sie schon 1949 anerkannt waren. Da die politischen Parteien ein wichtiges Element für das Funktionieren der Demokratie sind.b GG) mehrfach als Rechtfertigung zur Beschränkung von Freiheitsgewährleistungen.S. Das Demokratieprinzip als Grenze von Freiheitsgewährleistungen Das Demokratieprinzip ist auch in der grundgesetzlichen Formel von der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung” enthalten. 2 bis 19 GG können aber auch hier Rechtswirkungen unmittelbar aus Art. Das GG normiert die freiheitliche demokratische Grundordnung außer in den Bestimmungen zum Notstandsrecht (Art. 20IV GG also keine Grenze für Verfassungsänderungen darstellen können 10. des Art. Hierzu gehören der Grundsatz der Rechtsgleichheit und das Willkürverbot7 sowie ein Mindestbestand an Grundrechten in den Bereichen personaler Autonomie. 1 und 20 GG mit ihrem ursprünglichen Inhalt in Bezug genommen werden. Einschränkend gilt nur. Post. 28I 2 GG und Art. nicht aber das Grundrecht auf Asyl9.und Fernmeldegeheimnisses gem. 4. Art. Entsprechend müssen die Konkretisierungen des Demokratieprinzips. kann sie dem BVerfG nicht zustehen. Parallel zum dargestellten Verhältnis zwischen Art. 18 GG. Dessen Interpretationen des Art. nicht „1 bis 20”. nachträgliche Ergänzungen wie Art. Wenn aber eine solche Ausweitung dem verfassungsändernden Gesetzgeber versagt ist. Menschenwürdegehalt haben können. die sich außerhalb dieser Norm befinden. Das führt zu zwei wesentlichen Folgerungen: Erstens muss der Wortlaut ernst genommen werden. 1 GG auch Rechtswirkungen für andere Grundrechte ergeben können. Es heißt „1 und 20”. 79III GG gelöst werden 6. Art.und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt” 12. 87aIV 1. 54 über das Staatsoberhaupt in der Republik. 79III GG dazu. zeigt sich an dieser Stelle ein ähnliches Spannungsverhältnis dieser Norm zur 475 . 79III GG. 39I GG über die Herrschaft auf Zeit. 73I Nr. Art. 42II GG über das Mehrheitsprinzip und Art. 2 bis 19 GG dürfen also geändert werden. 473) Art. nur dann sind sie Grenze für Verfassungsänderungen i. Das dürfte bei einigen der vom BVerfG dem Art. Art. Art. wie beispielsweise Art. dass Art. Die Grundrechte der Art. Das wird bei den weiteren Konkretisierungen des Demokratieprinzips (unten III) noch näher erläutert. 38I 1 GG über die Wahlrechtsgrundsätze. was nach allgemeiner Auffassung nicht hinnehmbar ist. weil sonst eine jeweilige Zweidrittelmehrheit im Bundestag und Bundesrat allen nachfolgenden Parlamenten schrittweise die Möglichkeit zu Verfassungsänderungen nehmen könnte.nach allgemeiner Auffassung durch eine enge Auslegung des Art. Die genannte Entwicklungsoffenheit des Demokratieprinzips muss also mit diesem Vorbehalt versehen werden. nicht wie andere private Vereinigungen ganz frei bestimmen. dass das Staatsoberhaupt nicht auf dynastischer Grundlage (Erbmonarchie) und nicht auf Lebenszeit (Wahlmonarchie) berufen wird18. Art. Aber Gemeinwohl ist das Ergebnis kompetenzgemäßen Handelns der Staatsorgane. Die Entscheidung für die Republik bedeutet. dass Republik eine inhaltlich am Gemeinwohl orientierte politische Ordnung ist und alle Staatsorgane dementsprechend einer Gemeinwohlorientierung unterlägen 19.und Kreisvertretungen im Bundesland B ist durch folgende Vorschrift geändert worden: „Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auf Antrag auch ausländische Staatsangehörige. (1) Dürfte der Ministerpräsident auf Lebenszeit gewählt werden? (2) Dürfte die Amtsperiode des Ministerpräsidenten von vier auf sechs Jahre verlängert werden? Mit der Bezeichnung als „(Bundes-)Republik” ist diese Staatsform in Art. Art. Normative Gehalte des Art. Pieroth: Das Demokratieprinzip des Grundgesetzes (JuS 2010. (2) Dagegen gehören die Einzelheiten der Regelung des Art. als dessen Maßstab führte das Republikprinzip „zu einer empfindlichen Einbuße an juristischer Trennschärfe” 20 und ist daher als Maßstab untauglich. Noch in einer anderen Hinsicht wirkt das Demokratieprinzip als Grenze der Parteienfreiheit. das Staatsoberhaupt auf Lebenszeit zu berufen. für die die Kategorien rein gesellschaftlicher Freiheit nicht aufgabenadäquat wären. 2. gelten sie als „Zwischenglieder zwischen dem Bürger und den Staatsorganen” 15 und „verfassungsrechtliche Institutionen” 16.Volkssouveränität wie bei Art. Obwohl Parteien im Ausgangspunkt private Vereinigungen sind. Deren innere Ordnung muss gem. dass man über eine längere nächste Amtsperiode des Ministerpräsidenten diskutiert und dafür die Landesverfassung ändern will. Deshalb dürfte das Landesstaatsoberhaupt. II. Die Landesverfassung gehört sicher zur verfassungsmäßigen Ordnung. auch für eine andere Zeitdauer als die in Art. Volkssouveränität Fall 2 21 : Das Wahlgesetz für die Gemeinde. 21I 1 GG bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken. 79III GG. die gesamte innerparteiliche Willensbildung. 54 GG über das Staatsoberhaupt nicht zum „Grundsatz” des „republikanischen” Staates. Unproblematisch sind insoweit jedenfalls vier oder sechs Jahre. 21I 3 GG „demokratischen Grundsätzen entsprechen”. d. (1) Es verstößt gegen das Republikprinzip. wenn sie eine „aktiv kämpferische. 28I 1 GG. 473) Lösung zu Fall 1: Einschlägiger Maßstab ist das Homogenitätsgebot des Art. Das Demokratieprinzip erlangt daher zwar Geltung für die innere Ordnung der Parteien. die am Wahltag seit mindestens fünf Jahren sich im Geltungsbereich des GG gewöhnlich aufhalten und eine Aufenthaltserlaubnis besitzen oder keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen”.h. Weil die Parteien eben auch gem. dessen Rolle überall vom Ministerpräsidenten wahrgenommen wird. so dass für ein Parteiverbot eine hohe Hürde aufzustellen ist. aber nur in abgeschwächter Weise17. Republik Fall 1: Im Bundesland B ist man mit dem amtierenden Ministerpräsidenten S so zufrieden. 20 GG 1. Zwischen der Freiheit. Teilweise wird der Republik darüber hinaus entnommen. die keine inhaltlichen Grenzen für Verfassungsänderungen vorsieht. Als wesentliche Elemente der „verfassungsmäßigen Ordnung” werden gerade das Mehrparteiensystem sowie das Recht auf Bildung und Ausübung von Opposition angesehen. Ist 476 . Gleichheit und Teilhabe der Mitglieder einer politischen Partei einerseits und der Ermöglichung von Einheit und Geschlossenheit der politischen Partei andererseits muss demgemäß ein schonender Ausgleich gefunden werden. 54II 1 GG genannten fünf Jahre gewählt werden. Auch hier wird allgemein eine enge Auslegung befürwortet: Politische Parteien gehen nur dann darauf aus. aggressive” Tätigkeit entfalten 14. die genannten Ziele zu erreichen. 20I GG verankert. können sie ihre innere Ordnung. 38I 1 und 39 GG bedeutet die Vorschrift drittens.diese Vorschrift mit dem GG vereinbar? „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus”. -entscheid. 33I und II gewährleistet jedem Deutschen in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. damit das Ausgehen der Staatsgewalt vom Volk in die Ausübung der Staatsgewalt durch das Volk mündet. 20II 2 GG an erster Stelle vom Volk „in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt”. Zweitens bedarf es mindestens eines dieser Verfahren. Daher ist vertreten worden. Im Zusammenhang vor allem mit Art. d. 3. welches sich kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt das Grundgesetz gegeben hat. Hier wie in der allgemeineren Vorschrift des Art. die auf diesem Wege ausgeübte Staatsgewalt nennt man repräsentative Demokratie. gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Allerdings lassen europa. (2) Landesgesetz (a) Volksentscheide bzw. 1 der Weimarer Reichsverfassung. -initiative und -referendum. 20II GG ist nur vom Volk. Kreisen und Gemeinden schreibt Art. nicht vom deutschen Volk die Rede. In nicht zu übersehender Parallelität erklären die Präambel und Art. 28I 2 GG vor. Republik. 64II schwören der Bundespräsident und die Mitglieder der Bundesregierung. von dem die Staatsgewalt in der Bundesrepublik Deutschland ausgeht. Für diese Sicht lässt sich auch die Urforderung nach Einführung demokratischer Selbstbestimmung in der nordamerikanischen Revolution anführen: „No taxation without representation”. Wahlen sind Personalentscheidungen. Die Staatsgewalt darf danach keine andere Legitimationsquelle oder Letztbegründung haben als den Volkswillen. Aber gehören außer den deutschen Staatsangehörigen auch Ausländer zum Volk? Lösung zu Fall 2: Für die Wahlen in den Ländern. 20II 2 GG besteht in Folgendem: Erstens sind sowohl Wahlen als auch Abstimmungen zulässig.und Demokratiebegriff bildeten zusammen den Art. die aus allgemeinen. die auf diesem Wege ausgeübte Staatsgewalt nennt man direkte Demokratie. Darüber. Für diese Sichtweise sprechen auch systematische Argumente: „Nach der Präambel ist es das Deutsche Volk. der jeweilige Wahlgesetzgeber dürfe den Kreis der Wahlberechtigten über die deutschen Staatsangehörigen hinaus bestimmen. statuiert Art. ebenso wenig wie darüber. wie diese Wahlen im Einzelnen ausgestaltet sind und ablaufen müssen. Demgegenüber hat das BVerfG entschieden: „Das Volk.h. 116I GG gleichgestellten Personen gebildet. 20II 2 GG unmittelbar nichts. dass Volksvertretungen bestehen und periodisch gewählt werden müssen. Sind die Gesetze mit dem GG vereinbar? Die vom Volk ausgehende Staatsgewalt wird gem. -begehren. Die Zugehörigkeit zum Staatsvolk der Bundesrepublik wird also grundsätzlich durch die Staatsangehörigkeit vermittelt”. Abstimmungen sind Sachentscheidungen. freien. mit der die Demokratie in Deutschland eingeführt wurde. existieren jedenfalls das Bundesvolk und Landesvölker. Die normative Bedeutung des Art. 28I 2. unmittelbaren. dass das Volk eine Vertretung haben muss. 28I 3 GG ändert daran nur soviel. wird nach dem Grundgesetz von den deutschen Staatsangehörigen und den ihnen nach Art. . 20II 1 GG. 28I 2 GG sind weitere Teilvölker in den Kreisen und Gemeinden anzuerkennen. ihre Kraft dem Wohle des deutschen Volkes zu widmen. wie die Volksvertretung. 56 und Art. Mit dem Republikbegriff zusammen ist dieser Satz geradezu der Inbegriff von Demokratie. Im Hinblick auf Art. Diese normative Wirkung bezeichnet man als das Repräsentationsprinzip. -befragung. Wahlen und Abstimmungen Fall 3 24 : Anlässlich des Streits um die Stationierung von Atomraketen in der Bundesrepublik Deutschland in den fünfziger Jahren des vorigen Jahrhunderts wurden durch (1) Bundesgesetz bzw. schließlich weist Art. Damit wurde die bis 1918 geltende göttliche Legitimation staatlicher Herrschaft („von Gottes Gnaden”) abgelöst. (b) Volksbefragungen hierüber durchgeführt. Aber wer ist das Volk? Da im Bundesstaat das Volk auf zwei Ebenen sich Verfassungen gegeben hat. das Parlament. nach Art. Art. 146 GG das deutsche Volk zum Träger und Subjekt des Staates der Bundesrepublik Deutschland” 22. Art. sagt Art. nicht aber alle anderen Ausländer. dass EU-Bürger kommunalwahlberechtigt sind. Auch Ausländer zahlen Steuern.und völkerrechtliche Entwicklungen die Prämissen der Entscheidung des BVerfG zunehmend zweifelhaft werden 23. 146 dem deutschen Volke die Entscheidung über eine das Grundgesetz zu gegebener Zeit ablösende Verfassung zu. Unter den Begriff der Abstimmung fallen so unterschiedliche Verfahren wie Volksantrag. Art. Art. 4. bei der die Länder gem. ob also insoweit ein sog. 20III GG sind die vollziehende Gewalt (Synonym für Exekutive) und die Rechtsprechung (Synonym für Judikative) an Gesetz und Recht gebunden. ob dasselbe für Abstimmungen gilt. Die Bundesregierung lehnte es ab. Bei allen 105 Einsätzen waren deutsche Soldaten in der Besatzung der AWACSFlugzeuge. um die es hier geht. Damit also der Vorrang des Gesetzes nicht leerläuft. Art. soweit ein Gesetz besteht und es jeweils reicht. Art. was hier nicht der Fall ist. gem. Fraglich ist allerdings. V GG). 20II 2 GG verstoßen würde29. Dass durch eine Volksbefragung möglicherweise ein faktischer Druck auf die Parlamente ausgeübt wird. wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt werden. Deren Einführung durch einfaches Bundesgesetz würde die verfassungsmäßig festgelegten Kompetenzen dieser beiden Organe verringern. Volksbegehren seien „die Prämie für jeden Demagogen” 27. Berühmt ist Theodor Heuß' Diktum. (b) Formal fällt auch die Volksbefragung unter den Begriff der Abstimmung (vgl. weil durch die Volksbefragung die Kompetenzen von Bundestag und Bundesrat nicht geschmälert werden. der in den speziellen Eingriffsermächtigungen bei den einzelnen Grundrechten konkretisiert wird. hierfür die Zustimmung des Bundestags einzuholen. 29. Im Abschnitt über die Gesetzgebung des Bundes sind als gesetzgebende Organe lediglich Bundestag und Bundesrat vorgesehen (vgl. 1 GG zur ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes gehört. in denen Wahlen stattfinden dürfen. 28I 1 GG für Landesgesetze. ob also auch sie über die wenigen im GG geregelten Fälle der Art. dass eine dezidiert repräsentative Ausgestaltung der Demokratie in der Bundesrepublik Deutschland geschaffen werden sollte.im Einzelnen ausgestaltet ist. weil Raketenangriffe und Angriffe mit chemischen und biologischen Waffen von Seiten des Irak befürchtet wurden. 118 und 118a hinaus durch Bundesgesetz eingeführt werden können oder ob es dafür einer Verfassungsänderung Pieroth: Das Demokratieprinzip des Grundgesetzes (JuS 2010. 20III GG gefolgert. (1) Bundesgesetz: (a) Für einen Ausschluss von Abstimmungen außerhalb der vom GG vorgesehenen Fälle der Art. eine Regelung der Volksgesetzgebung oder Sachfragenentscheidung fehlt. Gesetzes. in einer Demokratie unvereinbar. dass die Materie der Verteidigung. Lösung zu Fall 3: Art. Verfassungsvorbehalt besteht. 118 und 118a GG sprechen genetische und systematische Argumente: Im Parlamentarischen Rat herrschte die Auffassung vor. Zum 477 . dass der Vorrang mit einem Vorbehalt des Gesetzes einhergeht. die dem Parlament als im Gegensatz zur Exekutive vom Volk gewählten und damit vorrangig legitimierten Organ zukommt. Gesetz ist der Hoheitsakt. sind weder hier noch durch eine abschließende Aufzählung an anderer Stelle im GG festgelegt. kann nicht ausreichen. Doch steht das systematische Argument hier nicht entgegen. so dass durch die gesetzliche Einführung einer Volksbefragung nicht gegen Art. 20II 2 GG ist Maßstab sowohl für Bundesgesetze als auch wegen Art. Auch die Fälle. was dann? Darf insbesondere die Exekutive im gesetzesfreien Raum alles? Das wäre mit der Bedeutung. 473) bedarf. was nur durch eine Verfassungsänderung zulässig wäre28. 76 bis 78 GG). Art. (2) Landesgesetz: Die Verfassungsmäßigkeit eines entsprechenden Landesgesetzes scheitert daran. 29. das ist der sog. der vom Parlament im vorgesehenen Verfahren als Gesetz erlassen wird31. Diese Regelungen sind zum einen Eingriffe in die Grundrechte. Zu Recht? Gemäß Art. 71 GG die Gesetzgebungskompetenz nur dann haben. dass also bestimmte Regelungen dem Gesetz „vorbehalten” sind32. daher war die gesetzliche Schaffung von Bezirksvertretungen als kommunale Untergliederungen25 und Bezirksversammlungen in Stadtstaaten 26 zulässig. In Bezug genommen ist damit das sog. Wenn aber kein Gesetz besteht oder es nur eine begrenzte Reichweite hat. Damit ist in erster Linie der Vorrang des Gesetzes statuiert. grundrechtliche Vorbehalt des Gesetzes. wird aus Art. 29IV. formelle Gesetz.und Parlamentsvorbehalt Fall 4 30 : Im Frühjahr 2003 wurden von der NATO AWACS-Flugzeuge auf Bitten der Türkei über deren Hoheitsgebiet eingesetzt. 73I Nr. 8 und 9) sind daher vom Demokratieprinzip umfasst38.und Organisationsfragen betreffen. dass sie jederzeit einbezogen werden können. III. Durch Art. Möglich war. Soweit diese besonders wesentlichen Entscheidungen Verfahrens. Die „Wesentlichkeit” erweist sich dabei als eine Art Gleitformel: Je wesentlicher eine Angelegenheit für den Bürger und/oder die Allgemeinheit ist. dass der Gesetzesvorbehalt ursprünglich nur verlangte. Das Gleiche gilt für die Parteienfreiheit und -gleichheit39. Weitere Konkretisierungen des Demokratieprinzips 1. wenn deutsche Soldaten in bewaffnete Unternehmungen unmittelbar einbezogen sind oder zumindest nicht ausgeschlossen werden kann. Die Ablehnung der Bundesregierung erfolgte also zu Unrecht37. die Bundeswehr nicht als Machtpotenzial allein der Exekutive zu überlassen. alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen” muss33. Die Dinge verkomplizieren sich dadurch. nach dem jeder Einsatz bewaffneter Streitkräfte der konstitutiven. Aber seiner Verantwortung hatte sich der Gesetzgeber im letzteren Fall weithin entledigt. Auf diese Weise erstarkt der Gesetzesvorbehalt zu einem Parlamentsvorbehalt. also nicht. Ein Einsatz bewaffneter Streitkräfte liegt vor. Aber auch hier hat das BVerfG seine Wesentlichkeitslehre angewandt und verlangt. Dem entspricht. desto höhere Anforderungen werden an den Gesetzgeber gestellt34. andererseits durch die Anordnung bloß „entsprechender” Geltung abgeschwächt. soweit diese staatlicher Regelung zugänglich ist. sondern sie als „Parlamentsheer” in die demokratisch rechtsstaatliche Verfassungsordnung einzufügen (sog. zumal im Bereich der Grundrechtsausübung. Während der ursprüngliche Gesetzesvorbehalt vor allem rechtsstaatlichen Überlegungen entspringt.anderen sind es die für das gesamte Gemeinwesen besonders wesentlichen Entscheidungen (sog. spricht man vom organisatorischen oder institutionellen Gesetzesvorbehalt. dass der Gesetzgeber bei Grundrechtseingriffen die Verwaltung großzügig zu eigenen Regelungen ermächtigte. dass Frauen in Zukunft nicht Parteimitglieder werden können und alle weiblichen Parteimitglieder ihre Mitgliedschaft verlieren. wie die gesetzliche Ermächtigung aussah. 473) und vor dem Hintergrund der deutschen Verfassungstradition seit 1918 dem GG ein allgemeines Prinzip entnommen. Auch dann lag noch eine gesetzliche Ermächtigung für die Grundrechtseingriffe der Verwaltung vor und war der Gesetzesvorbehalt gewahrt. allgemeiner Vorbehalt des Gesetzes). 5. Verstößt das gegen demokratische Grundsätze? Politische Freiheit und Gleichheit sind Grundbedingungen der Demokratie. dass der Gesetzgeber „in grundlegenden normativen Bereichen. möglich war aber auch. Politische Freiheit und Gleichheit Fall 5: Die orthodox-calvinistisch orientierte politische Partei P beschließt unter Berufung auf den Apostel Paulus formell ordnungsgemäß. 21I 3 GG werden die Parteienfreiheit und -gleichheit als „demokratischer Grundsatz” einerseits anerkannt. grundsätzlich vorherigen Zustimmung des Bundestags bedarf. dass die speziellen grundrechtlichen Gesetzesvorbehalte häufig Eingriffe der Exekutive „auf Grund eines Gesetzes” zulassen. Die Kerngehalte der Kommunikationsgrundrechte (Art. wird der Parlamentsvorbehalt dem Demokratieprinzip zugeordnet35. dass eine gesetzliche Ermächtigung vorlag. 478 . dass der Gesetzgeber das grundrechtseingreifende Verwaltungshandeln detailliert regelte. Das war bei den AWACS-Flügen über dem Territorium der Türkei im Frühjahr 2003 der Fall. um das für das politische Wirken der Parteien erforderliche einheitliche und geschlossene Auftreten zu ermöglichen. also nicht immer einen Eingriff nur „durch Gesetz” verlangen. Die auf die Streitkräfte bezogenen Regelungen des GG sind darauf angelegt. Lösung zu Fall 4: Das BVerfG hat aus dem Gesamtzusammenhang wehrverfassungsrechtlicher Vorschriften des GG Pieroth: Das Demokratieprinzip des Grundgesetzes (JuS 2010. wehrverfassungsrechtlicher Parlamentsvorbehalt)36. ist die politische Gleichheit als Grundbedingung der Demokratie anzusehen. 3III GG wie namentlich hinsichtlich des Geschlechts sind als Konkretisierungen des Demokratieprinzips anzusehen. 79III GG nicht gegen Art. Lösung zu Fall 6: (1) Gleichheit der Wahl bedeutet gleicher Zählwert („one man one vote”) und gleicher Erfolgswert. Pieroth: Das Demokratieprinzip des Grundgesetzes (JuS 2010. Dagegen ist zu sagen. 20II 2 GG normiert. Die fundamentalen Diskriminierungsverbote des Art. 20 GG verstoßen. 2. 38I 1 GG zugleich Bestandteil des Demokratieprinzips ist. diese seien ja noch nicht „in” der Partei40. Art. ob die Erfolgswertgleichheit verletzt ist. einen Gesetzentwurf vorzulegen. weil die zusätzliche Stimme dem Minderjährigen und nicht den Eltern zusteht. Für einen Verstoß gegen die Wahlrechtsgleichheit spricht dagegen.Lösung zu Fall 5: Um die Beschlüsse der P an Art. da mittelbare Wahlen in anderen demokratischen Staaten durchaus gebräuchlich sind. hier also Art. Lebensjahres vorsehen soll. (2) Ein verfassungsänderndes Gesetz darf gem. dass die formale Betrachtungsweise irreal ist und in Wirklichkeit die Eltern durch die stellvertretende Stimmabgabe faktisch einen im Vergleich zu den anderen Wählern höheren Einfluss auf den Wahlausgang gewinnen und damit die Erfolgswertgleichheit verletzt ist45. Jahrhunderts. Wahlrechtsgrundsätze Fall 6: Unter der Überschrift „Mehr Demokratie wagen durch ein Wahlrecht von Geburt an” hat eine überparteiliche Gruppe von Bundestagsabgeordneten einen Entschließungsantrag in den Bundestag eingebracht. Freiheit. 28I 2 und 38I 1 GG sind doch wie die politische Freiheit und Gleichheit Grundbedingungen der Demokratie. Dagegen spricht. Öffentlichkeit Fall 7 46 : Im Strafprozess gegen frühere Mitglieder des Politbüros der DDR wegen des Vorwurfs des Totschlags an der innerdeutschen Grenze traf der Vorsitzende Richter. muss die Frage der Mitgliedschaft in einer Partei eine Frage ihrer „inneren” Ordnung sein. Gleichheit und Geheimheit zum Demokratieprinzip42. dass die Aufgabe der politischen Parteien als Transmissionsriemen zwischen Gesellschaft und Staat gerade auch die Aufnahme von Mitgliedern als wichtigen Bestandteil ihrer Aufgabenerfüllung erscheinen lässt. Zweifelhaft ist. 20II GG gezogenen Folgerungen gehören nach allgemeiner Auffassung die Wahlrechtsgrundsätze der Allgemeinheit. Nicht hinzurechnen wird man demgegenüber den Grundsatz der Unmittelbarkeit. Ähnliches gilt für die Wahlprüfung: Ihre Ausgestaltung ist in Art. der das Wahlalter auf null Jahre herabsetzen und die Möglichkeit einer Stellvertretung durch die Eltern bis zur Vollendung des 18. Unabhängig von der umstrittenen Frage. 21I 3 GG vor41. Außer den bereits aus Art. Danach liegt hier ein Verstoß gegen Art. (1) Gegen welche Normen des GG verstößt der Gesetzentwurf? (2) Wäre eine entsprechende Verfassungsänderung zulässig? Zwar sind die Ausgestaltung und der Ablauf der Wahlen im Einzelnen nicht in Art. Der gleiche Zählwert ist nicht berührt. 21I 3 GG messen zu können. mit dem die Bundesregierung aufgefordert wird. Da die Wahlrechtsgleichheit des Art. wäre bei Annahme eines Verstoßes gegen die Wahlrechtsgleichheit zugleich eine Verfassungsänderung unzulässig. Das ist vom BGH für die Aufnahme von Mitgliedschaftsbewerbern in die Partei mit der oberflächlichen Begründung verneint worden. aber bestimmte Wahlrechtsgrundsätze der Art. 21I 3 GG zur Anwendung kommt. 473) 3. dass die Allgemeinheit der Wahl durch ein solches Elternwahlrecht gestärkt wird und formal betrachtet die Eltern keine eigene zusätzliche Stimme bekommen. doch dürfte ihre Existenz überhaupt vom Demokratieprinzip gefordert sein43. eine sitzungspolizeiliche 479 . gestützt auf das GVG. sie sollen das Wahlrecht des Minderjährigen nur stellvertretend ausüben 44. ob ein Anspruch auf Aufnahme in eine politische Partei besteht oder diese wenigstens über die Aufnahme willkürfrei entscheiden muss. und das Frauenwahlrecht gehört zu den demokratischen Errungenschaften des 20. 41 GG speziell geregelt. Art. 1I i. Der Parteivorsitzende der FDP. Art. unter denen die Öffentlichkeit zugelassen wird. die Regierung. eine Verkürzung lediglich bei vorzeitiger Auflösung des Bundestags gem. wodurch die Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge hergestellt und damit eine wesentliche Voraussetzung für begründetes Vertrauen der Bürger in den korrekten Ablauf der Wahl geschaffen wird49. nach dem spätestens im Februar 1991 gewählt werden musste. wie das Persönlichkeitsrecht der am Verfahren Beteiligten gem. 39I 1 GG.und Filmaufnahmen in mündlichen Verhandlungen nicht zuzulassen. Öffentlichkeit ist zunächst für die Verhandlungen im Bundestag (Art. in denen die genannten kollidierenden Rechtsgüter gar nicht einschlägig sind. 79III GG .und Filmaufnahmen von den Angeklagten gemacht werden durften. Die Entscheidung des Gesetzgebers. um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten 50. Den Medien ist der Zugang zum Gerichtssaal eröffnet. -wahlgesetzen. sowie durch entsprechende Vorschriften in den Landesverfassungen. Damit trägt das Gesetz genügend dem Umstand Rechnung. Rundfunkjournalisten können an den Gerichtsverhandlungen teilnehmen und über sie berichten. Periodizität). 39 GG eingeräumten zeitlichen Spielräume bei der Neuwahl und beim erstmaligen Zusammentritt kann sich die Wahlperiode um maximal zwei Monate verkürzen und um maximal 30 Tage verlängern. 42I. sondern auch notwendig. im Sommer 1991 stattfinden zu lassen. wonach während der Verhandlung keine Ton. 20II 2 GG. mit 20III GG und die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege. 68I 1 GG.B. Wäre das verfassungsrechtlich zulässig gewesen? Dass demokratische Wahlen in bestimmten zeitlichen Abständen zu erfolgen haben (sog. 39 GG. 44I 1 GG) und Bundesrat (Art. Dagegen lässt sich sagen. verpflichtet. der Anspruch auf ein faires Verfahren gem. Grenzen kennt auch die Gerichtsöffentlichkeit. die Regierung nicht laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen offenlegen51. doch ist ein Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung selbst gegenüber dem Untersuchungsausschuss des Bundestages anzuerkennen. v. Lösung zu Fall 8: Formell setzt eine Verfassungsänderung gem. die Wahl unter Änderung des Art.V.und Entscheidungsprozesse ist eine Konkretisierung des demokratischen Prinzips47. gehört zur normativen Aussage des Art. unverhältnismäßig ist54. 4. ist vom BVerfG nicht beanstandet worden: „Auch der im Demokratieprinzip wurzelnde Grundsatz der Zugänglichkeit von Informationen zur öffentlichen Meinungsbildung gebietet keine andere als die Saalöffentlichkeit. eben auch auf solche. und ist die Öffentlichkeitsarbeit der Regierung nicht nur zulässig. insbesondere die ungestörte Wahrheits. Materiell darf eine Verfassungsänderung nicht gegen Art.Verfügung. der Ausnahmen zulässt und noch nichts zu den Modalitäten besagt. Derartige Einzelheiten werden legitimerweise durch Gesetz getroffen. dass die Erstreckung des Verbots von Ton. Graf Lambsdorff. 52III 3 GG) normiert. Verstößt das gegen das Demokratieprinzip? Die Öffentlichkeit der staatlichen Beratungs. Des Weiteren erstreckt sich das demokratische Öffentlichkeitsgebot auf das staatliche Wahlverfahren. Eine Verlängerung sieht das GG selbst nur im Verteidigungsfall gem. Herrschaft auf Zeit Fall 8: Im Vorfeld der deutschen Wiedervereinigung wurde auch über den Zeitpunkt der Neuwahl des Bundestages diskutiert. Art. wonach der Bundestag grundsätzlich auf vier Jahre gewählt wird. der Öffentlichkeit ihre Politik. Wegen der von Art. Art.und Filmaufnahmen unterschiedslos auf alle Verfahren. Zwar ist die Exekutive. schlug vor. 2I i.a. 79II GG eine Zweidrittelmehrheit im Bundestag und im Bundesrat voraus. dass Informationen heutzutage in erster Linie über Medien an die Öffentlichkeit vermittelt werden” 53. Eine nähere Ausgestaltung erfolgt durch Art. Dabei müssen auch entgegenstehende Rechtspositionen berücksichtigt werden. Lösung zu Fall 7: Das demokratische Gebot der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen vor Gericht ist ein Grundsatz.und Gemeindeordnungen bzw. 115h GG vor. So muss z. Ton. eine Selbstauflösung des Bundestags lässt das GG anders als alle Landesverfassungen nicht zu. Allerdings verlangt dieses Gebot keine grenzenlose Öffentlichkeit. ihre Maßnahmen und Vorhaben sowie die künftig zu lösenden Fragen zu erläutern. Kreis. mit 2I GG. Art.V. 63IV 3. Als Kontrollinstrument staatlicher Machtausübung ist sie zugleich rechtsstaatliches Anliegen 48.und Rechtsfindung52. ist das Waffengesetz ordnungsgemäß zu Stande gekommen. 42II GG. § 1I 1 BWahlG) eine Minderheit von nur 6% ausreicht. ein Gesetz zu verabschieden. d. weil er Einzelheiten regelt. soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt”. Gemäß Art. Es ist unabdingbar. um zu Entscheidungen in der Sache zu kommen. Da diese Voraussetzungen gegeben sind. Die Beschlussfähigkeit ist nicht bezweifelt und deshalb auch nicht festgestellt worden. in Art. 39 GG geändert werden. 20 GG zu rechnen sind. verpflichtet diese aber nicht. weil die relative Mehrheit mit 37 gegen eine Stimme gegeben war. Danach darf Art. durch die Gesamtheit seiner Mitglieder. ein Viertel. Andernfalls würden sich die Abgeordneten eigenmächtig eine Legitimation verschaffen. 6. in den Fachausschüssen) muss der Mitwirkung im Plenum im Wesentlichen gleich zu erachten sein und der parlamentarische Entscheidungsprozess muss institutionell in den Bereich des Parlaments eingefügt bleiben 60. dass die laufende Wahlperiode nicht außerhalb des in der Verfassung vorgesehenen Verfahrens verändert. Beispielsweise wäre eine Verlängerung der Wahlperiode auf fünf Jahre oder eine Verkürzung auf drei Jahre noch keine Verletzung des Demokratieprinzips. 42II 1 GG ist nicht verletzt. Art. Ist das Gesetz ordnungsgemäß zu Stande gekommen? Das Mehrheitsprinzip gehört zu den „tragenden Grundsätzen der freiheitlichen Demokratie” 57. Mehrheitsprinzip Fall 9 56 : Eine Neufassung des Waffengesetzes ist im Jahr 1972 im Bundestag mit 37 gegen eine Stimme ohne Stimmenthaltung angenommen worden. Hiervon zu unterscheiden ist die absolute oder Mitglieder. 5. verlängert oder verkürzt werden darf55. 63I GG der Bundeskanzler gewählt wird. der seinerseits dem 480 .oder Abgeordnetenmehrheit: Gemäß Art. Dies geschieht durch das jeweilige Wahlrecht für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode. Weil auf diesem Weg gem. spricht man auch von der „Kanzlermehrheit”. Da Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht zu den „abgegebenen” Stimmen gezählt werden. ein Drittel) und kombiniert werden (z.und gleichzeitig absolute Mehrheit). Art. wonach der Bundestag ohne Rücksicht auf die Zahl seiner anwesenden Mitglieder als beschlussfähig gilt. d. solange nicht seine Beschlussunfähigkeit in dem in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Verfahren festgestellt wird. Schließlich können diese Mehrheiten noch quantitativ abgestuft (ein Zehntel. Der Vorschlag von Graf Lambsdorff war also verfassungswidrig. Fraglich ist. als verfassungsmäßig an: Zwar folgt aus Art. Lösung zu Fall 9: Art. d. wonach es ein Parlament geben muss und dieses die Staatsgewalt des Volkes als Ganzes. die Auffassung der Mehrheit zu übernehmen 58.h. ob bei dem aus 598 Abgeordneten bestehenden Bundestag (vgl.B. sondern dass für alle eine Mitwirkungsmöglichkeit unter folgenden Bedingungen besteht: Die endgültige Beschlussfassung über ein parlamentarisches Vorhaben muss dem Plenum vorbehalten bleiben. die in der Demokratie Pieroth: Das Demokratieprinzip des Grundgesetzes (JuS 2010. ausübt.h. die nicht zum änderungsfesten Kern des Demokratieprinzips gem. 63I GG wählt der Bundestag den Bundeskanzler. Das BVerfG sah § 45II GOBT. ist die relative oder einfache Mehrheit erforderlich und ausreichend. 121 GG ist die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Bundesversammlung im Sinne dieses GG die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl59.h. Das heißt aber nicht. Dagegen ist die Legitimationsvermittlung durch Wahlen als solche in Art. Es gibt der Mehrheit das Recht. Wichtigste Konkretisierung ist Art.verstoßen. 20 GG verankert. Daraus folgt. Parlamentarisches Regierungssystem Das parlamentarische Regierungssystem bedeutet die Abhängigkeit der Regierung vom Vertrauen des Parlaments.a. die Mitwirkung der Abgeordneten bei der Vorbereitung der Parlamentsbeschlüsse außerhalb des Plenums (v. die Minderheit zu binden. 77IV 2 GG: relative Zweidrittel. 473) nur von den Wählern erteilt werden darf. wonach zu einem Beschlusse des Bundestages „die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich (ist). dass alle Abgeordneten bei jedem Gesetz mitwirken müssen. die Zahl der Ja-Stimmen muss größer sein als die Zahl der Nein-Stimmen. 20II 2 GG das Repräsentationsprinzip. Verstößt das Gesetz gegen das Demokratieprinzip? Den Satz: „Die Staatsgewalt geht vom Volke aus”. Abgesehen von der freiwilligen Amtsaufgabe kann auch nur der Bundestag den Bundeskanzler absetzen. 7. zusammenzuschließen. 8. 20II 2 GG beantwortet diese Frage. 38I 2 GG einen Status der Freiheit. der öffentliche Gewalt ausübt. Art. 20I. sozialen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande. parlamentarische Minderheiten zu schützen. insbesondere zu Gruppen 66. Freies Mandat des Abgeordneten Als Vertreter des ganzen Volkes haben die Bundestagsabgeordneten gem. ordnungsgemäß gewählt oder ordnungsgemäß bestellt sein muss71. Da aber schon „zwingende Gründe des Geheimschutzes” dazu führen können sollen. hat Bertolt Brecht in einem Gedicht wie folgt ironisiert: „Aber wo geht sie hin?/Ja. 38I 2 GG64. dass jeder. Durch Verfassungsänderung wäre daher beispielsweise ein Übergang zu einem Präsidialsystem zulässig62. als sie unter der gegenwärtigen verfassungsrechtlichen Regelung des freien Mandats zulässig wäre. so entscheidet eine weisungsunabhängige Einigungsstelle. dass das Volk „einen effektiven Einfluss auf die Ausübung der Staatsgewalt” dadurch hat. indem er gem. Abstimmungs. die Weisungsabhängigkeit im Behördenapparat und die 481 . Art. Zweitens wird die sachlich-inhaltliche Legitimation durch die Bindung an Gesetz und Recht. jeder Amtsträger. dass die Akte der dort genannten Organe „sich auf den Willen des Volkes zurückführen lassen und ihm gegenüber verantwortet werden” müssen und insgesamt „ein hinreichender Gehalt an demokratischer Legitimation erreicht” werden muss70. d. sowie das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition” 67 gestärkt.und Fragerecht sowie das Recht. Gleichheit und Teilhabe. 38I)” 63 und erweist sich so als Konkretisierung des Demokratieprinzips. 67I. Diese Kette weist im Wesentlichen zwei unterschiedliche Glieder auf: Erstens muss Legitimation personell und organisatorisch dadurch hergestellt werden. Sie bezieht sich grundsätzlich auf alle personellen. 20 GG verankert. Art. Art. 64I GG die Bundesminister vorschlägt. dass einzelne Oppositionsfraktionen bei der Besetzung eines Ausschusses unberücksichtigt Pieroth: Das Demokratieprinzip des Grundgesetzes (JuS 2010. Durch Verfassungsänderung könnte daher auch eine stärkere Bindung des Abgeordneten an den Wählerwillen eingeführt werden. Hinreichende und nicht unterbrochene Legitimation Fall 10 68 : Ein neues Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte im Bundesland B sieht eine umfassende Mitbestimmung der Personalräte mit weitreichenden Zustimmungs. Beratungs-. es sei denn. die Ernennung darf aus Rechtsgründen nicht erfolgen61. Für Abgeordnete und Fraktionen. Das Teilhaberecht des Abgeordneten umfasst verschiedene Rechte. Dieser Status wird zwar „zuvörderst durch die im Wahlakt liegende Willensbetätigung jedes einzelnen Bürgers als Ursprung der Staatsgewalt in der Demokratie bestimmt (Art. die für eine effektive Mandatswahrnehmung erforderlich und in der GOBT näher ausgestaltet sind. 68I 2 GG einen anderen Bundeskanzler wählt („konstruktives Misstrauensvotum”). der sie ernennen muss.und Antragsrechten vor.h. können hieraus auch keine Grenzen für Verfassungsänderungen abgeleitet werden. II 1. und das BVerfG hat den Zurechnungszusammenhang zwischen Volk und staatlicher Herrschaft weiter dadurch präzisiert. Solche Rechte das Rede-. Für die Herstellung der hinreichenden Legitimation wird auch das Bild der „Legitimationskette” verwendet. 473) bleiben. die im Parlament die Opposition bilden. sieht das BVerfG deren Teilhaberecht durch das im Demokratieprinzip wurzelnde „Gebot. die die Beschäftigten der Dienststelle betreffen. organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen. Diese Regelungen konkretisieren zwar das Demokratieprinzip. sind aber nicht in Art. sich mit anderen Abgeordneten zu einer Fraktion 65 oder in anderer Weise zu gemeinsamer Arbeit. Seine normative Verankerung geschieht aber durch Art. wo geht sie wohl hin?/Irgendwo geht sie doch hin!” 69.Bundespräsidenten gem. Mangoldt/Klein/Starck (o. 8). (2005). d. 85 (141) = NJW 1956. 59 (91) = NVwZ 2003. 1215 (Sachs).Anm. Mit Art. 48 (62) = NJW 1997. Dienst. 2004. 20. hierzu: Frotscher/Pieroth. 49 (103) = NVwZ 1996. (2004). 150. 877. 123. GG. Lösung zu Fall 10: Demokratischer Legitimation bedarf die Ausübung von Staatsgewalt. 125 (145) = NJW 1977. 8. 48. Recht u. Das Legitimationsniveau muss umso höher sein. 10. 2009. 6 BVerfGE 30. Rdnr. 1054. Stern (o. 275 – abw. S. 1 (24) = NJW 1971. Art. 2.oder mindestens Rechtsaufsicht hergestellt. Rechtsstaat: Böckenförde. 2009. BVerfGE 5. Art. 20. Fußn. 8 Dreier. 10 Bryde. Vertrauensschutz oder 12 BVerfGE 2. Aufl. in: Dreier (o. 1473 = JuS 2005. VerfR d. Aufl.) = NJW 1952. 275. 5. Art. § 24 Rdnrn. (1995). 1193. Rückwirkungsverbot. 167 (Sachs). 94. 1 (12f. 974 = JuS 2003. AöR200913). 95. in: Dreier (o. in: v. 79 III Rdnr. Außerdem muss bei der Bestimmung des Legitimationsniveaus kollidierendes Verfassungsrecht verhältnismäßig zugeordnet werden74. GG II. Fußn. Politik an d. 21 Rdnr. (2009). 1407 – SRP-Verbot. (2009). 79 Rdnr. Art. 10. 12 (34) = NJW 1996. als die spezifischen in dem Beschäftigungsverhältnis angelegten Interessen der Angehörigen der Dienststelle sie rechtfertigen. 262.Münch/Kunig. 999 = JuS 2004. Art. Dreier. Sommermann. Aufl. in: BK-GG. 148. 20 Rdnr. Stern. 447. 20 (Republik) Rdnr. 5. 2. Morlok. HdbStR III. in: Dreier (o. 8). 2009. Fußn. Aufl. 581. 8). dass die Letztentscheidung eines dem Parlament verantwortlichen Verwaltungsträgers gesichert ist75. 11 Dreier. 9 BVerfGE 94. Fußn. 121. 382 (404) = NVwZ 2004. Andererseits verlangt das Demokratieprinzip für die Ausübung von Staatsgewalt bei Entscheidungen von Bedeutung für die Erfüllung des Amtsauftrages jedenfalls. 11. 1393 – KPD-Verbot. 15 BVerfGE 44. dass die Mitbestimmung der Beschäftigten im Öffentlichen Dienst sich einerseits nur auf innerdienstliche Maßnahmen erstrecken und nur so weit gehen darf. 2 Zum Verhältnis von Demokratie u. in: Sachs. 79III GG soll als Reaktion auf die Erfahrungen unter der WRV ein verfassungsfestes Minimum grundlegender Verfassungsnormen garantiert werden. 21 Rdnr. 85 (197) = NJW 1956. je wichtiger die zu treffende Entscheidung ist73. (2009). 33 (38) = NJW 1971. 30. 79 III Rdnr. 1 BVerfGE 107. Art. 32. Verfassungsgeschichte. 1393 – KPD-Verbot. Art. JuS 1997. Aufl. Art. 5. Art. Instituts für Öff. Daraus ist ersichtlich. StaatsR I. 13 BVerfGE 111. Aufl.h. alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter. 109. 5. Daraus folgt. 21 Rdnr. 14ff. 4 Jarass. 399 (416) = NJW 1976. Streinz.Kontrolle durch Fach-. Teil Rdnr. 700. 90 (121) = NJW 1991. in: Berliner 19 Hartmann. 17 Henke. Diese Elemente haben „Bedeutung nicht je für sich. GG III.. in: v. Dtld. 279 (310) = NJW 7 BVerfGE 84. in: Isensee/Kirchhof. 16 BVerfGE 41. 1597. in: BK-GG. * Der Autor ist Direktor d. Grundzüge d. 3 BVerfGE 1. 17). sondern deren Effektivität. BRep. 3. S. Mangoldt/Klein/Starck. Art. 18 Sachs. 1666. notwendig ist ein bestimmtes Legitimationsniveau” 72. Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Komm. GG. Rdnr. 20 .. GG II. 1 (25) = NJW 1971. 23. 81ff. 2. Böhmer. 10). Aufl. 172. 21. Volkmann. 275. dass das Erfordernis hinreichender und nicht unterbrochener Legitimation keine Grenze für Verfassungsänderungen darstellt. Art. 822. (2006). (2003). 9. 20 Rdnrn. M. 5 BVerfGE 30. Aufl. 14 (50) = NJW 1951. Das darüber deutlich hinausgehende Gesetz war daher verfassungswidrig. sondern nur in ihrem Zusammenwirken. in: v. 53: Bestimmtheitsgrundsatz. Aus verfassungsrechtlicher Sicht entscheidend ist nicht die Form der demokratischen Legitimation staatlichen Handelns. (1984). m. Fußn. Evers. GG. in: Dreier. 79 III Rdnr. Aufl. Rdnr. 522 (Sachs). z. Einl. 14 Vgl. Hesse. in: Jarass/Pieroth. 83. Rates am 9. in: Dreier (o. 24 Nach BVerfGE 8. in: Festschr. 125 (147) = NJW 1977. 1967. Hofmann. 77. 1996. Art. Eine Ausnahme zu . auch BVerfGE 69. in: Sachs (o. 27. Art. 1633. 28). 51f. 217 (239. Fußn.) = NVwZ 2004. 23 Vgl. in: Erichsen/Kollhosser/Welp. 315 (345ff.) = NJW 2001. in: v. Hesse (o. 777. 10). 111. Hoppe. GG. Ebsen. 2000. 367 (382f. Fußn.A.Anm. 8). 45 In diesem Sinne: Wernsmann.. 1017 (Sachs). 1054. Sachs.Anm. VerwR. 20 Rdnr. Gostomzyk. Gostomzyk. Rdnr. 1633. 1379. in: AK- GG (o. 1105. 30 Nach BVerfGE 121. 37 = NJW 1991. Verfassungsrechtl. 21 Rdnr. 36 BVerfGE 121. 39 BVerfGE 2. 998 = JuS 2008. 28). 51 BVerfGE 67. § 6 Rdnrn. 65 (76) = NJW 1988. 1609. S. Ossenbühl.) = NJW 1991. 260 (275). Mangoldt/Klein/Starck (o. 63. NWVerfGH. in: Isensee/Kirchhof.).) = NJW 1985. 1. 1633. 22 BVerfGE 37. 44 = NJW 2001. 2214. 162. 1017. 38 BVerfGE 7. Kühling. 329. 118. 159. 13. (2007). 829 (Sachs). 48 Pieroth. a. 991 = JuS 2008. JuS 2002. 92 (106) = NJW 43 Vgl. 40 BGHZ 101. Otto. 47 BVerfGE 70. 44 (64) = NJW 2001. 1175 (1179). 54 Pieroth. 110.) = NJW 1987. Perspektiven. 41 Rdnr. NVwZ 1991. 53 BVerfGE 103. in: Jarass/Pieroth (o. f. 228.. 20 Rdnr. 1981. 2009. 1995. 17. Fußn. in: Maunz/Dürig. Münch/Kunig (o. Fußn.. S. 44 (63) = NJW 2001. Maurer. 41 Komplexere Aufgabenstellung u. (2009). 32). Dreier. m. Fußn.A. 1407. § 6 Rdnr. 987. 20 (Republik) Rdnr. Parl. a. 85 (134f. Rat IX. 27 Im Plenum d. 169ff. JuS 2002. 506.) = NJW 1972. 1105 = JuS 2004. 275) = NJW 1978. (159f. 116. Jekewitz. 35 Vgl. 195ff.. 25 BVerfGE 47. 100 (139) = NJW 1984. Art.) = NJW 1956. 1093. 3ff. Klein. JZ 2004. 228. 69. 135 (163ff. Streinz. Fußn. Art. in: v. Ehrich. 17). 2018 = JuS 2008. 28 So die überwiegende Auffassung: Herzog. 3. Nachw. 7: „zwingende Ausprägung des demokratischen 44 In diesem Sinne: Oebbecke. 111 (119). ZParl200974. 31 Bryde. in: v. 20 I–III Rdnrn. 81 (94) = NJW 1976. 2503. 50 BVerfGE 44. Parl. 1112 (Sachs). 3. 324 (358) = NJW 1986. 20 Rdnr. 26 BVerfGE 83. 108 = NVwZ 2008. 193 (202ff. 88. m.Anm. 2. 111. 1 (13) = NJW 1952. 32 Vgl. ausf. Art. HdbStR V. Fußn. (254f. 257. Art. 9. 907. 37 (51) = NJW 1991. 7 m. 33 BVerfGE 61. JuS 2009. 1985. 1339. 19 (26) = NJW 1953. Lösung des Falls in der Musterlösung von Pieroth/Zekl. 199 (215f. 104 = NJW 1958. 44 (65f. 20 (Demokratie) Rdnr. 8). 829 (Sachs). 235. 2018 = JuS 2008. 32. 29 So auch: Dreier. 228. Recht der Persönlichkeit. 34 Maurer (o. 14. 49 BVerfGE 121. 277 (353) = NVwZ 2007. 42 Schnapp. 43ff. Aufl. 60 (75f. 162. JuS 2002. Gostomzyk. 148 (158) = NVwZ 1992. 76 Rdnr. 1341. 71 (81) = NJW 1970. 18). Art. 43. 1044 (Sachs). in: Dreier (o. S. für einen vorrangigen Verstoß gegen die Unmittelbarkeit Martin R. 1948. 1633. in: Maunz/Dürig (o. 52 BVerfGE 33. NWVBl 1995. 103. m. Der Popularvorbehalt. 249ff. 103. Pestalozza. 925. in: AK-GG. 37 BVerfGE 121. Prinzips”. 253) = NJW 1974. 10). 1393. 1098 (Sachs). 85.) = NJW 2008.Anm. 71. 2271. Hanschmann. Art. 228. 135 (154) = NJW 2008. Art. JuS 2002.Anm. 110. 145ff. Fußn. 37. 20 Rdnrn. Stein. Fußn.w. 103 (116) = NJW 1993. Fußn. m. 230 (243) = NJW 1983. 266 (291) = NVwZ 2008. Der Staat 2005. S. 253 (272.21 Nach BVerfGE 83. 2395. Pieroth. Art.Münch/Kunig (o. JuS 1994. JuS 2009. m. 916 = JuS 2007. Fußn. Art. 76 Rdnr. 2002. Aufl. 5. 21.). 19). 46 Nach BVerfGE 103. 4). § 101 Rdnr. 51. Allg. vgl. Gostomzyk. AöR198513. S. 324 (363) = NJW 1986. 71 BVerfGE 47. 574. 907. 38 Rdnr. 49: auch zur „Abwehr schwerwiegender Gefahren für das Gemeinwohl”. 537. 125ff. 20 Rdnr. 68 Nach BVerfGE 93. Fußn. Recht der Persönlichkeit. Aufl. 39 Rdnr. 37 (70) = NVwZ 1996. 8). 20. 890. 67 BVerfGE 70. in: Isensee/Kirchhof. 18. 10). JuS 2001. Fußn. Volkmann. Art. 73 Sommermann. im Weiteren benennt Brecht den Polizisten und „das große Trumm” als die Staatsgewalt. 39 Rdnr. 66 BVerfGE 84. 64 Rdnr. Mangoldt/Klein/Starck (o. Morlok. Art. 324 (354) = NJW 1986. 907. 14 (33) = NJW 1951. 58 BVerfGE 2. 277 (353) = NVwZ 2007. Art. 1044 (Sachs). 159. 70. in: Erichsen/Kollhosser/Welp. Die absolute Mehrheit ist daher bei 312 Abgeordneten erreicht. (254f. die das demonstrierende Volk erschießt. in: BK-GG. 12. Fußn. 304 (322) = NJW 1991. 143 (172) = NJW 1953. 365 (Sachs). 253 (275f. f. 83. 37 (66) = NVwZ 1996. in: Dreier (o. in: v. 8). Eine Ausnahme zu dem uneingeschränkten Verbot des § 169 S. 25.A. 574. 56 Nach BVerfGE 44. 57 BVerfGE 112. 37 = NVwZ 1996. krit.Pieroth. Münch/Kunig (o. 3771. 2. Fußn. Art. 2003. in: Maunz/Dürig (o. 3. Art. 69 Bertolt Brecht. 64 Rdnr.. 14. 366 (368) – abw. 2002. 2009. m. 735. 28). . S. 65 BVerfGE 43. (139). z. und Maunz/Klein. Meyn. M. 62. 118 (140) = NJW 2005. 203 = JuS 2005. 70. Art. 62 Dreier. 755. 74 Ehlers. Fußn. 156. 916 = JuS 2007. 18). 574. 877. 151 (154). JuS 2009. 59 In der gegenwärtigen 17. Nettesheim. Teil Rdnr.). 70 BVerfGE 93. 1996. 186. 163. 37 (67) = NVwZ 1996. 1 (40) = NJW 1988. 64 Rdnrn. 1 (32) = NJW 1983. 77. 308 = NJW 1977. 47. a. 2 GVG bildet nur § 17a BVerfGG für die Verkündung der Entscheidungen und einen Teil der Verhandlung des BVerfG. Legislaturperiode umfasst der BT insgesamt 622 Mitglieder (598 Abgeordnete gem. Schneider. GG (o. Art. in: Festschr. 60 BVerfGE 44. 60 (72) = NJW 1991. Die Gedichte in einem Band. 61 Herzog. 574. in: Maunz/Dürig (o. 1767.) = NJW 1978. Fußn. in: AK-GG (o. 72 BVerfGE 93. S. 1767. 63 BVerfGE 118. in: Berliner Komm. 17). Rau. eine Verkürzung bei unabweisbaren Gründen für zulässig. (2004). 4. Fußn. Ekkehard Stein. 2474. 75 BVerfGE 93. HdbStR III. Voßkuhle/Kaiser. 378. 803. § 1I BWahlG zuzüglich 24 Überhangmandate). 1967. § 62 Rdnr. in: v. 224 (237) = NJW 2000. 20 (Demokratie) Rdnr. 308 (317) = NJW 1977. Art. in: Dreier (o. 28). Fußn.Anm. dagegen halten Kretschmer. 142 (149). 55 BVerfGE 1. 3ff. 64 BVerfGE 102. 249ff. Art. 28).
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